Berliner Stadtsynode — Bernstein.
1900 — GS. 247 — § 4); s. Bezirksaus-
schüsse I. Zu seiner Zuständigkeit gehören die
im Verwaltungsstreitverfahren zu behandeln-
den und die seiner Zuständigkeit im einzelnen
zugewiesenen Beschlußsachen. Soweit dies bei
den übrigen im Beschlußverfahren zu be-
handelnden Angelegenheiten nicht geschehen
ist, tritt an Stelle des BezA. vorbehaltlich
anderweiter gesetlicher Bestimmung der Ober-
präsident (LVG. § 43 Abs. 3).
Berliner Stadtsynode. §8 2 Abs. 3 der
KGSO. vom 10. Sept. 1873 (GS. 418) sieht
einen Zusammentritt von Gemeindekirchen-
räten und Gemeindevertretungen in Ortschaften
vor, welche mehrere unter einem gemeinsamen
Pfarramt nicht verbundene Parochien um-
fassen. Das Staatsgesetz vom 3. Juni 1876
(GS. 125) Art. 8, 9 gab nähere Bestimmungen
über ein diesen Zusammentritt ordnendes Regu-
lativ. Dem weiteren Ausbau dieser Vorschriften
dient das Kirchengesetz, betr. die B. S. und
die Parochialverbände in größeren Orten, vom
17. Mai 1895 (KSOVBl. 37: GS. 175). Sämt-
liche Kirchengemeinden Berlins und eventuell
angrenzende werden zu einem Gesamtverbande
vereinigt (§ 1). Die Stadtsynode besteht aus
dem Generalsuperintendenten, je einem Geist-
lichen der Kirchengemeinden, den Superinten-
denten und den gewählten Mitgliedern (8 2).
Der Stadtsynode liegt unbeschadet der Rechte
und Pflichten der Aufsichtsbehörden und der
einzelnen Kirchengemeinden die Förderung
einer ausreichenden Ausstattung der Stadt
Berlin mit größeren Rirchlichen Einrichtungen,
insbesondere mit Pfarrstellen, Kirchlichen Ge-
bäuden und Begräbnisplätzen ob. Auch hat
sie die Verpflichtung, den einzelnen Kirchen-
gemeinden diesenigen Mittel zu gewähren,
welcher sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden.
gesetzlichen Bestimmungen bedürfen und in
Ermangelung zulänglichen Kirchenvermögens
und dritter Verpflichteter sich nicht ohne Um-
lagen beschaffen Können (§ 5). Die Mittel,
welcher die Stadtsynode bedarf, werden durch
Umlagen beschafft. Die Umlagen werden un-
mittelbar auf die Gemeindeglieder verteilt
E 6). Die Stadtsynode hat einen Vorstand
und einen geschäftsführenden Ausschuß (88 7
bis 11). Auch in anderen Ortschaften können
unter gleichen Verhältnissen dieselben Einrich-
tungen getroffen werden (Art. II). Das Kir-
chengesetz hat die staatliche Sanktion durch
G., betr. die B. S. und die Parochialverbände
in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (GS.
175) erhalten. Dasselbe beschränkt die Be-
fugnis des Verbandes zur Aufnahme von
Anleihen auf solche zur Erwerbung von Grund-
stüchen, Errichtung kirchlicher Gebäude und
Errichtung von Begräbnisplätzen (§ 1), bindet
Umlagen an die Genehmigung der Staats-
behörde, bei der B. S. an diejenige des Staats-
ministeriums (§ 5), regelt die Vermögensver-
tretung (§ 2), die Regulative (§ 4) und die
Zwangsetatisierung (§ 6). Das Regulatio für
die B. S. ist unter dem 14. Aov. /12. Dez.
