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vinz und Staat zu Zuschüssen verpflichtet (s.
PrG. vom 28. Aug. 1905 §§ 26—31). 7. Zu-
widerhandlungen gegen die gesetzlichen oder
von den zuständigen Behörden angeordneten
Sperr= und Bekämpfungsmaßregeln werden
mit Gefängnis, in leichteren Fällen mit Geld-
strafe bzw. Haft bestraft. — Internationale
Ubereinkommen bestehen zur Bekämpfung der
Cholera vom 15. April 1893 (Röal. 1894,
343) mit Otsterreich-Ungarn, Belgien, Frank-
reich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Mie-
derlanden, Rußland und der Schweiz; Bei-
tritt Großbritanniens 9. Sept. 1894 (REBl.
519), Rumäniens 18. Okt. 1897 (RGBl. 776),
Liechtensteins und Serbiens 15. Febr. 1895
(RE#l. 152); und desgl. zur Bekämpfung der
Pest vom 19. Müärz 1897 (Röl. 1900, 43),
deklariert am 24. Jan. 1900 (Röl. 821), mit
OÖsterreich-Ungarn, Belgien, Spanien, Frank-
reich, Großbritannien, Griechenland, Italien,
Luxemburg. Montenegro, Türtei, Niederlande,
Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Ser-
bien und der Schweiz.
III. Bekämpfung von Wiehseuchen s. Vieh-
seuchengesetze, Veterinärwesen.
Bekanntmachungen. In manchen Ge-
meindeordnungen ist für gewisse Anordnungen
oder Ereignisse eine ortsübliche B. vor-
geschrieben, so z. B. in der LödO. f. d.
ö. Pr. vom 3. Juli 1891 für die Einladung
zu den Wahlen der Gemeindevertreter (8 59),
das Wahlergebnis (§8 63), die Sitzungen der
Gemeindevertretung (§ 109), die Veräuße-
rung von Grundstüchen (& 115). Maßgebend
für ihre Form ist, wenn diese nicht durch Anord-
nung oder Beschluß der zuständigen Behörde
bestimmt ist, die tatsächliche Ubung während
eines längeren Zeitraumes. Ist in einer Ge-
meinde die B. mittels Herumsendens eines
Schreibens von Haus zu Haus ortsüblich, so
ist sie nicht erst dann bewirkt, wenn jedes
Gemeindeglied das Schreiben erhalten hat,
sondern schon dann, wenn durch den Umlauf
die Kenntnis seines Inhaltes derart in der
Gemeinde verbreitet ist, daß mutmaßlich jedes
Gemeindeglied Kenntnis erhalten hat, sofern
es sich nicht selbst der Kenntnisnahme entzogen
hat, z. B. durch Abwesenheit. Andere orts-
übliche Formen der B. können Aushänge in
den hierzu bestimmten Kasten an bestimmten
Stellen der Ortschaft oder Ausrufen auf der
Straße nach Abgabe eines zur Aufmerksam-
keit auffordernden Signals (Klingeln u. dgl.)
sein ([s. auch Ankündigungen, Publi-
kationsorgane, Amtsblätter).
Bekenntnisfreiheit. „Die Begriffe der Ein-
wohner des Staates von Gott und göttlichen
Dingen, der Glaube und der innere Gottes-
dienst Kkönnen kein Gegenstand von Zwangs-
gesetzen sein“ (Ad# R. U., 11 § 1). „Jedem Ein-
wohner im Staate muß eine vollkommene
Glaubens= und Gewissensfreiheit gewährt
werden" (§ 2 a. a. O.). Das Patent vom
30. März 1847 (0S. 121) gewährte die Frei-
heit der Bildung neuer Reli ionsgesellschaften.
Die Vll. vom 31. Jan. 1850 (GS. 17) bestimmt
in Art. 12: „Die Freiheit des religiösen Be-
kenntnisses, die Vereinigung zu Religions-
gesellschaften (Art. 30 u. 31) und der gemein-
Bekanntmachungen — Belagerungszustand.
samen häuslichen und öffentlichen BReligions-
übung wird gewährleistet. Der Genuß der
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Pflichten darf durch die Ausübung der Reli-
gionsfreiheit Kein Abbruch geschehen“; Art. 13:
„Die Religionsgesellschaften sowie die geist-
lichen Gesellschaften, welche Keine Korporations=
rechte haben, können diese Rechte nur durch
besondere Gesetze erlangen"; Art. 14: „Die
christliche Religion wird bei denjenigen Ein-
richtungen des Staates, welche mit der Beli-
gionsübung im Zusammenhange stehen, un-
beschadet der im Art. 12 gewährleisteten Reli-
ionsfreiheit, zugrunde gelegt.“ — In demselben
inne bestimmt sodann das Bundesgesetz vom
3. Juli 1869 (BEl. 292; REl. 1871, 87#
„Alle noch bestehenden, aus der Verschieden-
heit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten
Beschränkungen der bürgerlichen und staats-
bürgerlichen Rechte werden hierdurch auf-
gehoben. Insbesondere soll die Befähigung
zur Teilnahme an der Gemeinde= und Landes-
vertretung und zur Bethleidung öffentlicher
Amter vom religiösen Bekenntnis unabhängig
sein.“ Damit ist aber nicht ausgesprochen,
daß irgend jemand einen Anspruch auf ein
bestimmtes Amt hätte, sondern nur, daß nie-
mand durch sein Religionsbekenntnis gehindert
ist, ein Amt zu behleiden. Auch gibt es Amter,
die nach ihrer besonderen Verfassung ein be-
stimmtes Religionsbekenntnis voraussetzen, so
der Professoren an den theologischen Fakultäten
I. Universitäten). Vgl. auch wegen der
Lehrer an Schulen: Konfessionelle Schule,
ferner Patronat; s. auch Anerkannte Ae-
ligionsgesellschaften, Austritt aus der
Kirche, Dissidenten, Juden, Kirche.
Belagerungszustand ist Verwirklichung des
der preuß. Landesregierung auf Grund des
Art. 111 Vl. zustehenden Rechtes, in einem
Gebiet, dessen öffentliche Sicherheit in Kriegs-
oder Friedenszeiten bedroht ist, das G.
vom 4. Juni 1851 (GS. 451) zur An-
wendung zu bringen. Die Geltung des Ge-
setzes beginnt und endet mit einer in vorge-
schriebener Form (Trommelschlag oder Trom-
petenschall; Auschtage Mitteilungen an die
Gemeindebehörde; Bekanntmachung in öffent-
lichen Blättern — § 3) erfolgenden Erklärung
der in §§ 1 u. 2 bezeichneten Militär= und
ivilbehörden, und zwar für den Fall eines
rieges jedes Festungskommandanten, sowie
der Rkommandierenden Generale, für den
Fall eines Aufruhrs des St M., provisorisch
und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung
oder Beseitigung durch dasselbe auch der be-
treffenden obersten Militärbefehlshaber. Die
Wirkung der Erklärung ist der Ubergang
der vollziehenden Gewalt von den Zivilbe-
hörden auf die Militärbehörden (§ 4). Eleich-
zeitig gewährt das Gesetz der vollziehenden
Gewalt außerordentliche Unterstützung durch
die Möglichkeit einer völligen oder teilweisen
Suspension der die sog. Grundrechte enthalten-
den Verfassungsartikel 27—30, 36 (6§ 5) und
außerordentliche Machtynittel durch verschärfte
strafgesetzliche Vorschriften, sowie durch be-