Belohnungen — Berechtigungen der höheren Schulen.
trächtigt oder gefährdet werden, mag die un-
zulässige Beschaffenheit durch den Eigentümer
selbst, durch Dritte oder durch Zufall ent-
standen sein. Diese allgemeine Pfficht des
Eigentümers fällt bezüglich solcher Berhältnisse
jort, für welche die öffentlichrechtlichen Pflichten
durch besondere Rechtsnormen anderweit ge-
regelt sind und in diesen ihre rechtlichen Schran-
ken finden. Zu den polizeilich zu schützenden
und vom Eigentümer wahrzunehmenden In-
teressen gehört auch die B. solcher Räume, in
welchen Menschen verkehren. Hiernach sind
die Polizeibehörden befugt, von den Eigen-
tümern bewohnter Häuser die B. der Treppen
und Flure zur Fernhaltung von Gefahren für
Leben und Gesundheit der auf denselben ver-
kehrenden Personen bei mangelndem Tages-
lichte zu fordern (OV. 12, 390). Dies kann
sowohl im Wege besonderer Verfügung, wie
auch durch allgemeine polizeiliche Vorschrift
Wolizeiverordnung) geschehen.
Belohnungen können für die Vornahme
von Handlungen oder die Herbeiführung eines
bestimmten Erfolges von Behörden oder Privat-
personen ausgesetzt werden. In zivilrechtlicher
Beziehung sind es Auslobungen (vgl. BB.
38 657—661). Die Regierungspräsidenten und
der Polizeipräsident in Berlin sind ermächtigt,
für die Ermittlung strafbarer Handlungen
Geldprämien bis zu 500 M., bei Kapitalver-
brechen bis zu 3000 M. auszusetzen (Erl. vom
11. Aug. 1897 — MBl. 173 — und vom
12. Juli 1900). Anspruch auf solche B. haben
die Gendarmen und die übrigen Beamten des
Sicherheitsdienstes nur bei ungewöhnlichen
nstrengungen und außerordentlicher Tätig-
heit, auch bedarf es zur Annahme der Ge-
nehmigung des MI J. (Erl. vom 4. Sept. 1853
— ML. 263 — und vom 9. Juni 1900 — MBl.
212), mit Ausnahme von Prämien für die
Entdechung von Postkontraventionen, sowie
für die Uberwachung der Telegraphenanlagen
durch die Gendarmen (s. auch Gendarmerie).
ale von Privatpersonen ausgesetzten B. dürfen
r Beamte nur von deren vorgesetzten Behörden
entgegengenommen werden, welche sich die Ver-
teilung an die einzelnen Beamten selbst vorzube-
halten haben. Die Bildung von Haommelsendeint
empfohlen (Erl. vom 22. Aov. 1901 — MM. 225).
ber B. für Errettung aus Lebensgefahr s. Be-
handlung Verunglückter und Rettungs-
medaillen. Uber B. für Auffindung von Re-
gistrierballons s. Observatorium zu Potsdam.
enzin s. Reinigungsanstalten.
Berechtigungen, gewerbliche, s. Gewerbe-
berechtigungen, Realgewerbeberechti-
gen.
1 Berechtigungen der höheren Schulen.
: Das Zeugnis der Reife eines Gymna=
liums, Realgymnasiums, einer Oberrealschule
Eerechtigt: 1. (unter den Gymnasien I a. E.
