Bergwerksbahnen — Bergwerksbesitzer.
diesem Grunde waren sie in Preußen wie das
ganze Bergrecht früher in den einzelnen Lan-
desteilen verschieden geregelt: in den rechts-
rheinischen Landesteilen wurden bis zum Er-
laß des G. über die Besteuerung der Bergwerke
vom 12. Mai 1851 (GS. 261) Geld= oder Na—-
turalzehnte oder an deren Stelle feste Geld-
abgaben, von Erbstollen Neunte, ferner 24
weitere Abgaben, endlich auch verschiedenartige
Abgaben von Hüttenwerken, Aufbereitungs-
anstalten, Steinbrüchen usw. erhoben. Im
linksrheinischen Gebiet gelangten auf Grund
der französischen Gesetzgebung (loi des mines
vom 21. April 1810 und Dekret vom 6. Mai-
1811) eine feste Abgabe (redevance kfixe) nach
der Größe des Grubenfeldes und eine beweg-
liche (redevance proportionelle) nach dem Rein-
ertrage zur Hebung. Von der Gewerbesteuer
waren Bergbau, Hütten= und Hammerwerke
nach der KabO. vom 9. Jan. 1823 (GS. 10)
befreit. Das G. vom 12. Mai 1851 führte für
die rechtsrheinischen Gebiete eine übereinstim-
mende Belastung der Bergwerke herbei: der
Zehnte wird auf den Zwanzigsten ermäbßigt,
für jedes vom Staate verliehene Bergwerk ein
jährliches Rezeßgeld von 1 Tlr. und für alle
in Betrieb befindlichen Bergwerke eine Auf-
sichtesteuer von jährlich 1% des Brutto-
erlöses bzw. -werts der Förderung an die
Stelle der verschiedenartigen Abgaben gesetzt.
Nachdem durch G. vom 22. Mai 1861 (GS. 225)
eine allmähliche Herabsetzung des Zwanzigsten
bis auf 2% des Bruttoertrages vorgesehen
war, führte das G., die Bergwerksabgaben
betr., vom 20. Okt. 1862 unter Aufhebung aller
bisherigen Abgaben eine wenigstens in der
Höhe für das ganze rechts= und linksrheinische
Staatsgebiet übereinstimmende Abgabe von
2 % des Bruttoertrages ein; der Unterschied
zwischen den rechts= und den linksrheinischen
Gebieten bestand nur darin, daß in senen sich die
hbgabe aus der bisherigen „Aussichtssteuer" von
1% und einer gleich hohen „Bergwerksabgabe“
zusammensetzte, während links des Rheines
eine einheitliche „Bergwerkssteuer“ von 2 05%
zu erheben war. Durch § 2 des G. wegen Auf-
hebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli
1893 (ogl. Aufhebung direkter Staats-
steuern) wurden die B., welche zuletzt ca.
64 Mill. Mark brachten, trotz ihrer nicht ur-
sprünglich steuerlichen Natur, die auch noch da-
durch zum Ausdruck kam, daß sie im Staats-
haushaltsetat nicht unter den Steuern, sondern
unter den Einnahmen der Berg-, Hütten= und
alinenverwaltung erschienen, vom 1. April
1895 ab aufgehoben; dagegen wird der Berg-
bau nunmehr nach 8 28 Jiff. 3 KA-. zu der
vom Staate nicht mehr erhobenen — Ge-
werbesteuer herangezogen.
egwerbsbahnen s. Privatanschluß-
nen.
Bergwerksbesitzer ist nicht nur der Berg-
werkseigentümer (s. Bergwerkseigentum),
sondern auch derjenige Betreiber des Berg-
werks, dessen Rechte aus dem Bergwerks-
eigentum abgeleitet sind, z. B. der Pächter,
utznießer.
I. Betrieb und Verwaltung des Berg-
werks. Der B. ist verpflichtet, das Bergwerk
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zu betreiben, wenn der Unterlassung oder Ein-
tellung des Betriebs nach Entscheidung des
berbergamtes überwiegende Gründe des öf-
fentlichen Interesses (Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit, allgemeine Bedürfnisse der
Konsumenten — Mot. z. Allg. Berggesetz vom
24. Juni 1865, S. 61) entgegenstehen. In diesem
Falle kann das Oberbergamt den Bergwerks-
eigentümer zur Inbetriebsetzung oder Weiter-
führung des Betriebs binnen sechs Monaten
unter Androhung der Entziehung des Berg-
werkseigentums 6. d. IV) auffordern (§ 65). Von
der Inbetriebsetzung oder Wiederaufnahme oder
der Einstellung des Betriebes eines Bergwerks
hat der B. dem Revierbeamten (s. Bergbe-
hörden 1) mindestens vier Wochen vorher
Anzeige zu machen. Muß der Betrieb wegen
unvorhergesehener Ereignisse sofort oder in
Rürzerer Frist eingestellt werden, so genügt die
Anzeige binnen längstens vierzehn Tagen nach
der Betriebseinstellung. Für den Betrieb muß
ein Betriebsplan aufgestellt werden, der von
dem Revierbeamten nach bergpolizeilichen Ge-
sichtspunkten (s. Bergpolizei) zu prüfen ist
(Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1867— GS.705 —
966# Die Unterlassung der Anzeige und der
Vorlage des Betriebsplans wird nach § 207
mit Geldstrafe bis 150 M., im Unvermögens-
falle mit Haft bestraft. Erhebt der Revier-
beamte nicht binnen vierzehn Tagen Einspruch,
so kann der B. den Plan zur Ausführung
bringen, anderenfalls ist der B. zur Erörte-
rung der beanstandeten Betriebsbestimmungen
vorzuladen. Erfolgt kheine Verständigung, so
beschließt das Oberbergamt (§ 68). Abände-
rungen des Betriebsplanes infolge unvorher-
gesehener Ereignisse sind binnen vierzehn Tagen
vom Betriebsführer dem Revierbeamten an-
zuzeigen; sonstige Anderungen sind zur Prü-
fung vorzulegen (§ 69). Ein vom Betriebs-
plan abweichend geführter Betrieb Kann vom
Revierbeamten eingestellt werden. Wegen der
Rechtsmittel s. Bergbehörden. Der B. hat
auf seine Kosten ein Grubenbild durch einen
konzessionierten Markscheider (s. d.) anfertigen
und regelmäßig nachtragen zu lassen. Das eine
Exemplar erhält der B., das andere der Re-
vierbeamte. Der Betrieb des Bergwerkes und
seiner Mebenanlagen (Reparaturen an Zechen-
ebäuden und sonstigen mit dem eigentlichen
Verriebe nicht im Zusammenhange stehenden
Arbeiten gehören nicht zum Betriebe; Erl. vom
13. Dez. 18992 — ZBergr. 34, 279) darf nur
unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit
von Personen geführt werden, deren Befähigun
hierzu anerkannt ist. Betriebsführer (s. d.),
Steiger, technische Aufseher müssen dem Revier-
beamten namhaft gemacht werden und auf
Erfordern diesen ihre Befähigung in einer
Prüfung nachweisen (§§ 73, 74). Nicht befähigte
Personen dieser Art müssen auf Verlangen des
Revierbeamten sofort entfernt werden, widrigen-
falls die Einstellung des in Betracht Kommen-
den Betriebes angeordnet wird (§ 75). Die
mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Be-
triebs beauftragten Personen sind für die
Innehaltung des Betriebsplanes auch straf-
rechtlich verantwortlich (RoSt. 5, 182; KGJ.
4, 312); sie müssen die Bergbeamten, die den