Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bergwerkseigentum. 
kann. War der Bergbautreibende zu dem 
Bergwerksbetriebe früher berechtigt als das 
Enteignungsrecht verliehen ist, so hat er gegen 
den Unternehmer der Anlage Anspruch auf 
Schadensersatz; jedoch nur dann, wenn ent- 
weder die Herstellung sonst nicht erforderlicher 
Anlagen in dem Bergwerk oder die sonst nicht 
erforderliche Beseitigung oder Veränderung be- 
reits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen 
notwendig wird. Ist eine Einigung nicht mög- 
lich, so entscheidet vorbehaltlich des Rechtswegs 
das Oberbergamt (§8 153, 154). Die Enschädi- 
gung umfaßt nicht diejenigen Nachteile, welche 
dem unter der Oberfläche bergbautreibenden 
Eigentümer durch die gesetzliche Beschränkung 
des Bergbaus gegenüber dem Unternehmer 
erwachsen (R Z. 58, 147). 
VI. Verhältnis zu neuen Ansiedelun- 
gen (s. d.). Geht unter dem zu besiedelnden 
Grundstück oder in dessen Nähe Bergbau um, 
so ist der Ansiedelungsantrag in den Prov. Ost- 
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, 
Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen von 
dem Gemeindevorsteher dem zuständigen Berg- 
revierbeamten mitzuteilen. Dieser hat eine 
xMitteilung über den Antrag den beteiligten 
B. mit dem Hinweis auf die Befugnis, inner- 
halb 21 Tagen Einspruch bei der Genehmigungs- 
behörde zu erheben, zugehen zu lassen. Geht ein 
Einspruch des B. ein, so hat die Genehmigungs- 
behörde zunächst eine gutachtliche Außerung 
des Revierbeamten einzuholen. Die Genehmi- 
Lung kann versagt werden, wenn Tatsachen 
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß- 
durch den Betrieb des Bergwerkes in absehbarer 
Zeit Beschädigungen der Oberfläche des zu be- 
siedelnden Grundstückes eintreten können, denen 
im Interesse der persönlichen Sicherheit und 
des öffentlichen Verkehrs durch bergpolizeilich 
anzuordnendes Stehenlassen von Sicherheits- 
pfeilern vorzubeugen sein würde, oder wenn 
die wirtschaftliche Bedeutung des Abbaus der 
-ineralien die der Ansiedelung überwiegt 
(G. vom 10. Aug. 1904 — GS. 227 — 85#V 15a,10). 
VII. Wegen der Verpflichtungen des B. bei 
Unglüchsfällen s. Bergpolizei, und wegen 
der Beteiligung bei Gemeinde= und Kreis- 
tagswahlen (. d. 
Vergwerkseigentum. I. Allgemeines. 
Das B. ist eine besonders geartete Berechti- 
gung, die in der Hauptsache die Befugnis 
gewährt, die in der Verleihungsurkunde be- 
zeichneten Mineralien (s. Bergbau) innerhalb 
eines bestimmten Bergwerkselds mit Aus- 
schließung anderer Personen zu gewinnen. 
as Eigentum an den Miineralien wird erst 
durch die Gewinnung erlangt (Re#g. 10, 210; 
28, 125; OV. 18, 16). Auf das B. finden 
die sich auf Grundstüche beziehenden Vor- 
schriften und die för den Erwerb des Eigen- 
tumes und die Ansprüche aus dem Eigentum 
an Grundstüchen geltenden Vorschriften des 
BB. Anwendung, soweit nicht nach dem 
Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. 
705) sich ein anderes ergibt (AG. z. BEB. 
vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 37). 
Danach sind z. B. nicht anwendbar die 
890, 905—908, 927, wohl aber die §§ 900, 
Das B. kann im Eigentum einer ein- 
  
231 
zelnen natürlichen oder juristischen Person 
F mehreren Personen stehen (s. Gewerk- 
aft). 
II. Erwerb. Das B. wird durch Ver- 
leihung begründet sowie durch Konsolidation, 
Teilung von Grubenfeldern oder Austausch 
von Feldesteilung erworben (AG. z. BE. 
Art. 37 D. 
1. Verleihung. Die Begründung des B. 
wird durch Schürfarbeiten (s. Kchürkrecht) 
vorbereitet und erfolgt auf die Mutung (s. d. 
hin. Der Anspruch auf Verleihung kann 
nicht auch gegen das Oberbergamt, sondern 
nur gegen Personen, die dem Muter die Be- 
hauptung eines bessern Rechtes entgegensetzen, 
verfolgt werden. Das B. wird für Felder 
verliehen, welche, soweit die Ortlichkeit es ge- 
stattet, von geraden Linien an der Oberfläche 
und von senkrechten Ebenen in der ewigen 
Teufe begrenzt wird. Der Flächeninhalt der 
Felder ist nach der horizontalen Projektion 
in Quadratmetern festzustellen (§ 26). Vor 
Verleihung des B. hat der Muter vor dem 
Revierbeamten seine Schlußerklärung über 
die Größe und Begrenzung des Feldes sowie 
über etwaige Einsprüche und kollidierende 
Ansprüche Dritter abzugeben. Hierzu werden 
die Muter, deren Rechte vermöge der Lage 
ihrer Fundpunkte oder Felder mit dem be- 
gehrten Felde kollidieren oder kollidieren 
kKönnen, und die Vertreter der durch das be- 
gehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten 
und der benachbarten Bergwerke gehört (§ 29). 
Liegen Einsprüche oder Kollisionen vor oder 
kann dem Antrage des Muters aus an- 
deren gesetzlichen Gründen nicht entsprochen 
werden, so beschließt das Oberbergamt über 
die Erteilung oder Versagung des B. 
Gegen den Beschluß ist binnen vier Wochen 
der Rekurs an den HM. zulässig. Einsprüche 
und Ansprüche, die abgewiesen sind, können 
binnen drei Monaten nach Zustellung des 
Bescheids oder Rekursbescheids durch gericht- 
liche Klage verfolgt werden. Der Muter ist 
nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Klage 
gegen einen konkurrierenden Muter befugt, 
wenn sein Anspruch auf Verleihung von den 
Bergbehörden nicht wegen Einsprüche oder 
Kollision mit Rechten Dritter, sondern lediglich 
wegen verspäteter Einreichung des Situations- 
risses zurüchgewiesen ist (RG.Z. 49, 214). Die 
Verleihungsurkunde wird sofort ausgefertigt, 
wenn Einsprüche oder Kollisionen nicht vor- 
liegen oder sonst dem Antrage Bedenken nicht 
entgegenstehen (88 30 — 32). Ein Exemplar 
des Situationsrisses wird nach amtlicher Be- 
glaubigung dem Bergwerkseigentümer zurüch- 
gegeben (§ 33). Die Verleihungsurkunde, die 
die im § 34 vorgeschriebenen Angaben ent- 
halten muß, wird im Regierungsamtsblatte 
veröffentlicht. Binnen drei Monaten nach der 
Veröffentlichung können Muter, die auf das 
bezeichnete Feld ein Vorzugsrecht zu haben 
glauben, dieses Recht durch gerichtliche Klage 
egen den Bergwerkseigentümer verfolgen 
35—37). Dies ist der einzige Weg, um 
eine definitiv erfolgte Verleihung des B. an- 
zufechten. Das Mutungsvorrecht kann auf 
Grund einer vor der Verleihung eingelegten
	        
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