Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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welchen, was darin dem Berufungskläger zu 
eröffnen ist, innerhalb zwei Wochen vom Tage 
der Zustellung ab die Beschwerde an das Be— 
rufungsgericht gegeben ist (s. Bescheid III). 
Der Berufungsbeklagte kann sich der B. an- 
schließen, selbst wenn die Berufungsfrist ver- 
strichen ist, und obwohl er die Hauptberufung 
zurüchgenommen oder auf diese verzichtet hat 
(OVE. 39, 453). Der Anschluß, der nicht aus- 
drücklich erklärt zu werden braucht, ist bis 
zum Schlusse der letzten mündlichen Verhand- 
lung zulässig; eine Zurüchnahme der An- 
schließung ist unwiderruflich (OB. 39, 453). 
In dem reichsgesetzlich durch 88 46 ff. UWG. 
geordneten Verfahren findet in der Berufungs- 
instanz nach der ständigen Rechtsprechung 
des BaA. der die Anschlußberufung behan- 
delnde § 87 LVE. kGeine Anwendung, ebenso- 
wenig der § 521 3PO., und es gibt daher 
keine Anschlußberufung nach dem Ablaufe der 
Berusungeefrtst. 
Das Berufungsgericht kann über die von 
einer Partei eingelegte B. durch einen Be- 
scheid (s. Bescheid) entscheiden, gegen den 
nur der Antrag auf mündliche Verhandlung 
zulässig ist, jedoch nicht, wenn eine Ab- 
änderung der angefochtenen Entscheidung statt- 
finden soll. Im übrigen hat es die Parteien, 
bei der B. aus Gründen des öffentlichen 
Interesses außerdem den zu deren Vertreter 
von dem Regierungspräsidenten und für das 
Verfahren vor dem O. von dem Ressort- 
minister zu bestellenden Kommissar zur münd- 
lichen Berhandlung unter der Verwarnung zu 
laden, daß beim Ausbleiben nach Lage der 
Verhandlungen werde entschieden werden; es 
kann aber auch zur Aufklärung des Sach- 
verhältnisses das persönliche Erscheinen einer 
Partei anordnen. Bei der B. aus Gründen 
des öffentlichen Interesses ist zunächst bloß 
über die Vorfrage zu entscheiden, ob das 
öffentliche Interesse für beteiligt zu erachten 
ist. Wird diese Vorfrage verneint, so weist 
das Berufungsgericht, ohne in die Sache selbst 
ein zutreten, die B. als unstatthaft zurück. Für 
das weitere Verfahren in der Berufungs- 
instanz sind mit einigen Ausnahmen die Be- 
stimmungen über das in der ersten Instanz 
maßgebend. Aicht anwendbar sind nament- 
lich diesenigen über die Zulässigkeit der Klage- 
änderung; eine solche ist in der Berufungs- 
instanz selbst mit Einwilligung der Gegen- 
partei nicht statthaft. Es findet eine völlig 
neue Verhandlung des Bechtsstreits mit un- 
beschränktem Novenrechte statt. Das Be- 
rufungsgericht hat in der Sache selbst zu ent- 
scheiden; doch ist eine Zurüchverweisung in die 
Vorinstanz zur anderweitigen Entscheidung 
nicht unbedingt ausgeschlossen, wenn schon das 
Gesetz sie nicht erwähnt. Die angefochtene 
Entscheidung darf stets nur insoweit abge- 
ändert werden, als sie angefochten ist. Die 
Zustellung der erlassenen Entscheidung erfolgt 
dug Vermittelung des Gerichts erster In— 
anz. 
V. Wegen der B. in dem Verfahren vor 
besonderen Gerichten s. Rheinschiff- 
fahrte Elbzollßerichte, Patentrecht VI. 
Bergbehörden IU, ewerbegerichte V, 
  
Berufung in steuerlichen Angelegenheiten. 
