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Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst — Bergarbeiter.
Landmesser (Nachtrag zur Prüfungsordnung betriebes und für das Markscheiderfach zu
vom 21. Febr. 1901 — U Z Bl. 1902, 381 — geben, sowie die einschlägigen Wissenschaften
Art. 2 Ziff. 3) und als Markscheider (Erl. vom und Rünste zu pflegen.
Der Besuch der B.
18. März 1901 — UZBl. 1901, 397 — § 2). und der Bergbauabteilung in Aachen wird
Das Zeugnis der Reife für die Prima eines
Gymnasiums oder Realgymnasiums ist er-
forderlich für das Studium der Zahnheilkunde
(R BBek. vom 5. Juli 1889 — ZBl. 417 —
§ 4). Schüler der Oberrealschule müssen eine
Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einer
derartigen Anstalt machen (Erl. vom 5. Juli
1902 — UBBl. 1903, 272).
UI. Das Zeugnis der Reife für Ober-
sekunda eines Gymnasiums, eines Real-
ymnasiums, einer Oberrealschule (bzw. das
eugnis über die Schlußprüfung an einer
sechsstufigen höheren Schule — s. Realschulen)
berechtigt: 1. zum einf.-freiw. Militärdienst (s.
die näheren Voraussetzungen im Erl. vom
26. Febr. 1901 — U 3Bl. 275); 2. zum Beruf
des Apothekers (R#Bek. vom 5. März 1875
— 3Bl. 167 — § 4); 3. zur Immatrikulation
in der philosophischen Fakultät der Universität
auf vier Semester (Nachtrag zu den Vorschriften
für die Studierenden vom 6. Jan. 1905 — UZ3-
Bl. 207), zum Hospitieren an den technischen
Hochschulen (AE. vom 5. Juli 1905 — U#ZBl.
492; s. Studierendell), zum Studium an der
landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin (Sta-
tuten vom 20. Jan. 1897 § 23) und der Aka-
demie in Poppelsdorf (Statuten vom 12. Jan.
1900), zum Besuch der akademischen Hochschule
für die bildenden Künste und der akademischen
Hochschule für Musik in Berlin (Statut der
Akademie vom 19. Juni 1882 — UBBl. 619 —
§§ 53, 91); s. Akademie der Künste; 4. zum
Subalterndienst bei den Behörden (StMl.=
Beschl. vom 28. Jan. 1901 — U BBl. 274),
soweit nicht für einzelne Verwaltungen be-
sondere Bestimmungen ergangen sind (Ver-
waltung der indirekten Steuern: besondere
Prüfung ls. U BBl. 1898, 314] und einjähriger
Besuch der Prima (Erl. vom 28. Müärz 1893
— U#3BZBl. 4431, letzteres auch für verschiedene
Stellungen in der Akarine: Marineintendantur-
sekretariat, Marinezahlmeister, Sekretariat
bei den Werften); 5. zur Prüfung als Zeichen-
lehrer an höheren Schulen (Prüfungsordnung
vom 31. Juni 1902 — UZ= Bl. 277 — 8 2) und
als Turnlehrer (Prüfungsordnung vom 15. Mai
1894 — U ZBl. 440; 1901, 340 — § 2); 6. zum
Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehr-
anstalt bei Potsdam (AE. vom 1. Dez. 1891 und
St MBek. Ziff. V — Us#l. 1892, 342).
Die Reife für die Untersekunda genügt
für die Anwärter für die mittleren Post= und
Telegraphenbeamtenstellen (Vorschriften vom
1. Jan. 1900 — Z Bl. 2 — 82).
Berechtigungsschein zum einjährig-frei-
Zliigen Dienst s. Einjährig-freiwilliger
ienst.
