Bergbauhilfskassen — Bergbehörden.
dung (Berggesetz § 210 Abs. 2). Im Herzogtum
Schlesien und in der Grafschaft Glatz findet
auf den Eisenerzbau mit Ausnahme des
Raseneisenerzbaus das Berggesetz §§ 58, 59,
66—93, 187—209a Anwendung. Die bestehen-
den Berechtigungen zur Gewinnung dieser Erze
sind bestehen geblieben (Berggesetz 88 211àa
bis 211c). In der Prov. Hannover finden
auf den Stein= und Ralisalzbergbau die Vor-
schriften des Berggesetzes §§ 58—63, 66—93,
135—155, 165—209a, 242 Anwendung (G. vom
24. Juli 1895 — G. 295) und auf die Arbeiten
zur Aufsuchung von Stein= und Kalisalz und M
von Solquellen die Tit. VIII, IX a. a. O. in
der Fassung des G. vom 24. Juni 1892 (G.
vom 26. Juni 1904 — GS. 135). Außerdem
können Salzabbaugerechtigkeiten (s. Ab-
baugerechtigkeiten) bestellt werden. Für
den Stein= und Braunkohlenbergbau im
Fürstentum Calenberg und in der Grasschaft
Spiegelberg gelten die Bestimmungen des
Tit. UI, ausgenommen 8§8 50—57, 63, 65, des
Tit. V Abschn. 1, 2 ausgenommen 8 152, der
Tzit. VII, , IX und 241, 242 (V. vom
8. Mai 1867 Art. XII). Dem Fiskus steht
in dem im Art. XVI a. a. O. bezeichneten
Bezirk ein ausschließliches Recht zum Berg-
bau zu. Im Mlandatsgebiet finden auf den
Stein= und Braunkohlenbergbau die Bestim-
mungen des Berggesetzes §§ 58—63, 66—93,
135—155, 165—209a, 242, 244 Anwendung.
Die bestehenden Berechtigungen zum Betriebe
des Stein= und Braunkohlenbergbaues sind
aufrechterhalten. Sebbständig Kohlenab-=
baugerechtigkeiten (s. Abbaugerechtig-
keiten) können bestellt werden.
Das Erdöl ist nicht Gegenstand des B., doch
finden auf dessen Gewinnung viele Bestimmun-
L#n des Berggesetzes Anwendung (s. Erdöl).
ie Gewinnung von Bernstein (s. d.) unter-
liegt nicht der Berggesetzgebung. Die unbefugte
Gewinnung oder Aneignung von Mineralien ist
nach G. vom 26. März 1856 (G S. 203) strafbar.
Das Erbstollenrecht, d. h. die Befugnis, zum
Zwecke der Abführung der Wasser und der
Zuführung guter Wetter in horizontaler Rich-
tung Eingänge in fremde Bergwerke zu
treiben (A#LR. II 16 §* 221—237, 244—247,
249, 251, 252, 383—471), wird nicht mehr ver-
liehen (Berggesetz § 223). Halden, das sind
Anhäufungen von Gestein über Tage, welche
seinerzeit als wertlos aus einer Grube ent-
fernt wurden, werden nicht mehr selbständig
verliehen, dagegen erstreckt sich die Verleihung
eines Bergwerks auch auf die innerhalb seines
eldes befindlichen Halden eines früheren
ergwers (Berggesetz § 54 Abs. 2; f. auch
ergwerkseigentum). Das Recht auf
WMitbau zur Hälfte, d. h. die Befugnis des
Grundeigentümers, die Hälfte der Kuxe (s. d.)
i sich in Anspruch zu nehmen, kann nach
Inkrafttreten des Berggesetzes nicht mehr be-
ansprucht werden (§ 225 a. a. O.).
