Beaufsichtigung von Bauten — Bebaubare, bebauungsfähige Fläche.
dete Befugnis der Aufsichtsbehörden, aus an-
deren als den vorstehend angegebenen Grün-
den eine B. herbeizuführen, ist durch 8 15
Abs. 2 a. a. O. ausdrücklich ausgehoben. Für
Hessen-êAassau enthält § 88 St O. vom 4. Aug.
1897 die gleiche Vorschrift, für Hohenzollern
§5 104 Hohenzbem O. vom 2. Juli 1900. Da,
wo ein kollegialischer Gemeindevorstand be-
steht, hat dieser, nicht sein Vorsitzender
allein, die B. auszusprechen. Die letztere
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der
zu beanstandende Beschluß der Genehmigung
des Magistrats bedarf (OV. in Pr Vl. 16,
459; 14,. 76). Zuständig für die Anfechtung
mittels Fage im Verwaltungsstreitverfahren
ist der BezA., für Berlin das OV. (36.
§ 21). Die in den Städteordnungen aus
anderweitigen Gründen zugelassene, von den
Aufssichtsbehörden nicht mehr erzwingbare B.
von Beschlüssen der gedachten Art (vgl. StO.
vom 30. Mai 1853 § 57 Abs. 2) fällt gegenwärtig
unter § 17 ZG. (s. Meinungsverschieden-
heiten zwischen kommunalen Körper-
schaften). 5. Für die Landgemeinden wird die
B. von Beschlüssen der Gemeindeversammlung
der Gemeindevertretung und der Gemeinde-
verbände durch den Gemeinde= oder Verbands-
vorsteher in derselben Weise, wie für die Stadt-
gemeinden, durch § 15 3G., bzw. die LGO. f. d.
5. Pr. vom 3. Juli 1891 (GS. 233) § 140, so-
wie durch die dieser nachgebildeten LG. für
Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 (GS. 154)
und für Hessen-Aassau vom 4. Aug. 1897 (GS.
301) geregelt. Für Hohenzollern gilt auch be-
züglich der Landgemeinden 8 104 Hohenzz.
Gem O. vom 2. Juli 1900. Die Klage geht
überall an den Kre.
Beaufsichtigung von Bauten. Die B. der
Bauausführung erfolgt durch die Baupolizei-
behörde und ist insbesondere auf die Beob-
achtung der Bauvorschriften, die Einhaltung
des genehmigten Bauprosektes (Bauvor-
lagen), die Verwendung geeigneter und vor-
schriftsmäßiger Baustoffe und die Beachtung
der zum Arbeiterschutz im Baugewerbe ergan-
genen Bestimmungen (s. Bauarbeiter) zu
richten. Eingehende Revisionen der Bauaus-
führung finden regelmäßig bei der Rohbau-
abnahme und der Gebrauchsabnahme
statt. Die Rohbauabnahme hat zu erfolgen,
sobald ein Bau in seinen Mauern und Eisen-
konstruhtionen sowie in Dacheindechung und
Balkenlage vollendet ist (OV. 38, 347). Der
Gebrauchsabnahme unterliegen nur Gebäude,
die zum dauernden Aufenthalt von Alenschen
bestimmt sind; sie darf in der Regel nicht
her als sechs Monate nach der Rohbau-
abnahme erfolgen. Bei Beichs= und Staats-
bauten, einschließlich der Bauten der Militär-
verwaltung, bei Bauten des Ministeriums des
gl. Hauses, sowie bei Bauten, die unter der
2 auleitung von Reichs= oder Staatsbaubeam-
en für Gemeinden, Korporationen usw. aus-
eführt werden, z. B. Schulbauten, hat die
Aohbau- und Gebrauchsabnahme (Erl. des
7. döo A. u. des Md J. vom 7. April 1899) nur
ei wichtigeren, umfangreicheren Bauten statt-
#ufinden und sich nicht auf Konstruktion und
aterial zu erstrechen, sich vielmehr auf die
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Prüfung zu beschränken, ob den bau= und
feuerpolizeilichen Vorschriften genügt ist (s. auch
Baugesuche, Bauerlaubnis). — Vor Er-
teilung des Gebrauchsabnahmescheines dürfen
Räume, die zum dauernden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, nicht in Benutzung
genommen werden (OV. 13, 389; Pr VBl.
10, 12; 12 S. 28, 210).
Beauftragte. Nach GewO. 8 94c sind die
Innungen (s. d.) befugt, durch B. die Befol-
gung der gesetzlichen und statutarischen Vor-
schriften in den zur Innung gehörigen Be-
trieben zu überwachen und von der Einrichtung
der Betriebsräume und der für die Unterkunft
der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntnis zu
nehmen.
Die Anstellung der B. ist nach Gew.
§ 83 Abs. 2 Ziff. 10 im Statute zu regeln. Die
Verpflichteten haben den als solchen legitimier-
ten B. auf Erfordern während der Betriebs-
zeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unter-
kunftsräumen sowie zu den sonst in Betracht
kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und
ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu
geben, welche für die Erfüllung ihres Auf-
trags von Bedeutung sind; sie können hierzu
auf Antrag der B. von der Ortspolizeibehörde
angehalten werden. Die B. sind verpflichtet,
den Gewerbeaussichtsbeamten (s. Gewerbe-
aufsicht) auf Erfordern über ihre Uber-
wachungstätigkeit und deren Ergebnisse Mit-
teilung zu machen. Befürchtet der Betriebs-
unternehmer von der Besichtigung durch den
B. eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen,
so kann er die Besichtigung durch einen an-
deren Sachverständigen beanspruchen. In
diesem Falle hat er dem Vorstande der
Innung, sobald er den Namen des B. er-
fährt, eine entsprechende Mitteilung zu machen
und einige geeignete Personen zu bezeichnen,
welche auf seine Kosten die erforderlichen
Besichtigungen vorzunehmen und dem Vor-
stande die erforderliche Auskunft über die
vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit
sind. In Ermangelung einer Verständigung
zwischen dem Betriebsunternehmer und dem
Vorstand entscheidet auf Ansuchen des letzteren
die Aufsichtsbehörde. Auf Räume, welche Be-
standteile landwirtschaftlicher oder fabrik-
mäßiger Betriebe sind, finden die vorstehenden
Bestimmungen heine Anwendung.
Nach GewO. 8 103 n Abs. 1 finden diese
Bestimmungen auf die Handelskammern ent-
sprechende Anwendung. Diese B. hönnen bei
der unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) die
Bestrafung von Handwerkern, die gegen Vor-
schriften der Handwerkskammern verstoßen,
beantragen (GewO. 8 10 n Abs. 2). Die mit
Beitragskontrolle betrauten B. der Versiche-
rungsanstalten werden Kontrollbeamte ge-
nannt (s. Invalidenversicherung VI 6).
Eine Strafbestimmung wegen Verletzung von
Betriebsgeheimnissen (s. d.) ufw. ist in der
Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Die Aus-
fertigung der Vollmachten der B. erfolgt
Kosten- und stempelfrei (GewO. 88 99, 103n
Abs. 1).
Bebaubare, bebauungsfähige Fläche s.
Bauweise.