Ablösung der Reallasten.
(G. vom 5. April 1869 88 4, 9). Ausgeschlossen
von der A. bleiben die öffentlichen Lasten mit
Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeab-
gaben und Gemeindedienste, sowie die auf
eine Entwässerungs= oder ähnliche Sozietät
sich beziehendeen Lasten; endlich die im Tit. 1
des G. vom 17. März 1868 (GS. 249) für ab-
lösbar erklärten gewerblichen Berechtigungen
(G. vom 5. April 1869 §§ 3, 9; vgl. G. vom
8. Juni 1874). Im übrigen sind ablösbar alle
auf eigentümlich besessenen Grundstücken oder
Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen
Abgaben oder Leistungen (Grund oder Real-=
lasten) einschließlich derjenigen, welche auf be-
reits abgelösten, dem Fiskus zugestandenen
Berechtigungen gehaftet haben und für die
dieser noch verhaftet ist (G. vom 15. Febr. 1872
§ 1); ferner die auf Reallasten beruhenden
Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, KRüstereien
und Schulen nebst den damit verbundenen,
demselben Verpflichteten obliegenden Anfuhr-=
verbindlichkeiten (G. vom 16. Juni 1876 § 2);
endlich die Wasserlaufabgaben (Wasserlauf= und
Wasserzinsen — G. vom 8. Juni 1874). Wegen
anderer fester Holzabgaben vgl. Gem TO. vom
5. April 1869 (GS. 526) § 13.
4. Die Provinz Schleswig-Holstein
mit dem Kreise Herzogtum Lauenburg.
Die A. der Reallasten wird für die Prov.
Schleswig-Holstein und den Kreis Herzogtum
Lauenburg (G. vom 29. Mai 1903 — GS. 189)
erschöpfend geregelt durch das G. vom 3. Jan.
1873 (GS. 3). Auch hier unterliegen alle be-
ständigen Abgaben und Leistungen, welche
auf eigentümlich oder zu Erbzins, Erbfeste
oder Erbpacht besessenen Grundstüchen oder
Gerechtigkeiten haften (Grund= oder Real-
lasten), der A. Ohne Entschädigung sind auf-
gehoben: bei den zu Erbzins, Erbfeste oder
Erbpacht besessenen Grundstüchen und Gerech-
tigkeiten das Obereigentum und das Heim-
fallsrecht des Berechtigten und dessen Ver-
pflichtung zur Vertretung der auf den pflich-
tigen Realitäten haftenden Steuern (die aus
dem Obereigentum entspringenden Berech-
tigungen auf Abgaben und Leistungen sind
aber bestehen Feblieben und unterliegen der
A.); die der Gutsherrschaft oder dem Ober—
eigentümer oder dem zu Reallasten Berech-
tigten zustehende Befugnis, Verträge über
Teilung oder Belastung von Grundstücken zu
bestätigen oder Urkunden über die Verleihung
von Grundstückhen auszufertigen, oder der Zer-
stüchelung belasteter Grundstüchke zu wider-
sprechen; die in den §8 1, 4 der V. vom
28. April 1867 (GS. 543) bezeichneten Steuern
und steuerartigen Abgaben, die vom Staate
an Privatberechtigte übergegangen sind; Ab-
gaben bei Besitzveränderungen in herrschender
Hand, sowie das Recht auf Gebühren für die
Ausfertigung neuer Verleihungsurkunden und
für die Konfirmation der Verträge über Grund-
stüche (§§ 2, 3, 28); die Jagddienste (G. vom
1. März 1873 — GS. 27); das an Meiergütern
im Kreise Herzogtum Lauenburg bestehende
Obereigentum. usgeschlossen von der An-
wendung des Gesetzes bleiben die öffentlichen
Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Ge-
meindeabgaben und Gemeindedienste, sowie
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der auf eine Deich-, Entwässerungs= oder
ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, so-
fern sie nicht aus allgemeinen Rechtsverhält-
nissen, z. B. dem gutsherrlich-bäuerlichen, ent-
standen sind; alle Abgaben und Leistungen
zur Erbauung und Unterhaltung der Kirchen--,
Pfarr-, Küster= und Schulgebäude und sonstigen
Schuleinrichtungen, sofern sie nicht auf ablös-
baren Reallasten ruhen; die im Tit. I des G.
vom 17. AMülärz 1868 — GS. 249) für ablösbar er-
klärten gewerblichen Berechtigungen (88 4, 35).
