Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Beaufsichtigung von Bauten — Bebaubare, bebauungsfähige Fläche. 
dete Befugnis der Aufsichtsbehörden, aus an- 
deren als den vorstehend angegebenen Grün- 
den eine B. herbeizuführen, ist durch 8 15 
Abs. 2 a. a. O. ausdrücklich ausgehoben. Für 
Hessen-êAassau enthält § 88 St O. vom 4. Aug. 
1897 die gleiche Vorschrift, für Hohenzollern 
§5 104 Hohenzbem O. vom 2. Juli 1900. Da, 
wo ein kollegialischer Gemeindevorstand be- 
steht, hat dieser, nicht sein Vorsitzender 
allein, die B. auszusprechen. Die letztere 
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der 
zu beanstandende Beschluß der Genehmigung 
des Magistrats bedarf (OV. in Pr Vl. 16, 
459; 14,. 76). Zuständig für die Anfechtung 
mittels Fage im Verwaltungsstreitverfahren 
ist der BezA., für Berlin das OV. (36. 
§ 21). Die in den Städteordnungen aus 
anderweitigen Gründen zugelassene, von den 
Aufssichtsbehörden nicht mehr erzwingbare B. 
von Beschlüssen der gedachten Art (vgl. StO. 
vom 30. Mai 1853 § 57 Abs. 2) fällt gegenwärtig 
unter § 17 ZG. (s. Meinungsverschieden- 
heiten zwischen kommunalen Körper- 
schaften). 5. Für die Landgemeinden wird die 
B. von Beschlüssen der Gemeindeversammlung 
der Gemeindevertretung und der Gemeinde- 
verbände durch den Gemeinde= oder Verbands- 
vorsteher in derselben Weise, wie für die Stadt- 
gemeinden, durch § 15 3G., bzw. die LGO. f. d. 
5. Pr. vom 3. Juli 1891 (GS. 233) § 140, so- 
wie durch die dieser nachgebildeten LG. für 
Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 (GS. 154) 
und für Hessen-Aassau vom 4. Aug. 1897 (GS. 
301) geregelt. Für Hohenzollern gilt auch be- 
züglich der Landgemeinden 8 104 Hohenzz. 
Gem O. vom 2. Juli 1900. Die Klage geht 
überall an den Kre. 
Beaufsichtigung von Bauten. Die B. der 
Bauausführung erfolgt durch die Baupolizei- 
behörde und ist insbesondere auf die Beob- 
achtung der Bauvorschriften, die Einhaltung 
des genehmigten Bauprosektes (Bauvor- 
lagen), die Verwendung geeigneter und vor- 
schriftsmäßiger Baustoffe und die Beachtung 
der zum Arbeiterschutz im Baugewerbe ergan- 
genen Bestimmungen (s. Bauarbeiter) zu 
richten. Eingehende Revisionen der Bauaus- 
führung finden regelmäßig bei der Rohbau- 
abnahme und der Gebrauchsabnahme 
statt. Die Rohbauabnahme hat zu erfolgen, 
sobald ein Bau in seinen Mauern und Eisen- 
konstruhtionen sowie in Dacheindechung und 
Balkenlage vollendet ist (OV. 38, 347). Der 
Gebrauchsabnahme unterliegen nur Gebäude, 
die zum dauernden Aufenthalt von Alenschen 
bestimmt sind; sie darf in der Regel nicht 
her als sechs Monate nach der Rohbau- 
abnahme erfolgen. Bei Beichs= und Staats- 
bauten, einschließlich der Bauten der Militär- 
verwaltung, bei Bauten des Ministeriums des 
gl. Hauses, sowie bei Bauten, die unter der 
2 auleitung von Reichs= oder Staatsbaubeam- 
en für Gemeinden, Korporationen usw. aus- 
eführt werden, z. B. Schulbauten, hat die 
Aohbau- und Gebrauchsabnahme (Erl. des 
7. döo A. u. des Md J. vom 7. April 1899) nur 
ei wichtigeren, umfangreicheren Bauten statt- 
#ufinden und sich nicht auf Konstruktion und 
aterial zu erstrechen, sich vielmehr auf die 
  
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Prüfung zu beschränken, ob den bau= und 
feuerpolizeilichen Vorschriften genügt ist (s. auch 
Baugesuche, Bauerlaubnis). — Vor Er- 
teilung des Gebrauchsabnahmescheines dürfen 
Räume, die zum dauernden Aufenthalt von 
Menschen bestimmt sind, nicht in Benutzung 
genommen werden (OV. 13, 389; Pr VBl. 
10, 12; 12 S. 28, 210). 
Beauftragte. Nach GewO. 8 94c sind die 
Innungen (s. d.) befugt, durch B. die Befol- 
gung der gesetzlichen und statutarischen Vor- 
schriften in den zur Innung gehörigen Be- 
trieben zu überwachen und von der Einrichtung 
der Betriebsräume und der für die Unterkunft 
der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntnis zu 
nehmen. 
Die Anstellung der B. ist nach Gew. 
§ 83 Abs. 2 Ziff. 10 im Statute zu regeln. Die 
Verpflichteten haben den als solchen legitimier- 
ten B. auf Erfordern während der Betriebs- 
zeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unter- 
kunftsräumen sowie zu den sonst in Betracht 
kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und 
ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu 
geben, welche für die Erfüllung ihres Auf- 
trags von Bedeutung sind; sie können hierzu 
auf Antrag der B. von der Ortspolizeibehörde 
angehalten werden. Die B. sind verpflichtet, 
den Gewerbeaussichtsbeamten (s. Gewerbe- 
aufsicht) auf Erfordern über ihre Uber- 
wachungstätigkeit und deren Ergebnisse Mit- 
teilung zu machen. Befürchtet der Betriebs- 
unternehmer von der Besichtigung durch den 
B. eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen, 
so kann er die Besichtigung durch einen an- 
deren Sachverständigen beanspruchen. In 
diesem Falle hat er dem Vorstande der 
Innung, sobald er den Namen des B. er- 
fährt, eine entsprechende Mitteilung zu machen 
und einige geeignete Personen zu bezeichnen, 
welche auf seine Kosten die erforderlichen 
Besichtigungen vorzunehmen und dem Vor- 
stande die erforderliche Auskunft über die 
vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit 
sind. In Ermangelung einer Verständigung 
zwischen dem Betriebsunternehmer und dem 
Vorstand entscheidet auf Ansuchen des letzteren 
die Aufsichtsbehörde. Auf Räume, welche Be- 
standteile landwirtschaftlicher oder fabrik- 
mäßiger Betriebe sind, finden die vorstehenden 
Bestimmungen heine Anwendung. 
Nach GewO. 8 103 n Abs. 1 finden diese 
Bestimmungen auf die Handelskammern ent- 
sprechende Anwendung. Diese B. hönnen bei 
der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) die 
Bestrafung von Handwerkern, die gegen Vor- 
schriften der Handwerkskammern verstoßen, 
beantragen (GewO. 8 10 n Abs. 2). Die mit 
Beitragskontrolle betrauten B. der Versiche- 
rungsanstalten werden Kontrollbeamte ge- 
nannt (s. Invalidenversicherung VI 6). 
Eine Strafbestimmung wegen Verletzung von 
Betriebsgeheimnissen (s. d.) ufw. ist in der 
Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Die Aus- 
fertigung der Vollmachten der B. erfolgt 
Kosten- und stempelfrei (GewO. 88 99, 103n 
Abs. 1). 
Bebaubare, bebauungsfähige Fläche s. 
Bauweise.
	        
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