Bericht — Berichtigung der Standesregister.
das Oberbergamt durch Beschluß die Auf—
hebung des B. aus; damit erlöschen alle
Ansprüche auf das Bergwerk. In gleicher
Weise wird verfahren, wenn der Eigentümer
auf das ganze B. oder auf Teile desselben ver-
ichtet (§# 160, 162). Die Zimmerung und
Mauerung des Grubengebäudes darf nur in-
soweit weggenommen werden, als durch Ent-
scheidung des Oberbergamts polizeiliche Gründe
nicht entgegenstehen. Die Kosten des Ver-
fahrens vor dem Oberbergamte trägt der
Bergwerkseigentümer (88 163, 164).
V. Vermessen des B. Der Bergwerks-
eigentümer und die Eigentümer angrenzender
Bergwerke können die amtliche Vermessung
und Verlochsteinung des verliehenen Felds
verlangen. Dies geschieht unter Leitung des
Revierbeamten durch einen konzessionierten
Markscheider oder Feldmesser (§8 39, 40).
VI. Urkunden über die Verleihung des B.
G# 22 ff.) sind nach TSt. 68 LStG. mit 50 Ml.,
Bestätigungsurkunden über Konsolidationen
von B. 63½ 41 ff.) nach TSt. 33 LSt. mit
100 M. und, falls der Gesamtwert des kon-
solidierten B. 10000 M. nicht erreicht, mit
10 Ml. zu versteuern.
Bericht ist die Bezeichnung für die schrift-
lichen Außerungen der untergebenen Behörde
gegenüber der vorgesetzten Behörde, bzw.
gegenüber der Allerh. Person (Immediat-
berichte). Die Fälle, in welchen die Regie-
rungen bzw. Regierungspräsidenten zu be-
richten haben, sind in §§ 12 zu 1, 17, 19
u. 21 der Regenst. aufgeführt, und das
gleiche ist in der V. vom 27. Okt. 1810
(GS. 3) bezüglich der Fälle geschehen, in
welchen die Minister zum Zwecke der Er—
teilung der Allerh. Genehmigung zu berichten
haben. Die erwähnten, vor nahezu einem
Jahrhundert erlassenen Vorschriften können
indessen auf Vollständigkeit keinen Anspruch
erheben und gewähren nur noch einen all—
#emeinen Anhalt. Die Jahresberichte der
berpräsidenten an den König (Oberpräsidial-
instruktion § 13) sind in Fortfall gekommen;
dagegen haben die Regierungspräsidenten die
sog. Zeichnungsberichte (s. d.) zu erstatten.
Von allen auf direkten Befehl des Rönigs
erstatteten B. der BRegierungen und Be-
#erungspräsidenten sind Abschriften den
inistern vorzulegen (RegInst. § 33 Abs. 4).
Wegen der Form der B., auf welchen der
ame des Referenten und des Korreferenten
#Prnannt werden muß (Reg Inst. § 32 Abs. 3;
irk Vf. vom 9. Febr. 1884 — Mhl. 15 —
III), s. Grundsätze vom 12. Aug. 1897 bei
Geschäftsgan g. Betreffs der Unter-
schrift der Regierungsberichte ist durch Erl.
vom 20. Okt. 1894 (M.Bl. 94) bestimmt,
datz dieselbe nur durch den Regierungspräsi-
enten und den Abteilungsdirigenten, bzw.
den Oberforstmeister erfolgen hat. Wegen
der Einreichung der B. der Regierungen usw.
durch die Hand des Oberpräsidenten s. § 5 der
berpräsidialinstruktion und Oberpräsident;
wegen der Jahresberichte der Kreisausschüsse
(Stadtausschüsse bzw. Magistrate), Bezirksaus-
schusse und Provinzialräte s. § 22 bzw. 8F 21
er Regul. vom 28. Febr. 1884; des Oberver=
233
waltungsgerichts s. § 20 des Regul. vom
22. Febr. 1892.
Berichtigung der Standesregister. Eine
B. der Personenstandsregister liegt da vor,
wo eine abgeschlossene Eintragung außerhalb
der Fälle von im Gesetze selbst für zulässig
erklärten Zusätzen oder Ergänzungen (PSt.
vom 6. Febr. 1875 — RBl. 23 — 88 22,
26, 56) abgeändert werden soll, und zwar auch
dann, wenn die Eintragung nach der abge-
gebenen Bekundung richtig und nur inhaltlich
unrichtig ist, dagegen nicht, wenn es sich um
einen offenbaren Schreibfehler handelt; einen
solchen darf der Standesbeamte mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde durch einen Ver-
merk am Rande der Eintragung beseitigen
(Bek. vom 25. März 1899 — NEgBl. 225 —
8 18). Ebensowenig findet das Berichtigungs-
verfahren zum Zwecke des Vermerkes von
Veränderungen oder Ergänzungen zufolge
nachträglicher Vorgänge statt GG 30 A 69).
Dagegen ist die Berichtigung bei einem Sterbe-
falle zulässig, wenn zwar der Gemeindebezirk,
in dem der Tod sich ereignet hat, richtig, die
nähere Todesstelle innerhalb dieses Bezirkes
aber unrichtig angegeben ist (daselbst A 297).
Eine B. kann nur auf Grund einer Anord-
nung des Amtsgerichts, in dessen Bezirke
der Standesbeamte seinen Amtssitz hat, er-
folgen. Sie geschieht durch Beischreibung
eines Vermerks — nicht auch durch Streichung
der unrichtigen Eintragung (K# 22 A 460) —
am Rande der zu berichtigenden Eintragung
(PStG. 8 65; FGG. 8§ 69; Bek. vom 17. Okt.
1899 — MWBl. 189 — AMr. 7). Wird ein Antrag
auf B. gestellt oder eine solche von Amts wegen
für erforderlich erachtet, so hat die Aufsichts-
behörde (s. wegen dieser Standesämter und
Standesbeamtell) die Beteiligten zu hören,
geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein
öffentliches Blatt zu erlassen, und demnächst
die abgeschlossenen Verhandlungen dem Amts-
gerichte vorzulegen. Dieses kann noch weitere
tatsächliche Aufklärungen veranlassen und
unter Umständen den Antragsteller auf den
Prozeßweg verweisen. Im übrigen finden die
für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
eltenden Vorschriften Anwendung (PSt.
- 66; FGG. 8§ 186), also die des F#., ins-
besondere dessen §§ 19, 28, 70, und des PrVGe.,
namentlich Art. 7 des letzteren. Es ist daher
gegen die Verfügung des Amtsgerichts, welche,
wenn sie die B. anordnet, den Beteiligten
und der Aussichtsbehörde unmittelbar, andern-
falls den Beteiligten durch Vermittlung der
Aufsichtsbehörde zuzustellen ist (Erl. vom
27. Jan. und vom 25. Febr. 1902 — Mjl. 39),
die Beschwerde an das Landgericht und gegen
dessen Entscheidung die weitere Beschwerde
an das Kammergericht zulässig. Diese Be-
schwerden sind sofortige, wenn die B. ange-
ordnet worden ist. Eine derartige Anordnung
tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksambeit.
Beschwerdeberechtigt ist auch die Ausfsichts-
behörde, falls ihr ein Einschreiten im öffent-
lichen Interesse geboten erscheint, und zwar
auch wenn das Verfahren auf den Antrag
eines Beteiligten betrieben wird (Ko## J. 21 Al81;
22 A 2560). BDähere, die Ausführung der rechts-