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neuen Mutung wiederholt geltend gemacht
werden (RG3Z. 45, 257). Die Rosten des Ver-
leihungsverfahrens hat mit Ausschluß der durch
unbegründete #alwlpröche entstandenen der
Muter zu tragen (8 38).
2. Konsolidation ist die Vereinigung
zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem
einheitlichen Ganzen. Hierzu ist erforder-
lich ein gerichtlich oder notariell beglaubigter
Konsolidationsakht (Vertrag, Beschluß) der
Mitbeteiligten, Willenserklärung des Allein-
eigentümers, ein Situationsriß und die
Angabe des dem konsolidierten Bergwerk
beizulegenden Namens (8 42). Kann das
konsolidierte Wert nur als Ganzes mit
Hypotheken usw. belastet werden, so muß
auch eine mit den Beteiligten vereinbarte Be-
stimmung darüber, ob und in welcher Rang-
ordnung ihre Rechte auf das Ganze über-
gehen sollen, getroffen werden (§ 43). In allen
Übrigen Fällen muß in dem Konsolidations-
akt eine Bestimmung des Anteilsverhältnisses,
nach dem das einzelne Werk eintreten soll, ent-
halten sein (§ 43). Der wesentliche Inhalt des
onsolidationsants wird durch das Ober-
bergamt im Regierungsamtsblatte bekannt-
gemacht und den aus dem Grundbuch ersicht-
lichen Hypothekengläubigern und anderen
Realberechtigten, sofern ihr Einverständnis
mit dem Anteilsverhältnisse nicht beigebracht
ist, mitgeteilt. Diese können, wenn sie sich in
ihren Rechten verkürzt glauben, binnen drei
Aonaten ihren Einspruch durch Klage vor den
ordentlichen Gerichten geltend machen, oder,
soweit dies die Natur des Anspruchs gestattet,
tatt der Klage ihre Befriedigung vor der
erfallzeit verlangen (§§ 46, 47). Die Kon-
olidation bedarf der Bestätigung durch das
berbergamt. MUiit der Bestätigung geht das
Realrecht ohne weiteres auf den festgestellten
Anteil an dem konsolidierten Werk über (8 48).
Die persönlichen Verpflichtungen der Eigen-
tümer der Einzelwerke gehen ohne besonderen
Rechtsgrund auf den Eigentümer des konsoli-
dierten Bergwerks nicht über (R#. 2, 301).
3. Felderteilung und Austausch von
Felderteilen. Die reale Teilung eines Berg-
werks in selbständige Felder sowie der Aus-
tausch von Felderteilen zwischen angrenzenden
Bergwerken unterliegt der Bestätigung durch
das Oberbergamt, die nur versagt werden
darf, wenn durch die Veränderung der Felder-
grenzen entweder der Abbau eines Feldesteiles
unmöglich gemacht wird oder die Rüchsichten
der Sicherheitspolizei verletzt werden. Die
für die Konsolidation maßgebenden Bestim-
mungen finden entsprechende Anwendung
III. Inhalt des B. Der Bergwerkseigen-
tümer hat das ausschließliche Recht, das in
der Verleihungsurkunde benannte Mineral
in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen
sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen
unter oder über Tage zu treffen. Die Befugnis
erstrecht sich auch auf die Halden des früheren
Bergbaus. Auf die Mineralien, welche mit dem
in der Verleihungsurkunde genannten inner-
halb der Grenzen des Feldes in einem solchen
Zusammenhange vorkommen, daß sie nach
Bergwerkseigentum.
Entscheidung des Oberbergamts gemeinschaft-
lich gewonnen werden müssen, hat der Berg-
werkseigentümer ein Vorrecht zum Mluten
(& 55). Steht das Recht zur Gewinnung ver-
schiedener Mineralien innerhalb derselben
Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigen-
tümern zu, so hat jeder das Recht, die zu-
sammenhängenden Mineralien planmäßig mit
zu gewinnen, doch müssen diese dem andern
Teil auf Verlangen gegen Erstattung der
Unkosten ausgeliefert werden (§ 56). Zu
Zwecken seines Betriebs kann der Bergwerks-
eigentümer die beim Betriebe gewonnenen
nicht verleihbaren Mineralien (s. Bergbau)
ohne Entschädigung des Grundeigentümers
verwenden. Im übrigen muß er sie dem
Grundeigentümer gegen Erstattung der Un-
kosten herausgeben (5 57). Der Grundeigen-
tümer ist durch das verliehene Bergwerks-
eigentum nicht behindert, sein Grundstüch
ordnungsmäßig auszunutzen, auch wenn der
Bergwerkseigentümer dadurch benachteiligt
wird (Rö Z. 38, 332). Dem Bergwerkseigentümer
steht die Befugnis zu, die zur Aufbereitung
seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen An-
stalten zu errichten und zu betreiben (s. Auf-
bereitungsanstalten). Dagegen unterliegen
Damnpfkessel (s. d.) und Triebwerke d.) den
Vorschriften der GewO. 8§§ 16 ff. (88 58, 59).
Er kann im freien Feld oder im Feld an-
derer Bergwerkseigentümer Hilfsbaue (Tunnels,
Förderstrechen) anlegen, das letztere aber nur,
wenn die Wasser= und Wetterlösung oder der
vorteilhaftere Betrieb des Bergwerks dadurch
erreicht und der Bergbau des andern dadurch
weder gestört noch gefährdet wird. Der Hilfs-
bau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks.
Uber die Zulässigkeit des Hilfsbaues im
freimden Feld entscheidet unter Ausschluß des
Rechtswegs das Oberbergamt. Der Hilfsbau-
berechtigte haftet dem belasteten Bergwerks-
eigentümer für allen Schaden. Die im freien
Felde gefundenen Mineralien werden als
Teil der Förderung des durch den Hilfsbau
zu lösenden Bergwerks behandelt, dagegen
müssen die im Feld eines andern Bergwerks-
eigentümers gefundenen Mineralien diesem
unentgeltlich herausgegeben werden, wenn ihm
diese Mineralien verliehen sind (68 60—63).
IV. Aufhebung des B. Das Oberberg-
amt Rann, wenn seiner Aufforderung zur In-
betriebsetzung des Bergwerkes oder Fortsetzung
des Betriebs (s. Bergwerksbesitzer) vom
Bergwerkseigentümer nicht entsprochen wird,
das Verfahren wegen Entziehung des 8
durch Beschluß einleiten (§ 156). Hiergegen
ist binnen vier Wochen der Bekurs beim
M. zulässig (8 191). Gegen den Beschluß
des Oberbergamtes oder den Rekursbescheid
steht dem Bergwerkseigentümer die Klage bei
den ordentlichen Gerichten auf Aufhebung zu
G 157). Der rechtskräftige Beschluß wird den
Gläubigern des B. zugestellt und durch das
Amtsblatt der Regierung veröffentlicht (§ 158).
Jeder Gläubiger kann binnen drei Monaten
die Zwangsversteigerung (s. d.) des Bergwerks
beantragen. Dasselbe Recht steht dem Berg-
werkseigentümer zu (8§ 159). Wird die
Zwangsversteigerung nicht beantragt, so spricht