Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

218 
vinz und Staat zu Zuschüssen verpflichtet (s. 
PrG. vom 28. Aug. 1905 §§ 26—31). 7. Zu- 
widerhandlungen gegen die gesetzlichen oder 
von den zuständigen Behörden angeordneten 
Sperr= und Bekämpfungsmaßregeln werden 
mit Gefängnis, in leichteren Fällen mit Geld- 
strafe bzw. Haft bestraft. — Internationale 
Ubereinkommen bestehen zur Bekämpfung der 
Cholera vom 15. April 1893 (Röal. 1894, 
343) mit Otsterreich-Ungarn, Belgien, Frank- 
reich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Mie- 
derlanden, Rußland und der Schweiz; Bei- 
tritt Großbritanniens 9. Sept. 1894 (REBl. 
519), Rumäniens 18. Okt. 1897 (RGBl. 776), 
Liechtensteins und Serbiens 15. Febr. 1895 
(RE#l. 152); und desgl. zur Bekämpfung der 
Pest vom 19. Müärz 1897 (Röl. 1900, 43), 
deklariert am 24. Jan. 1900 (Röl. 821), mit 
OÖsterreich-Ungarn, Belgien, Spanien, Frank- 
reich, Großbritannien, Griechenland, Italien, 
Luxemburg. Montenegro, Türtei, Niederlande, 
Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Ser- 
bien und der Schweiz. 
III. Bekämpfung von Wiehseuchen s. Vieh- 
seuchengesetze, Veterinärwesen. 
Bekanntmachungen. In manchen Ge- 
meindeordnungen ist für gewisse Anordnungen 
oder Ereignisse eine ortsübliche B. vor- 
geschrieben, so z. B. in der LödO. f. d. 
ö. Pr. vom 3. Juli 1891 für die Einladung 
zu den Wahlen der Gemeindevertreter (8 59), 
das Wahlergebnis (§8 63), die Sitzungen der 
Gemeindevertretung (§ 109), die Veräuße- 
rung von Grundstüchen (& 115). Maßgebend 
für ihre Form ist, wenn diese nicht durch Anord- 
nung oder Beschluß der zuständigen Behörde 
bestimmt ist, die tatsächliche Ubung während 
eines längeren Zeitraumes. Ist in einer Ge- 
meinde die B. mittels Herumsendens eines 
Schreibens von Haus zu Haus ortsüblich, so 
ist sie nicht erst dann bewirkt, wenn jedes 
Gemeindeglied das Schreiben erhalten hat, 
sondern schon dann, wenn durch den Umlauf 
die Kenntnis seines Inhaltes derart in der 
Gemeinde verbreitet ist, daß mutmaßlich jedes 
Gemeindeglied Kenntnis erhalten hat, sofern 
es sich nicht selbst der Kenntnisnahme entzogen 
hat, z. B. durch Abwesenheit. Andere orts- 
übliche Formen der B. können Aushänge in 
den hierzu bestimmten Kasten an bestimmten 
Stellen der Ortschaft oder Ausrufen auf der 
Straße nach Abgabe eines zur Aufmerksam- 
keit auffordernden Signals (Klingeln u. dgl.) 
sein ([s. auch Ankündigungen, Publi- 
kationsorgane, Amtsblätter). 
Bekenntnisfreiheit. „Die Begriffe der Ein- 
wohner des Staates von Gott und göttlichen 
Dingen, der Glaube und der innere Gottes- 
dienst Kkönnen kein Gegenstand von Zwangs- 
gesetzen sein“ (Ad# R. U., 11 § 1). „Jedem Ein- 
wohner im Staate muß eine vollkommene 
Glaubens= und Gewissensfreiheit gewährt 
werden" (§ 2 a. a. O.). Das Patent vom 
30. März 1847 (0S. 121) gewährte die Frei- 
heit der Bildung neuer Reli ionsgesellschaften. 
Die Vll. vom 31. Jan. 1850 (GS. 17) bestimmt 
in Art. 12: „Die Freiheit des religiösen Be- 
kenntnisses, die Vereinigung zu Religions- 
gesellschaften (Art. 30 u. 31) und der gemein- 
  
