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nische und geschäftliche Vorbereitung. Zur
praktischen Ausbildung wird der Bergbau-
beflissene auf mindestens ein Jahr einem Be-
vierbeamten zur Erlernung der bergmännischen
Handarbeiten und zur Erwerbung allgemeiner
enntnisse vom Bergwerksbetriebe sowie von
den dabei zur Anwendung kommenden Ma-
schinen und sonstigen Vorrichtungen zur Wasser-
haltung, Förderung und Wetterführung über-
wiesen. Aach Ablauf dieses Probejahrs hat
sich der Bergbaubeflissene beim Revierbeamten
ur Probegrubenfahrt zu melden, von deren
usfall die Zulassung zu den akademischen
Studien abhängt. Zur Erwerbung der er-
forderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse in der
Wathematik, Statik und Mechanik, der Chemie
und Physik, der Mineralogie und Geognosie,
der Rechts= und Staatswissenschaften, der Berg-
bau-, Hütten= und Salinenkunde, der Mark-
scheidekunst, der chemischen Technologie und
Maschinenlehre wird ein dreijähriges Univer-
süctestesen erfordert (s. auch Bergakade-
mien). Nach Beendigung der abademischen
Studien ist die erste Prüfung vor einer der
Prüfungskommissionen bei den Oberbergäm-
tern Halle, Breslau, Clausthal und Bonn ab-
zulegen. Die Prüfung ist eine schriftliche und
mündliche. Uber das Ergebnis der Prüfung
wird dem Bergbaubeflissenen ein Zeugnis aus-
estellt, das er dem Oberbergamt, in dessen
Bezir## er seine technische und geschäftliche Aus-
bildung betreiben will, zwechs Ernennung zum
Bergreferendar und zu seiner Bereidigung
vorzulegen hat. Die technische und wirtschaft-
liche Ausbildung dauert mindestens drei Jahre,
von denen neun Wonate zur Ausbildung auf
Bergwerken, Hütten oder Salinen des Staats,
neun Monate zur Befahrung und Besichtigung
von Privatwerken (der Bergwerkebesitzer muß
nach Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 —
GS. 705 — § 78 die Befahrung und Besich-
tigung gestatten) und anderen Staatswerken,
wei Monate zur Beschäftigung bei einem
arkscheider, sechs Monate zur Beschäftigung
bei einem Bevierbeamten und zehn Monate
zur Beschäftigung beim Oberbergamte verwen-
det werden müssen. Nach Beendigung der
Ausbildung hat sich der Bergreferendar als-
bald zur zweiten Prüfung beim Oberbergamte
zu melden. Der OM. entscheidet über die Zu-
lassung zur Prüfung, die vor der Oberprü-
fungskommission für das Bergfach in Berlin
abgelegt wird. Die Prüfung ist eine schrift-
liche und mündliche. Nach bestandener Prü-
fung ernennt der HMM. den Bergreferendar zum
Bergassessor.
Die Ausbildung der technischen Gruben-
beamten erfolgt in Bergschulen (s. Fach-
schulen).
Aach AE. vom 5. Nov. 1898 (ES. 333)
kann der oberen Hälfte aller im Bereiche
der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung
vorhandenen, zur Klasse der Bergrevierbeamten,
Inspektoren, Direktoren der Staatswerke ge-
hörigen Beamten bei mindestens zwölffährigem
Dienstalter von der Ernennung zum Berg-
assessor der Charahter als Bergrat mit dem
persnlichen NRang der Räte 4. Klasse verliehen
werden.
Bergwerke — Bergwerksabgaben.
Bergwerke sind Anlagen, in denen nach
Aufdeckung einer Fundstelle Mineralien (s.
Bergbau) bergmännisch gewonnen werden.
Für B. sind hauptsächlich die Bestimmungen
des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS.
705) maßgebend. Die GewO. findet auf den
Betrieb der B. nur insoweit Anwendung, als
sie ausdrückliche Bestimmungen darüber ent-
hält. Abgesehen vom Gewerbebetriebe der
Markscheider (§ 34) finden nach § 105 b die Be-
stimmungen über die Sonntagsruhe (s. Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetriehb), und nach
§ 154a die Vorschriften über die Lohnzahlung
(s. Lohn), über die Beschäftigung von Arbei-
terinnen (s. d.) und jugendlichen Arbeitern (s. d.
in Fabriken, über die Gewerbeaufsicht (s. d.
und über das Koalitionsrecht (s. Arbeitsein-
stellung) Anwendung. Nach § 154a Abs. 2
dürfen Arbeiterinnen in B. nicht unter Tage
beschäftigt werden. Die nach GewO. § 24 in
Verbindung mit § 58 des Berggesetzes erfor-
derliche Genehmigung für die Anlegung und
Beränderung von Dampfkesseln erteilt das
Oberbergamt, während über die Erteilung der
nach GewO. 8§ 16 in Verbindung mit § 58 des
Berggesetzes für die Stauanlagen für Wasser-
triebwerke (s. d.) erforderlichen Genehmigung
der Bez A. im Einvernehmen mit dem Oberberg-
amte beschließt. Aufbereitungsanstalten (s. d.)
bedürfen keiner Genehmigung. JFür die Be-
schäftigung von Arbeitern an Sonn= und Fest-
tagen sind Ausnahmen zugelassen (s. Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetrieb IV). JFür
B. ist der Erlaß einer Arbeitsordnung (s. d.)
und die Errichtung eines Arbeitsausschusses
(L. d.), dieser aber nur, wenn mindestens 100
Arbeiter beschäftigt werden, vorgeschrieben.
Ainderjährige Bergleute müssen ein Arbeits-
buch (s. d.) besitzen. Für die Beschäftigung
von Arbeiterinnen über Tage in den Stein-
kohlenbergwerken, Zink= und Bileierzberg-
werken im Reg.-Bez. Oppeln und für die Be-
schäftigung jugendlicher Arbeiter in Stein-
kohlenbergwerken in Preußen, Baden und
Elsaß-Lothringen sind Ausnahmen auf Grund
der GewO. 8§ 139a vorgesehen (Ré#Bek. vom
20. März 1902— REnl.77— undvom 24. März
1903 — RGBl. 61). Die in B. gegen Gehalt
oder Lohn beschäftigten Personen unterliegen
der Kranken= und Invalidenversicherung, B.
sind unfallversicherte Betriebe (s. Versiche-
rungspflicht). Die B. unterstehen einer be-
sonderen polizeilichen Aufsicht ( Bergpoli-
zei). Für die im Bezirk eines Amtsgerichts
belegenen B. wird ein besonderes Grundbuch
angelegt (Vf. z. AG. z. GBO. vom 20. Aov.
1899 — Jll Bl. 349 — §§ 23—25). Die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der
GBO. (REsl. 1898, 754) finden auf B. ent-
sprechende Anwendung (AEG. zur GBO. vom
26. Sept. 18999 — GS. 307 — Art. 22 ff.). S. auch
Abbaugerechtigkeiten, Bergbau, Berg“
werksbesitzer, Bergwerkseigentümer-
Bergwerksabgaben sind besondere, neben
den oder anstatt der allgemeinen Steuern von
den Bergwerken erhobene Abgaben. Ihrem
Ursprung nach sind sie keine Steuern, sondern
besondere Entgelte für Gestattung und Beauf-
sichtigung oder Leitung des Bergbaus. Aus