Berufsgenossenschaften.
übertragenen Ehrenamts steht der Führung
einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut
können noch andere Ablehnungsgründe fest-
gesetzt werden. Die Wiederwahl kann für eine
Wahlperiode abgelehnt werden. Persoyen,
welche die Wahl ohne zulässigen Grund ab-
lehnen oder sich der Ausübung ihres Amtes
ohne hinreichende Entschuldigung entziehen.
können vom Vorstande mit Geldstrafen bis
zu 500 M. belegt werden. Die Mitglieder der
Vorstände und die Vertrauensmänner ver-
walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt,
sofern nicht durch das Statut eine Entschädi-
gung für den durch Wahrnehmung der Ge-
nossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeit-
verlust bestimmt wird. Die Höhe der Ent-
schädigung unterliegt der Genehmigung des
RVA. Bare Auslagen werden ihnen von der
B. ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten
bestehen, nach festen, von der Genossenschafts-
versammlung zu bestimmenden Sätzen. Die
Mitglieder des Vorstands dürfen neben diesen
Vergütungen eine Besoldung für die Geschäfts-
führung nicht erhalten. Die Mitglieder der Vor-
stände sowie die Vertrauensmänner haften der
B. für getreue Geschäftsverwaltung wie Vor-
münder ihren Mündeln und unterliegen, wenn
sie absichtlich zum Nachteile der B. handeln, der
Strafbestimmung des StGB. § 266. Werden
hinsichtlich eines Gewählten Tatsachen bekannt,
welche dessen Wählbarkeit ausschließen, oder
welche sich als grobe Verletzungen der Amts-
pflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem
ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben worden
ist, durch Beschluß des Vorstands seines Amtes
zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb
eines Monats Beschwerde beim RV. W
sie ist ohne aufschiebende Wirkung (GU##.
5* 42 Abs. 2 u. 3, §§ 43—47; LU W. 8 44
Abs. 2 u. 3, §§ 45—49; Bll W. 8 14; SU.
*42 Abs. 2 u. 3, §§ 43—47).
5. Genossenschaftsbeamte. Die B. hat
eine Dienstordnung zu beschließen, durch die
die Rechtsverhältnisse und allgemeinen An-
stellungsbedingungen ihrer Beamten geregelt
werden. Die Dienstordnung bedarf der Ge-
nehmigung des RVA. Die Gehälter der Be-
amten werden durch den Haushaltsplan fest-
geiegt (GU. § 48; LU W. § 50; Bu.
14; SUC. 8 48).
VI. Beiträge. 1. Allgemeines. Die Mit-
tel zur Dechung der von den B. zu leistenden
Entschädigungen (Unfallversicherung) und
er Verwaltungskosten werden durch Beiträge
aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich
umgelegt werden (GU. 8§ 29 Abs. 1, § 31
Abs. 1; LU. § 34; Bl V. § 13: SU.
34). Auf die Beiträge können von den
Mitgliedern nach Bestimmung des Statuts
viertel- oder halbjährliche WVorschüsse erfordert
werden. Die Vorschüsse sind binnen zwei
Gochen nach den durch das Statut oder die
6 enossenschaftsversammlung bestimmten Fällig-
. teitsterminen an den Vorstand einzuzahlen
. S 32; LU. § 365; BUVe. § 13
bs. 2; SUBG. g 35).
82. Maßstab für die Bemessung. Die
eiträge werden bei den einzelnen Arten der
verschiedenartig bemessen. a) Gewerb-
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liche B. Die Beiträge werden nach den in
den Betrieben der MUitglieder von den Ver-
sicherten verdienten Gehältern und Löhnen
sowie nach einem Gefahrentarif (s. Gefahren-=
klassen) bemessen. Dabei werden die Ge—
hälter und Löhne, welche den Jahresbetrag
von 1500 M. übersteigen, mit dem überschießen-
den Betrage nur mit einem Drittel angerech-
net, sofern nicht das Statut die volle An-
rechnung vorschreibt. Für Versicherte, die keinen
Lohn oder einen geringeren Lohn als den orts-
üblichen Tagelohn verdienen, wird dieser in
Anrechnung gebracht. Für Betriebe, in denen
regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeiter be-
schäftigt werden, kann durch Statut bestimmt
werden, daß und nach welchen Grundsätzen
mit Zustimmung des Unternehmers ein Pausch-
betrag statt der Einzellöhne bei der Berech-
nung der Beträge zugrunde zu legen ist oder
daß ein einheitlicher Mindestbetrag, der 1 M.
jährlich nicht übersteigen darf, zu entrichten ist.
Für Hausgewerbetreibende (s. d.) und ihre Ar-
beiter Kann die Beitragsleistung ihren Arbeit-
ebern durch Statut auferlegt werden (GU .
§ 29, 30). Unternehmer von Betrieben, deren
Sitz sich im Auslande befindet, können, wenn
sie vorübergehend im Inland einen versiche-
rungspflichtigen Betrieb ausüben, mit Bei-
trägen bis zur doppelten Höhe und zur Sicher-
eitzleistung herangezogen werden (GUVG.
33).
b) Land-und forstwirtschaftliche B. Bei
diesen B. erfolgt die Erhebung der Beiträge
durchweg — von 48 B. 31 B. — durch Zu-
schläge zu den direkten Staats= oder Kommu-
nalsteuern, in der Regel zur Grundsteuer. Für
technisch gebildete Arbeiter (LUVG. 8§ 1 Abs. 6)
und für Nebenbetriebe werden nach näherer
Bestimmung des Statuts Zuschläge erhoben.
Werden Zuschläge zur Grundsteuer erhoben,
so kann das Statut bestimmen, daß die Bei-
träge von denjenigen Personen erhoben werden,
welche nach gesetzlicher Vorschrift zur Grund-
steuer für die den Betrieben der B. zugehören-
den Grundstücke veranlagt sind oder veranlagt
sein würden, wenn diese nicht von der Grund-
steuer befreit wären. Der Betriebsunternehmer
hat in diesem Falle dem Zahlungspflichtigen
den Beitrag zu erstatten. Streitigkeiten wegen
der Erstattung entscheidet die untere Verwal-
tungsbehörde (s. d.), gegen deren Entscheidung
die Beschwerde an den Regierungspräsidenten,
in Berlin an den Polizeipräsidenten binnen
einem Monat zugelassen ist (LU. 88 57, 58).
Die andere Art der Beitragserhebung besteht
darin, daß die Umlegung nach Gefahrenklassen
(s. d.) nach den Gehältern und Löhnen der
Betriebsbeamten und technisch vorgebildeten
Arbeiter (LUVe. 8 1 Abs. 1) sowie nach dem
Arbeitsbedarf erfolgt. Der Arbeitsbedarf wird
in der Weise festgestellt, daß für jeden Unter-
nehmer unter Berücksichtigung der Zahl der
in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und
der Dauer ihrer Beschäftigung die Zahl der-
jenigen Arbeitstage abgeschätzt wird, welche
zur Bewirtschaftung des Betriebes im Jahres-
durchschnitt erforderlich sind. Bei der Ab-
schätzung sind dauernd beschäftigte Arbeiter
mirt 300 Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen,