Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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kräftigen Berichtigungsbeschlüsse in Standes- 
amtssachen betreffende Bestimmungen ent- 
halten die Bf. vom 12. und 31. Jan. 1904 
(M.WBl. 32). Wegen der Aufbewahrung der Be- 
richtigungsverhandlungen s. Erl. vom 30. Jan. 
und vom 25. Febr. 1902 (MBl. 39). S. auch 
Geburtsanzeigen. 
Berichtigungen nach dem Preßgesetz. B. 
von Tatsachen, die in einer periodischen 
Druchschrift (s. d. D mitgeteilt worden sind, 
muß der verantwortliche Redakteur (s. Druck- 
schriften III. Presse) auf Berlangen einer be- 
teiligten Behörde oder Privatperson ohne 
Einschaltungen oder Weglassungen aufnehmen, 
sofern die B. von dem Einsender unterzeichnet 
ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf 
tatsächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck 
muß in der nach Empfang der Einsendung 
nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits 
abgeschlossenen Aummer, und zwar in dem- 
selben Teile der Druckschrift und mit derselben 
Schrift, wie der Abdruchk des zu berichtigenden 
Artikels geschehen. Die Aufnahme erfolgt 
kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den 
Raum der zu berichtigenden Mitteilung über- 
schreitet. Für die über dieses Maß hinaus- 
gehenden Zeilen sind die üblichen Einrüchungs- 
gebühren zu entrichten (Preßgesetz § 11). Die 
nterlassung der Aufnahme zieht gegen den 
verantwortlichen Redakteur eine Geldstrafe 
bis zu 150 M. oder Haft nach sich (§ 19). Die 
Verpflichtung zur Aufnahme von B. besteht 
nicht für die von den deutschen Reichs-, Staats- 
und Gemeindebehörden, von dem Reichstage 
oder von der Landesvertretung eines deutschen 
Bundesstaats ausgehenden Druchschriften, so- 
weit sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen 
beschränkt (§ 12 a. a. O.). Die Aufnahmepflicht 
des Redakteurs hängt nicht davon ab, daß 
die Angaben des Berichtigenden zutreffend 
sind. Der Redakteur darf die Aufnahme der 
B. auch dann nicht ablehnen, wenn er von 
der Richtigkeit der in der B. bestrittenen Tat- 
sachen überzeugt ist (RSt. 24, 278). Er kann 
sich jedoch in einem Zusatze gegen die B. wen- 
den. Gegenstand der B. dürfen nur Tatsachen, 
nicht Urteile (Schlußfolgerungen aus Tatsachen) 
sein. Berechtigt zu dem Verlangen der Aufnahme 
einer B. ist jeder, der durch die Mitteilung 
der Zeitschrift persönlich betroffen wird und 
daher an ihr ein persönliches, objektiv vor- 
handenes Interesse hat (Ro#St. 3, 40). Die B. 
muß in einer Form eingesandt werden, die ihre 
unveränderte Aufnahme gestattet; andernfalls 
kann sie abgelehnt werden. Ob sie in der- 
selben Sprache abgefaßt sein muß, wie die zu 
berichtigende Mitteilung, ist streitig. 
Berlin (Behördenorganisation). Die 
Stadt B. bildet als Stadtkreis einen besonde- 
ren Verwaltungsbezirk für sich (LVG. 8§ 1), 
nachdem sie schon früher aus dem Kommunal= 
verbande der Prov. Brandenburg (Prov O. 
vom 24. Juni 1875 § 2) ausgeschieden war. 
Die Behörden der allgemeinen Landesver- 
waltung für B., wie sie sich seit Erlaß des 
Landesverwaltungsgesetzes gestaltet haben, 
sind folgende (LVeG. 88 41—47: 
I. Oberpräsident von B. ist der Ober- 
präsident der Prov. Brandenburg. An die 
  
Berichtigungen nach dem Preßgesetz — Berlin. 
Stelle des Provinzialrates tritt, soweit der- 
selbe in erster Instanz beschließt, der Ober- 
präsident, in den übrigen Fällen der zuständige 
Minister 43). Das Provinzialschulkollegium, 
das Medizinalkollegium, die Generalkommis- 
sion und die Direktion der Rentenbank für die 
Prov. Brandenburg fungieren auch für den 
Stadtkreis B. (§ 41). 
II. An Stelle der Regierung, und zwar der 
Schul= und Kirchenabteilung, fungiert, 
soweit es sich um das Schulwesen handelt, 
wie schon früher, das Provinzialschulkollegium 
der Prov. Brandenburg. Von den kirchlichen 
Angelegenheiten werden die landesherrlichen 
Patronatrechte von der Ministerial-, Militär- 
und Baukommission mit Ausnahme der dem 
kgl. Konsistorium für die Prov. Brandenburg 
verbliebenen Ernennungs= und Berufungs- 
rechte wahrgenommen. Die übrigen kirch- 
lichen Angelegenheiten sind auf den Polizei- 
präsidenten von B. übergegangen (LV. 8 44). 
Wegen Wahrnehmung der BRechte des Staates 
gegenüber der evangelischen Landeskirche durch 
den Polizeipräsidenten zu B. s. V. vom 
9. Sept. 1876 (GS. 395) Art. III; V. vom 
5. Sept. 1877 (GS. 215) Art. III u. V. vom 
20. Juli 1904 (GS. 190); V. vom 23. Mlärz 
1906 (GS. 53) Art. II. 
III. An Stelle der Finanzabteilung der 
Regierung werden die direkten Steuern von 
der „Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuern" (s. d.) verwaltet. 
IV. Die Geschäfte des Regierungspräsidenten 
bei den Regierungen (Präsidialabteilung) sind 
eteilt: a) die sämtlichen Landeshoheits= und 
andespolizeisachen werden, wie früher schon 
(nach Aufhebung der Regierung für B. im 
Jahre 1822), in dem dem Regierungspräsidenten 
zugewiesenen Umfange und mit den diesem 
zustehenden Befugnissen von dem gleichzeitig 
als Orts= und Landespolizeibehörde fungieren- 
den Polizeipräsidenten zu B. wahrgenommen. 
Seinem Geschäftskreise sind hinzugetreten die 
Pensionsunterstützungs= und eliktenange- 
legenheiten der Militär= und Marineinvaliden 
(V. vom 26. Jan. 1881 — GS. 14 — Art. 1 
Abs. 1). Erweitert sind seine Befugnisse durch 
die G. vom 12. Juni 1889 (GS. 129) und 
13. Juni 1900 (GS. 247), von welchen das letztere 
die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg 
und Rixdorf aus der Prov. Brandenburg mit 
dem Stadtkreise B. zu einem Landespolizei- 
bezirk B. vereinigt hat; b) die Ersatzangelegen- 
heiten erster Instanz, und bestimmte andere 
Militärangelegenheiten, sowie das gesamte 
staatliche Bauwesen einschließlich der Unter- 
haltung der Wasserläufe werden von der 
Ministerial-, Militär= und Baukommission 
(L. d.) verwaltet; c) alle übrigen Geschäfte des 
Regierungspräsidenten im Bereiche der all- 
gemeinen Landesverwaltung, darunter die 
ufsicht über die Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten von B., sind dem Oberpräsi- 
denten übertragen (LBG. § 42; V. vom 
26. Jan. 1881 — GES. 14 — Art. 1 Abf. 2). 
V. Für die Stadt B. besteht unter dem Vor- 
sitze eines besonderen, vom Könige ernannten 
Präsidenten ein aus zwei Abteilungen bestehen- 
der BezA. (LVG. § 43 Abs. 2; G. vom 13. Juni
	        
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