Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Berufungskommission — Beschaubezirke, Beschaubücher usw. 
vor Zustellung der Steuerzuschrift an den 
Steuerpflichtigen einzulegen, tunlichst aber 
schon in der Sitzung des Ausschusses sich über 
seine Absicht, B. einzulegen, zu äußern. Uber 
die Einlegung der B. gegen Feststellung der 
namentlichen Nachweisung in den Gewerbe- 
steuerklassen IIIIV hat sich der Vorsitzende 
spätestens vor Abschluß und Feststellung der 
Na#chweisung zu erklären. Hinsichtlich der Frist 
zur B. gegen Einspruchsentscheidungen gilt für 
die Vorsitzenden der Gewerbesteuerausschüsse 
dasselbe wie für die B. des Vorsitzenden 
der Einkommensteuerveranlagungskommission. 
Einzulegen ist die B. seitens der Vorsitzenden 
der Veranlagungskommissionen bei dem Vor- 
sitzenden der Berufungskommission, seitens der- 
jenigen der Gewerbesteuerausschüsse bei der 
ihnen vorgesetzten Regierung, im übrigen bei 
dem Vorsitzenden derjenigen Kommission bzw. 
desjenigen Ausschusses, gegen deren bzw. dessen 
Entscheidung sie sich richtet. Uber die B. ent- 
scheidet a) in Staatseinkommen= und in Ergän- 
zungssteuersachen die Berufungskommission, 
b) bei der B. gegen die Veranlagung zu den 
fingierten Mormalsteuersätzen die Berufungs- 
kommission, wenn die Veranlagungskom- 
mission, die Veranlagungskommission, wenn 
die Voreinschätzungskommission den Steuer- 
satz festgestellt hat, c)h) in Gewerbe= und 
Warenhaussteuersachen die Regierung, in deren 
Bezirk der Steuerausschuß seinen Sitz hat, in 
Berlin die Direktion für die Verwaltung 
direbter Steuern (Eink St GS. §§ 40—43, 75; 
Erg St G. §§ 33—35; AusfAnw. zu diesen G. 
vom 6. Juli 1900 Art. 62—66; Gewötb. 
z8 29, 30, 36; AusfAnw. hierzu Art. 33, 36, 
42, 44; Warenhaussteuergesetz § 13 Abf. 1, 
AusfAnw. hierzu Art. 28). Vgl. im übrigen 
Einkommensteuer, Ergänzungssteuer, 
Gewerbesteuer, Warenhaussteuer, Be- 
rufungskommission, Beschwerde. 
Berufungskommission ist die zur Entschei- 
dung der Berufung gegen die Veranlagung 
zur Einkommen= und zur Ergänzungssteuer 
und nach der dem Landtage vorliegenden Ao- 
velle zum EinkStG. und ErgStG. gegen die 
Einspruchsentscheidungen (s. Berufung in 
steuerlichen Angelegenheiten) sowie der 
eschwerden gegen das Verfahren und die 
sonstigen Entscheidungen der Veranlagungs- 
kommission für jeden Regierungsbezirk am 
itze der Regierung und für die Stadt Berlin 
gebildete Kommission. Sie besteht aus einem 
vom FM. ernannten Vorsitzenden — regel- 
mäßig dem Dirigenten der Abteilung der 
egierung für die direkten Steuern, in Berlin 
dem Dirigenten der Direktion für die Ver- 
waltung der direkten Steuern, in Sigma- 
ringen dem Dezernenten für Steuersachen — 
und einer vom JFM. bestimmten Zahl von 
Mitgliedern, von denen die Mehrzahl von 
dem Provinzialausschuß (in Berlin von Magi- 
strat und Stadtverordneten, in Sigmaringen 
vom Landesausschuß) aus den Einwohnern 
des Bezirks unter möglichster Berücksichtigung 
der verschiedenen Arten des Einkommens auf 
lechs Jahre gewählt, die Minderzahl von der 
egierung ernannt wird. In gleicher Weise 
werden für den Vorsitzenden und für die Mit- 
  
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glieder Stellvertreter bestellt. Die Wählbar- 
