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Die Revierbeamten sind Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft (Erl. vom 15. Sept. 1879— JMl.
349). Sie nehmen für die der Bergverwaltung
unterstellten Betriebe in der Regel die Eich-
eschäfte wahr (Erl. vom 14. April 1870 —
1. 122). Die Bergrevierbeamten führen
den Amtscharakter „Bergmeister“. Gegen Be-
schlüsse und Verfügungen des Revierbeamten
ist binnen einer Woche der Rekurs an das
Oberbergamt zulässig (§ 191).
II. Oberbergämter sind die Zwischeninstanz
zwischen den BRevierbeamten und dem H
und stehen im gleichen Range mit den Re-
gierungen und Provinzialbehörden (B. vom
7. Febr. 1817 — GS. 61 — § 5). Es bestehen
fünf, und zwar nach V. vom 29. Juni 1861
(GS. 429) das Oberbergamt a) zu Breslau
für die Prov. Schlesien, Posen, Ost= und West-
preußen; b) zu Halle für die Prov. Sachsen,
Brandenburg, Pommern und nach V. vom
24. Juni 1867 (GS. 844) für die Enklave
Kaulsdorf und nach V. vom 30. Sept. 1870
(GS. 573) für das Amt Aeustadt; c) zu Dort-
mund für die Prov. Westfalen mit Ausnahme
des Herzogtums Westfalen, der Grasschaften
Wittgenstein — Wittgenstein und Wittgenstein-
Berleburg — des Fürstentums Siegen und der
Amter Burbach und Meunkirchen, sowie von
der Rheinprovinz für die Kreise Rees, Duis-
burg, Mülheim a. d. Ruhr, Essen (Stadt und
Land), Düsseldorf (Stadt und Land), Elberfeld
und Barmen und von der Prov. Hannover
für die Reg.-Bez. Aurich und Osnabrück nach
V. vom 25. Mai 1867 (GS. 735); d) zu Bonn
für die dem Oberbergamte zu Dortmund nicht
angehörenden Teile der Rheinprovinz und
Prov. Westfalen sowie für die hohenzollern-
schen Lande, für das vormalige Herzogtum
Aassau, für die vormals großh. hess. Ge-
bietsteile, sowie die Landgrasschaft Hessen-
Homburg einschl. des Oberamts Meisenheim
und für die Stadt Frankfurt a. M. (V. vom
22. Febr., 6. März und 24. Juni 1867 —
G#S. 273, 351, 884). Die Fürstentümer Waldeck
und Pyrmont sind ihm unterstellt (G. vom
1. Jan. 1869 — GS. 78 — Art. 13); e) das
Oberbergamt zu Clausthal umfaßt die den
andern Oberbergämtern nicht zugewiesenen
Teile der neuen Provinzen nach V. vom
3. Febr. 1868 (GS. 69). Die Oberbergämter
bilden die Aufsichts- und Rekursinstanz für
die Revierbeamten und führen die Aufsicht
über die Markscheider (s. d.). Sie über-
nehmen die Ausbildung der Bergbaubeflisse-
nen und Bergreferendarien (s. Bergver-
waltung). In erster Instanz sind sie zu-
ständig für die Erteilung der amtlichen Schürf-
ermächtigung (§ 8), für die Verleihung des
Bergwerkseigentums (§8 31 ff.), für die Be-
stätigung der Konsolidation, Feldesteilung und
Austausch von Feldesteilen (58 41, 61 ffü)., für
die Genehmigung von Wassertriebwerken (l.
