Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Verwaltungsorganisation die gleiche geblieben 
wie früher. Aber sie ist erweitert nach außen 
durch den Hinzutritt des Kreisausschusses, des 
Bezirksausschusses und des Provinzialrates 
zu den bisherigen staatlichen Behörden der 
betreffenden Instanzen, und vertieft nach innen 
durch die Einführung einer weitreichenden 
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von wesentlichen 
Anderungen, welche außerdem die ältere Or- 
ganisation durch das Landesverwaltungsgesetz 
erhalten hat, sind hervorzuheben das Ausscheiden 
der Stadt Berlin aus dem Verwaltungsbezirk 
der Prov. Brandenburg (LVE#. 81); der Fortfall 
des Präsidiums des Oberpräsidenten an der 
Regierung seines Amtssitzes (§ 17); die Auf- 
hebung der Regierungsabteilung des Innern 
und Ubertragung ihrer Geschäfte auf den Regie- 
rungspräsidenten unter bureaumäßiger Orga- 
nisierung dieser Behörde (§ 18); der Fortfall der 
landwirtschaftlichen Abteilungen und Spruch- 
kollegien bei einzelnen Regierungen mit Aus- 
nahme eines durch § 2 des G. vom 21. März 
1887 (GS. 61) wieder aufgehobenen Spruch- 
kollegiums bei der Regierung in Wiesbaden 
(* 23); die Regelung der Behördenorganisation 
für Berlin (§5 41 ff.). S. hierzu Kreisaus= 
schuß; Stadtausschuß; Bezirksausschuß; 
Provinzialrat; Oberverwaltungsge- 
richt; Berlin; Hohenzollern; Verwal- 
tungsstreitverfahren; Beschlußverfah- 
renzpolizeiliche Verfügungen; Zwangs- 
befugnisse; Polizeiverordnungsrecht. 
Beigeordnete in Städten sind Beamte der 
Stadtgemeinden, die den Bürgermeister zu 
vertreten oder in seinen Amtsgeschäften zu 
unterstützen haben. In den Städten mit 
Bürgermeistereiverfassung (s. Städteordnun- 
gen) sind dem Bürgermeister zwei oder mehrere 
eigeordnete beigegeben. Sie bilden mit ihm 
kein Kollegium, sondern haben ihn nur zu 
vertreten und zu unterstützen. In der Rhein- 
provinz wird die Reihenfolge, in der sie als 
Vertreter ein zutreten haben, durch Beschluß der 
Stadtverordneten mit Genehmigung des Re- 
ierungspräsidenten bestimmt (Rhein. St. 
28). In den Städten mit Magistratsver- 
fassung ist nur ein B. vorhanden, der dem 
Magistrat angehört, den Bürgermeister zu ver- 
treten hat und gewöhnlich den Titel „Zweiter 
Bürgermeister“" führt ss. Bürgermeister und 
Magistrat). Ist den B. nicht eine Besol- 
dung zugewiesen, so können ihnen mit Ge- 
nehmigung des BezA. feste Entschädigungs- 
beträge bewilligt werden (St O. f. d. ö. Pr. u. 
Westfalen 88 31, 64, f. d. Rheinprovinz 88 30, 
58, für Schleswig-Holstein § 28, für Hessen- 
Nassau § 69). In der Prov. Hannover ist der 
B. besoldet, wenn er rechtskundiger Syndikus 
ist (Hann StO. 88 40, 43). — In den Land- 
gemeinden werden die B. des Gemeinde- 
vorstehers in der Regel Schöffen (s. d.) ge- 
nannt. In der Prov. Hannover steht dem 
Gemeindevorsteher in kleinen Landgemeinden 
ein B. zur Seite, während größere Gemeinden 
mehrere Vorsteher und B. haben Bönnen 
(Hann GCem O. § 22), unter welche die Ge- 
schäfte zu verteilen sind (§ 30 das.). — In den 
Landbürgermeistereien der Rheinprovinz 
(s. Bürgermeister Ulb) werden für jede Bür- 
  
