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kräftigen Berichtigungsbeschlüsse in Standes-
amtssachen betreffende Bestimmungen ent-
halten die Bf. vom 12. und 31. Jan. 1904
(M.WBl. 32). Wegen der Aufbewahrung der Be-
richtigungsverhandlungen s. Erl. vom 30. Jan.
und vom 25. Febr. 1902 (MBl. 39). S. auch
Geburtsanzeigen.
Berichtigungen nach dem Preßgesetz. B.
von Tatsachen, die in einer periodischen
Druchschrift (s. d. D mitgeteilt worden sind,
muß der verantwortliche Redakteur (s. Druck-
schriften III. Presse) auf Berlangen einer be-
teiligten Behörde oder Privatperson ohne
Einschaltungen oder Weglassungen aufnehmen,
sofern die B. von dem Einsender unterzeichnet
ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf
tatsächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck
muß in der nach Empfang der Einsendung
nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits
abgeschlossenen Aummer, und zwar in dem-
selben Teile der Druckschrift und mit derselben
Schrift, wie der Abdruchk des zu berichtigenden
Artikels geschehen. Die Aufnahme erfolgt
kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den
Raum der zu berichtigenden Mitteilung über-
schreitet. Für die über dieses Maß hinaus-
gehenden Zeilen sind die üblichen Einrüchungs-
gebühren zu entrichten (Preßgesetz § 11). Die
nterlassung der Aufnahme zieht gegen den
verantwortlichen Redakteur eine Geldstrafe
bis zu 150 M. oder Haft nach sich (§ 19). Die
Verpflichtung zur Aufnahme von B. besteht
nicht für die von den deutschen Reichs-, Staats-
und Gemeindebehörden, von dem Reichstage
oder von der Landesvertretung eines deutschen
Bundesstaats ausgehenden Druchschriften, so-
weit sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen
beschränkt (§ 12 a. a. O.). Die Aufnahmepflicht
des Redakteurs hängt nicht davon ab, daß
die Angaben des Berichtigenden zutreffend
sind. Der Redakteur darf die Aufnahme der
B. auch dann nicht ablehnen, wenn er von
der Richtigkeit der in der B. bestrittenen Tat-
sachen überzeugt ist (RSt. 24, 278). Er kann
sich jedoch in einem Zusatze gegen die B. wen-
den. Gegenstand der B. dürfen nur Tatsachen,
nicht Urteile (Schlußfolgerungen aus Tatsachen)
sein. Berechtigt zu dem Verlangen der Aufnahme
einer B. ist jeder, der durch die Mitteilung
der Zeitschrift persönlich betroffen wird und
daher an ihr ein persönliches, objektiv vor-
handenes Interesse hat (Ro#St. 3, 40). Die B.
muß in einer Form eingesandt werden, die ihre
unveränderte Aufnahme gestattet; andernfalls
kann sie abgelehnt werden. Ob sie in der-
selben Sprache abgefaßt sein muß, wie die zu
berichtigende Mitteilung, ist streitig.
Berlin (Behördenorganisation). Die
Stadt B. bildet als Stadtkreis einen besonde-
ren Verwaltungsbezirk für sich (LVG. 8§ 1),
nachdem sie schon früher aus dem Kommunal=
verbande der Prov. Brandenburg (Prov O.
vom 24. Juni 1875 § 2) ausgeschieden war.
Die Behörden der allgemeinen Landesver-
waltung für B., wie sie sich seit Erlaß des
Landesverwaltungsgesetzes gestaltet haben,
sind folgende (LVeG. 88 41—47:
I. Oberpräsident von B. ist der Ober-
präsident der Prov. Brandenburg. An die
Berichtigungen nach dem Preßgesetz — Berlin.
Stelle des Provinzialrates tritt, soweit der-
selbe in erster Instanz beschließt, der Ober-
präsident, in den übrigen Fällen der zuständige
Minister 43). Das Provinzialschulkollegium,
das Medizinalkollegium, die Generalkommis-
sion und die Direktion der Rentenbank für die
Prov. Brandenburg fungieren auch für den
Stadtkreis B. (§ 41).
II. An Stelle der Regierung, und zwar der
Schul= und Kirchenabteilung, fungiert,
soweit es sich um das Schulwesen handelt,
wie schon früher, das Provinzialschulkollegium
der Prov. Brandenburg. Von den kirchlichen
Angelegenheiten werden die landesherrlichen
Patronatrechte von der Ministerial-, Militär-
und Baukommission mit Ausnahme der dem
kgl. Konsistorium für die Prov. Brandenburg
verbliebenen Ernennungs= und Berufungs-
rechte wahrgenommen. Die übrigen kirch-
lichen Angelegenheiten sind auf den Polizei-
präsidenten von B. übergegangen (LV. 8 44).
Wegen Wahrnehmung der BRechte des Staates
gegenüber der evangelischen Landeskirche durch
den Polizeipräsidenten zu B. s. V. vom
9. Sept. 1876 (GS. 395) Art. III; V. vom
5. Sept. 1877 (GS. 215) Art. III u. V. vom
20. Juli 1904 (GS. 190); V. vom 23. Mlärz
1906 (GS. 53) Art. II.
III. An Stelle der Finanzabteilung der
Regierung werden die direkten Steuern von
der „Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern" (s. d.) verwaltet.
IV. Die Geschäfte des Regierungspräsidenten
bei den Regierungen (Präsidialabteilung) sind
eteilt: a) die sämtlichen Landeshoheits= und
andespolizeisachen werden, wie früher schon
(nach Aufhebung der Regierung für B. im
Jahre 1822), in dem dem Regierungspräsidenten
zugewiesenen Umfange und mit den diesem
zustehenden Befugnissen von dem gleichzeitig
als Orts= und Landespolizeibehörde fungieren-
den Polizeipräsidenten zu B. wahrgenommen.
Seinem Geschäftskreise sind hinzugetreten die
Pensionsunterstützungs= und eliktenange-
legenheiten der Militär= und Marineinvaliden
(V. vom 26. Jan. 1881 — GS. 14 — Art. 1
Abs. 1). Erweitert sind seine Befugnisse durch
die G. vom 12. Juni 1889 (GS. 129) und
13. Juni 1900 (GS. 247), von welchen das letztere
die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg
und Rixdorf aus der Prov. Brandenburg mit
dem Stadtkreise B. zu einem Landespolizei-
bezirk B. vereinigt hat; b) die Ersatzangelegen-
heiten erster Instanz, und bestimmte andere
Militärangelegenheiten, sowie das gesamte
staatliche Bauwesen einschließlich der Unter-
haltung der Wasserläufe werden von der
Ministerial-, Militär= und Baukommission
(L. d.) verwaltet; c) alle übrigen Geschäfte des
Regierungspräsidenten im Bereiche der all-
gemeinen Landesverwaltung, darunter die
ufsicht über die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten von B., sind dem Oberpräsi-
denten übertragen (LBG. § 42; V. vom
26. Jan. 1881 — GES. 14 — Art. 1 Abf. 2).
V. Für die Stadt B. besteht unter dem Vor-
sitze eines besonderen, vom Könige ernannten
Präsidenten ein aus zwei Abteilungen bestehen-
der BezA. (LVG. § 43 Abs. 2; G. vom 13. Juni