Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Die Revierbeamten sind Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft (Erl. vom 15. Sept. 1879— JMl. 
349). Sie nehmen für die der Bergverwaltung 
unterstellten Betriebe in der Regel die Eich- 
eschäfte wahr (Erl. vom 14. April 1870 — 
1. 122). Die Bergrevierbeamten führen 
den Amtscharakter „Bergmeister“. Gegen Be- 
schlüsse und Verfügungen des Revierbeamten 
ist binnen einer Woche der Rekurs an das 
Oberbergamt zulässig (§ 191). 
II. Oberbergämter sind die Zwischeninstanz 
zwischen den BRevierbeamten und dem H 
und stehen im gleichen Range mit den Re- 
gierungen und Provinzialbehörden (B. vom 
7. Febr. 1817 — GS. 61 — § 5). Es bestehen 
fünf, und zwar nach V. vom 29. Juni 1861 
(GS. 429) das Oberbergamt a) zu Breslau 
für die Prov. Schlesien, Posen, Ost= und West- 
preußen; b) zu Halle für die Prov. Sachsen, 
Brandenburg, Pommern und nach V. vom 
24. Juni 1867 (GS. 844) für die Enklave 
Kaulsdorf und nach V. vom 30. Sept. 1870 
(GS. 573) für das Amt Aeustadt; c) zu Dort- 
mund für die Prov. Westfalen mit Ausnahme 
des Herzogtums Westfalen, der Grasschaften 
Wittgenstein — Wittgenstein und Wittgenstein- 
Berleburg — des Fürstentums Siegen und der 
Amter Burbach und Meunkirchen, sowie von 
der Rheinprovinz für die Kreise Rees, Duis- 
burg, Mülheim a. d. Ruhr, Essen (Stadt und 
Land), Düsseldorf (Stadt und Land), Elberfeld 
und Barmen und von der Prov. Hannover 
für die Reg.-Bez. Aurich und Osnabrück nach 
V. vom 25. Mai 1867 (GS. 735); d) zu Bonn 
für die dem Oberbergamte zu Dortmund nicht 
angehörenden Teile der Rheinprovinz und 
Prov. Westfalen sowie für die hohenzollern- 
schen Lande, für das vormalige Herzogtum 
Aassau, für die vormals großh. hess. Ge- 
bietsteile, sowie die Landgrasschaft Hessen- 
Homburg einschl. des Oberamts Meisenheim 
und für die Stadt Frankfurt a. M. (V. vom 
22. Febr., 6. März und 24. Juni 1867 — 
G#S. 273, 351, 884). Die Fürstentümer Waldeck 
und Pyrmont sind ihm unterstellt (G. vom 
1. Jan. 1869 — GS. 78 — Art. 13); e) das 
Oberbergamt zu Clausthal umfaßt die den 
andern Oberbergämtern nicht zugewiesenen 
Teile der neuen Provinzen nach V. vom 
3. Febr. 1868 (GS. 69). Die Oberbergämter 
bilden die Aufsichts- und Rekursinstanz für 
die Revierbeamten und führen die Aufsicht 
über die Markscheider (s. d.). Sie über- 
nehmen die Ausbildung der Bergbaubeflisse- 
nen und Bergreferendarien (s. Bergver- 
waltung). In erster Instanz sind sie zu- 
ständig für die Erteilung der amtlichen Schürf- 
ermächtigung (§ 8), für die Verleihung des 
Bergwerkseigentums (§8 31 ff.), für die Be- 
stätigung der Konsolidation, Feldesteilung und 
Austausch von Feldesteilen (58 41, 61 ffü)., für 
die Genehmigung von Wassertriebwerken (l. 
