Berggewerbegerichte
Verwaltung der Salinen durch Salzämter.
S. auch Reglement, betr. die Kompetenzverhält-
nisse der verschiedenen Behörden bei der Ver-
waltung der kgl. Werke im Ressort der Berg--,
Hütten= und Salinenverwaltung vom 22. Okt.
1868, ergänzt durch Aachträge vom 12. März
1885, vom 21. Februar 1887 und für Saar-
brücken vom 24. Mai 1867.
hyn erggewerbegerichte s. Gewerbegerichte
Berggewerkschaften s. Gewerkschaften.
Bergpolizei. Die B. erstreckt sich auf die
Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens
und der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrecht-
erhaltung der guten Sitten und des Anstands
durch die Einrichtung des Betriebs, den
Schutz der Oberfläche im Interesse der perfön-
lichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkung
des Bergbaus. Sie wird von den Bergbehör-
den gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegen-
den Betrieben (s. Bergbehörden) wahrge-
nommen und äzäußert sich in dem Erlasse von
Bergpolizeiverordnungen und von polizeilichen
Anordnungen, sowie von Maßregeln in Un-
glüchsfällen. Polizeiverordnungen können nur
die Oberbergämter erlassen; diese müssen im
Amtsblatte der beteiligten Regierungen ver-
öffentlicht werden. Soweit sie sich auf die Sicher-
heit des Lebens und der Gesundheit der Ar-
beiter und auf die Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des Anstands im Betriebe be-
ziehen, ist dem Vorstande der beteiligten Be-
rufsgenossenschaft oder ihrer Sektion Gelegen-
heit zur gutachtlichen Außerung zu geben (8 197
Abs. 3, § 415). Daß diese Anhörung stattgefun-
den hat, braucht in der Polizeiverordnung nicht
zum Ausdrucke gebracht zu werden (RSt.
35, 262). Die Oberbergämter sind verpflichtet
zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die den Ge-
sundsheitszustand der Arbeiter beeinflussenden
Betriebsverhältnisse eine Festsetzung der Dauer,
des Beginnes und des Endes der täglichen
Arbeitszeit geboten ist. Gegebenenfalls trifft
das Oberbergamt nach Anhörung des Gesund-
heitsbeirats (. Bergbehörden A die hierzu
erforderlichen Festsetzungen für den Ober-
bergamtsbezirk oder Teile desselben und er-
läht die zur Durchführung erforderlichen An-
ordnungen. Aus besonderen Gründen hönnen
benzelne Bergwerke auf ihren Antrag durch
as Oberbergamt von der Beobachtung dieser
orschriften gänzlich oder teilweise, dauernd
oder zeitweise entbunden werden. Die An-
ordnung im Einzelfalle oder die Entschei-
uung des Oberbergamtes über den Befrei-
ungsantrag kann im Verwaltungsstreitverfah-
en angefochten werden (s. Bergausschuß).
zm Übrigen findet gegen die polizeilichen
arrfügungen und Beschlüsse des Oberberg-
amts: die nur bei Gefahr und nach Ver-
vehmung des Berwerksbesitzers oder Re-
dräsentanten erlassen werden dürfen, binnen
#n Wochen der Rekurs an den ÖMl. statt
gen 91, 192, 198). Ist die Gefahr eine drin-
ohn e, so hat der Revierbeamte sofort und selbst
erford Anhörung des Bergwerksbesitzers die
tuiffe erlichen polizeilichen Anordnungen zu
en, gleichzeitig aber dem Oberbergamt An-
— Bergverwaltung.
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zeige zu machen. Dieses hat die Anordnung
durch Beschluß zu bestätigen oder aufzuheben.
Mit der Ausführung der polizeilichen Anord-
nungen muß aber sofort begonnen werden
(§§ 199—202). Ereignet sich ein Unglücksfall,
der den Tod oder die schwere Verletzung von
Personen herbeigeführt hat, so muß der Be-
triebsführer oder sein Vertreter dem Revier—
beamten und der nächsten Polizeibehörde An-
zeige machen. Der Revierbeamte ordnet die
zur Rettung der verunglüchkten Personen und
zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen
Mêaßnahmen an. Die notwendigen Arbeiter
und Hilfsmittel muß der Bergwerksbesitzer zur
Verfügung stellen, der auch die Kosten der
Maßregeln vorbehaltlich der Regreßnahme ge-
genüber dem Urheber des Unglücksfalls trägt
(§§ 204— 206). Wegen Zuwiderhandlungen
gegen die polizeilichen Verordnungen und An-
ordnungen s. Strafbestimmungen im § 208.
Bergregal. Das B. des Staates lst durch
das Berggesetz aufgehoben, dagegen besteht
nach § 250 a. a. O. das Privatbergregal der
früher reichsunmittelbaren Standesherren, so-
wie derjenigen, welchen auf Grund besonderer
Rechtstitel das B. in gewissen Bezirken all-
gemein oder für einzelne Mineralien zusteht,
noch fort; der Bergbau unterliegt jedoch den
Bestimmungen des Berggesetzes. Die in Preußen
noch bestehenden Privatbergregale sind in der
Druchsache Nr. 126 des Abg HH. 1892/93 zusam-
mengestellt. Das Privatbergregal umfaßt das
Becht der Verleihung des Bergwerkseigentums,
das Recht zur Erhebung des Zehnten und die
Polizei, die unter Aufsicht des Oberbergamts
durch die vom Berechtigten angestellten Be-
amten ausgeübt wird (A#L#z. II. 16 § 1098).
Daneben besteht die Befugnis, die regalen Mli-
neralien selbst in Bau zu nehmen. AMeue B.
Können nicht begründet werden. S. auch Berg-
bau. Das Verbot der Annahme von Mutun-
gen (s. d.) bezieht sich nicht auf Privatbergregale.
Bergschulen s. Fachschulen.
Bergung von Schiffen. Wegen der B. von
Seeschiffen s. Strandungsordnung. Wird
ein in Gefahr befindliches, von der Schiffs-
mannschaft verlassenes Binnenschiff, oder wird
aus einem solchen, vom Untergang unmittel-
bar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder
teilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch
auf Bergelohn. Wird außer diesen Fällen ein
Binnenschiff oder seine Ladung aus Schiffahrts-
gefahr durch Hilfe dritter Personen gerettet, so
haben diese Anspruch auf Hilfslohn. Der Berge-
lohn oder Hilfslohn wird in Ermangelung
einer Verständigung vom Gerichte nach freiem
Ermessen festgesetzt (Binnenschiffahrtsgesetz —
Rl. 1898, 368 — 8§§ 92—101)9.
Bergverwaltung. Die Ausbildung und
Prüfung für den höheren Staatsdienst in der
Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung ist durch
Erl. vom 18. Sept. 1897 (ZsBpHuS. 45 A 96)
geregelt. Zugelassen wird nur, wer auf einem
Gymnasium, Realgymnasium oder einer Ober-
realschule die Abgangsprüfung bestanden und
das Zeugnis der Reife erworben hat. Uber
die Annahme entscheidet das Oberbergamt.
Die Ausbildung zerfällt in die praktische Lehr-
zeit, die ahademischen Studien und die tech-
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