14
durch die Rentenbank verlangen; in diesem
Falle zahlt der Verpflichtete den 18fachen Bar-
betrag an die Staatskasse und diese ent-
richtet dafür an seiner Stelle die ihm ob-
liegenden Zins= und Tilgungsauoten an die
Rentenbank. Da diese 41/2 %/% des Renten-
briefkapitals betragen, setzt hierbei der Staat
also zu (Abl G. 50 § 64; s. auch Renten-
banken); hervorzuheben ist nun aber, daß
vorstehende Bestimmungen nur auf solche
Reallasten Anwendung finden, die mit einem
gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnis in
Zusammenhang stehen; wo das erwiesener-
maßen nicht der Fall ist, kann die A. nur
zum 20 fachen Betrage, und zwar auf den An-
trag des Berechtigten nur durch Vermittlung
der Rentenbank, auf den Antrag des Ver-
pflichteten nur durch Barzahlung nach vorher-
gegangener 6 monatiger Kündigung geschehen.
eilzahlungen sind zwar zulässig, aber, mangels
anderer Vereinbarung, nicht unter 300 M.
(Abl G. 50 8 65).
Besondere Bestimmungen gelten für die A.
der den Kirchen, Pfarren, RKüstereien,
sonstigen geistlichen Instituten, kirch-
lichen Beamten, öffentlichen Schulen
und deren Lehrern, höheren Unter-
richts= und Erziehungsanstalten,
frommen und milden Stiftungen oder
Wohltätigkeitsanstalten sowie den zur
Unterhaltung aller vorgedachten An-
stalten bestimmten Fonds zustehenden
ealberechtigungen, soweit solche nach dem
AblG. 50 überhaupt ablösbar sind (wegen
ihrer früheren Behandlung vgl. Abl G. 50 § 65
Abs. 4 und G. vom 15. April 1857 — GS. 363).
Aach dem G. vom 27. April 1872 (GS. 417) sind
nämlich derartige Berechtigungen, soweit sie
nicht bereits in feste Geldrente verwandelt
sind, auf den Antrag sowohl des Berechtigten
als auch des Verpflichteten auf ihren jähr-
lichen Geldwert zu berechnen und unter Zu-
grundelegung der Martinimarktpreise in eine
oggenrente zu verwandeln. Diese Roggen-
rente ist aber nicht in natura, sondern in
Geld, und zwar ebenfalls unter Zugrunde-
legung der Martinimarktpreise abzuführen.
Die Höhe der jährlichen Zahlung ist hiernach
von den jeweiligen Marktpreisen abhängig.
Diese Roggenrenten sind also Rkeine Tilgungs-
renten. Sie sowohl als auch die schon rechts-
verbindlich feststehenden Renten können auf
den Antrag des Berechtigten wie des Ver-
pflichteten völlig abgelöst werden. Zu dem
Zwecke wird ihr Jahreswert nach dem Durch-
chnittemarhtwerte der letzten 24 Jahre — mit
eglassung der beiden teuersten und der beiden
wohlfeilsten — ermittelt und, wenn der An-
trag vom Verpflichteten ausgeht, zum 25 fachen,
wenn der Antrag vom Berechtigten ausgeht,
zum 22/ fachen Betrage kRapitalisiert. Die
bfindung erfolgt durch Vermittlung der
Rentenbank; dem Verpflichteten steht jedoch
frei, bar abzulösen. Bei Vermittlung der
Rentenbank hat der Verpflichtete die von
dieser gewährte Abfindungssumme 561/12 Jahre
hindurch durch Zahlung von 4½2% zu ver-
zinsen und zu tilgen, so daß er bei A. zum
22⅝ fachen Betrage die Rente in der seitherigen
Ablösung der Reallasten.
Höhe weiter zu entrichten, bei A. zum 25 fachen
Betrage aber etwas mehr zu zahlen hat und
nach 561/12 Jahren von seiner Schuld befreit ist.
Der Vollständigkeit wegen ist hier schließ-
lich noch hervorzuheben, daß durch G. vom
10. April 1865 (GS. 172) die auf der schles.
Zehntverfassung beruhenden Reallasten von
Amts wegen zur A. gebracht worden sind.
2. Der Reg.-Bez. KRassel mit Ausnahme
der dazugehörigen vormals großbher-
zoglich hessischen Gebietsteile. Für die
A. der Reallasten, und zwar auch derzjenigen,
welche bereits nach vorpreuß. Gesetzgebung
ablösbar waren, ist maßgebend das G. vom
23. Juli 1876 (G. 357). (Wegen der Zusammen-
setzung des Reg.-Bez. Kassel vrgl. unter Ge-
meinheitsteilungen II B 1.) Durch dieses Gesetz
sind im allgemeinen die Grundsätze der Abl.
vom 2. März 1850 und 27. April 1872 (s. vor-
stehend) eingeführt. Demgemäß findet eine A.
aller auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch
gestenden beständigen Abgaben und Leistungen
Reallasten) einschließlich der durch Staatsver-
trag vom 9. April 1876 auf den preuß. Fiskhus
übergegangenen Gefälle (G. vom 2. Febr. 1879—
G#S. 16) statt. Ausgeschlossen von der An-
wendung des Gesetze bleiben aber namentlich:
die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Ge-
meindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeinde-
dienste, sowie der auf eine Entwässerungs-,
Wald= oder ähnliche Genossenschaft sich beziehen-
den Lasten; — die Abgaben und Leistungen
zur Erbauung oder Unterhaltung von Kirchen-,
Pfarr-, Küster= und Schulgebäuden, sofern sie
nicht als Lasten oder Gegenleistungen auf ab-
lösbaren Reallasten ruhen. Die nach den G.
vom 17. März 1868 (GS. 249) und vom 17. Dez.
1872 (GS. 717) ablöslichen gewerblichen und
die auf den Abdeckereibetrieb bezüglichen Be-
rechtigungen. Diejenigen Abgaben und Leistun-
gen, welche den Gemeinden und Genossen-
schaften aus Privatrechtsverhältnissen zustehen,
ebenso die sog. Wasserzinsen, die für die ur-
kundlich und dauernd verliehene Benutzung
der Wasserkraft in öffentlichen Gewässern zu
entrichten sind, gehören nicht zu den Aus-
nahmen vom Gesetze, unterliegen vielmehr
er A.
3. Der Reg.-Bez. Wiesbaden mit den
zum Reg.-Bez. Kassel gehörigen vor-
mals großherzoglich hessischen Gebiets-
teilen. Maßgebend sind die G. vom 5. April
1869 (GS. 517), vom 15. Febr. 1872 (GS. 165),
vom 8. Juni 1874 (GS. 248) und vom 16. Juni
1876 (G. 369), durch die ebenfalls ein Rechts-
zustand hergestellt ist, welcher mit dem in den
alten Provinzen geltenden in der Hauptsache,
und soweit nicht nachstehend etwas anderes
angegeben ist, übereinstimmt. Ohne Entschädi-
gung aufgehoben sind: das Heimfallrecht; —
die Berechtigung, die Leistungen willkürlich zu
erhöhen; — das Vorkaufs-, Aäher= und Re-
traktrecht, soweit es nicht auf Vertrag oder letzt-
williger Verfügung beruht (dieses Kann nur im
Wege der Einigung aufgehoben werden): —
das Recht, Besitzveränderungsabgaben bei Ver-
änderungen in der herrschenden Hand zu ver-
langen; — endlich das Recht auf Gebühren für
die Ausfertigung neuer Verleihungsurkunden