Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bericht — Berichtigung der Standesregister. 
das Oberbergamt durch Beschluß die Auf— 
hebung des B. aus; damit erlöschen alle 
Ansprüche auf das Bergwerk. In gleicher 
Weise wird verfahren, wenn der Eigentümer 
auf das ganze B. oder auf Teile desselben ver- 
ichtet (§# 160, 162). Die Zimmerung und 
Mauerung des Grubengebäudes darf nur in- 
soweit weggenommen werden, als durch Ent- 
scheidung des Oberbergamts polizeiliche Gründe 
nicht entgegenstehen. Die Kosten des Ver- 
fahrens vor dem Oberbergamte trägt der 
Bergwerkseigentümer (88 163, 164). 
V. Vermessen des B. Der Bergwerks- 
eigentümer und die Eigentümer angrenzender 
Bergwerke können die amtliche Vermessung 
und Verlochsteinung des verliehenen Felds 
verlangen. Dies geschieht unter Leitung des 
Revierbeamten durch einen konzessionierten 
Markscheider oder Feldmesser (§8 39, 40). 
VI. Urkunden über die Verleihung des B. 
G# 22 ff.) sind nach TSt. 68 LStG. mit 50 Ml., 
Bestätigungsurkunden über Konsolidationen 
von B. 63½ 41 ff.) nach TSt. 33 LSt. mit 
100 M. und, falls der Gesamtwert des kon- 
solidierten B. 10000 M. nicht erreicht, mit 
10 Ml. zu versteuern. 
Bericht ist die Bezeichnung für die schrift- 
lichen Außerungen der untergebenen Behörde 
gegenüber der vorgesetzten Behörde, bzw. 
gegenüber der Allerh. Person (Immediat- 
berichte). Die Fälle, in welchen die Regie- 
rungen bzw. Regierungspräsidenten zu be- 
richten haben, sind in §§ 12 zu 1, 17, 19 
u. 21 der Regenst. aufgeführt, und das 
gleiche ist in der V. vom 27. Okt. 1810 
(GS. 3) bezüglich der Fälle geschehen, in 
welchen die Minister zum Zwecke der Er— 
teilung der Allerh. Genehmigung zu berichten 
haben. Die erwähnten, vor nahezu einem 
Jahrhundert erlassenen Vorschriften können 
indessen auf Vollständigkeit keinen Anspruch 
erheben und gewähren nur noch einen all— 
#emeinen Anhalt. Die Jahresberichte der 
berpräsidenten an den König (Oberpräsidial- 
instruktion § 13) sind in Fortfall gekommen; 
dagegen haben die Regierungspräsidenten die 
sog. Zeichnungsberichte (s. d.) zu erstatten. 
Von allen auf direkten Befehl des Rönigs 
erstatteten B. der BRegierungen und Be- 
#erungspräsidenten sind Abschriften den 
inistern vorzulegen (RegInst. § 33 Abs. 4). 
Wegen der Form der B., auf welchen der 
ame des Referenten und des Korreferenten 
#Prnannt werden muß (Reg Inst. § 32 Abs. 3; 
irk Vf. vom 9. Febr. 1884 — Mhl. 15 — 
III), s. Grundsätze vom 12. Aug. 1897 bei 
Geschäftsgan g. Betreffs der Unter- 
schrift der Regierungsberichte ist durch Erl. 
vom 20. Okt. 1894 (M.Bl. 94) bestimmt, 
datz dieselbe nur durch den Regierungspräsi- 
enten und den Abteilungsdirigenten, bzw. 
den Oberforstmeister erfolgen hat. Wegen 
der Einreichung der B. der Regierungen usw. 
