Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Betrieb befahren, begleiten und mit der erfor- 
derlichen Auskunft versehen (68 76, 77). Der 
B. muß Bergreferendaren, die mit einem Fahr- 
scheine des Oberbergamts versehen sind, die 
Befahrung und Besichtigung des Werks ge- 
statten und die vom HM. vorgeschriebenen Sta- 
tistiken liefern (68 78, 79). S. dazu Erl. vom 
14. Dez. 1877 — ZfBHu. 26, 14. 
II. Berhältnis zu den Bergleuten und 
Betriebsbeamten f. Bergarbeiter, Be- 
triebsbeamte, Bergwertke. 
III. Grundabtretung. Ist für den B. und 
war zu Grubenbauten, Palden! Ablade= und 
Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanä- 
len, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, 
Hilfsbauen, Zechenhäusern und anderen für 
Betriebszwecke bestimmte Tagesgebäuden, An- 
lagen und Vorrichtungen, zu Aufbereitungs- 
anstalten sowie Solleitungen und Solbehäl- 
tern die Benutzung eines fremden Grundstückhs 
notwendig, so muß der Grundbesitzer dasselbe, 
sofern es nicht mit Wohn--, Wirtschafts= und 
Fabrikgebäuden besetzt ist, an den B. abtreten 
(5§ 135, 136). Dieser muß bei der entzogenen 
Autzung dem Grundbesitzer jährlich im voraus 
vollständige Entschädigung leisten und das 
Grundstüchk nach beendigter Benutzung zurück- 
geben (§ 137). Der Pachtzins ist für die Fest- 
setzung des Entschädigungsbetrags nicht un- 
bedingt maßgebend (RsZ. 52, 206). Der B. 
muß das Grundstück erwerben, wenn feststeht, 
daß die Benutzung länger als drei Jahre 
dauert (§ 138). Wird durch die Abtretung ein- 
zelner Teile eines Grundstüchs die Benutzung 
des Restgrundstücks beeinträchtigt, so muß auch 
hier vom B. entweder Entschädigung gewährt 
oder das Lanze Grundstück erworben werden 
(§ 139). ertserhöhungen, die das Grund- 
stück durch die Anlage erhält, werden bei der 
Entschädigung nicht berücksichtigt (§ 140). Der 
frühere Eigentümer hat ein Vorkaufs= und 
Wiederkaufsrecht, wenn das Grundstück für 
den Bergbau entbehrlich wird (§ 141). Können 
sich die Beteiligten über die Grundabtretung 
nicht einigen, so entscheidet das Oberbergamt 
und der BezA. gemeinschaftlich, nachdem zu- 
nächst Kommissare dieser Behörden an Ort und 
Stelle die Verhältnisse unter Zuziehung von 
Sachverständigen untersucht haben (§§ 142, 143). 
Gegen den Beschluß des Oberbergamtes und 
des Bez A. ist der Rekurs binnen vier Wochen 
an den PM. und den sonst beteiligten Minister 
zulässig, dagegen kann die Höhe der Entschadi- 
gung und Sicherheitsleistung nur durch Rlage 
im ordentlichen Rechtsweg angefochten wer- 
den (68§ 145, 146). Die Kosten des Enteig- 
nungsverfahrens trägt in erster Instanz der 
B., in der Rekursinstanz der unterliegende 
Teil (§ 147). 
IV. Schadensersatz für Beschädigungen 
des Grundeigentums. Der B., d. i. in 
diesem Falle der Bergwerkseigentümer 
(RobZ. 30, 228), muß für allen Schaden, welcher 
dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen 
(dazu gehören auch industrielle Anlagen) durch 
den unterirdisch oder mittels Tagebaus ge- 
führten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, 
vollständige Entschädigung (RE Z. 9,27) leisten, 
auch wenn der Betrieb unter dem beschädigten 
  
Bergwerkebesitzer. 
