Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bergwerksbahnen — Bergwerksbesitzer. 
diesem Grunde waren sie in Preußen wie das 
ganze Bergrecht früher in den einzelnen Lan- 
desteilen verschieden geregelt: in den rechts- 
rheinischen Landesteilen wurden bis zum Er- 
laß des G. über die Besteuerung der Bergwerke 
vom 12. Mai 1851 (GS. 261) Geld= oder Na—- 
turalzehnte oder an deren Stelle feste Geld- 
abgaben, von Erbstollen Neunte, ferner 24 
weitere Abgaben, endlich auch verschiedenartige 
Abgaben von Hüttenwerken, Aufbereitungs- 
anstalten, Steinbrüchen usw. erhoben. Im 
linksrheinischen Gebiet gelangten auf Grund 
der französischen Gesetzgebung (loi des mines 
vom 21. April 1810 und Dekret vom 6. Mai- 
1811) eine feste Abgabe (redevance kfixe) nach 
der Größe des Grubenfeldes und eine beweg- 
liche (redevance proportionelle) nach dem Rein- 
ertrage zur Hebung. Von der Gewerbesteuer 
waren Bergbau, Hütten= und Hammerwerke 
nach der KabO. vom 9. Jan. 1823 (GS. 10) 
befreit. Das G. vom 12. Mai 1851 führte für 
die rechtsrheinischen Gebiete eine übereinstim- 
mende Belastung der Bergwerke herbei: der 
Zehnte wird auf den Zwanzigsten ermäbßigt, 
für jedes vom Staate verliehene Bergwerk ein 
jährliches Rezeßgeld von 1 Tlr. und für alle 
in Betrieb befindlichen Bergwerke eine Auf- 
sichtesteuer von jährlich 1% des Brutto- 
erlöses bzw. -werts der Förderung an die 
Stelle der verschiedenartigen Abgaben gesetzt. 
Nachdem durch G. vom 22. Mai 1861 (GS. 225) 
eine allmähliche Herabsetzung des Zwanzigsten 
bis auf 2% des Bruttoertrages vorgesehen 
war, führte das G., die Bergwerksabgaben 
betr., vom 20. Okt. 1862 unter Aufhebung aller 
bisherigen Abgaben eine wenigstens in der 
Höhe für das ganze rechts= und linksrheinische 
Staatsgebiet übereinstimmende Abgabe von 
2 % des Bruttoertrages ein; der Unterschied 
zwischen den rechts= und den linksrheinischen 
Gebieten bestand nur darin, daß in senen sich die 
hbgabe aus der bisherigen „Aussichtssteuer" von 
1% und einer gleich hohen „Bergwerksabgabe“ 
zusammensetzte, während links des Rheines 
eine einheitliche „Bergwerkssteuer“ von 2 05% 
zu erheben war. Durch § 2 des G. wegen Auf- 
hebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 
1893 (ogl. Aufhebung direkter Staats- 
steuern) wurden die B., welche zuletzt ca. 
64 Mill. Mark brachten, trotz ihrer nicht ur- 
sprünglich steuerlichen Natur, die auch noch da- 
durch zum Ausdruck kam, daß sie im Staats- 
haushaltsetat nicht unter den Steuern, sondern 
unter den Einnahmen der Berg-, Hütten= und 
alinenverwaltung erschienen, vom 1. April 
1895 ab aufgehoben; dagegen wird der Berg- 
bau nunmehr nach 8 28 Jiff. 3 KA-. zu der 
vom Staate nicht mehr erhobenen — Ge- 
werbesteuer herangezogen. 
egwerbsbahnen s. Privatanschluß- 
nen. 
Bergwerksbesitzer ist nicht nur der Berg- 
werkseigentümer (s. Bergwerkseigentum), 
sondern auch derjenige Betreiber des Berg- 
werks, dessen Rechte aus dem Bergwerks- 
eigentum abgeleitet sind, z. B. der Pächter, 
utznießer. 
