Berufsgenossenschaften.
und die Art des Betriebs, b) die Zahl der
versicherten Personen, c) die zuständige B.,
ch den Tag der Eröffnung des Betriebes oder
des Beginns der Versicherungspflicht angibt.
Wird die Inzeige nicht rechtzeitig erstattet, so
ist die untere Verwaltungsbehörde (s. d.) be-
fugt, den Unternehmer zu einer Auskunft über
die Beschaffenheit des Betriebes innerhalb einer
zu bestimmenden Frist durch Geldstrafe bis zu
100 M. anzuhalten (GU VG. 855; Bl. F 17).
Diese hat seden in ihrem Bezirke belegenen
Betrieb, über welchen die Anzeige erstattet ist,
binnen einer Woche nach deren Eingang durch
Einsendung eines Exemplars der Anzeige dem
Vorstande der in der Anzeige bezeichneten B.
zu überweisen. Gehört der Betrieb nach An-
sicht der unteren Verwaltungsbehörde zu einer
andern B., so ist dieser Abschrift der Anzeige
mitzuteilen (GU. 8 57; BUVG. 8§ 17). Der
Vorstand der B. hat den Betrieb nach Prüs-
fung der Zugehörigkeit in das Genossenschafts-
register einzutragen und dem Unternehmer
durch Vermittlung der unteren Verwaltungs-
behörde einen Mitgliedschein auf Kosten der
B. (s. a. Erl. vom 10. Dez. 1905 — HPMBi].
355) zuzustellen. Wird die Aufnahme in das
Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit
Gründen versehener Bescheid durch Vermitt-
lung der unteren Verwaltungsbehörde zuzu-
stellen (6UVG. 8 58; BUVG. 8 17).
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie
gegen die Ablehnung derselben steht dem Unter-
nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen
nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheines
oder des ablehnenden Bescheids die Beschwerde
an das RWV. zu, die bei der unteren Ver-
waltungsbehörde einzulegen ist. Stellt sich
bei BVerhandlung der Beschwerde heraus, daß
der Betrieb keiner der vorhandenen Genossen-
schaften zugehört, so ist er durch das RV.
derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, der er
seiner Natur nach am nächsten steht (GU VS.
§§ 58, 59; BuU VWE. 8 17).
2. Land= und forstwirtschaftliche B.
Hier bilden alle Unternehmer einer Provinz
eine B. Hohenzollern gehört zur Rheinprovinz,
die Stadt Berlin zu Brandenburg (G., betr.
Abgrenzung der B., vom 16. Juni 1902 Art. D.
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat
der Gemeindevorstand durch Vermittlung der
unteren Verwaltungsbehörde dem Vorstande
der Sektion Kenntnis zu geben; dieser hat die
ugehörigkeit zur B. zu prüfen. Wird die
gugehörigkeit anerkannt, so ist, sofern nicht
die Beiträge durch Zuschläge zu der Grund-
steuer erhoben werden, der Betrieb nach den
Gefahrenklassen und dem Arbeitsbedarf (s. Un-
fallversicherung für Land= und Forst-
wirtschaft) einzuschätzen. Gegen die Veran-
lagung ist Einspruch beim Sektionsvorstand
und gegen dessen Bescheid die Beschwerde beim
Vorstande der B. zulässig. Wird die Zu-
gehörigkeit beanstandet, so hat der Sektions-
vorstand die Entscheidung des Vorstands der
B. einzuholen. Wird auch von diesem die
Zugehörigkeit abgelehnt so ist die Angelegen-
heit an das RM. abzugeben (LU VW. 8 67;
G., betr. Abgrenzung der B., vom 16. Juni
1902 — GS. 261 — Art. VI, 3).
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3. Seeberufsgenossenschaft. Von Ver-
messungen und Eintragungen neuer Fahr-
zeuge haben die Schiffsregister= und Schiffs-
vermessungsbehörden dem Vorstande der See-
berufsgenossenschaft, von der Eröffnung anderer
der Seeunfallversicherung unterliegender Be-
triebe ihre Unternehmer der unteren Verwal-
tungsbehörde und diese dem Vorstande der
B. Uitteilung jdu machen. Im übrigen wird
wie bei der Gewerbeunfallversicherung ver-
fahren (SUG. §§ 58—600.
II. Anderungen in der Mitgliedschaft.
Anderungen in der Person dessenigen, für
dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sind von
dem Unternehmer binnen einer durch das
Statut festzusetzenden Frist dem Genossen-
schaftsv orstande behufs Berichtigung des Ka-
tasters anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem
Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die
Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Bei-
träge von dem in das Kataster eingetragenen
Unternehmer forterhoben. Die Haftung um-
faßt noch dassenige Rechnungsjahr, in welchem
die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der
neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich
obliegenden Haftung für die Beiträge ent-
bunden ist (GU VWG. 8 60; LU G. 8 68; Bu.
§ 17; SU# V. 8§ 62). Jeder Betriebsunter-
nehmer, mit Ausnahme der land= und forst-
wirtschaftlichen Unternehmer, muß Anderungen
seines Betriebs, die für die Zugehörigkeit zu
einer B. von Bedeutung sind, dem Vorstande
binnen der durch das Statut festgesetzten Frist
anzeigen. Bei Seefahrzeugen haben die Schiffs-
registerbehörden alle Veränderungen und Lö-
schungen im Schiffsregister dem Genossenschafts-
vorstande mitzuteilen, bei den nicht im Schiffs-
register eingetragenen Fahrzeugen haben die
Reeder, Korrespondentreeder und Bevollmäch-
tigten die Anzeige zu machen. Erachtet der
Vorstand der B. infolge der Anzeige oder ohne
den Empfang einer solchen von Amts wegen
die Uberweisung des Betriebes an eine andere
B. für geboten, so teilt er dies unter Angabe
der Gründe dem Betriebsunternehmer durch
Vermittlung der unteren Verwaltungsbehörde
und dem beteiligten Genossenschaftsvorstande
mit. Sowohl der letztere als auch der Be-
triebsunternehmer hönnen innerhalb zweier
Wochen, bei der Seeunfallversicherung inner-
halb eines Monats, gegen die Uberweisung
bei dem überweisenden Genossenschaftsvorstande
Widerspruch erheben. Wird innerhalb dieser
Frist Kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die
Ab= oder Zuschreibung des Betriebes in den
Genossenschaftskatastern sowie die Ausstellung
eines anderweiten Mitgliedscheins für den Be-
triebsunternehmer. Wird gegen die Uber-
weisung Widerspruch erhoben oder beansprucht
der Vorstand einer dritten B. unter dem
Widerspruche des Betriebsunternehmers oder
des Vorstands der B., welcher der Betrieb
bisher angehörte, die Uberweisung des letz-
teren, so hat der Vorstand der B., welcher der
Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung
des RVA. zu beantragen. Wird dem Uber-
weisungsantrage stattgegeben, so tritt die An-
derung in der Zugehörigkeit zur B. von dem
Tag ab in Wirksamkeit, an welchem der An-