Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Begräbnisvereine — Behandlung Verunglückter. 
den). Die kirchenregimentliche Genehmigung 
ist hier verschieden geordnet. In den ev.-luth. 
Gemeinden in Schleswig-Holstein steht sie den 
Kropstelpnodalausschüssen in der ev.-reform. 
irche Hannovers dem Konsistorium zu (Erl. 
vom 10. Sept. 1885 § 3, Kirchl. ABl. 1 71). 
II. Nach ALR. I. 11 § 189 dürfen die im 
Staate aufgenommenen Kirchengesellschaf- 
ten der verschiedenen Religionsparteien ein- 
ander wechselweise in Ermangelung eigener 
Kirchhöfe das Begräbnis nicht versagen. 
Nach dem damaligen Recht konnte sich dies 
nur auf die öffentlich ausgenommenen priovi- 
legierten Kirchen beziehen. Ein Erl. vom 
29. Sept. 1850 (M Bl. 328) dehnt es auf die 
Zulassung der Altlutheraner aus. Jedenfalls 
muß die Kirchengemeinde, die im Besitze des 
öffentlichen Kirchhofs ist, den Angehörigen der 
sonstigen Religionsgesellschaften, auch Dissi- 
denten eine Grabstätte gewähren und kann dazu 
polizeilich angehalten werden. Damit ist aber 
nicht gesagt, daß sie bei den nicht aufsgenomme- 
nen Religionsgesellschaften auch die Begleitung 
durch einen Geistlichen zu gestatten hat (s. Schön, 
Das ev. Kirchenrecht, 1903, S. 201, 202). 
III. Uber die Benutzung der Kirchhöfe 
(Einteilung — s. AM l. 1891, 32; O. 21, 
124 —, Reihengräber, besondere Grabstellen, 
Erbbegräbnisse, Anfertigung von Gräbern, 
Aumerierung, Grabregister) sind besondere 
Friedhofsordnungen erlassen (s. z. B. für 
den Konsistorialbezirk Hannover Bestimmungen 
vom 27. Mai 1905 — Kirchl. Al. 33), soweit 
die polizeilichen Interessen in Frage kommen, 
unter Mitwirkung der Polizeibehörden, oder 
als besondere Polizeiverordnungen mit polizei- 
lichen Strafbestimmungen. Die öffentlichen 
außer Gebrauch gesetzten Kirchhöfe sollen vor 
Ablauf von 40 Jahren nicht veräußert werden 
AOrder vom 8. Jan. 1830 — v. Kamptz 14, 
183), doch Kann, wenn polizeiliche Bedenken 
nicht entgegenstehen und das Andenken der 
Verstorbenen genügend berüchsichtigt wird, ein 
Dispens eintreten (AE. vom 17. April 1893 — 
M l. 127). Auf die Gewährung einer Grab- 
stelle nach Maßgabe der Kirchhofsordnung hat 
jeder Berechtigte einen klagbaren Anspruch 
(Re# 12, 2980). 
IV. Uber die bei der Anlegung der Kirchhöfe 
zu beachtenden sanitätspolizeilichen Ge- 
sichtspunkte sind die nötigen Anweisungen 
in dem Erl. vom 20. Jan. 1892 gegeben 
labgedr. in den Kirchl. ABl. z. B. für Schles- 
wig-Holstein S. 98, auch bei Wernich, Zusammen- 
stellung der Medizinalgesetze, 1894, S. 799). Die 
Kosten des sanitätspolizeilichen Gutachtens für 
kirchliche B. trägt die Staatskasse (Erl. vom 
10. Sept. 1889 — ABl. 163). Wegen Mit- 
wirkung der Kreisärzte bei Anlegung neuer 
und Erweiterung bestehender B., sowie bei der 
—ne der B. f. 88 113, 114 Dienlt 
für die Kreisärzte vom 23. März 1901 
(All. 2. 5 5 
„V. Wo der Kirchhof der Stadt= oder 
Dorfgemeinde gehört, da kann jedes Mit- 
glied der Gemeinde ohne Unterschied der Be- 
ligion auch auf das Begräbnis daselbst An- 
spruch machen (A#L#. II, 11 § 190). Die Teil- 
nahmerechte, die Befugnis zur geistlichen Be- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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gleitung, zu Grabreden unterliegen hier den 
