Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ablösung der Reallasten. 
(G. vom 5. April 1869 88 4, 9). Ausgeschlossen 
von der A. bleiben die öffentlichen Lasten mit 
Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeab- 
gaben und Gemeindedienste, sowie die auf 
eine Entwässerungs= oder ähnliche Sozietät 
sich beziehendeen Lasten; endlich die im Tit. 1 
des G. vom 17. März 1868 (GS. 249) für ab- 
lösbar erklärten gewerblichen Berechtigungen 
(G. vom 5. April 1869 §§ 3, 9; vgl. G. vom 
8. Juni 1874). Im übrigen sind ablösbar alle 
auf eigentümlich besessenen Grundstücken oder 
Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen 
Abgaben oder Leistungen (Grund oder Real-= 
lasten) einschließlich derjenigen, welche auf be- 
reits abgelösten, dem Fiskus zugestandenen 
Berechtigungen gehaftet haben und für die 
dieser noch verhaftet ist (G. vom 15. Febr. 1872 
§ 1); ferner die auf Reallasten beruhenden 
Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, KRüstereien 
und Schulen nebst den damit verbundenen, 
demselben Verpflichteten obliegenden Anfuhr-= 
verbindlichkeiten (G. vom 16. Juni 1876 § 2); 
endlich die Wasserlaufabgaben (Wasserlauf= und 
Wasserzinsen — G. vom 8. Juni 1874). Wegen 
anderer fester Holzabgaben vgl. Gem TO. vom 
5. April 1869 (GS. 526) § 13. 
4. Die Provinz Schleswig-Holstein 
mit dem Kreise Herzogtum Lauenburg. 
Die A. der Reallasten wird für die Prov. 
Schleswig-Holstein und den Kreis Herzogtum 
Lauenburg (G. vom 29. Mai 1903 — GS. 189) 
erschöpfend geregelt durch das G. vom 3. Jan. 
1873 (GS. 3). Auch hier unterliegen alle be- 
ständigen Abgaben und Leistungen, welche 
auf eigentümlich oder zu Erbzins, Erbfeste 
oder Erbpacht besessenen Grundstüchen oder 
Gerechtigkeiten haften (Grund= oder Real- 
lasten), der A. Ohne Entschädigung sind auf- 
gehoben: bei den zu Erbzins, Erbfeste oder 
Erbpacht besessenen Grundstüchen und Gerech- 
tigkeiten das Obereigentum und das Heim- 
fallsrecht des Berechtigten und dessen Ver- 
pflichtung zur Vertretung der auf den pflich- 
tigen Realitäten haftenden Steuern (die aus 
dem Obereigentum entspringenden Berech- 
tigungen auf Abgaben und Leistungen sind 
aber bestehen Feblieben und unterliegen der 
A.); die der Gutsherrschaft oder dem Ober— 
eigentümer oder dem zu Reallasten Berech- 
tigten zustehende Befugnis, Verträge über 
Teilung oder Belastung von Grundstücken zu 
bestätigen oder Urkunden über die Verleihung 
von Grundstückhen auszufertigen, oder der Zer- 
stüchelung belasteter Grundstüchke zu wider- 
sprechen; die in den §8 1, 4 der V. vom 
28. April 1867 (GS. 543) bezeichneten Steuern 
und steuerartigen Abgaben, die vom Staate 
an Privatberechtigte übergegangen sind; Ab- 
gaben bei Besitzveränderungen in herrschender 
Hand, sowie das Recht auf Gebühren für die 
Ausfertigung neuer Verleihungsurkunden und 
für die Konfirmation der Verträge über Grund- 
stüche (§§ 2, 3, 28); die Jagddienste (G. vom 
1. März 1873 — GS. 27); das an Meiergütern 
im Kreise Herzogtum Lauenburg bestehende 
Obereigentum. usgeschlossen von der An- 
wendung des Gesetzes bleiben die öffentlichen 
Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Ge- 
meindeabgaben und Gemeindedienste, sowie 
  
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der auf eine Deich-, Entwässerungs= oder 
ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, so- 
fern sie nicht aus allgemeinen Rechtsverhält- 
nissen, z. B. dem gutsherrlich-bäuerlichen, ent- 
standen sind; alle Abgaben und Leistungen 
zur Erbauung und Unterhaltung der Kirchen--, 
Pfarr-, Küster= und Schulgebäude und sonstigen 
Schuleinrichtungen, sofern sie nicht auf ablös- 
baren Reallasten ruhen; die im Tit. I des G. 
vom 17. AMülärz 1868 — GS. 249) für ablösbar er- 
klärten gewerblichen Berechtigungen (88 4, 35). 
