Belastung der Gemeindeangehörigen — Beleidigung.
schleunigtes Strafverfahren durch Ausnahme-
gerichte (Kriegsgerichte) und einen raschen,
energischen Gtrafvollzug.(— 6 ff.). Mißbräuch-
liche Anwendung des Rechtes soll durch die
im Gesetz G 17) vorgeschriebene Rechenschafts-
legung beim Landtag verhindert werden. Auch
ohne Erklärung des B. können im Falle des
Krieges oder Aufruhrs bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit die obener-
wähnten Artikel der Verfassungsurkunde ent-
weder ganz oder zum Teil vom StA. zeit-
und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden
(§ 16). Die seit Geltung des Gesetzes zu-
stande gekommene Reichsverfassung und die
auf ihrer Grundlage erlassenen Reichsgesetze
bewirken nur, daß das Recht des Kaisers,
gemäß Art. 68 RNV. den Kriegszustand zu
erklären, dem Recht der preuß. Landesregie-
rung zur Erklärung des B. vorgeht, daß
bei der im § 5 des G. vom 4. Juni 1851
vorgesehenen Aufhebung der Verfassungsar-
tikel die Art. 5, 6 Bll. (Unverletzlichkeit der
persönlichen Freiheit; BVerbot des Eindringens
in fremde Wohnungen) mit Rüchsicht auf die
Vorschriften der St PO. ausscheiden, und daß
an Stelle der im Gesetz enthaltenen materiellen
und formellen Strafbestimmung für Militär-
personen gleichartige Vorschriften des MSt GB.
vom 20. Juni 1872 (Röl. 174) und der
MSt SO. vom 1. Dez. 1898 (Rol. 1189)
treten. Die — bestrittene — Zulässigkeit der
Aufhebung des Art. 7 Vl. (Bildung von
Ausnahmegerichten) ergibt sich aus § 16 GV.
und damit auch die andernfalls ausgeschlos-
sene Fortgeltung der §§ 10—15 des G. vom
4. Juni 1851. Für die Preßfreiheit gewähr-
leistenden Art. 27, 28 Vll. folgt das gleiche aus
30 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (RGBl.
65). Die strafgesetzlichen Vorschriften der §8 8,
des G. vom 4. Juni 1851 gelten als Landes-
strafrecht gemäß § 2 ES. z. StEB. fort
(ogl. Rönne, Deutsches Staatsrecht 1, 87;
eyer, Deutsches Verwaltungsrecht 1, 184;
anderer Ansicht: Laband, Staatsrecht und
deutsches Recht, 2. Aufl., 2, 542 und Sendel
und Stenzels Wörterbuch 1, 182). S. auch
Aufruhr.
Belastung der Gemeindeangehörigen.
1 einer neuen B. der Gemeindeangehörigen
ane gesetzliche Verpflichtung bedarf es in den
160 gemeinden. der ö. Pr. (LGO. vom 3. Juli
8 114 und in Schleswig-Holstein (LGO. vom
4. Juli 1892 § 114) der Genehmigung des Kr.,
inden hohenzoll. Gemeinden aber des Amtsaus-
usses, sofern es sich um Landgemeinden, des
ezA., sofern es sich um Städte handelt (GemO.
dom 2. Juli 1900 § 84). Eine solche B. kann her-
eigeführt werden durch Ausgaben für Zwecke,
lie zwar innerhalb der Gemeindeaufgaben
legen, die also die Gemeinde leisten darf, zu
eren Ubernahme sie aber nicht gesetzlich ver-
Hflichtet ist G. B. für Wasserversorgung, Ver-
önerungsanlagen, Ubernahme von Lasten
m Schulsozietäten usw.). Den Gegensatz zu
lesen Leistungen bilden solche, zu denen die
miemeinde gesetzlich verpflichtet ist (z. B. Armen-
o: ege, Wegebesserung usw.). — Uber die Mehr-
er Minderbelastung einzelner Teile eines
ommunalverbandes (Gemeinde, Kreis, Pro-
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vinz) s. RKEommunalabgabengesetz, Kreis-
abgaben und Provinzialabgaben.
elege s. Rechnungen.
Beleidigung. 1. Jeder Mensch hat An-
spruch auf Achtung seiner menschlichen Perfsön=
lichkeit, strafrechtlich jedoch nur dahin, daß
jede Kundgebung der Aichtachtung unterlassen
werden muß, nicht auch dahin, daß er positive
Achtungsbeweise fordern dürfe. Die B., welche
das StGB. nicht definiert, ist hiernach die
vorsätzliche und rechtswidrige Rundgebung der
Aichtachtung eines andern. Sie ist gegen
jeden Menschen möglich, auch gegen Kinder
und GEeisteskranke und gegen Menschen, die
esellschaftlich keine Achtung genießen. Das
tG#B. kennt aber außer der B. phyfsischer
Personen noch eine solche gegenüber befreun-
deten Staaten (§§ 102 ff.) und gegen Behörden
(§ 196), politische Körperschaften (§ 197) und
in der Form der sog. Kreditgefährdung (§ 187)
auch gegen andere juristische Personen. Mit
dem Ende der physischen Persönlichkeit endet
auch ihr Anspruch auf Achtung, und die Mög-
lichkeit einer B. fällt damit weg. Beschimpfun-
gen des Andenkens Verstorbener werden je-
doch unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes
des Pietätsgefühls ihrer überlebenden Ange-
hörigen bestraft (§§ 189—191).
II. Es werden drei Arten von B. unter-
schieden: 1. die einfache B.; 2. die verleumde-
rische B.; 3. die üble Nachrede. Zur ersteren
(& 185) ist eine Kundgebung erforderlich, die
in dem Zur-Kenntnis-eines-andern-Bringen
besteht, aber schon dann vorhanden ist, wenn
die Aichtachtung zur Kunde irgend jemandes,
sei es des zu Beleidigenden selbst oder eines
Dritten, gebracht ist. Die Kundgebung Rann
durch Worte, Zeichen, Gebärden usw. oder
durch Tätlichkeiten geschehen; danach unter-
scheidet man: Verbal--, symbolische und Real-
Injurien. Der zu Beleidigende muß deutlich
erkennbar gemacht sein. Dies ist indessen
auch noch dann der Fall, wenn durch eine
gemeinschaftliche Bezeichnung (z. B. die Mit-
glieder einer Behörde) eine Anzahl von Per-
sonen so zusammengefaßt wird, daß die ein-
zelnen zu erkennen sind, sog. Kollektiobeleidi-
gung. Verschieden hiervon ist die B. durch
einen Ausdruchk, welcher gleichzeitig die Ehre
mehrerer Personen trifft (z. B. Bastard). Die
Handlung muß rechtswidrig sein. Die Rechts-
widrigkeit fehlt namentlich auch bei Einwilli-
gung des Beleidigten (volenti non fit injuria),
ferner bei tadelnden Urteilen über wissenschaft-
liche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
ingleichen Außerungen, welche zur Ausführung
oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahr-
nehmung berechtigter Interessen gemacht wer-
den, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vor-
esetzten gegen ihre Untergebenen, dienstlichen
emzeigen oder Urteilen von seiten eines Be-
amten und ähnlichen Fällen, sofern nicht das
Vorhandensein einer B. aus der Form der
Außerung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht (§ 193). Außer-
dem ist Vorsatz notwendig. aber andrerseits
auch genügend, d. h. das Wissen der vorstehend
bezeichneten Tatbestandsmerkmale und das
Wollen der Handlung trotz dieses Wissens.