keit ist von einem Alter von mindestens 
25 Jahren und vom Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte abhängig; wegen Ablehnung fs. d. 
Die Mitglieder und Stellvertreter werden 
vom Vorsitzenden mittels Handschlags an 
Eides Statt zur Unparteilichteit und Ver- 
schwiegenheit verpflichtet. Behufs Prüfung 
der Berufungen hat die B. dieselben Be- 
fugnisse wie die Veranlagungskommission, 
außerdem aber das Recht, eidliche Bekräf- 
tigung der Zeugnisse und Gutachten der ver- 
nommenen Zeugen und Sachverständigen vor 
dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Sie 
prüft die Personenstands-, Einkommens-- und 
BVermögensnachweisungen; ihre Erinnerungen 
sind bei der nächsten Veranlagung zu beachten. 
Der Vorsitzende der B. hat die Staats- 
interessen in bezug auf richtige Feststellung der 
Steuern wahrzunehmen, das gesamte Ver- 
anlagungsgeschäft im Bezirke zu leiten, die 
gleichmäßige Anwendung der Veranlagungs- 
grundsätze zu überwachen, die Geschäftsfüh- 
rung der Vorsitzenden der Veranlagungskom- 
missionen zu beaufsichtigen und für rechtzeitige 
Vollendung des eranlagungegeschaftes zu 
sorgen. Beschwerden über das Verfahren der 
B. oder ihres Vorsitzenden gehen an den *M., 
der aber nicht befugt ist, ihre materiellen Ent- 
scheidungen über die Berufungen abzuändern 
(Eink Stch. vom 24. Juni 1891 §8 40—43, 
50—53, 55; ErgStG. vom 14. Juli 1893 
§§ 33—35, 46; AusfAnw. hierzu vom 6. Juli 
1900 Art. 62—67, 68—70). S. auch Be- 
schwerde. 
Beschädigung von Chausseen und Wegen 
nebst deren Zubehörungen ist durch Ziff. 18 ff. 
der zusätzlichen Bestimmungen zum Chaussee- 
geldtarif vom 29. Febr. 1840 *Ex5 94) vorbe- 
haltlich des Schadensersatzes und sofern die all- 
gemeinen Gesetze nicht eine härtere Strafe be- 
stimmen unter Geldstrafe bis zu fünf Talern 
gestellt. Zu den zugehörigen Vorrichtungen 
ählen auch Belagsteine und Sperrfaschinen. 
uch fahrlässige B. sind strafbar (ogl. Bitt- 
mann, Handbuch der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Provinzial-, Kreis= und Aktien- 
chausseen, 2. Aufl. S. 247 ff.). Uber B. durch 
den Transport schwerer Lasten s. Wegebau- 
last, außerordentliche, und Wege, öffent- 
liche, V. 
Beschädigungen (Flur-) s. Flurbeschädi- 
gungen. 
Beschäftigungszeit in Gast= und Schank- 
wirtschaften s. Schanbwirtschaften IV, 4. 
Im übrigen s. Arbeitszeit. 
Beschälseuche der Pferde ist eine nur bei 
Zuchtpferden vorkommende anstechende Ge- 
schlechtskrankheit, die nach dem Viehseuchen- 
gesetze vom 23. Juni 1880 (REl. 153) der An- 
eigepflicht (s. d.) und der veterinärpolizeilichen 
Behmpfung unterliegt (vgl. 88 50, 51 a. a. O. 
sowie die § 110—116 der BRnstr. zur Aus- 
führung des Biehseuchengesetzes vom 30. Mai 
1895, Röl. 357). Die Seuche ist in Deutsch- 
land seit geraumer Zeit nicht mehr beobachtet 
worden. 
Beschaubezirke, Beschaubücher, Seschauer 
Beschaustellen (Untersuchungsstellen) für
	        
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