  
  
  
Bekanntmachungen — Belagerungszustand. 
samen häuslichen und öffentlichen BReligions- 
übung wird gewährleistet. Der Genuß der 
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist 
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Pflichten darf durch die Ausübung der Reli- 
gionsfreiheit Kein Abbruch geschehen“; Art. 13: 
„Die Religionsgesellschaften sowie die geist- 
lichen Gesellschaften, welche Keine Korporations= 
rechte haben, können diese Rechte nur durch 
besondere Gesetze erlangen"; Art. 14: „Die 
christliche Religion wird bei denjenigen Ein- 
richtungen des Staates, welche mit der Beli- 
gionsübung im Zusammenhange stehen, un- 
beschadet der im Art. 12 gewährleisteten Reli- 
ionsfreiheit, zugrunde gelegt.“ — In demselben 
inne bestimmt sodann das Bundesgesetz vom 
3. Juli 1869 (BEl. 292; REl. 1871, 87# 
„Alle noch bestehenden, aus der Verschieden- 
heit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten 
Beschränkungen der bürgerlichen und staats- 
bürgerlichen Rechte werden hierdurch auf- 
gehoben. Insbesondere soll die Befähigung 
zur Teilnahme an der Gemeinde= und Landes- 
vertretung und zur Bethleidung öffentlicher 
Amter vom religiösen Bekenntnis unabhängig 
sein.“ Damit ist aber nicht ausgesprochen, 
daß irgend jemand einen Anspruch auf ein 
bestimmtes Amt hätte, sondern nur, daß nie- 
mand durch sein Religionsbekenntnis gehindert 
ist, ein Amt zu behleiden. Auch gibt es Amter, 
die nach ihrer besonderen Verfassung ein be- 
stimmtes Religionsbekenntnis voraussetzen, so 
der Professoren an den theologischen Fakultäten 
I. Universitäten). Vgl. auch wegen der 
Lehrer an Schulen: Konfessionelle Schule, 
ferner Patronat; s. auch Anerkannte Ae- 
ligionsgesellschaften, Austritt aus der 
Kirche, Dissidenten, Juden, Kirche. 
Belagerungszustand ist Verwirklichung des 
der preuß. Landesregierung auf Grund des 
Art. 111 Vl. zustehenden Rechtes, in einem 
Gebiet, dessen öffentliche Sicherheit in Kriegs- 
oder Friedenszeiten bedroht ist, das G. 
vom 4. Juni 1851 (GS. 451) zur An- 
wendung zu bringen. Die Geltung des Ge- 
setzes beginnt und endet mit einer in vorge- 
schriebener Form (Trommelschlag oder Trom- 
petenschall; Auschtage Mitteilungen an die 
Gemeindebehörde; Bekanntmachung in öffent- 
lichen Blättern — § 3) erfolgenden Erklärung 
der in §§ 1 u. 2 bezeichneten Militär= und 
ivilbehörden, und zwar für den Fall eines 
rieges jedes Festungskommandanten, sowie 
der Rkommandierenden Generale, für den 
Fall eines Aufruhrs des St M., provisorisch 
und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung 
oder Beseitigung durch dasselbe auch der be- 
treffenden obersten Militärbefehlshaber. Die 
Wirkung der Erklärung ist der Ubergang 
der vollziehenden Gewalt von den Zivilbe- 
hörden auf die Militärbehörden (§ 4). Eleich- 
zeitig gewährt das Gesetz der vollziehenden 
Gewalt außerordentliche Unterstützung durch 
die Möglichkeit einer völligen oder teilweisen 
Suspension der die sog. Grundrechte enthalten- 
den Verfassungsartikel 27—30, 36 (6§ 5) und 
außerordentliche Machtynittel durch verschärfte 
strafgesetzliche Vorschriften, sowie durch be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.