Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Berliner Stadtsynode — Bernstein. 
1900 — GS. 247 — § 4); s. Bezirksaus- 
schüsse I. Zu seiner Zuständigkeit gehören die 
im Verwaltungsstreitverfahren zu behandeln- 
den und die seiner Zuständigkeit im einzelnen 
zugewiesenen Beschlußsachen. Soweit dies bei 
den übrigen im Beschlußverfahren zu be- 
handelnden Angelegenheiten nicht geschehen 
ist, tritt an Stelle des BezA. vorbehaltlich 
anderweiter gesetlicher Bestimmung der Ober- 
präsident (LVG. § 43 Abs. 3). 
Berliner Stadtsynode. §8 2 Abs. 3 der 
KGSO. vom 10. Sept. 1873 (GS. 418) sieht 
einen Zusammentritt von Gemeindekirchen- 
räten und Gemeindevertretungen in Ortschaften 
vor, welche mehrere unter einem gemeinsamen 
Pfarramt nicht verbundene Parochien um- 
fassen. Das Staatsgesetz vom 3. Juni 1876 
(GS. 125) Art. 8, 9 gab nähere Bestimmungen 
über ein diesen Zusammentritt ordnendes Regu- 
lativ. Dem weiteren Ausbau dieser Vorschriften 
dient das Kirchengesetz, betr. die B. S. und 
die Parochialverbände in größeren Orten, vom 
17. Mai 1895 (KSOVBl. 37: GS. 175). Sämt- 
liche Kirchengemeinden Berlins und eventuell 
angrenzende werden zu einem Gesamtverbande 
vereinigt (§ 1). Die Stadtsynode besteht aus 
dem Generalsuperintendenten, je einem Geist- 
lichen der Kirchengemeinden, den Superinten- 
denten und den gewählten Mitgliedern (8 2). 
Der Stadtsynode liegt unbeschadet der Rechte 
und Pflichten der Aufsichtsbehörden und der 
einzelnen Kirchengemeinden die Förderung 
einer ausreichenden Ausstattung der Stadt 
Berlin mit größeren Rirchlichen Einrichtungen, 
insbesondere mit Pfarrstellen, Kirchlichen Ge- 
bäuden und Begräbnisplätzen ob. Auch hat 
sie die Verpflichtung, den einzelnen Kirchen- 
gemeinden diesenigen Mittel zu gewähren, 
welcher sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden. 
gesetzlichen Bestimmungen bedürfen und in 
Ermangelung zulänglichen Kirchenvermögens 
und dritter Verpflichteter sich nicht ohne Um- 
lagen beschaffen Können (§ 5). Die Mittel, 
welcher die Stadtsynode bedarf, werden durch 
Umlagen beschafft. Die Umlagen werden un- 
mittelbar auf die Gemeindeglieder verteilt 
E 6). Die Stadtsynode hat einen Vorstand 
und einen geschäftsführenden Ausschuß (88 7 
bis 11). Auch in anderen Ortschaften können 
unter gleichen Verhältnissen dieselben Einrich- 
tungen getroffen werden (Art. II). Das Kir- 
chengesetz hat die staatliche Sanktion durch 
G., betr. die B. S. und die Parochialverbände 
in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (GS. 
175) erhalten. Dasselbe beschränkt die Be- 
fugnis des Verbandes zur Aufnahme von 
Anleihen auf solche zur Erwerbung von Grund- 
stüchen, Errichtung kirchlicher Gebäude und 
Errichtung von Begräbnisplätzen (§ 1), bindet 
Umlagen an die Genehmigung der Staats- 
behörde, bei der B. S. an diejenige des Staats- 
ministeriums (§ 5), regelt die Vermögensver- 
tretung (§ 2), die Regulative (§ 4) und die 
Zwangsetatisierung (§ 6). Das Regulatio für 
die B. S. ist unter dem 14. Aov. /12. Dez. 
