Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst — Bergarbeiter. 
Landmesser (Nachtrag zur Prüfungsordnung betriebes und für das Markscheiderfach zu 
vom 21. Febr. 1901 — U Z Bl. 1902, 381 — geben, sowie die einschlägigen Wissenschaften 
Art. 2 Ziff. 3) und als Markscheider (Erl. vom und Rünste zu pflegen. 
Der Besuch der B. 
18. März 1901 — UZBl. 1901, 397 — § 2). und der Bergbauabteilung in Aachen wird 
Das Zeugnis der Reife für die Prima eines 
Gymnasiums oder Realgymnasiums ist er- 
forderlich für das Studium der Zahnheilkunde 
(R BBek. vom 5. Juli 1889 — ZBl. 417 — 
§ 4). Schüler der Oberrealschule müssen eine 
Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einer 
derartigen Anstalt machen (Erl. vom 5. Juli 
1902 — UBBl. 1903, 272). 
UI. Das Zeugnis der Reife für Ober- 
sekunda eines Gymnasiums, eines Real- 
ymnasiums, einer Oberrealschule (bzw. das 
eugnis über die Schlußprüfung an einer 
sechsstufigen höheren Schule — s. Realschulen) 
berechtigt: 1. zum einf.-freiw. Militärdienst (s. 
die näheren Voraussetzungen im Erl. vom 
26. Febr. 1901 — U 3Bl. 275); 2. zum Beruf 
des Apothekers (R#Bek. vom 5. März 1875 
— 3Bl. 167 — § 4); 3. zur Immatrikulation 
in der philosophischen Fakultät der Universität 
auf vier Semester (Nachtrag zu den Vorschriften 
für die Studierenden vom 6. Jan. 1905 — UZ3- 
Bl. 207), zum Hospitieren an den technischen 
Hochschulen (AE. vom 5. Juli 1905 — U#ZBl. 
492; s. Studierendell), zum Studium an der 
landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin (Sta- 
tuten vom 20. Jan. 1897 § 23) und der Aka- 
demie in Poppelsdorf (Statuten vom 12. Jan. 
1900), zum Besuch der akademischen Hochschule 
für die bildenden Künste und der akademischen 
Hochschule für Musik in Berlin (Statut der 
Akademie vom 19. Juni 1882 — UBBl. 619 — 
§§ 53, 91); s. Akademie der Künste; 4. zum 
Subalterndienst bei den Behörden (StMl.= 
Beschl. vom 28. Jan. 1901 — U BBl. 274), 
soweit nicht für einzelne Verwaltungen be- 
sondere Bestimmungen ergangen sind (Ver- 
waltung der indirekten Steuern: besondere 
Prüfung ls. U BBl. 1898, 314] und einjähriger 
Besuch der Prima (Erl. vom 28. Müärz 1893 
— U#3BZBl. 4431, letzteres auch für verschiedene 
Stellungen in der Akarine: Marineintendantur- 
sekretariat, Marinezahlmeister, Sekretariat 
bei den Werften); 5. zur Prüfung als Zeichen- 
lehrer an höheren Schulen (Prüfungsordnung 
vom 31. Juni 1902 — UZ= Bl. 277 — 8 2) und 
als Turnlehrer (Prüfungsordnung vom 15. Mai 
1894 — U ZBl. 440; 1901, 340 — § 2); 6. zum 
Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehr- 
anstalt bei Potsdam (AE. vom 1. Dez. 1891 und 
St MBek. Ziff. V — Us#l. 1892, 342). 
Die Reife für die Untersekunda genügt 
für die Anwärter für die mittleren Post= und 
Telegraphenbeamtenstellen (Vorschriften vom 
1. Jan. 1900 — Z Bl. 2 — 82). 
Berechtigungsschein zum einjährig-frei- 
Zliigen Dienst s. Einjährig-freiwilliger 
ienst. 
