Behördenkorrespondenz — Behördenorganisation der preuß. Verwaltung.
beim Eintritt eines danach unzulässigen Ver-
treters nicht vorschriftsmäßig besetzt. Es gibt
hiervon sedoch Ausnahmen; so wird in Aus-
fluß des Grundsatzes, daß jeder Amtsrichter
dem Amtsgerichte vorsteht und es deshalb nach
außen hin vertritt, die Geschäftsverteilung bei
den Amtsgerichten also eine innere Angelegen-
heit bildet, die Gültigkeit der Handlung eines
Amtsrichters dadurch nicht berührt, daß die
Handlung nach der Geschäftsverteilung von
einem der anderen Amtsrichter vorzunehmen
gewesen wäre (Au. z. GV. vom 24. April
1878 — GCS. 230 — § 23 Abs. 2). S. auch
Amtsgerichte II.
II. Eine besondere Bestimmung enthält der
§30 LVS. dahin, daß der Vorsitz im Bez A. in
Behinderungsfällen von dem Regierungspräsi-
denten bzw. dem Verwaltungsgerichtsdirektor
auf das zweite ernannte Mitglied, sodann auf den
Stellvertreter des Verwaltungsgerichtsdirek=
tors übergeht, und daß der Regierungspräsident
als behindert in allen Fällen gilt, in welchen
Über eine Beschwerde gegen die Berfügung eines
Regierungspräsidenten — als solchen, nicht in
seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Bez.,
namentlich also auch nicht bei der Vollstrechung
gemäs § 60 LVG. — verhandelt wird. Für das
"erwaltungsstreitverfahren kommt diese Be-
stimmung nicht zur Anwendung, vielmehr ist
der Gegenstand als durch die §§ 61, 62 LV.
(„Ablehnung und Ausschließung von
Gerichtspersonen) erschöpfend geordnet an-
zusehen. Abgesehen von dem im 8§ 30 Satz 2
LWW. besonders bezeichneten Falle trifft das
Gesetz keine nähere Begrenzung der Behinde-
rung, so daß im wesentlichen, wenigstens zu-
nächst, das eigene Ermessen des betreffenden
camten entscheidet.
III. Auch sonst kommt noch eine Behinderung
von Beamten außer den Gerichtspersonen vor,
vgl. z. B. § 57 Abs. 2 Kr O. über die Verhin-
derung eines Amtsvorstehers an der Wahr-
nehmung seiner Amtsgeschäfte.
Uber die Verhinderung des an sich zustän-
digen Gerichts an der Ausübung des Richter-
amts in einem einzelnen Falle s. 3PO. 8§ 36
TNr. 1, StP. § 15 und F. § 5. Das LV.
hat, abgesehen von den Fällen einer Verhin-
erung wegen Beteiligung (§ 59) und wegen
Beschlußunfähigkeit (& 62 Abs. 3), keine ent-
sprechende Bestimmung.
Behördenkorrespondenz mit inländischen
Behörden s. Geschäftsgang. In bezug auf
den geschäftlichen Verkehr der diesseitigen Ver-
waltungsbehörden mit auswärtigen Behörden
!#t im Anschluß an § 9 Regnstr. der die
älteren Bestimmungen zusammenfassende Erl.
vom 10. Juni 1894 (MIBl. 102) und in Er-
gänzun desselben der Erl. vom 24. Juni
895 (Ai Bl. 255) ergangen. Aus demselben ist
ervorzuheben, daß, soweit es sich um den
scktäehr mit ausländischen (außerdeut-
chen) Behörden handelt, jeder Berkehr mit
entralbehörden des Reichsauslandes aus-
geschlossen, dagegen den diesseitigen Verwal-
agsbehörden an der Grenze ein unmittel-
darer Verkehr mit den benachbarten auslän-
dischen Provinzialbehörden und den diesen
achgeordneten Behörden gestattet ist. Im
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übrigen haben die Verwaltungsbehörden, wenn
nicht Gefahr im Verzuge ist, die Vermittlung
der kais. Konsuln im Auslande, jedoch nur,
sofern dabei das Interesse einzelner Per-
sonen in Betracht kommt, in Angelegenheiten
dagegen, die nicht zur Zuständigkeit der Kon-
suln gehören, die Vermittlung des Ministers
der auswärtigen Angelegenheiten im Instanzen-
zuge in Anspruch zu nehmen, ein Verfahren,
welches auch für eilige Fälle, unter Benutzung
des Telegraphen, empfohlen ist. Anfragen
und Ersuchen ausländischer Konsuln im In-
lande, denen das Exequatur erteilt ist, können
von den Verwaltungsbehörden unmittelbar
beantwortet werden, soweit es sich nicht um
Fragen allgemeiner Bedeutung handelt. Der
in einzelnen Verträgen (deutsch-schweiz. Pro-
tokoll vom 21. Dez. 1881; deutsch-dänische De-
klaration vom 25. Aug. 1881; deutsch-russisches
Ubernahmeabkommen vom 10. Febr. 1894; Ver-
kehr mit österr. Behörden nach dem Erl. vom
31. Aug. 1874) vorgesehene unmittelbare Schrift-
wechsel mit ausländischen Behörden wird durch
vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Was
den Verkehr mit den deutschen Bundes-
staaten betrifft, so ist ein unmittelbarer Ver-
kehr mit den Zentralbehörden der letzteren
nur den diesseitigen höheren Verwaltungs-
behörden und auch dies nur in besonderen
Fällen gestattet, dagegen der Verkehr mit den
Provinzialbehörden und den diesen nachgeord-
neten Verwaltungsbehörden allgemein freige-
geben. Wegen der Mitteilung von Akten an
auswärtige Behörden s. unter Akten, und
wegen der Firmierung der Schreiben an solche
§ 31 Reg Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248).
Behördenorganisation der preuß. Verwal-
tung. I. Die gegenwärtige Organisation
der preuß. Verwaltung beruht auf den Re-
formen der Stein-Hardenbergischen Periode.
Ihre Grundlage i enthalten in dem Publi-
kandum vom 16. Dez. 1808, betr. die verän-
derte Verfassung der obersten Staatsbehörden
der preuß. Monarchie, und in der V. vom
26. Dez. 1808, wegen verbesserter Einrichtung
der Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden,
und der an demselben Tage ergangenen Ge-
schäftsinstruktion für die Regierungen. Ihr
weiterer Ausbau erfolgte für die obersten
Staatsbehörden durch die V. vom 27. Okt.
1810(6öS.3) und deren Ergänzungen (s. Staats-
ministerium und Staatsrat), für die Pro-
vinzialbehörden durch die B. vom 30. April
1815 (GS. 85); die Instr. zur Geschäftsführung
der Regierungen vom 23.Okt. 1817(G. 248) so-
wie die Instr. für die Provinzialkonsistorien und
Medizinalkollegien von demselben Tage; ferner
die an Stelle der früheren Dienstinstruktion vom
23. Okt. 1817 getretene Dienstinstruktion für die
Oberpräsidenten vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 1)
und die V. vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5),
betr. eine Abänderung in der bisherigen Orga-
nisgtion der Provinzialverwaltungsbehörden.
Zweck der Stein-Hardenbergischen
Reformwar, an die Stelle des früheren, außer-
ordentlich zersplitterten und infolgedessen un-
übersichtlichen und mangelhaft funktionierenden
Verwaltungsapparates eine einheitliche, straff
zentralisierte, in ihrer Gliederung khlare und
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