Stauanlagen)und Dampfkesselanlagen (859), 
für die Entscheidung über die Anlegung von 
Hilfsbauen im freien Felde (§ 61), für die Auf- 
forderung zur Inbetriebsetzung (8 65), für die 
Abänderung des Betriebsplans (§ 68), für die 
Erteilung von Fahrscheinen (6 78), für die 
Auflösung der Arbeiterausschüsse, für die Ent- 
  
Bergbehörden. 
scheidung über die Wahlen usw. (§ 80 f.), für die 
Genehmigung einzelner Bestimmungen der Ar- 
beitsordnung (§ 80 fa), für die Anerkennung 
von Fachschulen (§ 87), für die Genehmigung 
der Satzungen der Gewerkschaften (§ 94), für 
die Entscheidung in Enteignungssachen (§ 142), 
für die Festsetzung der Entschädigung bei Be- 
triebsbeschränkungen durch Verkehrsanstalten 
& 157), für die Aufhebung des Bergwerks- 
eigentums (§§ 156 ff.), für die Aufsicht über die 
Knappschaftsvereine (§8 167 ff.). Die Oberberg- 
M. ämter können bergpolizeiliche Vorschriften und 
Anordnungen über die Dauer der Arbeitszeit 
(s. d.) der Bergleute erlassen (s. Bergpolizei). 
Bei jedem Oberbergamte besteht ein Bergaus- 
schuß (s. d.) und ein Gesundheitsbeirat. 
Dieser besteht aus dem Berghauptmann als 
Vorsitzenden und vier Beisitzern, die zu gleichen 
Teilen aus der Zahl der Bergwerksbesitzer 
oder ihrer Stellvertreter und der Zahl der 
von den Arbeitern gewählten Knappschafts- 
ältesten zu entnehmen sind. Die Auswahl der 
Beisitzer erfolgt durch den Provinzialausschuß, in 
dessen Bezirke das Oberbergamt seinen Sitz hat. 
An den Verhandlungen nimmt ein vom Ober- 
bergamte zu berufender Knappschaftsarzt mit 
beratender Stimme teil (§ 197 Abs. 3). Gegen 
die Verfügungen und Beschlüsse der Oberberg- 
ämter steht binnen einer Woche der Rekurs 
an den M. zu, sofern sie nicht nach Bestim- 
mung des Gesetzes endgültig (§ 91) oder 
einem anderen Rechtsmittelverfahren unter- 
worfen sind. Dies ist der Fall gegen Anord- 
nungen über Beginn, Ende und Dauer der 
Arbeitszeit in gesundheitsgefährlichen Betrieben 
(s. Bergpolizei) und über die Auflösung der 
Arbeiterausschüsse (s. d.) sowie bei Entschei- 
dungen über die Gültigkeit der Wahl und die 
Amtsenthebung der Mitglieder der Arbeiter- 
ausschüsse. In dem zuerst genannten Fall 
ist gegen die Anordnung binnen zwei Wochen 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim 
Bergausschusse, in den übrigen beiden Fällen 
innerhalb gleicher Frist die Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren beim BezA. zugelassen 
192a). Im Sinne der Reichsgesetzgebung 
sind sie für die ihrer Aussicht unterstellten 
Betriebe höhere Verwaltungsbehörde (s. d.). 
III. Der Handelsminister ist die Rekurs- 
instanz für die Entscheidungen und Beschlüsse 
der Oberbergämter und Landeszentralbehörde 
im Sinne der Reichsgesetze für die der Bergver- 
waltung unterstellten Betriebe. S. Ministe- 
rium für Handel und Gewerbe. 
IV. Bergbehörden für Staatsbetriebe. 
Die Verwaltung der dem Staatsfiskus ge- 
hörenden Betriebe (Bergwerke, Hütten, Sa- 
linen) erfolgt durch besondere den Oberberg- 
ämtern unterstellte Behörden, und zwar die 
Verwaltung der Bergwerke durch die Berg- 
werksdirektionen in Saarbrücken, durch 
AE. vom 29. Juni 1861 (GS. 430) errichtet, 
in Zabrze, durch Ac. vom 20. Mai 1904 
(GS. 60) errichtet, und in Bechlinghausen, 
durch AE. vom 8. April 1903 (GS. 100) in 
Dortmund errichtet und durch AE. vom 14. Juli 
1905 (GS. 334) nach Recklinghausen verlegt, 
sowie durch Berginspektionen, die Ver- 
waltung der Hütten durch Hüttenämter, die
	        
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