Begräbnisvereine — Behandlung Verunglückter.
den). Die kirchenregimentliche Genehmigung
ist hier verschieden geordnet. In den ev.-luth.
Gemeinden in Schleswig-Holstein steht sie den
Kropstelpnodalausschüssen in der ev.-reform.
irche Hannovers dem Konsistorium zu (Erl.
vom 10. Sept. 1885 § 3, Kirchl. ABl. 1 71).
II. Nach ALR. I. 11 § 189 dürfen die im
Staate aufgenommenen Kirchengesellschaf-
ten der verschiedenen Religionsparteien ein-
ander wechselweise in Ermangelung eigener
Kirchhöfe das Begräbnis nicht versagen.
Nach dem damaligen Recht konnte sich dies
nur auf die öffentlich ausgenommenen priovi-
legierten Kirchen beziehen. Ein Erl. vom
29. Sept. 1850 (M Bl. 328) dehnt es auf die
Zulassung der Altlutheraner aus. Jedenfalls
muß die Kirchengemeinde, die im Besitze des
öffentlichen Kirchhofs ist, den Angehörigen der
sonstigen Religionsgesellschaften, auch Dissi-
denten eine Grabstätte gewähren und kann dazu
polizeilich angehalten werden. Damit ist aber
nicht gesagt, daß sie bei den nicht aufsgenomme-
nen Religionsgesellschaften auch die Begleitung
durch einen Geistlichen zu gestatten hat (s. Schön,
Das ev. Kirchenrecht, 1903, S. 201, 202).
III. Uber die Benutzung der Kirchhöfe
(Einteilung — s. AM l. 1891, 32; O. 21,
124 —, Reihengräber, besondere Grabstellen,
Erbbegräbnisse, Anfertigung von Gräbern,
Aumerierung, Grabregister) sind besondere
Friedhofsordnungen erlassen (s. z. B. für
den Konsistorialbezirk Hannover Bestimmungen
vom 27. Mai 1905 — Kirchl. Al. 33), soweit
die polizeilichen Interessen in Frage kommen,
unter Mitwirkung der Polizeibehörden, oder
als besondere Polizeiverordnungen mit polizei-
lichen Strafbestimmungen. Die öffentlichen
außer Gebrauch gesetzten Kirchhöfe sollen vor
Ablauf von 40 Jahren nicht veräußert werden
AOrder vom 8. Jan. 1830 — v. Kamptz 14,
183), doch Kann, wenn polizeiliche Bedenken
nicht entgegenstehen und das Andenken der
Verstorbenen genügend berüchsichtigt wird, ein
Dispens eintreten (AE. vom 17. April 1893 —
M l. 127). Auf die Gewährung einer Grab-
stelle nach Maßgabe der Kirchhofsordnung hat
jeder Berechtigte einen klagbaren Anspruch
(Re# 12, 2980).
IV. Uber die bei der Anlegung der Kirchhöfe
zu beachtenden sanitätspolizeilichen Ge-
sichtspunkte sind die nötigen Anweisungen
in dem Erl. vom 20. Jan. 1892 gegeben
labgedr. in den Kirchl. ABl. z. B. für Schles-
wig-Holstein S. 98, auch bei Wernich, Zusammen-
stellung der Medizinalgesetze, 1894, S. 799). Die
Kosten des sanitätspolizeilichen Gutachtens für
kirchliche B. trägt die Staatskasse (Erl. vom
10. Sept. 1889 — ABl. 163). Wegen Mit-
wirkung der Kreisärzte bei Anlegung neuer
und Erweiterung bestehender B., sowie bei der
—ne der B. f. 88 113, 114 Dienlt
für die Kreisärzte vom 23. März 1901
(All. 2. 5 5
„V. Wo der Kirchhof der Stadt= oder
Dorfgemeinde gehört, da kann jedes Mit-
glied der Gemeinde ohne Unterschied der Be-
ligion auch auf das Begräbnis daselbst An-
spruch machen (A#L#. II, 11 § 190). Die Teil-
nahmerechte, die Befugnis zur geistlichen Be-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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gleitung, zu Grabreden unterliegen hier den