1896 erlassen (KE###l. 1897, 2). Die V. vom 
20. Okt. 1896 (G. 203) regelt die Zuständig- 
keit der Staatsbehörden gegenüber dem Ber- 
liner Stadtsynodalverband und ähnlichen Ver- 
  
235 
bänden. S. hierzu auch G. vom 14. Juli 1905 
(GS. 277) Art. VI u. VII und V. vom 23. Alärz 
1906 (GS. 53), sowie Kirchensteuer II. 
Berner ]Ubereinkunft vom 9. Sept. 1886 
(Rol. 1887, 493 — Zusatzakte und Deklara- 
tion vom 4. Alai 1896 — REl. 1897, 759 ff.) 
ist die Bezeichnung für die Bildung eines 
internationalen Berbandes zum Schutze von 
Werken der Literatur und RKunst, durch welche 
den einem der Verbandsländer (Deutsches Reich, 
Belgien, Spanien, Frankreich, Haiti, Liberia, 
Tunis — später beigetreten Luxemburg, Aonaco, 
;orwegen, Japan, Montenegro) angehörigen 
Urhebern bei Erfüllung der durch die Gesetz- 
gebung des Ursprungslandes des Werkes vor- 
geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten 
in den übrigen Ländern für ihre Werke (s.2 der 
Ubereinkunft) diejenigen Rechte zugesichert wer- 
den, die den inländischen Urhebern eingeräumt 
sind oder später eingeräumt werden. Zur Aus- 
führung der Ubereinkunft ist ein „Bureau des 
internationalen Verbandes zum Schutze von 
Werken der Literatur und Kunst“" in Bern er- 
richtet worden (ogl. G. vom 4. April 1888 — 
R l. 139 — und V. vom 11. Juli 1888 u. 
29. Nov. 1897 — Röhn. 225 u. bzw. 787). 
S. hierzu auch die Ubereinkunft betr. den 
Schutz von Werken der Literatur und Kunst 
wischen Deutschland und Fran kreich 
ic . 1883, 269), Belgien (Rö#l. 1884, 173), 
Italien (RE#l. 1884, 193), Amerika (RG. 
1892. 473), Osterreich-Ungarn (REl. 1901, 
131). Wegen des Berner internationalen 
Ubereinkommens über den Eisenbahn- 
frachtverkehr s. Eisenbahnfrachtrecht 
(internationales) und wegen der Berner 
Vereinbarungen über technische Ein- 
heit im Eisenbahnwesen f. Technische 
Einheit im Eisenbahnwesen. S. auch 
Weltpostverein. 
Bernstein ist nicht Gegenstand des Berg- 
rechts und des Bergbaus. In der Prov. Ost- 
preußen ist der B., gleichviel ob er in der Ost- 
see und am Strande derselben sowie im Frischen 
und im Kurischen Haffe gefunden wird oder 
im Binnenlande vorkommt, vorbehaltenes 
Eigentum des Staats (Regal). Die unbefugte 
Aneignung des B. wird mit Geldstrafe bis zu 
300 oder mit Gefängnis bis zu sechs Mo- 
naten bestraft. Wer ufällig.. auffischt oder 
gräbt oder findet, hat die Rechte und Pflich- 
ten eines Finders ls. Fundsachen] (G., betr. 
Bestrafung der unbefugten Aneignung von B., 
vom 22. Febr. 1867 — GS. 272). Im Gebiete 
des westpreuß. Provinzialrechts (Westpreußen, 
Kreise Lauenburg und Bütow und die früher 
u Westpreußen gehörigen Ortschaften der 
Kreise Belgard, Dramburg, Neustettin der Prov. 
Pommernft ist der B., soweit er in der Ostsee 
gefischt oder am Strande gefunden wird, Regal; 
im Binnenland ist der Grundeigentümer der 
Berechtigte (Westpreuß. Provinzialrecht § 73; 
G. vom 4. Aug. 1865— GS. 873— Art. III Ziff. 5, 
6, 7). In den dem westpreuß. Provinzialrecht 
nicht unterliegenden Teilen der Prov. Pommern 
und in den übrigen Provinzen außer Ost= und 
Westpreußen steht das Recht der Gewinnung 
von B. dem Grundeigentümer zu. Auf Grund 
des G. vom 1. Mai 1899 (G. 105) sind die
	        
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