202 Bebauungsfähigkeit der Straßen — Beeidigung usw. von Gewerbetreibenden.
Bebauungsfähigkeit der Straßen s. Stra-
ßen= und Baufluchtliniengesetz.
Bebauungspläne s. Bauverwaltung,
Rayongesetz, Straßen= und Bauflucht-
liniengesetz 1 Ziff. 2.
Bedachungen sind nach den für Städte er-
lassenen Baupolizeiverordnungen regelmäßig
aus feuersicherem Material herzustellen;
auch ist das Unterlegen von Strohdocken
unter die Dachziegel verboten. In den Bau-
polizeiverordnungen für das platte Land ist
gleichfalls für die in der geschlossenen Orts-
lage zu errichtenden Aeubauten feuersichere
Dacheindeckung vorgeschrieben und die Ver-
wendung von Strohdocken untersagt. In-
dessen ist es — wenigstens in den östlichen
Provinzen — gLatatttet, bereits vorhandene
weiche B. durch Reparaturen, die in der Regel
in jedem einzelnen Jahre nicht über ein
Fünftel der Gesamtdachfläche hinausgehen
dürfen, zu erhalten. Außerhalb der ge-
schlossenen Ortslage dürfen Gebäude ohne
Feuerungsanlagen — in erheblichem, meist
auf mindestens 100 m bemessenem Abstande
von anderen Gebäuden — mit weicher Dach-
eindeckung errichtet werden. Auf Grund des
Erl. vom 23. Juli 1892 (M l. 351) sind in
allen Regierungsbezirken gleichlautende Polizei-
verordnungen betreffend die Abwendung von
Feuersgefahr bei der Errichtung von Ge-
bäuden und der Lagerung von Materialien
in der NAähe der dem G. vom 3. Nov. 1838
(GS. 505) unterstehenden Eisenbahnen er-
lassen worden. Danach müssen Gebäude mit
weichen, nicht feuersicheren Dächern sowie
Gebäude, bei denen die Dachpfannen mit
Strohdocken eingedeckt sind, von Eisenbahnen
eine, von der Mitte des nächsten Schienen-
gleises zu berechnende Entfernung von min-
destens 25 m innehalten. Liegt die Eisenbahn
auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung
von 25 m noch die anderthalbfache Höhe des
Dammes, so daß beispielsweise, wenn die Höhe
des Dammes 10 m beträgt, für die vorbezeich-
neten Gebäude eine Entfernung von min-
destens 25 —+ 15 = 40 m innegehalten werden
muß. Die Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung auf jede nicht durch mindestens
1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest ein-
gemauertes Glas abgeschlossene Offnung in
den der Eisenbahn zugekehrten Wänden aller
Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher
Gegenstände dienen. Bei solchen Gebäuden
werden den der Eisenbahn zugekehrten Wän-
den diejenigen ihr nicht abgekehrten Wände
gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der
Bahnachse einen Winkel von höchstens 600
bildet. — Leicht entzündliche Gegenstände, die
nicht durch feuerfeste B. oder durch sonstige
Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von
Junken oder glühenden Kohlen gesichert sind,
dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Ent-
fernung von mindestens 38 m von der Mitte
des nächsten Schienengleises gelagert werden.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so
tritt zu der Entfernung von 38 m noch die
anderthalbfache Höhe des Dammes. Dis-
pense (KrA.; in Stadtkreisen und Städten
mit mehr als 10000 Einw. der BezA.) sind
statthaft, wenn nach Lage der Verhältnisse
auch bei geringerer Entfernung die Feuers-
gefahr ausgeschlossen erscheint. Bereits vor-
handenen Gebäuden ufw. gegenüber hat
der Regierungspräsident zu bestimmen, ob
und welche Vorkehrungen zum Schutze gegen
die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte
Feuersgefahr getroffen werden müssen. —
Eine Ausdehnung der Polizeiverordnung auf
die in der Nähe von Kleinbahnen zu
errichtenden und errichteten Gebäude ufw.
ist in einzelnen Regierungsbezirken erfolgt
(s. auch Bauten 1V).
Bedürfnisanstalten s. Anlagen (gewerb-
liche) V 1.
Beeidigung und öffentliche Anstellung
von Gewerbetreibenden (Gew O. 8 36). I. All-
gemeines. Beeidigt und öffentlich ange-
stellt werden können nur selbständige Ge-
werbetreibende, nicht auch Arbeiter (Erl. vom
13. Mai und 22. Juli 1901 — HMl. 56, 160),
und zwar Feldmesser (s. d.), Auktionatoren
(s. d.), Bücherrevisoren (s. d.), Personen, die
den Feingehalt edler Metalle (s. d.) oder die
Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpachung
von Waren irgend einer Art feststellen, z. B.
Güterbestätiger (s. d.), Schaffer, Wäger, Messer,
Bracker (s. d.), Schauer (s. d.), Stauer (s. d.) usw.
Dazu gehören sedoch Taucher nicht (HPWe.
vom 19. April 1899), ebensowenig Gewerbe-
treibende, die elektrische Anlagen auf ihre
Feuersicherheit prüfen (Erl. vom 6. Aov. 1902
OBl. 385) und Chemiker, die sich mit
der Prüfung der Handelsware überhaupt nicht
befassen, sondern lediglich Fabrikationsver-
fahren chemisch-technisch untersuchen (HÖM.
vom 12. März 1903), nicht aber Probezieher
auf Zucker und Melasse (Sten Ber. des Abgh.
1897, 2986 ff.), und Gewerbetreibende, die die
Beschaffenheit von Werkzeugmaschinen oder
Wein feststellen (Erl. vom 30. Mai 1901 —
HM B#. 84). Ferner sind hierher zu rechnen
Aahrungsmittelchemiker (s. Nahrungs= und
Genußmittel), Fleischbeschauer (s. d.; OV.
20, 343), Chemiker, die sich mit der Fest-
stellung der Beschaffenheit und richtigen Ver-
pachung chemischer Produkte befassen (HÖMIE.
vom 21. Sept. 1881). Eine B. und öffentliche
Anstellung von Handelsmahlern (s. Akakler)
findet nicht mehr statt. Der Kreis der in
Frage kommenden Personen kann durch
andesgesetz erweitert werden. Durch Handels-
kammergesetz (GS. 1897, 343) ist die B. der
Dispacheure (s. d.) zugelassen. S. auch Taxa-
oren.
II. Zuständige Behörden. Nach Gew).
§ 36 erfolgt die B. durch die verfassungs-
mäßig dazu befugten Staats= oder Kommunal=
behörden oder Korporationen. Für das Gel-
tungebereich des Gewerbepolizeiedikts vom
7. Sept. 1811 (G. 263) erfolgt die B. aller
Gewerbetreibenden, die Quantität oder Quali-
tät der Waren oder ihre richtige Verpachung
bekunden, durch die Ortspolizeibehörde (§ 113
a. a. O.). Bei Stadtwagen, die nicht vor-
zugsweise für den Großhandel bestimmt sind,
ist der Magistrat mit Zustimmung der Stadt-
verordneten zuständig (§ 117 a. a. O.). Für
den Bereich der PrchewO. vom 17. Jan. 1845