Die Holz= und Torfnutzungsrechte der Erbfester
sind nach dem G. vom 3. Jan. 1873 abzulösen,
selbst wenn sie die Natur der Dienstbarkeiten
— auf die dieses Gesetz im übrigen keine An-
wendung findet — haben sollten (8§ 4, 360).
Im übrigen gelten auch hier im allgemeinen
die für die A. in den alten Provinzen maß-
gebenden Vorschriften.
5. Die Provinz Hannover. 1Aber die A.
der Reallasten besteht in Hannover eine um-
fangreiche Gesetzgebung, die zum Teil noch
aus vorpreuß. Zeit herrührt. Die dabei zu
befolgenden Grundsätze sind zuerst in der V.
vom 10. Nov. 1831 (Oann. GS.. Abt. I S. 209)
niedergelegt und sodann in der V. vom
23. Juli 1833 (a. a. O. Abt. 1 S. 147) weitläufig
ausgeführt worden. Gegenstände der A. sind
danach eigentliche Reallasten jeder Art von
allen Grundstücken außer von Fehn= und
Woorkolonien; jedoch werden nicht dazu ge-
rechnet Staats-, Gemeinde= und Sozietätslasten,
wozu auch die aus Gemeinde= und Sozietäts-
verhältnissen entspringenden Kirchen-, Pfarr-
und Schuldienste und Lasten gehören. Grund-
stüche, welche in einem Meier-Eigenbehörig-
keits--, Meierdings= oder ähnlichem Verbande
mit erblichem Rechte des Besitzers standen, ebenso
die Erbzins= und Erbpachtgrundstücke werden
durch A. der darauf ruhenden gutsherrlichen
Rechte und Lasten in volles Eigentum ver-
wandelt. Ablösbar sind hiernach: feste Geld-,
feste Getreide= und andere feste Aaturalab-
gaben, zufällige oder veränderliche Rechte wie
Antrittsgelder, Besthaupt, Heimfall, Laude-
mien usw., Zehnten von Bodenerzeugnissen,
Vaturaldienste. Als Abfindungsmittel ist
Kapital, Geld= oder Fruchtrente zulässig; der
Jahreswert wird nach Durchschnittsmarkt-
preisen, Schätzung Sachverständiger oder Aor—
malpreisen ermittelt.
Aach der Abl O. vom 23. Juli 1833 war im
allgemeinen nur der Verpflichtete befugt, auf
A. anzutragen. Durch V. vom 28. Sept. 1867
(GS. 1670) wurde auch dem Domänenfiskhus
das Recht beigelegt, die A. der ihm zustehen-
den Reallasten zu verlangen, insbesondere
auch die der früher unablösbaren, nach Maß=
gabe der V. vom 23. Juli 1833 bei der erb-
lichen Ubertragung von Gütern und Grund-
stüchen vorbehaltenen Abgaben (vgl. 1 am
Schluß), ferner die der Allodifikationsrenten
auf Grund des G. vom 13. April 1836, end-
lich die der auf Grundstüchen des hann.
Harzes ruhenden Lasten (für die die Abl0.
vom 23. Juni 1833 Reine Geltung hatte).
Durch G. vom 3. April 1869 (GS. 544) wurden
ferner die Bestimmungen des G. vom 28. Sept.
1867 auf die A. von Reallasten, welche an-