I. Betrieb und Verwaltung des Berg- 
werks. Der B. ist verpflichtet, das Bergwerk 
  
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zu betreiben, wenn der Unterlassung oder Ein- 
tellung des Betriebs nach Entscheidung des 
berbergamtes überwiegende Gründe des öf- 
fentlichen Interesses (Gefährdung der öffent- 
lichen Sicherheit, allgemeine Bedürfnisse der 
Konsumenten — Mot. z. Allg. Berggesetz vom 
24. Juni 1865, S. 61) entgegenstehen. In diesem 
Falle kann das Oberbergamt den Bergwerks- 
eigentümer zur Inbetriebsetzung oder Weiter- 
führung des Betriebs binnen sechs Monaten 
unter Androhung der Entziehung des Berg- 
werkseigentums 6. d. IV) auffordern (§ 65). Von 
der Inbetriebsetzung oder Wiederaufnahme oder 
der Einstellung des Betriebes eines Bergwerks 
hat der B. dem Revierbeamten (s. Bergbe- 
hörden 1) mindestens vier Wochen vorher 
Anzeige zu machen. Muß der Betrieb wegen 
unvorhergesehener Ereignisse sofort oder in 
Rürzerer Frist eingestellt werden, so genügt die 
Anzeige binnen längstens vierzehn Tagen nach 
der Betriebseinstellung. Für den Betrieb muß 
ein Betriebsplan aufgestellt werden, der von 
dem Revierbeamten nach bergpolizeilichen Ge- 
sichtspunkten (s. Bergpolizei) zu prüfen ist 
(Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1867— GS.705 — 
966# Die Unterlassung der Anzeige und der 
Vorlage des Betriebsplans wird nach § 207 
mit Geldstrafe bis 150 M., im Unvermögens- 
falle mit Haft bestraft. Erhebt der Revier- 
beamte nicht binnen vierzehn Tagen Einspruch, 
so kann der B. den Plan zur Ausführung 
bringen, anderenfalls ist der B. zur Erörte- 
rung der beanstandeten Betriebsbestimmungen 
vorzuladen. Erfolgt kheine Verständigung, so 
beschließt das Oberbergamt (§ 68). Abände- 
rungen des Betriebsplanes infolge unvorher- 
gesehener Ereignisse sind binnen vierzehn Tagen 
vom Betriebsführer dem Revierbeamten an- 
zuzeigen; sonstige Anderungen sind zur Prü- 
fung vorzulegen (§ 69). Ein vom Betriebs- 
plan abweichend geführter Betrieb Kann vom 
Revierbeamten eingestellt werden. Wegen der 
Rechtsmittel s. Bergbehörden. Der B. hat 
auf seine Kosten ein Grubenbild durch einen 
konzessionierten Markscheider (s. d.) anfertigen 
und regelmäßig nachtragen zu lassen. Das eine 
Exemplar erhält der B., das andere der Re- 
vierbeamte. Der Betrieb des Bergwerkes und 
seiner Mebenanlagen (Reparaturen an Zechen- 
ebäuden und sonstigen mit dem eigentlichen 
Verriebe nicht im Zusammenhange stehenden 
Arbeiten gehören nicht zum Betriebe; Erl. vom 
13. Dez. 18992 — ZBergr. 34, 279) darf nur 
unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit 
von Personen geführt werden, deren Befähigun 
hierzu anerkannt ist. Betriebsführer (s. d.), 
Steiger, technische Aufseher müssen dem Revier- 
beamten namhaft gemacht werden und auf 
Erfordern diesen ihre Befähigung in einer 
Prüfung nachweisen (§§ 73, 74). Nicht befähigte 
Personen dieser Art müssen auf Verlangen des 
Revierbeamten sofort entfernt werden, widrigen- 
falls die Einstellung des in Betracht Kommen- 
den Betriebes angeordnet wird (§ 75). Die 
mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Be- 
triebs beauftragten Personen sind für die 
Innehaltung des Betriebsplanes auch straf- 
rechtlich verantwortlich (RoSt. 5, 182; KGJ. 
4, 312); sie müssen die Bergbeamten, die den
	        
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