Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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nische und geschäftliche Vorbereitung. Zur 
praktischen Ausbildung wird der Bergbau- 
beflissene auf mindestens ein Jahr einem Be- 
vierbeamten zur Erlernung der bergmännischen 
Handarbeiten und zur Erwerbung allgemeiner 
enntnisse vom Bergwerksbetriebe sowie von 
den dabei zur Anwendung kommenden Ma- 
schinen und sonstigen Vorrichtungen zur Wasser- 
haltung, Förderung und Wetterführung über- 
wiesen. Aach Ablauf dieses Probejahrs hat 
sich der Bergbaubeflissene beim Revierbeamten 
ur Probegrubenfahrt zu melden, von deren 
usfall die Zulassung zu den akademischen 
Studien abhängt. Zur Erwerbung der er- 
forderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse in der 
Wathematik, Statik und Mechanik, der Chemie 
und Physik, der Mineralogie und Geognosie, 
der Rechts= und Staatswissenschaften, der Berg- 
bau-, Hütten= und Salinenkunde, der Mark- 
scheidekunst, der chemischen Technologie und 
Maschinenlehre wird ein dreijähriges Univer- 
süctestesen erfordert (s. auch Bergakade- 
mien). Nach Beendigung der abademischen 
Studien ist die erste Prüfung vor einer der 
Prüfungskommissionen bei den Oberbergäm- 
tern Halle, Breslau, Clausthal und Bonn ab- 
zulegen. Die Prüfung ist eine schriftliche und 
mündliche. Uber das Ergebnis der Prüfung 
wird dem Bergbaubeflissenen ein Zeugnis aus- 
estellt, das er dem Oberbergamt, in dessen 
Bezir## er seine technische und geschäftliche Aus- 
bildung betreiben will, zwechs Ernennung zum 
Bergreferendar und zu seiner Bereidigung 
vorzulegen hat. Die technische und wirtschaft- 
liche Ausbildung dauert mindestens drei Jahre, 
von denen neun Wonate zur Ausbildung auf 
Bergwerken, Hütten oder Salinen des Staats, 
neun Monate zur Befahrung und Besichtigung 
von Privatwerken (der Bergwerkebesitzer muß 
nach Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 — 
GS. 705 — § 78 die Befahrung und Besich- 
tigung gestatten) und anderen Staatswerken, 
wei Monate zur Beschäftigung bei einem 
arkscheider, sechs Monate zur Beschäftigung 
bei einem Bevierbeamten und zehn Monate 
zur Beschäftigung beim Oberbergamte verwen- 
det werden müssen. Nach Beendigung der 
Ausbildung hat sich der Bergreferendar als- 
bald zur zweiten Prüfung beim Oberbergamte 
zu melden. Der OM. entscheidet über die Zu- 
lassung zur Prüfung, die vor der Oberprü- 
fungskommission für das Bergfach in Berlin 
abgelegt wird. Die Prüfung ist eine schrift- 
liche und mündliche. Nach bestandener Prü- 
fung ernennt der HMM. den Bergreferendar zum 
Bergassessor. 
Die Ausbildung der technischen Gruben- 
beamten erfolgt in Bergschulen (s. Fach- 
schulen). 
Aach AE. vom 5. Nov. 1898 (ES. 333) 
kann der oberen Hälfte aller im Bereiche 
der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung 
vorhandenen, zur Klasse der Bergrevierbeamten, 
Inspektoren, Direktoren der Staatswerke ge- 
hörigen Beamten bei mindestens zwölffährigem 
Dienstalter von der Ernennung zum Berg- 
assessor der Charahter als Bergrat mit dem 
persnlichen NRang der Räte 4. Klasse verliehen 
werden. 
  
Bergwerke — Bergwerksabgaben. 
Bergwerke sind Anlagen, in denen nach 
Aufdeckung einer Fundstelle Mineralien (s. 
Bergbau) bergmännisch gewonnen werden. 