Bergahademien bestehen in Berlin, Claus- 
thal und in Freiberg i. S. Außerdem ist bei 
der technischen Hochschule in Aachen eine Berg- 
bauabteilung eingerichtet. Die B. haben den 
Zweck, eine wissenschaftliche Ausbildung für 
den höheren Staatsdienst im Berg-, Hütten- 
und Salinenwesen, für die Leitung größerer 
Bergwerke, Hütten und Salinen des Privat- 
  
auf das für die Vorbildung vorgeschriebene 
Universitätsstudium (s. Bergverwaltung) 
auf die Dauer von zwei Jahren, der Besuch 
der B. in Freiberg auf die Dauer eines Jahres 
angerechnet. Die B. in Berlin (gegründet 
1860) ist in bezug auf die Vertretung, Ver- 
waltung einschl. des Kassen= und Rechnungs- 
wesens sowie in bezug auf die Bibliothekh und 
die Sammlungen mit der geologischen Landes- 
anstalt (s. d.) vereinigt. Satzungen vom 26. Aug. 
1903 (Reichsanzeiger Mr. 203). Die Verwaltung. 
der vereinigten B. und Berglchule in Clausthal 
(gegründet 1811) ist durch Statut vom 12. Dez. 
1873 (Zf(BHuS. 37, 36) geregelt. Für die Berg- 
bauabteilung bei der technischen Hochschule in 
Aachen ist das Regul. vom 7. Sept. 1880 (U Z Bl. 
1881, 354) maßgebend. 
Bergarbeiter sind Arbeiter, Betriebsbeamte, 
Techniker in Bergwerken (s. d.), Salinen (s. d.), 
Aufbereitungsanstalten (s. d.) und in unter- 
irdisch betriebenen Gruben und Brüchen (s. d.). 
Sie unterstehen nicht der GewO. (§ 0), doch 
finden auf sie die Vorschriften der GewO. über 
die Lohnzahlung (s. Lohn, Trucksystem), 
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
d.) und Arbeiterinnen (s. d.) und über das 
oalitionsrecht (s. Arbeitseinstellung) An- 
wendung (GewO. 8 154 a Abs. 1). Nach Gew.# 
§ 154a Abs. 2 dürfen Arbeiterinnen unter 
Tage nicht beschäftigt werden. Im übrigen 
sind durch die Novelle zum Berggesetz vom 
24. Juni 1892 (GS. 131), abgeändert durch G. 
vom 14. Juli 1905 (GS. 307) die für die ge- 
werblichen Arbeiter (s. d.) geltenden Bestim- 
mungen der Gew O. mit geringen Abänderungen 
auf die B. ausgedehnt worden. Danach ist 
es den Bergwerksbesitzern (s. d.) gleichfalls 
untersagt, für den Fall der rechtswidrigen 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (s. Kon-= 
traktbruch) durch den Bergmann die Ver- 
wirkung des rüchständigen Lohnes über den 
Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns 
hinaus auszubedingen (§ 80 Abs. 2). Für 
jedes Bergwerk und die mit ihm im Zusam- 
menhange stehenden, der Aufsicht der Bergbe- 
hörden unterworfenen Anlagen muß eine Ar- 
beitsordnung (s. d. IV) erlassen werden (88 80 3 
bis 80k). Die Errichtung von Arbeiteraus- 
schüssen (s. d.) ist bei Beschäftigung von 100 Ar- 
beitern obligatorisch; als solche gelten dieselben 
Organe wie bei Fabriken (§ 80üh. Hinsichtlich 
der Kündigungsfristen und der Gründe, die 
vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit 
und ohne Aündigung den Bergwerksbesitzer 
zur Entlassung der B., oder die B. zum Ver- 
lassen der Arbeit berechtigen, gelten im wesent- 
lichen die gleichen Gründe #§s 81—83 ) wie 
hinsichtlich der gewerblichen Arbeitgeber und 
Arbeiter (s. Arbeitsvertrag). Während nach 
GewO.8113 der Unternehmer nur auf Verlangen 
dem Arbeiter ein Arbeits= und Führungs eugnis 
ausstellen muß (s. Arbeits zeugnis 1), 
die Bergwerksbesitzer kraft Gesetzes verpflichtet, 
dem abkehrenden grobfährigen Bergmann ein 
Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäf-
	        
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