durch die Hand des Oberpräsidenten s. § 5 der 
berpräsidialinstruktion und Oberpräsident; 
wegen der Jahresberichte der Kreisausschüsse 
(Stadtausschüsse bzw. Magistrate), Bezirksaus- 
schusse und Provinzialräte s. § 22 bzw. 8F 21 
er Regul. vom 28. Febr. 1884; des Oberver= 
  
233 
waltungsgerichts s. § 20 des Regul. vom 
22. Febr. 1892. 
Berichtigung der Standesregister. Eine 
B. der Personenstandsregister liegt da vor, 
wo eine abgeschlossene Eintragung außerhalb 
der Fälle von im Gesetze selbst für zulässig 
erklärten Zusätzen oder Ergänzungen (PSt. 
vom 6. Febr. 1875 — RBl. 23 — 88 22, 
26, 56) abgeändert werden soll, und zwar auch 
dann, wenn die Eintragung nach der abge- 
gebenen Bekundung richtig und nur inhaltlich 
unrichtig ist, dagegen nicht, wenn es sich um 
einen offenbaren Schreibfehler handelt; einen 
solchen darf der Standesbeamte mit Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde durch einen Ver- 
merk am Rande der Eintragung beseitigen 
(Bek. vom 25. März 1899 — NEgBl. 225 — 
8 18). Ebensowenig findet das Berichtigungs- 
verfahren zum Zwecke des Vermerkes von 
Veränderungen oder Ergänzungen zufolge 
nachträglicher Vorgänge statt GG 30 A 69). 
Dagegen ist die Berichtigung bei einem Sterbe- 
falle zulässig, wenn zwar der Gemeindebezirk, 
in dem der Tod sich ereignet hat, richtig, die 
nähere Todesstelle innerhalb dieses Bezirkes 
aber unrichtig angegeben ist (daselbst A 297). 
Eine B. kann nur auf Grund einer Anord- 
nung des Amtsgerichts, in dessen Bezirke 
der Standesbeamte seinen Amtssitz hat, er- 
folgen. Sie geschieht durch Beischreibung 
eines Vermerks — nicht auch durch Streichung 
der unrichtigen Eintragung (K# 22 A 460) — 
am Rande der zu berichtigenden Eintragung 
(PStG. 8 65; FGG. 8§ 69; Bek. vom 17. Okt. 
1899 — MWBl. 189 — AMr. 7). Wird ein Antrag 
auf B. gestellt oder eine solche von Amts wegen 
für erforderlich erachtet, so hat die Aufsichts- 
behörde (s. wegen dieser Standesämter und 
Standesbeamtell) die Beteiligten zu hören, 
geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein 
öffentliches Blatt zu erlassen, und demnächst 
die abgeschlossenen Verhandlungen dem Amts- 
gerichte vorzulegen. Dieses kann noch weitere 
tatsächliche Aufklärungen veranlassen und 
unter Umständen den Antragsteller auf den 
Prozeßweg verweisen. Im übrigen finden die 
für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit 
eltenden Vorschriften Anwendung (PSt. 
- 66; FGG. 8§ 186), also die des F#., ins- 
besondere dessen §§ 19, 28, 70, und des PrVGe., 
namentlich Art. 7 des letzteren. Es ist daher 
gegen die Verfügung des Amtsgerichts, welche, 
wenn sie die B. anordnet, den Beteiligten 
und der Aussichtsbehörde unmittelbar, andern- 
falls den Beteiligten durch Vermittlung der 
Aufsichtsbehörde zuzustellen ist (Erl. vom 
27. Jan. und vom 25. Febr. 1902 — Mjl. 39), 
die Beschwerde an das Landgericht und gegen 
dessen Entscheidung die weitere Beschwerde 
an das Kammergericht zulässig. Diese Be- 
schwerden sind sofortige, wenn die B. ange- 
ordnet worden ist. Eine derartige Anordnung 
tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksambeit. 
Beschwerdeberechtigt ist auch die Ausfsichts- 
behörde, falls ihr ein Einschreiten im öffent- 
lichen Interesse geboten erscheint, und zwar 
auch wenn das Verfahren auf den Antrag 
eines Beteiligten betrieben wird (Ko## J. 21 Al81; 
22 A 2560). BDähere, die Ausführung der rechts-
	        
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