autonomen Satzungen, welche die kirchlichen 
Bedürfnisse berücksichtigen sollen (s. o.). Ge- 
setzlich bestehen Kommunale Friedhöfe 
im ehemaligen Herzogtum Aassau und in den 
ehemals großh. hess. Gemeinden (s. Wilhelmi, 
Wiesbadener Kirchenrecht, 1887, S. 308 — 
der Geistliche hat eine Mitaufsicht), auf dem 
linken Rheinufer (Dekret vom 23. Prairial XII 
— Hermens, Handbuch der franz. Gesetzgebung 
2 S. 276, 281; 3, 221; Rö#. 14, 305) und im 
ehemaligen Großherzogtum Berg (V. vom 
13. Okt. 1807 — Arch. f. kath. KR. 49, 304). 
Die franz. Gesetzgebung bezog sich aber 
nicht auf die ev. Gemeinden, die als Pri- 
vatvereine galten (Hermens 1, 534); daher 
sind diese vielfach im Besitze ihrer Rirchhöfe 
geblieben. Auch den hath. Gemeinden ist 
später öfter die Anlegung eigener Kirchhöfe 
gestattet (s. Lüttgert, Ev. Kirchenrecht, 1905, 
S. 519). Das Edikt vom 23. Prairial XII be- 
stimmt, daß, wo mehrere Kulte bestehen, jeder 
einen Friedhof haben müsse, oder der vorhan- 
dene zu teilen sei. Die KabO. vom 27. Aug. 
1820 (Ev. ABl. der Reg. Koblenz 425) überließ 
die Frage der Teilung dem Ermessen der Be- 
hörden. Vielfach ist eine Teilung erfolgt, auch 
wo nur wenige Eovangelische vorhanden sind 
(s. Lüttgert 524). Eine gesetzliche Befugnis der 
kath. Gemeinden zur Anlegung eigener KRirch- 
höfe ist im Landtage angeregt, aber von der 
Staatsregierung im Interesse der konfessionellen 
Minderheit abgelehnt (Sten Ber. des Abg#. 
1903, S. 2567, 2635). 
VI. Im Interesse einzelner können auch sog. 
Erbbegräbnisse auf den Kirchhöfen einge- 
räumt werden. Die Rechte der Beteiligten 
bestimmen sich nach den Kirchhofsordnungen, 
nach Vertrag und Verjährung. In der Regel 
gewähren Ke nur dingliche Ansprüche, Rein 
Eigentum (MVBl. 1842, 13). Das BEB. hat 
hieran nichts geändert (ECG. Art. 133). Bei 
Schließung des RKirchhofs kann in den Erb- 
begräbnissen noch beerdigt werden (v. Kamptz 
7, 85; MBl. 1845, 160). 
VII. Die Anlegung von Privatbegräb- 
nisstätten, wie sie namentlich auf adeligen 
Gütern vorkommt, ist an und für sich nicht 
verboten (Erl. vom 2. Mai 1881 — 61 5838; 
bei Chalybäus, Schlesw.-Holst. Rirchenrecht, 
1902, S. 789). Sie kann aus sanitären oder 
sonstigen Gründen der öffentlichen Ordnung 
untersagt werden (OV. 20, 420). Aiemand 
kann aber durch Veranstaltung eines solchen 
Privatbegräbnisses der Rirchenkasse und der 
Geistlichkeit die ihnen zukommenden Abgaben 
entziehen (A#. II. 11 § 187). S. Beerdi- 
gung a. E. · 
Begräbuigveteines.Kr1egetvereine. 
BehandlungVerunglüchtet.BeiUnglüchs- 
fällen oder gemeiner Gefahr oder Not ist auf 
Erfordern der Polizeibehörde oder deren Stell- 
vertreter jeder zur Hilfeleistung verpflichtet, 
sofern er der Aufforderung ohne erhebliche 
eigene Gefahr genügen kann (St GB. § 360 
Ziff. 10). Diese Vorschrift gilt auch für Arzte; 
für Kreisärzte ist die Verpflichtung zu ärzt- 
licher Hilfsleistung in Aotfällen allgemein aus- 
gesprochen im § 106 ihrer Dienstanweisung vom 
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