Für B. sind hauptsächlich die Bestimmungen 
des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS. 
705) maßgebend. Die GewO. findet auf den 
Betrieb der B. nur insoweit Anwendung, als 
sie ausdrückliche Bestimmungen darüber ent- 
hält. Abgesehen vom Gewerbebetriebe der 
Markscheider (§ 34) finden nach § 105 b die Be- 
stimmungen über die Sonntagsruhe (s. Sonn- 
tagsruhe im Gewerbebetriehb), und nach 
§ 154a die Vorschriften über die Lohnzahlung 
(s. Lohn), über die Beschäftigung von Arbei- 
terinnen (s. d.) und jugendlichen Arbeitern (s. d. 
in Fabriken, über die Gewerbeaufsicht (s. d. 
und über das Koalitionsrecht (s. Arbeitsein- 
stellung) Anwendung. Nach § 154a Abs. 2 
dürfen Arbeiterinnen in B. nicht unter Tage 
beschäftigt werden. Die nach GewO. § 24 in 
Verbindung mit § 58 des Berggesetzes erfor- 
derliche Genehmigung für die Anlegung und 
Beränderung von Dampfkesseln erteilt das 
Oberbergamt, während über die Erteilung der 
nach GewO. 8§ 16 in Verbindung mit § 58 des 
Berggesetzes für die Stauanlagen für Wasser- 
triebwerke (s. d.) erforderlichen Genehmigung 
der Bez A. im Einvernehmen mit dem Oberberg- 
amte beschließt. Aufbereitungsanstalten (s. d.) 
bedürfen keiner Genehmigung. JFür die Be- 
schäftigung von Arbeitern an Sonn= und Fest- 
tagen sind Ausnahmen zugelassen (s. Sonn- 
tagsruhe im Gewerbebetrieb IV). JFür 
B. ist der Erlaß einer Arbeitsordnung (s. d.) 
und die Errichtung eines Arbeitsausschusses 
(L. d.), dieser aber nur, wenn mindestens 100 
Arbeiter beschäftigt werden, vorgeschrieben. 
Ainderjährige Bergleute müssen ein Arbeits- 
buch (s. d.) besitzen. Für die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen über Tage in den Stein- 
kohlenbergwerken, Zink= und Bileierzberg- 
werken im Reg.-Bez. Oppeln und für die Be- 
schäftigung jugendlicher Arbeiter in Stein- 
kohlenbergwerken in Preußen, Baden und 
Elsaß-Lothringen sind Ausnahmen auf Grund 
der GewO. 8§ 139a vorgesehen (Ré#Bek. vom 
20. März 1902— REnl.77— undvom 24. März 
1903 — RGBl. 61). Die in B. gegen Gehalt 
oder Lohn beschäftigten Personen unterliegen 
der Kranken= und Invalidenversicherung, B. 
sind unfallversicherte Betriebe (s. Versiche- 
rungspflicht). Die B. unterstehen einer be- 
sonderen polizeilichen Aufsicht ( Bergpoli- 
zei). Für die im Bezirk eines Amtsgerichts 
belegenen B. wird ein besonderes Grundbuch 
angelegt (Vf. z. AG. z. GBO. vom 20. Aov. 
1899 — Jll Bl. 349 — §§ 23—25). Die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der 
GBO. (REsl. 1898, 754) finden auf B. ent- 
sprechende Anwendung (AEG. zur GBO. vom 
26. Sept. 18999 — GS. 307 — Art. 22 ff.). S. auch 
Abbaugerechtigkeiten, Bergbau, Berg“ 
werksbesitzer, Bergwerkseigentümer- 
Bergwerksabgaben sind besondere, neben 
den oder anstatt der allgemeinen Steuern von 
den Bergwerken erhobene Abgaben. Ihrem 
Ursprung nach sind sie keine Steuern, sondern 
besondere Entgelte für Gestattung und Beauf- 
sichtigung oder Leitung des Bergbaus. Aus
	        
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