Stauanlagen)und Dampfkesselanlagen (859),
für die Entscheidung über die Anlegung von
Hilfsbauen im freien Felde (§ 61), für die Auf-
forderung zur Inbetriebsetzung (8 65), für die
Abänderung des Betriebsplans (§ 68), für die
Erteilung von Fahrscheinen (6 78), für die
Auflösung der Arbeiterausschüsse, für die Ent-
Bergbehörden.
scheidung über die Wahlen usw. (§ 80 f.), für die
Genehmigung einzelner Bestimmungen der Ar-
beitsordnung (§ 80 fa), für die Anerkennung
von Fachschulen (§ 87), für die Genehmigung
der Satzungen der Gewerkschaften (§ 94), für
die Entscheidung in Enteignungssachen (§ 142),
für die Festsetzung der Entschädigung bei Be-
triebsbeschränkungen durch Verkehrsanstalten
& 157), für die Aufhebung des Bergwerks-
eigentums (§§ 156 ff.), für die Aufsicht über die
Knappschaftsvereine (§8 167 ff.). Die Oberberg-
M. ämter können bergpolizeiliche Vorschriften und
Anordnungen über die Dauer der Arbeitszeit
(s. d.) der Bergleute erlassen (s. Bergpolizei).
Bei jedem Oberbergamte besteht ein Bergaus-
schuß (s. d.) und ein Gesundheitsbeirat.
Dieser besteht aus dem Berghauptmann als
Vorsitzenden und vier Beisitzern, die zu gleichen
Teilen aus der Zahl der Bergwerksbesitzer
oder ihrer Stellvertreter und der Zahl der
von den Arbeitern gewählten Knappschafts-
ältesten zu entnehmen sind. Die Auswahl der
Beisitzer erfolgt durch den Provinzialausschuß, in
dessen Bezirke das Oberbergamt seinen Sitz hat.
An den Verhandlungen nimmt ein vom Ober-
bergamte zu berufender Knappschaftsarzt mit
beratender Stimme teil (§ 197 Abs. 3). Gegen
die Verfügungen und Beschlüsse der Oberberg-
ämter steht binnen einer Woche der Rekurs
an den M. zu, sofern sie nicht nach Bestim-
mung des Gesetzes endgültig (§ 91) oder
einem anderen Rechtsmittelverfahren unter-
worfen sind. Dies ist der Fall gegen Anord-
nungen über Beginn, Ende und Dauer der
Arbeitszeit in gesundheitsgefährlichen Betrieben
(s. Bergpolizei) und über die Auflösung der
Arbeiterausschüsse (s. d.) sowie bei Entschei-
dungen über die Gültigkeit der Wahl und die
Amtsenthebung der Mitglieder der Arbeiter-
ausschüsse. In dem zuerst genannten Fall
ist gegen die Anordnung binnen zwei Wochen
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim
Bergausschusse, in den übrigen beiden Fällen
innerhalb gleicher Frist die Klage im Verwal-
tungsstreitverfahren beim BezA. zugelassen
192a). Im Sinne der Reichsgesetzgebung
sind sie für die ihrer Aussicht unterstellten
Betriebe höhere Verwaltungsbehörde (s. d.).
III. Der Handelsminister ist die Rekurs-
instanz für die Entscheidungen und Beschlüsse
der Oberbergämter und Landeszentralbehörde
im Sinne der Reichsgesetze für die der Bergver-
waltung unterstellten Betriebe. S. Ministe-
rium für Handel und Gewerbe.
IV. Bergbehörden für Staatsbetriebe.
Die Verwaltung der dem Staatsfiskus ge-
hörenden Betriebe (Bergwerke, Hütten, Sa-
linen) erfolgt durch besondere den Oberberg-
ämtern unterstellte Behörden, und zwar die
Verwaltung der Bergwerke durch die Berg-
werksdirektionen in Saarbrücken, durch
AE. vom 29. Juni 1861 (GS. 430) errichtet,
in Zabrze, durch Ac. vom 20. Mai 1904
(GS. 60) errichtet, und in Bechlinghausen,
durch AE. vom 8. April 1903 (GS. 100) in
Dortmund errichtet und durch AE. vom 14. Juli
1905 (GS. 334) nach Recklinghausen verlegt,
sowie durch Berginspektionen, die Ver-
waltung der Hütten durch Hüttenämter, die