Die Holz= und Torfnutzungsrechte der Erbfester 
sind nach dem G. vom 3. Jan. 1873 abzulösen, 
selbst wenn sie die Natur der Dienstbarkeiten 
— auf die dieses Gesetz im übrigen keine An- 
wendung findet — haben sollten (8§ 4, 360). 
Im übrigen gelten auch hier im allgemeinen 
die für die A. in den alten Provinzen maß- 
gebenden Vorschriften. 
5. Die Provinz Hannover. 1Aber die A. 
der Reallasten besteht in Hannover eine um- 
fangreiche Gesetzgebung, die zum Teil noch 
aus vorpreuß. Zeit herrührt. Die dabei zu 
befolgenden Grundsätze sind zuerst in der V. 
vom 10. Nov. 1831 (Oann. GS.. Abt. I S. 209) 
niedergelegt und sodann in der V. vom 
23. Juli 1833 (a. a. O. Abt. 1 S. 147) weitläufig 
ausgeführt worden. Gegenstände der A. sind 
danach eigentliche Reallasten jeder Art von 
allen Grundstücken außer von Fehn= und 
Woorkolonien; jedoch werden nicht dazu ge- 
rechnet Staats-, Gemeinde= und Sozietätslasten, 
wozu auch die aus Gemeinde= und Sozietäts- 
verhältnissen entspringenden Kirchen-, Pfarr- 
und Schuldienste und Lasten gehören. Grund- 
stüche, welche in einem Meier-Eigenbehörig- 
keits--, Meierdings= oder ähnlichem Verbande 
mit erblichem Rechte des Besitzers standen, ebenso 
die Erbzins= und Erbpachtgrundstücke werden 
durch A. der darauf ruhenden gutsherrlichen 
Rechte und Lasten in volles Eigentum ver- 
wandelt. Ablösbar sind hiernach: feste Geld-, 
feste Getreide= und andere feste Aaturalab- 
gaben, zufällige oder veränderliche Rechte wie 
Antrittsgelder, Besthaupt, Heimfall, Laude- 
mien usw., Zehnten von Bodenerzeugnissen, 
Vaturaldienste. Als Abfindungsmittel ist 
Kapital, Geld= oder Fruchtrente zulässig; der 
Jahreswert wird nach Durchschnittsmarkt- 
preisen, Schätzung Sachverständiger oder Aor— 
malpreisen ermittelt. 
Aach der Abl O. vom 23. Juli 1833 war im 
allgemeinen nur der Verpflichtete befugt, auf 
A. anzutragen. Durch V. vom 28. Sept. 1867 
(GS. 1670) wurde auch dem Domänenfiskhus 
das Recht beigelegt, die A. der ihm zustehen- 
den Reallasten zu verlangen, insbesondere 
auch die der früher unablösbaren, nach Maß= 
gabe der V. vom 23. Juli 1833 bei der erb- 
lichen Ubertragung von Gütern und Grund- 
stüchen vorbehaltenen Abgaben (vgl. 1 am 
Schluß), ferner die der Allodifikationsrenten 
auf Grund des G. vom 13. April 1836, end- 
lich die der auf Grundstüchen des hann. 
Harzes ruhenden Lasten (für die die Abl0. 
vom 23. Juni 1833 Reine Geltung hatte). 
Durch G. vom 3. April 1869 (GS. 544) wurden 
ferner die Bestimmungen des G. vom 28. Sept. 
1867 auf die A. von Reallasten, welche an-
	        
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