Bergahademien bestehen in Berlin, Claus-
thal und in Freiberg i. S. Außerdem ist bei
der technischen Hochschule in Aachen eine Berg-
bauabteilung eingerichtet. Die B. haben den
Zweck, eine wissenschaftliche Ausbildung für
den höheren Staatsdienst im Berg-, Hütten-
und Salinenwesen, für die Leitung größerer
Bergwerke, Hütten und Salinen des Privat-
auf das für die Vorbildung vorgeschriebene
Universitätsstudium (s. Bergverwaltung)
auf die Dauer von zwei Jahren, der Besuch
der B. in Freiberg auf die Dauer eines Jahres
angerechnet. Die B. in Berlin (gegründet
1860) ist in bezug auf die Vertretung, Ver-
waltung einschl. des Kassen= und Rechnungs-
wesens sowie in bezug auf die Bibliothekh und
die Sammlungen mit der geologischen Landes-
anstalt (s. d.) vereinigt. Satzungen vom 26. Aug.
1903 (Reichsanzeiger Mr. 203). Die Verwaltung.
der vereinigten B. und Berglchule in Clausthal
(gegründet 1811) ist durch Statut vom 12. Dez.
1873 (Zf(BHuS. 37, 36) geregelt. Für die Berg-
bauabteilung bei der technischen Hochschule in
Aachen ist das Regul. vom 7. Sept. 1880 (U Z Bl.
1881, 354) maßgebend.
Bergarbeiter sind Arbeiter, Betriebsbeamte,
Techniker in Bergwerken (s. d.), Salinen (s. d.),
Aufbereitungsanstalten (s. d.) und in unter-
irdisch betriebenen Gruben und Brüchen (s. d.).
Sie unterstehen nicht der GewO. (§ 0), doch
finden auf sie die Vorschriften der GewO. über
die Lohnzahlung (s. Lohn, Trucksystem),
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
d.) und Arbeiterinnen (s. d.) und über das
oalitionsrecht (s. Arbeitseinstellung) An-
wendung (GewO. 8 154 a Abs. 1). Nach Gew.#
§ 154a Abs. 2 dürfen Arbeiterinnen unter
Tage nicht beschäftigt werden. Im übrigen
sind durch die Novelle zum Berggesetz vom
24. Juni 1892 (GS. 131), abgeändert durch G.
vom 14. Juli 1905 (GS. 307) die für die ge-
werblichen Arbeiter (s. d.) geltenden Bestim-
mungen der Gew O. mit geringen Abänderungen
auf die B. ausgedehnt worden. Danach ist
es den Bergwerksbesitzern (s. d.) gleichfalls
untersagt, für den Fall der rechtswidrigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (s. Kon-=
traktbruch) durch den Bergmann die Ver-
wirkung des rüchständigen Lohnes über den
Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns
hinaus auszubedingen (§ 80 Abs. 2). Für
jedes Bergwerk und die mit ihm im Zusam-
menhange stehenden, der Aufsicht der Bergbe-
hörden unterworfenen Anlagen muß eine Ar-
beitsordnung (s. d. IV) erlassen werden (88 80 3
bis 80k). Die Errichtung von Arbeiteraus-
schüssen (s. d.) ist bei Beschäftigung von 100 Ar-
beitern obligatorisch; als solche gelten dieselben
Organe wie bei Fabriken (§ 80üh. Hinsichtlich
der Kündigungsfristen und der Gründe, die
vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit
und ohne Aündigung den Bergwerksbesitzer
zur Entlassung der B., oder die B. zum Ver-
lassen der Arbeit berechtigen, gelten im wesent-
lichen die gleichen Gründe #§s 81—83 ) wie
hinsichtlich der gewerblichen Arbeitgeber und
Arbeiter (s. Arbeitsvertrag). Während nach
GewO.8113 der Unternehmer nur auf Verlangen
dem Arbeiter ein Arbeits= und Führungs eugnis
ausstellen muß (s. Arbeits zeugnis 1),
die Bergwerksbesitzer kraft Gesetzes verpflichtet,
dem abkehrenden grobfährigen Bergmann ein
Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäf-