Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bergbauhilfskassen — Bergbehörden. 
dung (Berggesetz § 210 Abs. 2). Im Herzogtum 
Schlesien und in der Grafschaft Glatz findet 
auf den Eisenerzbau mit Ausnahme des 
Raseneisenerzbaus das Berggesetz §§ 58, 59, 
66—93, 187—209a Anwendung. Die bestehen- 
den Berechtigungen zur Gewinnung dieser Erze 
sind bestehen geblieben (Berggesetz 88 211àa 
bis 211c). In der Prov. Hannover finden 
auf den Stein= und Ralisalzbergbau die Vor- 
schriften des Berggesetzes §§ 58—63, 66—93, 
135—155, 165—209a, 242 Anwendung (G. vom 
24. Juli 1895 — G. 295) und auf die Arbeiten 
zur Aufsuchung von Stein= und Kalisalz und M 
von Solquellen die Tit. VIII, IX a. a. O. in 
der Fassung des G. vom 24. Juni 1892 (G. 
vom 26. Juni 1904 — GS. 135). Außerdem 
können Salzabbaugerechtigkeiten (s. Ab- 
baugerechtigkeiten) bestellt werden. Für 
den Stein= und Braunkohlenbergbau im 
Fürstentum Calenberg und in der Grasschaft 
Spiegelberg gelten die Bestimmungen des 
Tit. UI, ausgenommen 8§8 50—57, 63, 65, des 
Tit. V Abschn. 1, 2 ausgenommen 8 152, der 
Tzit. VII, , IX und 241, 242 (V. vom 
8. Mai 1867 Art. XII). Dem Fiskus steht 
in dem im Art. XVI a. a. O. bezeichneten 
Bezirk ein ausschließliches Recht zum Berg- 
bau zu. Im Mlandatsgebiet finden auf den 
Stein= und Braunkohlenbergbau die Bestim- 
mungen des Berggesetzes §§ 58—63, 66—93, 
135—155, 165—209a, 242, 244 Anwendung. 
Die bestehenden Berechtigungen zum Betriebe 
des Stein= und Braunkohlenbergbaues sind 
aufrechterhalten. Sebbständig Kohlenab-= 
baugerechtigkeiten (s. Abbaugerechtig- 
keiten) können bestellt werden. 
Das Erdöl ist nicht Gegenstand des B., doch 
finden auf dessen Gewinnung viele Bestimmun- 
L#n des Berggesetzes Anwendung (s. Erdöl). 
ie Gewinnung von Bernstein (s. d.) unter- 
liegt nicht der Berggesetzgebung. Die unbefugte 
Gewinnung oder Aneignung von Mineralien ist 
nach G. vom 26. März 1856 (G S. 203) strafbar. 
Das Erbstollenrecht, d. h. die Befugnis, zum 
Zwecke der Abführung der Wasser und der 
Zuführung guter Wetter in horizontaler Rich- 
tung Eingänge in fremde Bergwerke zu 
treiben (A#LR. II 16 §* 221—237, 244—247, 
249, 251, 252, 383—471), wird nicht mehr ver- 
liehen (Berggesetz § 223). Halden, das sind 
Anhäufungen von Gestein über Tage, welche 
seinerzeit als wertlos aus einer Grube ent- 
fernt wurden, werden nicht mehr selbständig 
verliehen, dagegen erstreckt sich die Verleihung 
eines Bergwerks auch auf die innerhalb seines 
eldes befindlichen Halden eines früheren 
ergwers (Berggesetz § 54 Abs. 2; f. auch 
ergwerkseigentum). Das Recht auf 
WMitbau zur Hälfte, d. h. die Befugnis des 
Grundeigentümers, die Hälfte der Kuxe (s. d.) 
i sich in Anspruch zu nehmen, kann nach 
Inkrafttreten des Berggesetzes nicht mehr be- 
ansprucht werden (§ 225 a. a. O.). 
Bergbauhilfskassen sind gemeinnützige 
Fonds, die durch Abgaben von der Produk- 
on der Bergwerke begründet worden sind 
und dazu dienen, gemeinnützige Anstalten zur 
Körderung des Bergbaues, z. B. Bergschulen, 
ergwerksstraßen, zu unterhalten, oder ein- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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zelne Bergwerksbesitzer durch Darlehne zu 
unterstützen. Zurzeit bestehen noch sechs B., 
und zwar die Oberschlesische und die Nieder- 
schlesische Steinkohlen-B., die Märkische und 
die Essen-Werdensche Berggewerkschaftskasse, 
die gewerkschaftliche B. für den Miedersächsisch- 
Thüringischen Distrikt und die Kamsdorfer 
(Aeustädter) Schurfgelderkasse. Die Verhält- 
nisse der Kassen sind durch G. vom 5. Juni 
1863 (GS. 365) geregelt. Die B. haben jsuristische 
Persönlichkeit und werden von den beteiligten 
Bergwerksbesitzern nach Maßgabe eines vom 
genehmigten Statuts verwaltet. Die 
Aufsicht führt ein vom Oberbergamt ernannter 
Kommissar. 
Bergbehörden sind die Revierbeamten, die 
Oberbergämter und der HM. (Allg. Berggesetz 
vom 24. Juni 1865 — GöS. 705 — 8 187). 
Die B. führen die Aufsicht über Bergwerke, Sa- 
linen, unterirdisch betriebeene Gruben und Brüche, 
Aufbereitungsanstalten und Triebwerke, in den 
linksrheinischen Landesteilen auch über die 
Dachschieferbrüche, Traßbrüche und Basaltlava- 
brüche. Hütten und die nicht als Pertinenzien 
des Bergwerks anzusehenden Aufbereitungs- 
anstalten unterstehen der Gewerbepolizei (G. 
vom 16. Juni 1861 — GS. 425 — 88 6, 12). 
I1I. Die Revierbeamten bilden für die ihnen 
überwiesenen Bergreviere, die vom PMl. fest- 
gesetzt werden (Allg. Berggesetz § 188), die 
erste Instanz in allen Geschäften, welche nach 
dem Berggesetze der Bergbehörde obliegen 
und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern 
übertragen sind. Dazu gehört insbesondere 
die Annahme und Instrukhtion der Mutungen 
im Auftrage des Oberbergamts (8 12 Abfs. 2, 
§§ 55 ff.), Führung der Mutungsübersichts- 
karte (§ 20), Abhaltung des Termins für 
die Schlußerklärung des Muters und für 
die Erklärung über Einsprüche und kolli- 
dierende Ansprüche (§8 28, 29), Auslegung 
des Situationsrisses nach der Verleihung 
(6 37), Abhaltung des Vermessungstermins 
(§ 39), Prüfung des Betriebsplans (8§§ 67 ff.), 
staatliche Mitwirkung bei Erlaß der Arbeits- 
ordnungen und Uberwachung der Arbeiter- 
ausschüsse (88 80 ff.), Einberufung der Ge- 
werkenversammlung (§ 122), zwangsweise Be- 
stellung eines Repräsentanten (§ 127). Die 
Revierbeamten haben insbesondere die Berg- 
polizei (s. d.) wahrzunehmen und führen die 
Gewerbeaufsicht (s. d.) in den ihrer Aussicht 
unterworfenen Anlagen und Betrieben einschließ- 
lich der Staatsbergwerksbetriebe und Salinen 
des Staats, aber ausschließlich der Staats- 
hütten (GewO. § 155 Abs. 3; Bek. vom 2. April 
1892 — M.Bl. 159). Sie sind ferner für das 
Gebiet der GewO. und der Gewerbeunfall- 
versicherung Ortspolizeibehörde und untere 
Verwaltungsbehörde rüchsichtlich der der Auf- 
sicht der B. unterstehenden Betriebe und 
gelten als untere Verwaltungsbehörde in 
dem Falle des RVSG. 8 56 Abs. 4 (l(. Un- 
tere Verwaltungsbehördehq. Die Prüfung 
und Untersuchung der Dampfkessel ist den Re- 
vierbeamten in der Hauptsache abgenommen 
s. Dampfkessel). Bei der Errichtung von 
ensiedelungen (s. d.) hat, wenn Bergwerke be- 
teiligt sind, der Revierbeamte mitzuwirken. 
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