Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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neuen Mutung wiederholt geltend gemacht 
werden (RG3Z. 45, 257). Die Rosten des Ver- 
leihungsverfahrens hat mit Ausschluß der durch 
unbegründete #alwlpröche entstandenen der 
Muter zu tragen (8 38). 
2. Konsolidation ist die Vereinigung 
zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem 
einheitlichen Ganzen. Hierzu ist erforder- 
lich ein gerichtlich oder notariell beglaubigter 
Konsolidationsakht (Vertrag, Beschluß) der 
Mitbeteiligten, Willenserklärung des Allein- 
eigentümers, ein Situationsriß und die 
Angabe des dem konsolidierten Bergwerk 
beizulegenden Namens (8 42). Kann das 
konsolidierte Wert nur als Ganzes mit 
Hypotheken usw. belastet werden, so muß 
auch eine mit den Beteiligten vereinbarte Be- 
stimmung darüber, ob und in welcher Rang- 
ordnung ihre Rechte auf das Ganze über- 
gehen sollen, getroffen werden (§ 43). In allen 
Übrigen Fällen muß in dem Konsolidations- 
akt eine Bestimmung des Anteilsverhältnisses, 
nach dem das einzelne Werk eintreten soll, ent- 
halten sein (§ 43). Der wesentliche Inhalt des 
onsolidationsants wird durch das Ober- 
bergamt im Regierungsamtsblatte bekannt- 
gemacht und den aus dem Grundbuch ersicht- 
lichen Hypothekengläubigern und anderen 
Realberechtigten, sofern ihr Einverständnis 
mit dem Anteilsverhältnisse nicht beigebracht 
ist, mitgeteilt. Diese können, wenn sie sich in 
ihren Rechten verkürzt glauben, binnen drei 
Aonaten ihren Einspruch durch Klage vor den 
ordentlichen Gerichten geltend machen, oder, 
soweit dies die Natur des Anspruchs gestattet, 
tatt der Klage ihre Befriedigung vor der 
erfallzeit verlangen (§§ 46, 47). Die Kon- 
olidation bedarf der Bestätigung durch das 
berbergamt. MUiit der Bestätigung geht das 
Realrecht ohne weiteres auf den festgestellten 
Anteil an dem konsolidierten Werk über (8 48). 
Die persönlichen Verpflichtungen der Eigen- 
tümer der Einzelwerke gehen ohne besonderen 
Rechtsgrund auf den Eigentümer des konsoli- 
dierten Bergwerks nicht über (R#. 2, 301). 
3. Felderteilung und Austausch von 
Felderteilen. Die reale Teilung eines Berg- 
werks in selbständige Felder sowie der Aus- 
tausch von Felderteilen zwischen angrenzenden 
Bergwerken unterliegt der Bestätigung durch 
das Oberbergamt, die nur versagt werden 
darf, wenn durch die Veränderung der Felder- 
grenzen entweder der Abbau eines Feldesteiles 
unmöglich gemacht wird oder die Rüchsichten 
der Sicherheitspolizei verletzt werden. Die 
für die Konsolidation maßgebenden Bestim- 
mungen finden entsprechende Anwendung 
III. Inhalt des B. Der Bergwerkseigen- 
tümer hat das ausschließliche Recht, das in 
der Verleihungsurkunde benannte Mineral 
in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen 
sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen 
unter oder über Tage zu treffen. Die Befugnis 
erstrecht sich auch auf die Halden des früheren 
Bergbaus. Auf die Mineralien, welche mit dem 
in der Verleihungsurkunde genannten inner- 
halb der Grenzen des Feldes in einem solchen 
Zusammenhange vorkommen, daß sie nach 
  
Bergwerkseigentum. 
Entscheidung des Oberbergamts gemeinschaft- 
lich gewonnen werden müssen, hat der Berg- 
werkseigentümer ein Vorrecht zum Mluten 
(& 55). Steht das Recht zur Gewinnung ver- 
schiedener Mineralien innerhalb derselben 
Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigen- 
tümern zu, so hat jeder das Recht, die zu- 
sammenhängenden Mineralien planmäßig mit 
zu gewinnen, doch müssen diese dem andern 
Teil auf Verlangen gegen Erstattung der 
Unkosten ausgeliefert werden (§ 56). Zu 
Zwecken seines Betriebs kann der Bergwerks- 
eigentümer die beim Betriebe gewonnenen 
nicht verleihbaren Mineralien (s. Bergbau) 
ohne Entschädigung des Grundeigentümers 
verwenden. Im übrigen muß er sie dem 
Grundeigentümer gegen Erstattung der Un- 
kosten herausgeben (5 57). Der Grundeigen- 
tümer ist durch das verliehene Bergwerks- 
eigentum nicht behindert, sein Grundstüch 
ordnungsmäßig auszunutzen, auch wenn der 
Bergwerkseigentümer dadurch benachteiligt 
wird (Rö Z. 38, 332). Dem Bergwerkseigentümer 
steht die Befugnis zu, die zur Aufbereitung 
seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen An- 
stalten zu errichten und zu betreiben (s. Auf- 
bereitungsanstalten). Dagegen unterliegen 
Damnpfkessel (s. d.) und Triebwerke d.) den 
Vorschriften der GewO. 8§§ 16 ff. (88 58, 59). 
Er kann im freien Feld oder im Feld an- 
derer Bergwerkseigentümer Hilfsbaue (Tunnels, 
Förderstrechen) anlegen, das letztere aber nur, 
wenn die Wasser= und Wetterlösung oder der 
vorteilhaftere Betrieb des Bergwerks dadurch 
erreicht und der Bergbau des andern dadurch 
weder gestört noch gefährdet wird. Der Hilfs- 
bau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks. 
Uber die Zulässigkeit des Hilfsbaues im 
freimden Feld entscheidet unter Ausschluß des 
Rechtswegs das Oberbergamt. Der Hilfsbau- 
berechtigte haftet dem belasteten Bergwerks- 
eigentümer für allen Schaden. Die im freien 
Felde gefundenen Mineralien werden als 
Teil der Förderung des durch den Hilfsbau 
zu lösenden Bergwerks behandelt, dagegen 
müssen die im Feld eines andern Bergwerks- 
eigentümers gefundenen Mineralien diesem 
unentgeltlich herausgegeben werden, wenn ihm 
diese Mineralien verliehen sind (68 60—63). 
IV. Aufhebung des B. Das Oberberg- 
amt Rann, wenn seiner Aufforderung zur In- 
betriebsetzung des Bergwerkes oder Fortsetzung 
des Betriebs (s. Bergwerksbesitzer) vom 
Bergwerkseigentümer nicht entsprochen wird, 
das Verfahren wegen Entziehung des 8 
durch Beschluß einleiten (§ 156). Hiergegen 
ist binnen vier Wochen der Bekurs beim 
M. zulässig (8 191). Gegen den Beschluß 
des Oberbergamtes oder den Rekursbescheid 
steht dem Bergwerkseigentümer die Klage bei 
den ordentlichen Gerichten auf Aufhebung zu 
G 157). Der rechtskräftige Beschluß wird den 
Gläubigern des B. zugestellt und durch das 
Amtsblatt der Regierung veröffentlicht (§ 158). 
Jeder Gläubiger kann binnen drei Monaten 
die Zwangsversteigerung (s. d.) des Bergwerks 
beantragen. Dasselbe Recht steht dem Berg- 
werkseigentümer zu (8§ 159). Wird die 
Zwangsversteigerung nicht beantragt, so spricht
	        
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