Grundstücke nicht stattgefunden hat und die 
Beschädigung vom B. weder vorauszusehen 
war noch verschuldet ist (§ 148). Aur ein sol- 
cher Schaden kommt in Frage, durch den das 
Grundeigentum oder seine Zubehörungen dau- 
ernd oder vorübergehend eine Verschlimmerung 
in Ansehung des Vermögens erfahren hat. 
Aur mögliche oder drohende Schäden begrün- 
den den Anspruch nicht, immerhin kann der 
Grundbesitzer Nachteile, die aus einer Beschä- 
digung nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge 
zu erwarten sind, sofort geltend machen (Rog. 
30, 241). Die Entziehung des Windes für eine 
Windmühle durch eine Haldenaufführung be- 
gründet Anspruch auf Schadensersatz (8. 
49, 281). Für den Schaden, der aus Raubbau 
in seinem Felde entstanden ist, ist der B. nicht 
ersatzpflichtig (Ro#.Z. 35, 164). Der Schaden, den 
ein Grundeigentümer durch die im Interesse 
eines Bergbautreibenden erfolgte Verlegung 
eines auf seinem Grundstücke befindlichen 
Flutgrabens erleidet, begründet Anspruch auf 
Schadensersatz, auch wenn er zu den eigenen 
bergbaulichen Zwecken des Grundeigentümers 
diente (Rö. vom 14. Okt. 1891 — 3SBergr. 
33, 309). Die Schadensersatzpflicht bei Be- 
schädigungen, die nicht aus den eigentlichen 
bergbaulichen Verrichtungen, deren Zweck un- 
mittelbar die Förderung der Mineralien ist, 
entstehen, ist nach BB. 8§§ 823 ff. zu be- 
urteilen (RG.Z. 26, 224). Der B. Rhann den 
auf Geldentschädigung gerichteten Anspruch 
des Grundeigentümers durch das Angebot der 
Wiederherstellung in den vorigen Stand nur 
dann ablehnen, wenn er bereit und imstande 
ist, mit den Reparaturen sofort zu beginnen 
(Ro#Z. 11, 266). Ist der Schaden von mehre- 
ren Bergwerken verursacht (s. R Z. 8, 283), so 
haften die B. gemeinschaftlich zu gleichen Tei- 
len (§ 149). Eine Schadensersatzpflicht liegt 
nicht vor, wenn die Gebäude und andere An- 
lagen zu einer Geit errichtet worden sind, wo#- 
die drohende Gefahr dem Grundeigentümer 
bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit 
(LI. RGZZ. 11, 334) bekannt sein mußte (§ 150 
Abs. 1). Eine Gasröhrenleitung ist keine An- 
lage im Sinne des 8 150 (RG3Z. 61, 23). Der 
Anspruch auf Ersatz des Baustellenwerts, den 
das Grundstück vor seiner Bebauung hatte, 
geht aber nicht verloren (RG3Z. 59, 287). Mußß 
wegen einer solchen Gefahr die Bebauung 
unterbleiben, so hat der Grundeigentümer 
keinen Anspruch auf Wertminderung, wenn 
sich aus den Umständen ergibt, daß die Ab— 
sicht der Bebauung nur Rundgegeben wird, 
um jene Vergütung zu erzielen (§ 150 Abs. 2). 
Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei 
Jahren. Die Entschädigung ist in der Regel 
als einmalige Kapitalabfindung festzusetzen 
(RGZ. 45, 203). 
V. Verhältnis zu öffentlichen Ver- 
kehrsanstalten. Gegen die Ausführung von 
Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen 
Verkehrsanstalten, zu deren Anlegung dem 
Unternehmer das Enteignungsrecht beigelegt 
ist, steht dem B. ein Widerspruchsrecht nicht 
zu; er muß aber vorher darüber gehört wer- 
den, in welcher Weise der Bau unter möglichst 
geringer Benachteiligung ausgeführt werden
	        
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