Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bergausschuß — Bergbau. 
tigung auszustellen, das auf Verlangen auch 
auf Führung und Leistungen auszudehnen (s. 
Arbeitszeugnis Ih)h ist. Bergwerksbesitzer 
oder ihre Stellvertreter dürfen großjährige 
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß 
sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, 
nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen 
von denselben das Zeugnis des Bergwerks- 
besitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zu- 
letzt gearbeitet haben, oder das Zeugnis der 
Ortspolizeibehörde vorgelegt ist (§ 85). Hin- 
sichtlich der Zeugnisse für minderjährige Ar- 
beiter gelten nach § 85 a dieselben Bestim- 
mungen wie für gewerbliche Arbeiter (s. Ar- 
beitszeugnis D. Die Beschäftigung minder- 
jähriger rbeiter ist nur zulässig, wenn sie 
mit einem Arbeitsbuche (s. d.) versehen sind. 
Die Bergwerksbesitzer müssen ihren Arbeitern 
Zeit zum Besuche der Fortbildungsschule (s. d.) 
gewähren, auch kann der obligatorische Fort- 
bildungsschulunterricht durch Ortsstatut für 
Bergleute unter 18 Jahren eingeführt werden 
870. Hinsichtlich der auf Bergwerken usw. 
beschäftigten Betriebsbeamten, Werkmeister und 
Techniker ist in den §§ 88—91 das Dienstver- 
Mltnis zum Bergwerksbesitzer in derselben 
eise geregelt wie das Dienstverhältnis der 
Betriebsbeamten in der Gewd. 133 a bis 
133e (s. Betriebsbeamte). Auf jedem Berg- 
werk ist über die daselbst beschäftigten Ar- 
beiter eine Liste zu führen, welche die Vor- 
und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, 
den Tag des Dienstantrittes und der Entlassung 
sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses 
enthält. Die Liste ist auf Verlangen der Berg- 
behörde vorzulegen (Berggesetz § 93). S. auch 
Kontraktbruch V. Wegen der Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
l. Bergwerke. Für die Krankenversicherung 
der B. bestehen die Knappschaftskassen (s. d.), 
während für die Unfallversicherung die Knapp- 
schaftsberufsgenossenschaft (s. d.) errichtet ist. 
ie Invalidenversicherung der überwiegenden 
g hrzahl der B. erfolgt in den als besondere 
asseneinrichtungen (. zugelassene Kassen- 
einrichtungen) zugelassenen Knappschafts- 
vereinen. S. auch Haftpflicht. 
ergausschuß. Durch das G., betr. die 
bänderung einzelner Bestimmungen des All- 
gemeinen Berggesetzes, vom 14. Juli 1905 
d 194a (GS. 307) ist die Bildung eines B. 
ei jedem Oberbergamte vorgeschrieben. Er ist 
uständig zur Entscheidung von Klagen im 
werwaltungsstreitverfahren, die vom Berg- 
zerzsbesitzer gegen Anordnungen des Ober- 
ergamtes im Einzelfall über die Festsetzung 
ter, Dauer des Beginnes und des Endes der 
glichen Arbeitszeit (s. d.) oder gegen seine 
an cheidung über Gesuche auf Befreiung von 
zeitemeinen Festsetzungen über die Arbeits- 
* erhoben werden (ogl. KommBer. z. G. 
*s- 14. Juli 1905, Druchs des AbgH. Ar. 921 
11). Gegen seine Entscheidung ist nur das 
gecchtemittel der Revision beim OVG. zuge- 
für ssen. Der B. besteht aus Abteilungen; 
ber lede Provinz, in der innerhalb des Ober- 
Abk#rntsbezirs Bergbau umgeht, besteht eine 
Obe bung. Jede Abteilung besteht aus dem 
rberghauptmann, bei seiner Behinderung 
  
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dem amtlichen Stellvertreter als Vorsitzenden 
und aus sechs Mitgliedern, von denen zwei 
nebst zwei Stellvertretern aus den it- 
Hledern des Oberbergamts vom HM. auf die 
auer ihres Hauptamtes ernannt werden. 
Die vier anderen Mlitglieder nebst ihren Stell- 
vertretern werden vom Provinzialausschuß 
aus der Zahl der Einwohner der Prooima auf 
sechs Jahre mit der Maßgabe gewählt, daß 
alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder und 
Stellvertreter ausscheidet. Ein Mitglied muß 
einem Oberlandesgerichte der Provinz ange- 
hören. Wählbar sind mit Ausnahme des 
Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, 
der staatlichen Bergbeamten, der Vorsteher kgl. 
Polizeibehörden, der Landräte und der Be- 
amten des Provinzialverbandes alle zum 
Provinziallandtage wählbaren Angehörigen 
des Deutschen Reichs. Auf die Vereidigung 
und die Disziplinarverhältnisse der Mitglieder, 
auf die Beschlußfassung und das Verfahren 
finden die für die Bezirksausschüsse maß- 
gebenden Bestimmungen des Landesverwal- 
tungsgesetzes entsprechende Anwendung. An 
die Stelle des Regierungspräsidenten tritt der 
Oberberghauptmann, an die Stelle des Md J. 
der HPM. Regul. betr. Geschäftsgang und Ver- 
fahren der B. vom 8. Dez. 1905 (OM. l. 33) 
und Erl. betr. Kostentarif vom 8. Dez. 1905 
(HOMl. 338). 
Bergbau it die Gewinnung bergmännischer 
Produtte. chon früh entwichkelte sich in 
Deutschland zugleich mit der Entstehung eines 
kunstgerechten B. und eines besonderen Stan- 
des der Bergleute die Bergbaufreiheit, 
d. h. das Recht, auf fremdem Grund und Boden 
ohne Genehmigung des Grundeigentümers B. 
zu treiben. Durch das Prinzip der Regalität, 
das zuerst vom Kaiser Friedrich I. für Italien 
aufgestellt wurde und auch in Deutschland all- 
mählich zugunsten der Landesherrn zur An- 
erkennung gelangte, wurde die Bergbaufrei= 
heit wesentlich beeinflußt, indem der Inhaber 
des Regals sich gewisse Bergwerksfelder zum 
eigenen Bau vorbehielt, die Felder in anderer 
Form und Größe und unter anderen Voraus- 
setzungen, als die Bergwerksordnung vorschrieb, 
verleihen konnte, auch den Bergzehnten für 
sich in Anspruch nahm. Mit der Regalität 
war sodann das Direktionsprinzip ver- 
bunden, welches die Leitung des Bergwerks- 
betriebes in die Hand der Bergbehörde gab. 
Das Bergamt regulierte die Preise der Berg- 
werksprodukte, bestimmte Zubuße und Aus- 
beuteverteilung und nahm Arbeiter, Schicht- 
meister und Steiger an. Das AL#ukl. II, 16 
§& 69—480 beruhte auf dem Prinzip der Re- 
galität, indem es alle Metalle, Halbmetalle, 
Edelsteine, Salze, Inflammabilien als Vor- 
behalt des Staats bezeichnete, der sein BRecht 
auch Privaten abtreten konnte, verband aber 
damit die Bergbaufreiheit. Jeder durfte mit 
Erlaubnis des Bergamts auf fremdem Grund 
und Boden schürfen und erhielt mit dem 
Funde das Recht auf Verleihung. Daneben 
bestand das Direktionsprinzip. Das A#Ldr#l 
hatte nach dem Publikationspatente vom 
5. Febr. 1794 nur subsidiäre Gültigkeit er- 
langt, so daß die Provinzialbergordnungen.
	        
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