Berufungskommission — Beschaubezirke, Beschaubücher usw.
vor Zustellung der Steuerzuschrift an den
Steuerpflichtigen einzulegen, tunlichst aber
schon in der Sitzung des Ausschusses sich über
seine Absicht, B. einzulegen, zu äußern. Uber
die Einlegung der B. gegen Feststellung der
namentlichen Nachweisung in den Gewerbe-
steuerklassen IIIIV hat sich der Vorsitzende
spätestens vor Abschluß und Feststellung der
Na#chweisung zu erklären. Hinsichtlich der Frist
zur B. gegen Einspruchsentscheidungen gilt für
die Vorsitzenden der Gewerbesteuerausschüsse
dasselbe wie für die B. des Vorsitzenden
der Einkommensteuerveranlagungskommission.
Einzulegen ist die B. seitens der Vorsitzenden
der Veranlagungskommissionen bei dem Vor-
sitzenden der Berufungskommission, seitens der-
jenigen der Gewerbesteuerausschüsse bei der
ihnen vorgesetzten Regierung, im übrigen bei
dem Vorsitzenden derjenigen Kommission bzw.
desjenigen Ausschusses, gegen deren bzw. dessen
Entscheidung sie sich richtet. Uber die B. ent-
scheidet a) in Staatseinkommen= und in Ergän-
zungssteuersachen die Berufungskommission,
b) bei der B. gegen die Veranlagung zu den
fingierten Mormalsteuersätzen die Berufungs-
kommission, wenn die Veranlagungskom-
mission, die Veranlagungskommission, wenn
die Voreinschätzungskommission den Steuer-
satz festgestellt hat, c)h) in Gewerbe= und
Warenhaussteuersachen die Regierung, in deren
Bezirk der Steuerausschuß seinen Sitz hat, in
Berlin die Direktion für die Verwaltung
direbter Steuern (Eink St GS. §§ 40—43, 75;
Erg St G. §§ 33—35; AusfAnw. zu diesen G.
vom 6. Juli 1900 Art. 62—66; Gewötb.
z8 29, 30, 36; AusfAnw. hierzu Art. 33, 36,
42, 44; Warenhaussteuergesetz § 13 Abf. 1,
AusfAnw. hierzu Art. 28). Vgl. im übrigen
Einkommensteuer, Ergänzungssteuer,
Gewerbesteuer, Warenhaussteuer, Be-
rufungskommission, Beschwerde.
Berufungskommission ist die zur Entschei-
dung der Berufung gegen die Veranlagung
zur Einkommen= und zur Ergänzungssteuer
und nach der dem Landtage vorliegenden Ao-
velle zum EinkStG. und ErgStG. gegen die
Einspruchsentscheidungen (s. Berufung in
steuerlichen Angelegenheiten) sowie der
eschwerden gegen das Verfahren und die
sonstigen Entscheidungen der Veranlagungs-
kommission für jeden Regierungsbezirk am
itze der Regierung und für die Stadt Berlin
gebildete Kommission. Sie besteht aus einem
vom FM. ernannten Vorsitzenden — regel-
mäßig dem Dirigenten der Abteilung der
egierung für die direkten Steuern, in Berlin
dem Dirigenten der Direktion für die Ver-
waltung der direkten Steuern, in Sigma-
ringen dem Dezernenten für Steuersachen —
und einer vom JFM. bestimmten Zahl von
Mitgliedern, von denen die Mehrzahl von
dem Provinzialausschuß (in Berlin von Magi-
strat und Stadtverordneten, in Sigmaringen
vom Landesausschuß) aus den Einwohnern
des Bezirks unter möglichster Berücksichtigung
der verschiedenen Arten des Einkommens auf
lechs Jahre gewählt, die Minderzahl von der
egierung ernannt wird. In gleicher Weise
werden für den Vorsitzenden und für die Mit-
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glieder Stellvertreter bestellt. Die Wählbar-
keit ist von einem Alter von mindestens
25 Jahren und vom Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte abhängig; wegen Ablehnung fs. d.
Die Mitglieder und Stellvertreter werden
vom Vorsitzenden mittels Handschlags an
Eides Statt zur Unparteilichteit und Ver-
schwiegenheit verpflichtet. Behufs Prüfung
der Berufungen hat die B. dieselben Be-
fugnisse wie die Veranlagungskommission,
außerdem aber das Recht, eidliche Bekräf-
tigung der Zeugnisse und Gutachten der ver-
nommenen Zeugen und Sachverständigen vor
dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Sie
prüft die Personenstands-, Einkommens-- und
BVermögensnachweisungen; ihre Erinnerungen
sind bei der nächsten Veranlagung zu beachten.
Der Vorsitzende der B. hat die Staats-
interessen in bezug auf richtige Feststellung der
Steuern wahrzunehmen, das gesamte Ver-
anlagungsgeschäft im Bezirke zu leiten, die
gleichmäßige Anwendung der Veranlagungs-
grundsätze zu überwachen, die Geschäftsfüh-
rung der Vorsitzenden der Veranlagungskom-
missionen zu beaufsichtigen und für rechtzeitige
Vollendung des eranlagungegeschaftes zu
sorgen. Beschwerden über das Verfahren der
B. oder ihres Vorsitzenden gehen an den *M.,
der aber nicht befugt ist, ihre materiellen Ent-
scheidungen über die Berufungen abzuändern
(Eink Stch. vom 24. Juni 1891 §8 40—43,
50—53, 55; ErgStG. vom 14. Juli 1893
§§ 33—35, 46; AusfAnw. hierzu vom 6. Juli
1900 Art. 62—67, 68—70). S. auch Be-
schwerde.
Beschädigung von Chausseen und Wegen
nebst deren Zubehörungen ist durch Ziff. 18 ff.
der zusätzlichen Bestimmungen zum Chaussee-
geldtarif vom 29. Febr. 1840 *Ex5 94) vorbe-
haltlich des Schadensersatzes und sofern die all-
gemeinen Gesetze nicht eine härtere Strafe be-
stimmen unter Geldstrafe bis zu fünf Talern
gestellt. Zu den zugehörigen Vorrichtungen
ählen auch Belagsteine und Sperrfaschinen.
uch fahrlässige B. sind strafbar (ogl. Bitt-
mann, Handbuch der gesetzlichen Bestimmungen
über die Provinzial-, Kreis= und Aktien-
chausseen, 2. Aufl. S. 247 ff.). Uber B. durch
den Transport schwerer Lasten s. Wegebau-
last, außerordentliche, und Wege, öffent-
liche, V.
Beschädigungen (Flur-) s. Flurbeschädi-
gungen.
Beschäftigungszeit in Gast= und Schank-
wirtschaften s. Schanbwirtschaften IV, 4.
Im übrigen s. Arbeitszeit.
Beschälseuche der Pferde ist eine nur bei
Zuchtpferden vorkommende anstechende Ge-
schlechtskrankheit, die nach dem Viehseuchen-
gesetze vom 23. Juni 1880 (REl. 153) der An-
eigepflicht (s. d.) und der veterinärpolizeilichen
Behmpfung unterliegt (vgl. 88 50, 51 a. a. O.
sowie die § 110—116 der BRnstr. zur Aus-
führung des Biehseuchengesetzes vom 30. Mai
1895, Röl. 357). Die Seuche ist in Deutsch-
land seit geraumer Zeit nicht mehr beobachtet
worden.
Beschaubezirke, Beschaubücher, Seschauer
Beschaustellen (Untersuchungsstellen) für