  
  
Beigeordnete — Beiladung. 
germeisterei ein oder zwei B. auf sechs Jahre 
in gleicher Weise wie die Bürgermeister er- 
nannt. Auch in den westf. Amtern ( . d.) 
wird neben dem Amtmann mindestens ein 
B. als Stellvertreter bestellt, dem es zu- 
steht, den Amtsversammlungen ohne Stimm- 
recht beizuwohnen (Westf LGO. § 69). In die- 
sen Landbürgermeistereien und Amtern kann 
die Anstellung besoldeter B. durch die Bürger- 
meisterei= oder Amtsversammlung beschlossen 
werden. Die Art der Ernennung und die Be- 
dingungen der Anstellung regeln sich nach den 
die Landbürgermeister und Amtmänner be- 
treffenden Bestimmungen (Kommunalbeamten- 
gesetz vom 230. Juli 1899 § 20). 
Beihilfe. Sie ist eine Art von Teilnahme 
an einer strafbaren Handlung (s. Anstiftung) 
und unterscheidet sich von der Mittäterschaft 
dadurch, daß dabei die Tat selbst als die 
eines Dritten behandelt und hier zu nur Hilfe 
geleistet wird. Als Gehilfe wird bestraft, wer 
dem Täter zur Begehung des Verbrechens 
oder Vergehens — bei Ubertretungen ist zwar 
an sich ebenfalls eine B. möglich, sie bleibt 
aber straflos — durch Rat oder Tat wissentlich 
Hilfe geleistet hat (St SB. § 49 Abs. 1). Als 
Hilfeleistung gilt jede Tätigkeit, mittels welcher 
eine Förderung oder Erleichterung der Haupt- 
tat bezwecht wird; auch bloße Vorbereitungs- 
handlungen hönnen deshalb genügen (Rechtspr. 
des R. in Strafsachen 9, 149; RSt. 8, 267; 
9, 76), ebenso Unterlassungen, wenn dadurch 
eine rechtlich bestehende Verbindlichkeit zur 
Tätigkeit verletzt wird (Rob t. 11, 153). Die 
Hilfeleistung muß aber stattgefunden haben, 
bevor die Straftat, zu der Hilfe geleistet wurde, 
vollendet war; im andern Falle kann nur 
Begünstigung (StGB. § 257) vorliegen. Der 
Versuch der B. ist nicht strafbar (RöSt. 11 
S. 56, 84). Die Strafe des Gehilfen ist nach 
demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die 
Handlung Anwendung findet, zu welcher er 
wissentlich Hilfe geleistet hat, jedoch nach den 
über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten 
Grundsätzen zu ermäßigen (StEB. 8 49 Abs. 2). 
Besondere Tatumstände (persönliche Eigen- 
schaften oder Verhältnisse), nach denen das 
Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung erhöht 
oder vermindert, sind dem Gehilfen zuzurechnen, 
wenn sie bei ihm vorliegen (StB. § 50). 
B. zu einem Forstdiebstahl oder zu einem Ver- 
suche desselben und zu einer nach dem Feld- 
und Vorstpolizeigesetze strafbaren Entwendung 
oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der 
vollen Strafe der Zuwiderhandlung bestraft 
(Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 — 
S. 222 — §5 4, G. vom 1. April 1880 — 
GS. 230 — § 7). Gehilfen einer zivilrechtlich 
unerlaubten Handlung stehen Mittätern gleich 
(BGB. § 830 Abs. 2). Bei polizeilich uner- 
laubten Handlungen wird anzunehmen sein, 
daß der Gehilfe — anders als der Mittäter 
— von der Polizeibehörde nicht in Anspruch 
genommen werden kann. 
Beiladung. I. An einem Bechtsstreite 
können neben den Parteien auch dritte Per- 
sonen beteiligt sein, denen daran liegt, daß 
die Entscheidung, die unmittelbar nur den 
Parteien gegenüber Wirkung hat, in einer
	        
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