230
Betrieb befahren, begleiten und mit der erfor-
derlichen Auskunft versehen (68 76, 77). Der
B. muß Bergreferendaren, die mit einem Fahr-
scheine des Oberbergamts versehen sind, die
Befahrung und Besichtigung des Werks ge-
statten und die vom HM. vorgeschriebenen Sta-
tistiken liefern (68 78, 79). S. dazu Erl. vom
14. Dez. 1877 — ZfBHu. 26, 14.
II. Berhältnis zu den Bergleuten und
Betriebsbeamten f. Bergarbeiter, Be-
triebsbeamte, Bergwertke.
III. Grundabtretung. Ist für den B. und
war zu Grubenbauten, Palden! Ablade= und
Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanä-
len, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen,
Hilfsbauen, Zechenhäusern und anderen für
Betriebszwecke bestimmte Tagesgebäuden, An-
lagen und Vorrichtungen, zu Aufbereitungs-
anstalten sowie Solleitungen und Solbehäl-
tern die Benutzung eines fremden Grundstückhs
notwendig, so muß der Grundbesitzer dasselbe,
sofern es nicht mit Wohn--, Wirtschafts= und
Fabrikgebäuden besetzt ist, an den B. abtreten
(5§ 135, 136). Dieser muß bei der entzogenen
Autzung dem Grundbesitzer jährlich im voraus
vollständige Entschädigung leisten und das
Grundstüchk nach beendigter Benutzung zurück-
geben (§ 137). Der Pachtzins ist für die Fest-
setzung des Entschädigungsbetrags nicht un-
bedingt maßgebend (RsZ. 52, 206). Der B.
muß das Grundstück erwerben, wenn feststeht,
daß die Benutzung länger als drei Jahre
dauert (§ 138). Wird durch die Abtretung ein-
zelner Teile eines Grundstüchs die Benutzung
des Restgrundstücks beeinträchtigt, so muß auch
hier vom B. entweder Entschädigung gewährt
oder das Lanze Grundstück erworben werden
(§ 139). ertserhöhungen, die das Grund-
stück durch die Anlage erhält, werden bei der
Entschädigung nicht berücksichtigt (§ 140). Der
frühere Eigentümer hat ein Vorkaufs= und
Wiederkaufsrecht, wenn das Grundstück für
den Bergbau entbehrlich wird (§ 141). Können
sich die Beteiligten über die Grundabtretung
nicht einigen, so entscheidet das Oberbergamt
und der BezA. gemeinschaftlich, nachdem zu-
nächst Kommissare dieser Behörden an Ort und
Stelle die Verhältnisse unter Zuziehung von
Sachverständigen untersucht haben (§§ 142, 143).
Gegen den Beschluß des Oberbergamtes und
des Bez A. ist der Rekurs binnen vier Wochen
an den PM. und den sonst beteiligten Minister
zulässig, dagegen kann die Höhe der Entschadi-
gung und Sicherheitsleistung nur durch Rlage
im ordentlichen Rechtsweg angefochten wer-
den (68§ 145, 146). Die Kosten des Enteig-
nungsverfahrens trägt in erster Instanz der
B., in der Rekursinstanz der unterliegende
Teil (§ 147).
IV. Schadensersatz für Beschädigungen
des Grundeigentums. Der B., d. i. in
diesem Falle der Bergwerkseigentümer
(RobZ. 30, 228), muß für allen Schaden, welcher
dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen
(dazu gehören auch industrielle Anlagen) durch
den unterirdisch oder mittels Tagebaus ge-
führten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird,
vollständige Entschädigung (RE Z. 9,27) leisten,
auch wenn der Betrieb unter dem beschädigten
Bergwerkebesitzer.
Grundstücke nicht stattgefunden hat und die
Beschädigung vom B. weder vorauszusehen
war noch verschuldet ist (§ 148). Aur ein sol-
cher Schaden kommt in Frage, durch den das
Grundeigentum oder seine Zubehörungen dau-
ernd oder vorübergehend eine Verschlimmerung
in Ansehung des Vermögens erfahren hat.
Aur mögliche oder drohende Schäden begrün-
den den Anspruch nicht, immerhin kann der
Grundbesitzer Nachteile, die aus einer Beschä-
digung nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
zu erwarten sind, sofort geltend machen (Rog.
30, 241). Die Entziehung des Windes für eine
Windmühle durch eine Haldenaufführung be-
gründet Anspruch auf Schadensersatz (8.
49, 281). Für den Schaden, der aus Raubbau
in seinem Felde entstanden ist, ist der B. nicht
ersatzpflichtig (Ro#.Z. 35, 164). Der Schaden, den
ein Grundeigentümer durch die im Interesse
eines Bergbautreibenden erfolgte Verlegung
eines auf seinem Grundstücke befindlichen
Flutgrabens erleidet, begründet Anspruch auf
Schadensersatz, auch wenn er zu den eigenen
bergbaulichen Zwecken des Grundeigentümers
diente (Rö. vom 14. Okt. 1891 — 3SBergr.
33, 309). Die Schadensersatzpflicht bei Be-
schädigungen, die nicht aus den eigentlichen
bergbaulichen Verrichtungen, deren Zweck un-
mittelbar die Förderung der Mineralien ist,
entstehen, ist nach BB. 8§§ 823 ff. zu be-
urteilen (RG.Z. 26, 224). Der B. Rhann den
auf Geldentschädigung gerichteten Anspruch
des Grundeigentümers durch das Angebot der
Wiederherstellung in den vorigen Stand nur
dann ablehnen, wenn er bereit und imstande
ist, mit den Reparaturen sofort zu beginnen
(Ro#Z. 11, 266). Ist der Schaden von mehre-
ren Bergwerken verursacht (s. R Z. 8, 283), so
haften die B. gemeinschaftlich zu gleichen Tei-
len (§ 149). Eine Schadensersatzpflicht liegt
nicht vor, wenn die Gebäude und andere An-
lagen zu einer Geit errichtet worden sind, wo#-
die drohende Gefahr dem Grundeigentümer
bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit
(LI. RGZZ. 11, 334) bekannt sein mußte (§ 150
Abs. 1). Eine Gasröhrenleitung ist keine An-
lage im Sinne des 8 150 (RG3Z. 61, 23). Der
Anspruch auf Ersatz des Baustellenwerts, den
das Grundstück vor seiner Bebauung hatte,
geht aber nicht verloren (RG3Z. 59, 287). Mußß
wegen einer solchen Gefahr die Bebauung
unterbleiben, so hat der Grundeigentümer
keinen Anspruch auf Wertminderung, wenn
sich aus den Umständen ergibt, daß die Ab—
sicht der Bebauung nur Rundgegeben wird,
um jene Vergütung zu erzielen (§ 150 Abs. 2).
Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei
Jahren. Die Entschädigung ist in der Regel
als einmalige Kapitalabfindung festzusetzen
(RGZ. 45, 203).
V. Verhältnis zu öffentlichen Ver-
kehrsanstalten. Gegen die Ausführung von
Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen
Verkehrsanstalten, zu deren Anlegung dem
Unternehmer das Enteignungsrecht beigelegt
ist, steht dem B. ein Widerspruchsrecht nicht
zu; er muß aber vorher darüber gehört wer-
den, in welcher Weise der Bau unter möglichst
geringer Benachteiligung ausgeführt werden