Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Berufsgenossenschaften. 
und die Art des Betriebs, b) die Zahl der 
versicherten Personen, c) die zuständige B., 
ch den Tag der Eröffnung des Betriebes oder 
des Beginns der Versicherungspflicht angibt. 
Wird die Inzeige nicht rechtzeitig erstattet, so 
ist die untere Verwaltungsbehörde (s. d.) be- 
fugt, den Unternehmer zu einer Auskunft über 
die Beschaffenheit des Betriebes innerhalb einer 
zu bestimmenden Frist durch Geldstrafe bis zu 
100 M. anzuhalten (GU VG. 855; Bl. F 17). 
Diese hat seden in ihrem Bezirke belegenen 
Betrieb, über welchen die Anzeige erstattet ist, 
binnen einer Woche nach deren Eingang durch 
Einsendung eines Exemplars der Anzeige dem 
Vorstande der in der Anzeige bezeichneten B. 
zu überweisen. Gehört der Betrieb nach An- 
sicht der unteren Verwaltungsbehörde zu einer 
andern B., so ist dieser Abschrift der Anzeige 
mitzuteilen (GU. 8 57; BUVG. 8§ 17). Der 
Vorstand der B. hat den Betrieb nach Prüs- 
fung der Zugehörigkeit in das Genossenschafts- 
register einzutragen und dem Unternehmer 
durch Vermittlung der unteren Verwaltungs- 
behörde einen Mitgliedschein auf Kosten der 
B. (s. a. Erl. vom 10. Dez. 1905 — HPMBi]. 
355) zuzustellen. Wird die Aufnahme in das 
Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit 
Gründen versehener Bescheid durch Vermitt- 
lung der unteren Verwaltungsbehörde zuzu- 
stellen (6UVG. 8 58; BUVG. 8 17). 
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie 
gegen die Ablehnung derselben steht dem Unter- 
nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen 
nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheines 
oder des ablehnenden Bescheids die Beschwerde 
an das RWV. zu, die bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen ist. Stellt sich 
bei BVerhandlung der Beschwerde heraus, daß 
der Betrieb keiner der vorhandenen Genossen- 
schaften zugehört, so ist er durch das RV. 
derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, der er 
seiner Natur nach am nächsten steht (GU VS. 
§§ 58, 59; BuU VWE. 8 17). 
2. Land= und forstwirtschaftliche B. 
Hier bilden alle Unternehmer einer Provinz 
eine B. Hohenzollern gehört zur Rheinprovinz, 
die Stadt Berlin zu Brandenburg (G., betr. 
Abgrenzung der B., vom 16. Juni 1902 Art. D. 
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat 
der Gemeindevorstand durch Vermittlung der 
unteren Verwaltungsbehörde dem Vorstande 
der Sektion Kenntnis zu geben; dieser hat die 
ugehörigkeit zur B. zu prüfen. Wird die 
gugehörigkeit anerkannt, so ist, sofern nicht 
die Beiträge durch Zuschläge zu der Grund- 
steuer erhoben werden, der Betrieb nach den 
Gefahrenklassen und dem Arbeitsbedarf (s. Un- 
fallversicherung für Land= und Forst- 
wirtschaft) einzuschätzen. Gegen die Veran- 
lagung ist Einspruch beim Sektionsvorstand 
und gegen dessen Bescheid die Beschwerde beim 
Vorstande der B. zulässig. Wird die Zu- 
gehörigkeit beanstandet, so hat der Sektions- 
vorstand die Entscheidung des Vorstands der 
B. einzuholen. Wird auch von diesem die 
Zugehörigkeit abgelehnt so ist die Angelegen- 
heit an das RM. abzugeben (LU VW. 8 67; 
G., betr. Abgrenzung der B., vom 16. Juni 
1902 — GS. 261 — Art. VI, 3). 
  
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3. Seeberufsgenossenschaft. Von Ver- 
messungen und Eintragungen neuer Fahr- 
zeuge haben die Schiffsregister= und Schiffs- 
vermessungsbehörden dem Vorstande der See- 
berufsgenossenschaft, von der Eröffnung anderer 
der Seeunfallversicherung unterliegender Be- 
triebe ihre Unternehmer der unteren Verwal- 
tungsbehörde und diese dem Vorstande der 
B. Uitteilung jdu machen. Im übrigen wird 
wie bei der Gewerbeunfallversicherung ver- 
fahren (SUG. §§ 58—600. 
II. Anderungen in der Mitgliedschaft. 
Anderungen in der Person dessenigen, für 
dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sind von 
dem Unternehmer binnen einer durch das 
Statut festzusetzenden Frist dem Genossen- 
schaftsv orstande behufs Berichtigung des Ka- 
tasters anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem 
Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die 
Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Bei- 
träge von dem in das Kataster eingetragenen 
Unternehmer forterhoben. Die Haftung um- 
faßt noch dassenige Rechnungsjahr, in welchem 
die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der 
neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich 
obliegenden Haftung für die Beiträge ent- 
bunden ist (GU VWG. 8 60; LU G. 8 68; Bu. 
§ 17; SU# V. 8§ 62). Jeder Betriebsunter- 
nehmer, mit Ausnahme der land= und forst- 
wirtschaftlichen Unternehmer, muß Anderungen 
seines Betriebs, die für die Zugehörigkeit zu 
einer B. von Bedeutung sind, dem Vorstande 
binnen der durch das Statut festgesetzten Frist 
anzeigen. Bei Seefahrzeugen haben die Schiffs- 
registerbehörden alle Veränderungen und Lö- 
schungen im Schiffsregister dem Genossenschafts- 
vorstande mitzuteilen, bei den nicht im Schiffs- 
register eingetragenen Fahrzeugen haben die 
Reeder, Korrespondentreeder und Bevollmäch- 
tigten die Anzeige zu machen. Erachtet der 
Vorstand der B. infolge der Anzeige oder ohne 
den Empfang einer solchen von Amts wegen 
die Uberweisung des Betriebes an eine andere 
B. für geboten, so teilt er dies unter Angabe 
der Gründe dem Betriebsunternehmer durch 
Vermittlung der unteren Verwaltungsbehörde 
und dem beteiligten Genossenschaftsvorstande 
mit. Sowohl der letztere als auch der Be- 
triebsunternehmer hönnen innerhalb zweier 
Wochen, bei der Seeunfallversicherung inner- 
halb eines Monats, gegen die Uberweisung 
bei dem überweisenden Genossenschaftsvorstande 
Widerspruch erheben. Wird innerhalb dieser 
Frist Kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die 
Ab= oder Zuschreibung des Betriebes in den 
Genossenschaftskatastern sowie die Ausstellung 
eines anderweiten Mitgliedscheins für den Be- 
triebsunternehmer. Wird gegen die Uber- 
weisung Widerspruch erhoben oder beansprucht 
der Vorstand einer dritten B. unter dem 
Widerspruche des Betriebsunternehmers oder 
des Vorstands der B., welcher der Betrieb 
bisher angehörte, die Uberweisung des letz- 
teren, so hat der Vorstand der B., welcher der 
Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung 
des RVA. zu beantragen. Wird dem Uber- 
weisungsantrage stattgegeben, so tritt die An- 
derung in der Zugehörigkeit zur B. von dem 
Tag ab in Wirksamkeit, an welchem der An- 
 
	        
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