Bergbauhilfskassen sind gemeinnützige
Fonds, die durch Abgaben von der Produk-
on der Bergwerke begründet worden sind
und dazu dienen, gemeinnützige Anstalten zur
Körderung des Bergbaues, z. B. Bergschulen,
ergwerksstraßen, zu unterhalten, oder ein-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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zelne Bergwerksbesitzer durch Darlehne zu
unterstützen. Zurzeit bestehen noch sechs B.,
und zwar die Oberschlesische und die Nieder-
schlesische Steinkohlen-B., die Märkische und
die Essen-Werdensche Berggewerkschaftskasse,
die gewerkschaftliche B. für den Miedersächsisch-
Thüringischen Distrikt und die Kamsdorfer
(Aeustädter) Schurfgelderkasse. Die Verhält-
nisse der Kassen sind durch G. vom 5. Juni
1863 (GS. 365) geregelt. Die B. haben jsuristische
Persönlichkeit und werden von den beteiligten
Bergwerksbesitzern nach Maßgabe eines vom
genehmigten Statuts verwaltet. Die
Aufsicht führt ein vom Oberbergamt ernannter
Kommissar.
Bergbehörden sind die Revierbeamten, die
Oberbergämter und der HM. (Allg. Berggesetz
vom 24. Juni 1865 — GöS. 705 — 8 187).
Die B. führen die Aufsicht über Bergwerke, Sa-
linen, unterirdisch betriebeene Gruben und Brüche,
Aufbereitungsanstalten und Triebwerke, in den
linksrheinischen Landesteilen auch über die
Dachschieferbrüche, Traßbrüche und Basaltlava-
brüche. Hütten und die nicht als Pertinenzien
des Bergwerks anzusehenden Aufbereitungs-
anstalten unterstehen der Gewerbepolizei (G.
vom 16. Juni 1861 — GS. 425 — 88 6, 12).
I1I. Die Revierbeamten bilden für die ihnen
überwiesenen Bergreviere, die vom PMl. fest-
gesetzt werden (Allg. Berggesetz § 188), die
erste Instanz in allen Geschäften, welche nach
dem Berggesetze der Bergbehörde obliegen
und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern
übertragen sind. Dazu gehört insbesondere
die Annahme und Instrukhtion der Mutungen
im Auftrage des Oberbergamts (8 12 Abfs. 2,
§§ 55 ff.), Führung der Mutungsübersichts-
karte (§ 20), Abhaltung des Termins für
die Schlußerklärung des Muters und für
die Erklärung über Einsprüche und kolli-
dierende Ansprüche (§8 28, 29), Auslegung
des Situationsrisses nach der Verleihung
(6 37), Abhaltung des Vermessungstermins
(§ 39), Prüfung des Betriebsplans (8§§ 67 ff.),
staatliche Mitwirkung bei Erlaß der Arbeits-
ordnungen und Uberwachung der Arbeiter-
ausschüsse (88 80 ff.), Einberufung der Ge-
werkenversammlung (§ 122), zwangsweise Be-
stellung eines Repräsentanten (§ 127). Die
Revierbeamten haben insbesondere die Berg-
polizei (s. d.) wahrzunehmen und führen die
Gewerbeaufsicht (s. d.) in den ihrer Aussicht
unterworfenen Anlagen und Betrieben einschließ-
lich der Staatsbergwerksbetriebe und Salinen
des Staats, aber ausschließlich der Staats-
hütten (GewO. § 155 Abs. 3; Bek. vom 2. April
1892 — M.Bl. 159). Sie sind ferner für das
Gebiet der GewO. und der Gewerbeunfall-
versicherung Ortspolizeibehörde und untere
Verwaltungsbehörde rüchsichtlich der der Auf-
sicht der B. unterstehenden Betriebe und
gelten als untere Verwaltungsbehörde in
dem Falle des RVSG. 8 56 Abs. 4 (l(. Un-
tere Verwaltungsbehördehq. Die Prüfung
und Untersuchung der Dampfkessel ist den Re-
vierbeamten in der Hauptsache abgenommen
s. Dampfkessel). Bei der Errichtung von
ensiedelungen (s. d.) hat, wenn Bergwerke be-
teiligt sind, der Revierbeamte mitzuwirken.
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