1896 erlassen (KE###l. 1897, 2). Die V. vom
20. Okt. 1896 (G. 203) regelt die Zuständig-
keit der Staatsbehörden gegenüber dem Ber-
liner Stadtsynodalverband und ähnlichen Ver-
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bänden. S. hierzu auch G. vom 14. Juli 1905
(GS. 277) Art. VI u. VII und V. vom 23. Alärz
1906 (GS. 53), sowie Kirchensteuer II.
Berner ]Ubereinkunft vom 9. Sept. 1886
(Rol. 1887, 493 — Zusatzakte und Deklara-
tion vom 4. Alai 1896 — REl. 1897, 759 ff.)
ist die Bezeichnung für die Bildung eines
internationalen Berbandes zum Schutze von
Werken der Literatur und RKunst, durch welche
den einem der Verbandsländer (Deutsches Reich,
Belgien, Spanien, Frankreich, Haiti, Liberia,
Tunis — später beigetreten Luxemburg, Aonaco,
;orwegen, Japan, Montenegro) angehörigen
Urhebern bei Erfüllung der durch die Gesetz-
gebung des Ursprungslandes des Werkes vor-
geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten
in den übrigen Ländern für ihre Werke (s.2 der
Ubereinkunft) diejenigen Rechte zugesichert wer-
den, die den inländischen Urhebern eingeräumt
sind oder später eingeräumt werden. Zur Aus-
führung der Ubereinkunft ist ein „Bureau des
internationalen Verbandes zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst“" in Bern er-
richtet worden (ogl. G. vom 4. April 1888 —
R l. 139 — und V. vom 11. Juli 1888 u.
29. Nov. 1897 — Röhn. 225 u. bzw. 787).
S. hierzu auch die Ubereinkunft betr. den
Schutz von Werken der Literatur und Kunst
wischen Deutschland und Fran kreich
ic . 1883, 269), Belgien (Rö#l. 1884, 173),
Italien (RE#l. 1884, 193), Amerika (RG.
1892. 473), Osterreich-Ungarn (REl. 1901,
131). Wegen des Berner internationalen
Ubereinkommens über den Eisenbahn-
frachtverkehr s. Eisenbahnfrachtrecht
(internationales) und wegen der Berner
Vereinbarungen über technische Ein-
heit im Eisenbahnwesen f. Technische
Einheit im Eisenbahnwesen. S. auch
Weltpostverein.
Bernstein ist nicht Gegenstand des Berg-
rechts und des Bergbaus. In der Prov. Ost-
preußen ist der B., gleichviel ob er in der Ost-
see und am Strande derselben sowie im Frischen
und im Kurischen Haffe gefunden wird oder
im Binnenlande vorkommt, vorbehaltenes
Eigentum des Staats (Regal). Die unbefugte
Aneignung des B. wird mit Geldstrafe bis zu
300 oder mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten bestraft. Wer ufällig.. auffischt oder
gräbt oder findet, hat die Rechte und Pflich-
ten eines Finders ls. Fundsachen] (G., betr.
Bestrafung der unbefugten Aneignung von B.,
vom 22. Febr. 1867 — GS. 272). Im Gebiete
des westpreuß. Provinzialrechts (Westpreußen,
Kreise Lauenburg und Bütow und die früher
u Westpreußen gehörigen Ortschaften der
Kreise Belgard, Dramburg, Neustettin der Prov.
Pommernft ist der B., soweit er in der Ostsee
gefischt oder am Strande gefunden wird, Regal;
im Binnenland ist der Grundeigentümer der
Berechtigte (Westpreuß. Provinzialrecht § 73;
G. vom 4. Aug. 1865— GS. 873— Art. III Ziff. 5,
6, 7). In den dem westpreuß. Provinzialrecht
nicht unterliegenden Teilen der Prov. Pommern
und in den übrigen Provinzen außer Ost= und
Westpreußen steht das Recht der Gewinnung
von B. dem Grundeigentümer zu. Auf Grund
des G. vom 1. Mai 1899 (G. 105) sind die