Twähnten Maßgaben) zum Studium des
echtes und zum Studium in der philosophi-
schen. Fakhultät, sowie zu den Prüfungen für
en juristischen (höheren Verwaltungs-) Dienst
und zum Lehramt an höheren Schulen; 2. zur
denmatrikulation als Studierender an den tech-
falchen Hochschulen und zu den Diplomprüfungen
das Baufach (Diplomprüfungsordnung vom
— — —
221
4. Juli 1902; Erl. vom 27. Aov. 1902 — UZBl.
1903, 189), das Schiffsbaufach und Schiffs-
maschinenbaufach (Erl. vom 29. Sept. 1903 —
U. 3 Bl. 1903, 523); . Studierendelll, Diplom-
ingenieure; 3. zur Aufnahme als Studieren-
der der Bergakademie in Berlin und zur Diplom-
prüfung an derselben (Satzungen der Berg-
akademie vom 21. Aug. 1903 und Diplomprü-
fungsordnung vom 23. April 1903); s. Bergver-
waltung:;. zur Aufnahme von Anwärtern des
Staatsforstverwaltungsdienstes (Bestimmungen
für die Kgl. Forstakademie in Eberswalde und
Münden vom 14. Mlärz 1903); s. Forstaka-
demien; 5. zum Studium der Tierarzneikunde
und zu den bezüglichen Prüfungen auch als
Veterinäraspirant (Rä#Bek. vom 26. Juli 1902
— 3Bl. 248); 6. zur Aufnahme als Anwärter
der höheren Laufbahn der Reichspost= und Tele-
graphenverwaltung (Vorschriften vom 1. Okt.
1882), welche indessen vorläufig geschlossen ist (.
Postbehörde und Postbeamte); 7. zur Auf-
nahme in das akademische Institut für Kirchen-
musik in Berlin (Statut der Akademie der Künste
vom 19. Juni 1882 — U BBl. 618 — §F 117); f.
Akademie der Rünste; 8. zum Nachweis des
erforderlichen wissenschaftlichen Befähigungs-
grades für den Offiziersberuf (AE. vom 6. Febr.
1902 — U ZBl.442) und für den Seeoffiziersberuf
(AE. vom 28. Juni 1902 — U 3Bl. 542). Abi-
turienten der Oberrealschulen haben hinsichtlich
des Seeoffizierberufs die fehlende Kenntnis des
Lateinischen durch das Mindestprädikat „gut“
ihrer Schulen in der englischen und französischen
Sprache auszugleichen. — Das Reifezeugnis
eines Gymnasiums und eines Realgymnasiums
wird erfordert: unter den unter Symnasien zu
I u. E. angegebenen Voraussetzungen zum Stu-
dium der Medizin (Bek. vom 25. Mai 1901
— Zl. 136), ferner zur Aufnahme als Stu-
dierender in die Kaiser-Wilhelms-Akademie für
das militärärztliche Bildungswesen in Berlin
(Bestimmungen vom 10. Okt. 1901 — U#l.
1901, 876). Das Reifezeugnis eines Gymnasiums
ist nötig für die Bekleidung eines geistlichen
Amtes (G. vom 11. Mai 1873— GS. 191 —S 4)
und für die theologischen Prüfungen; s. Geist-
liche (Anstellung und Vorbildung). Das-
selbe ist ferner erforderlich für den Staatsarchiv-
dienst (Prüfungsordnung für Archivaspiranten
vom 6. April 1894 — MBl. 68 f. — § 5) und für
den Bibliotheksdienst bei der Kgl. Bibliothek
in Berlin und bei den Universitätsbibliotheken
(Erl. vom 15. Dez. 1893 — UBl. 1894, 260);
s. Bibliotheken. #
II. Das Zeugnis der Reife für die
Prima eines Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule berechtigt: 1. zur
Ablegung der Fähnrichsprüfung und See-
kadetteneintrittsprüfung. Bei ersterer haben
die Primaner der Oberrealschulen die fehlende
Kenntnis im Lateinischen durch Mehrleistungen
in anderen vorgeschriebenen Prüfungsfächern,
bei letzteren überhaupt gute Leistungen in der
französischen und englischen Sprache nachzu-
weisen (AE. vom 6. Febr. 1902 — U Bl. 542
— und vom 28. Juni 1902 — U3Bl. 542):
2. zum Eintritt in den Dienst der Reichsbank
(Bestimmungen vom 25. Okt. 1893); s. Reichs-=
bank; 3. zur Zulassung für die Prüfung als