Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Belohnungen — Berechtigungen der höheren Schulen. 
trächtigt oder gefährdet werden, mag die un- 
zulässige Beschaffenheit durch den Eigentümer 
selbst, durch Dritte oder durch Zufall ent- 
standen sein. Diese allgemeine Pfficht des 
Eigentümers fällt bezüglich solcher Berhältnisse 
jort, für welche die öffentlichrechtlichen Pflichten 
durch besondere Rechtsnormen anderweit ge- 
regelt sind und in diesen ihre rechtlichen Schran- 
ken finden. Zu den polizeilich zu schützenden 
und vom Eigentümer wahrzunehmenden In- 
teressen gehört auch die B. solcher Räume, in 
welchen Menschen verkehren. Hiernach sind 
die Polizeibehörden befugt, von den Eigen- 
tümern bewohnter Häuser die B. der Treppen 
und Flure zur Fernhaltung von Gefahren für 
Leben und Gesundheit der auf denselben ver- 
kehrenden Personen bei mangelndem Tages- 
lichte zu fordern (OV. 12, 390). Dies kann 
sowohl im Wege besonderer Verfügung, wie 
auch durch allgemeine polizeiliche Vorschrift 
Wolizeiverordnung) geschehen. 
Belohnungen können für die Vornahme 
von Handlungen oder die Herbeiführung eines 
bestimmten Erfolges von Behörden oder Privat- 
personen ausgesetzt werden. In zivilrechtlicher 
Beziehung sind es Auslobungen (vgl. BB. 
38 657—661). Die Regierungspräsidenten und 
der Polizeipräsident in Berlin sind ermächtigt, 
für die Ermittlung strafbarer Handlungen 
Geldprämien bis zu 500 M., bei Kapitalver- 
brechen bis zu 3000 M. auszusetzen (Erl. vom 
11. Aug. 1897 — MBl. 173 — und vom 
12. Juli 1900). Anspruch auf solche B. haben 
die Gendarmen und die übrigen Beamten des 
Sicherheitsdienstes nur bei ungewöhnlichen 
nstrengungen und außerordentlicher Tätig- 
heit, auch bedarf es zur Annahme der Ge- 
nehmigung des MI J. (Erl. vom 4. Sept. 1853 
— ML. 263 — und vom 9. Juni 1900 — MBl. 
212), mit Ausnahme von Prämien für die 
Entdechung von Postkontraventionen, sowie 
für die Uberwachung der Telegraphenanlagen 
durch die Gendarmen (s. auch Gendarmerie). 
ale von Privatpersonen ausgesetzten B. dürfen 
r Beamte nur von deren vorgesetzten Behörden 
entgegengenommen werden, welche sich die Ver- 
teilung an die einzelnen Beamten selbst vorzube- 
halten haben. Die Bildung von Haommelsendeint 
empfohlen (Erl. vom 22. Aov. 1901 — MM. 225). 
ber B. für Errettung aus Lebensgefahr s. Be- 
handlung Verunglückter und Rettungs- 
medaillen. Uber B. für Auffindung von Re- 
gistrierballons s. Observatorium zu Potsdam. 
enzin s. Reinigungsanstalten. 
Berechtigungen, gewerbliche, s. Gewerbe- 
berechtigungen, Realgewerbeberechti- 
gen. 
1 Berechtigungen der höheren Schulen. 
: Das Zeugnis der Reife eines Gymna= 
liums, Realgymnasiums, einer Oberrealschule 
Eerechtigt: 1. (unter den Gymnasien I a. E. 
Twähnten Maßgaben) zum Studium des 
echtes und zum Studium in der philosophi- 
schen. Fakhultät, sowie zu den Prüfungen für 
en juristischen (höheren Verwaltungs-) Dienst 
und zum Lehramt an höheren Schulen; 2. zur 
denmatrikulation als Studierender an den tech- 
falchen Hochschulen und zu den Diplomprüfungen 
das Baufach (Diplomprüfungsordnung vom 
  