Kaufmannsgerichte, Schiedsgerichte 
für Arbeiterversicherung IU, Anfcle 
versicherung V., Invalidenversiche- 
rung V. 
Berufung in steuerlichen Angelegenheiten 
ist das Rechtsmittel zur Anfechtung 1. der 
Veranlagung zur Einkommen= und Ergän- 
zungssteuer, nach der dem Landtage vor- 
liegenden Novelle zum Eink St G. und Erg- 
St ., jedoch nur wenn die Veranlagung zur 
Einkommensteuer nach einem Einkommen von 
mehr als 3000 Ml. erfolgt ist, sonst zur An- 
sechtung der Entscheidung auf den Einspruch 
s. d.); 2. der Veranlagungsbeschlüsse des Steuer- 
ausschusses der Gewerbesteuerklasse I, 3. der 
Feststellung der der Gewerbesteuerveranla- 
gung zugrunde zu legenden namentlichen 
Nachweisung der Steuerpflichtigen der Ge- 
werbesteuerklassen II, III und IV, 4. der Ent- 
scheidungen der Gewerbesteuerausschüsse über 
die gegen die Beranlagung zur Gewerbesteuer 
oder zur Warenhaussteuer eingelegten Ein- 
prüche; 5. der Zerlegung der Gewerbe= und 
arenhaussteuersätze in die auf die einzelnen 
Betriebsorte entfallenden Teilbeträge. Die B. 
steht in den Fällen zu 2 und 3 lediglich dem 
Vorsitzenden des Gewerbesteuerausschusses, 
gegen die Veranlagung zu den fingierten 
Vormalsteuersätzen für Einkommen von nicht 
mehr als 900 M. lediglich den Steuerpflich- 
tigen, in den Fällen zu 5 dem Steuerpflichtigen 
und den an der Zerlegung interessierten Ge- 
meinden, im übrigen sowohl dem Steuerpflich- 
tigen als auch dem Vorsitzenden der Ver- 
anlagungskommission bzw. des Steueraus- 
schusses zu. Die Frist zur Einlegung der 
Berufung beträgt für die Steuerpflichtigen 
und in den Fällen zu 5 für die Gemeinden 
vier Wochen, bei der Einkommen= und Er- 
gänzungssteuer aber für außerhalb Europas 
Abwesende sechs Monate und für andere außer- 
halb Deutschlands Abwesende sechs Wochen. 
Die Frist läuft von dem auf die Zustellung 
der anzufechtenden Entscheidung, gegen die Ver- 
anlagung der Einkommen von nicht mehr 
als 900 M. zu den fingierten Normalsteuer- 
sätzen — von dem auf den Ablauf der vier- 
zehntägigen Auslegungsfrist der Steuerliste 
folgenden Tage ab. Sie gilt als gewahrt, 
wenn das betreffende Schriftstück so zeitig 
und in solcher Weise vom Absender befördert 
ist, daß er bei geordnetem Geschäftsgange mit 
voller Bestimmtheit auf den fristgemäßen Ein- 
gang rechnen durfte, insbesondere sofern die 
empfangsberechtigte Behörde ihre Postsachen 
abholen läßt, wenn die Schrift am letzten 
Tage der Frist bei der Postanstalt des Be- 
stimmungsorts so zeitig eingegangen ist, daß 
sie noch an diesem Tage zur Ausgabe bereit 
lag (OVeSt. 4, 81; Mittd St. 30, 12). Im 
übrigen gelten für die Fristberechnung wie für 
alle übrigen Fristen im Veranlagungs= und 
Bechtsmittelverfahren die Vorschriften der 
§5 187—193 BE. Der Vorsitzende der Ver- 
anlagungskommission hat die B. binnen vier 
Wochen, vom Tage des anzufechtenden Be- 
schlusses ab, einzulegen; der Vorsitzende des 
Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse 
hat die B. gegen die Veranlagung jedenfal
	        
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