Bergwerkseigentum.
kann. War der Bergbautreibende zu dem
Bergwerksbetriebe früher berechtigt als das
Enteignungsrecht verliehen ist, so hat er gegen
den Unternehmer der Anlage Anspruch auf
Schadensersatz; jedoch nur dann, wenn ent-
weder die Herstellung sonst nicht erforderlicher
Anlagen in dem Bergwerk oder die sonst nicht
erforderliche Beseitigung oder Veränderung be-
reits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen
notwendig wird. Ist eine Einigung nicht mög-
lich, so entscheidet vorbehaltlich des Rechtswegs
das Oberbergamt (§8 153, 154). Die Enschädi-
gung umfaßt nicht diejenigen Nachteile, welche
dem unter der Oberfläche bergbautreibenden
Eigentümer durch die gesetzliche Beschränkung
des Bergbaus gegenüber dem Unternehmer
erwachsen (R Z. 58, 147).
VI. Verhältnis zu neuen Ansiedelun-
gen (s. d.). Geht unter dem zu besiedelnden
Grundstück oder in dessen Nähe Bergbau um,
so ist der Ansiedelungsantrag in den Prov. Ost-
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern,
Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen von
dem Gemeindevorsteher dem zuständigen Berg-
revierbeamten mitzuteilen. Dieser hat eine
xMitteilung über den Antrag den beteiligten
B. mit dem Hinweis auf die Befugnis, inner-
halb 21 Tagen Einspruch bei der Genehmigungs-
behörde zu erheben, zugehen zu lassen. Geht ein
Einspruch des B. ein, so hat die Genehmigungs-
behörde zunächst eine gutachtliche Außerung
des Revierbeamten einzuholen. Die Genehmi-
Lung kann versagt werden, wenn Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß-
durch den Betrieb des Bergwerkes in absehbarer
Zeit Beschädigungen der Oberfläche des zu be-
siedelnden Grundstückes eintreten können, denen
im Interesse der persönlichen Sicherheit und
des öffentlichen Verkehrs durch bergpolizeilich
anzuordnendes Stehenlassen von Sicherheits-
pfeilern vorzubeugen sein würde, oder wenn
die wirtschaftliche Bedeutung des Abbaus der
-ineralien die der Ansiedelung überwiegt
(G. vom 10. Aug. 1904 — GS. 227 — 85#V 15a,10).
VII. Wegen der Verpflichtungen des B. bei
Unglüchsfällen s. Bergpolizei, und wegen
der Beteiligung bei Gemeinde= und Kreis-
tagswahlen (. d.
Vergwerkseigentum. I. Allgemeines.
Das B. ist eine besonders geartete Berechti-
gung, die in der Hauptsache die Befugnis
gewährt, die in der Verleihungsurkunde be-
zeichneten Mineralien (s. Bergbau) innerhalb
eines bestimmten Bergwerkselds mit Aus-
schließung anderer Personen zu gewinnen.
as Eigentum an den Miineralien wird erst
durch die Gewinnung erlangt (Re#g. 10, 210;
28, 125; OV. 18, 16). Auf das B. finden
die sich auf Grundstüche beziehenden Vor-
schriften und die för den Erwerb des Eigen-
tumes und die Ansprüche aus dem Eigentum
an Grundstüchen geltenden Vorschriften des
BB. Anwendung, soweit nicht nach dem
Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS.
705) sich ein anderes ergibt (AG. z. BEB.
vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 37).
Danach sind z. B. nicht anwendbar die
890, 905—908, 927, wohl aber die §§ 900,
Das B. kann im Eigentum einer ein-
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zelnen natürlichen oder juristischen Person
F mehreren Personen stehen (s. Gewerk-
aft).
II. Erwerb. Das B. wird durch Ver-
leihung begründet sowie durch Konsolidation,
Teilung von Grubenfeldern oder Austausch
von Feldesteilung erworben (AG. z. BE.
Art. 37 D.
1. Verleihung. Die Begründung des B.
wird durch Schürfarbeiten (s. Kchürkrecht)
vorbereitet und erfolgt auf die Mutung (s. d.
hin. Der Anspruch auf Verleihung kann
nicht auch gegen das Oberbergamt, sondern
nur gegen Personen, die dem Muter die Be-
hauptung eines bessern Rechtes entgegensetzen,
verfolgt werden. Das B. wird für Felder
verliehen, welche, soweit die Ortlichkeit es ge-
stattet, von geraden Linien an der Oberfläche
und von senkrechten Ebenen in der ewigen
Teufe begrenzt wird. Der Flächeninhalt der
Felder ist nach der horizontalen Projektion
in Quadratmetern festzustellen (§ 26). Vor
Verleihung des B. hat der Muter vor dem
Revierbeamten seine Schlußerklärung über
die Größe und Begrenzung des Feldes sowie
über etwaige Einsprüche und kollidierende
Ansprüche Dritter abzugeben. Hierzu werden
die Muter, deren Rechte vermöge der Lage
ihrer Fundpunkte oder Felder mit dem be-
gehrten Felde kollidieren oder kollidieren
kKönnen, und die Vertreter der durch das be-
gehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten
und der benachbarten Bergwerke gehört (§ 29).
Liegen Einsprüche oder Kollisionen vor oder
kann dem Antrage des Muters aus an-
deren gesetzlichen Gründen nicht entsprochen
werden, so beschließt das Oberbergamt über
die Erteilung oder Versagung des B.
Gegen den Beschluß ist binnen vier Wochen
der Rekurs an den HM. zulässig. Einsprüche
und Ansprüche, die abgewiesen sind, können
binnen drei Monaten nach Zustellung des
Bescheids oder Rekursbescheids durch gericht-
liche Klage verfolgt werden. Der Muter ist
nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Klage
gegen einen konkurrierenden Muter befugt,
wenn sein Anspruch auf Verleihung von den
Bergbehörden nicht wegen Einsprüche oder
Kollision mit Rechten Dritter, sondern lediglich
wegen verspäteter Einreichung des Situations-
risses zurüchgewiesen ist (RG.Z. 49, 214). Die
Verleihungsurkunde wird sofort ausgefertigt,
wenn Einsprüche oder Kollisionen nicht vor-
liegen oder sonst dem Antrage Bedenken nicht
entgegenstehen (88 30 — 32). Ein Exemplar
des Situationsrisses wird nach amtlicher Be-
glaubigung dem Bergwerkseigentümer zurüch-
gegeben (§ 33). Die Verleihungsurkunde, die
die im § 34 vorgeschriebenen Angaben ent-
halten muß, wird im Regierungsamtsblatte
veröffentlicht. Binnen drei Monaten nach der
Veröffentlichung können Muter, die auf das
bezeichnete Feld ein Vorzugsrecht zu haben
glauben, dieses Recht durch gerichtliche Klage
egen den Bergwerkseigentümer verfolgen
35—37). Dies ist der einzige Weg, um
eine definitiv erfolgte Verleihung des B. an-
zufechten. Das Mutungsvorrecht kann auf
Grund einer vor der Verleihung eingelegten