  
— — — 
  
  
221 
4. Juli 1902; Erl. vom 27. Aov. 1902 — UZBl. 
1903, 189), das Schiffsbaufach und Schiffs- 
maschinenbaufach (Erl. vom 29. Sept. 1903 — 
U. 3 Bl. 1903, 523); . Studierendelll, Diplom- 
ingenieure; 3. zur Aufnahme als Studieren- 
der der Bergakademie in Berlin und zur Diplom- 
prüfung an derselben (Satzungen der Berg- 
akademie vom 21. Aug. 1903 und Diplomprü- 
fungsordnung vom 23. April 1903); s. Bergver- 
waltung:;. zur Aufnahme von Anwärtern des 
Staatsforstverwaltungsdienstes (Bestimmungen 
für die Kgl. Forstakademie in Eberswalde und 
Münden vom 14. Mlärz 1903); s. Forstaka- 
demien; 5. zum Studium der Tierarzneikunde 
und zu den bezüglichen Prüfungen auch als 
Veterinäraspirant (Rä#Bek. vom 26. Juli 1902 
— 3Bl. 248); 6. zur Aufnahme als Anwärter 
der höheren Laufbahn der Reichspost= und Tele- 
graphenverwaltung (Vorschriften vom 1. Okt. 
1882), welche indessen vorläufig geschlossen ist (. 
Postbehörde und Postbeamte); 7. zur Auf- 
nahme in das akademische Institut für Kirchen- 
musik in Berlin (Statut der Akademie der Künste 
vom 19. Juni 1882 — U BBl. 618 — §F 117); f. 
Akademie der Rünste; 8. zum Nachweis des 
erforderlichen wissenschaftlichen Befähigungs- 
grades für den Offiziersberuf (AE. vom 6. Febr. 
1902 — U ZBl.442) und für den Seeoffiziersberuf 
(AE. vom 28. Juni 1902 — U 3Bl. 542). Abi- 
turienten der Oberrealschulen haben hinsichtlich 
des Seeoffizierberufs die fehlende Kenntnis des 
Lateinischen durch das Mindestprädikat „gut“ 
ihrer Schulen in der englischen und französischen 
Sprache auszugleichen. — Das Reifezeugnis 
eines Gymnasiums und eines Realgymnasiums 
wird erfordert: unter den unter Symnasien zu 
I u. E. angegebenen Voraussetzungen zum Stu- 
dium der Medizin (Bek. vom 25. Mai 1901 
— Zl. 136), ferner zur Aufnahme als Stu- 
dierender in die Kaiser-Wilhelms-Akademie für 
das militärärztliche Bildungswesen in Berlin 
(Bestimmungen vom 10. Okt. 1901 — U#l. 
1901, 876). Das Reifezeugnis eines Gymnasiums 
ist nötig für die Bekleidung eines geistlichen 
Amtes (G. vom 11. Mai 1873— GS. 191 —S 4) 
und für die theologischen Prüfungen; s. Geist- 
liche (Anstellung und Vorbildung). Das- 
selbe ist ferner erforderlich für den Staatsarchiv- 
dienst (Prüfungsordnung für Archivaspiranten 
vom 6. April 1894 — MBl. 68 f. — § 5) und für 
den Bibliotheksdienst bei der Kgl. Bibliothek 
in Berlin und bei den Universitätsbibliotheken 
(Erl. vom 15. Dez. 1893 — UBl. 1894, 260); 
s. Bibliotheken. # 
II. Das Zeugnis der Reife für die 
Prima eines Gymnasiums, Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule berechtigt: 1. zur 
Ablegung der Fähnrichsprüfung und See- 
kadetteneintrittsprüfung. Bei ersterer haben 
die Primaner der Oberrealschulen die fehlende 
Kenntnis im Lateinischen durch Mehrleistungen 
in anderen vorgeschriebenen Prüfungsfächern, 
bei letzteren überhaupt gute Leistungen in der 
französischen und englischen Sprache nachzu- 
weisen (AE. vom 6. Febr. 1902 — U Bl. 542 
— und vom 28. Juni 1902 — U3Bl. 542): 
2. zum Eintritt in den Dienst der Reichsbank 
(Bestimmungen vom 25. Okt. 1893); s. Reichs-= 
bank; 3. zur Zulassung für die Prüfung als
	        
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