autonomen Satzungen, welche die kirchlichen
Bedürfnisse berücksichtigen sollen (s. o.). Ge-
setzlich bestehen Kommunale Friedhöfe
im ehemaligen Herzogtum Aassau und in den
ehemals großh. hess. Gemeinden (s. Wilhelmi,
Wiesbadener Kirchenrecht, 1887, S. 308 —
der Geistliche hat eine Mitaufsicht), auf dem
linken Rheinufer (Dekret vom 23. Prairial XII
— Hermens, Handbuch der franz. Gesetzgebung
2 S. 276, 281; 3, 221; Rö#. 14, 305) und im
ehemaligen Großherzogtum Berg (V. vom
13. Okt. 1807 — Arch. f. kath. KR. 49, 304).
Die franz. Gesetzgebung bezog sich aber
nicht auf die ev. Gemeinden, die als Pri-
vatvereine galten (Hermens 1, 534); daher
sind diese vielfach im Besitze ihrer Rirchhöfe
geblieben. Auch den hath. Gemeinden ist
später öfter die Anlegung eigener Kirchhöfe
gestattet (s. Lüttgert, Ev. Kirchenrecht, 1905,
S. 519). Das Edikt vom 23. Prairial XII be-
stimmt, daß, wo mehrere Kulte bestehen, jeder
einen Friedhof haben müsse, oder der vorhan-
dene zu teilen sei. Die KabO. vom 27. Aug.
1820 (Ev. ABl. der Reg. Koblenz 425) überließ
die Frage der Teilung dem Ermessen der Be-
hörden. Vielfach ist eine Teilung erfolgt, auch
wo nur wenige Eovangelische vorhanden sind
(s. Lüttgert 524). Eine gesetzliche Befugnis der
kath. Gemeinden zur Anlegung eigener KRirch-
höfe ist im Landtage angeregt, aber von der
Staatsregierung im Interesse der konfessionellen
Minderheit abgelehnt (Sten Ber. des Abg#.
1903, S. 2567, 2635).
VI. Im Interesse einzelner können auch sog.
Erbbegräbnisse auf den Kirchhöfen einge-
räumt werden. Die Rechte der Beteiligten
bestimmen sich nach den Kirchhofsordnungen,
nach Vertrag und Verjährung. In der Regel
gewähren Ke nur dingliche Ansprüche, Rein
Eigentum (MVBl. 1842, 13). Das BEB. hat
hieran nichts geändert (ECG. Art. 133). Bei
Schließung des RKirchhofs kann in den Erb-
begräbnissen noch beerdigt werden (v. Kamptz
7, 85; MBl. 1845, 160).
VII. Die Anlegung von Privatbegräb-
nisstätten, wie sie namentlich auf adeligen
Gütern vorkommt, ist an und für sich nicht
verboten (Erl. vom 2. Mai 1881 — 61 5838;
bei Chalybäus, Schlesw.-Holst. Rirchenrecht,
1902, S. 789). Sie kann aus sanitären oder
sonstigen Gründen der öffentlichen Ordnung
untersagt werden (OV. 20, 420). Aiemand
kann aber durch Veranstaltung eines solchen
Privatbegräbnisses der Rirchenkasse und der
Geistlichkeit die ihnen zukommenden Abgaben
entziehen (A#. II. 11 § 187). S. Beerdi-
gung a. E. ·
Begräbuigveteines.Kr1egetvereine.
BehandlungVerunglüchtet.BeiUnglüchs-
fällen oder gemeiner Gefahr oder Not ist auf
Erfordern der Polizeibehörde oder deren Stell-
vertreter jeder zur Hilfeleistung verpflichtet,
sofern er der Aufforderung ohne erhebliche
eigene Gefahr genügen kann (St GB. § 360
Ziff. 10). Diese Vorschrift gilt auch für Arzte;
für Kreisärzte ist die Verpflichtung zu ärzt-
licher Hilfsleistung in Aotfällen allgemein aus-
gesprochen im § 106 ihrer Dienstanweisung vom
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