Beschlagnahme.
wesenheit ein erwachsener Angehöriger aus-
drückhlichen Widerspruch erhoben hat (8 98).
Polizeibeamte reichen das Bestätigungsgesuch
zweckmäßig durch Vermittelung der Staats-
anwaltschaft ein. Die Ausführung einer von
zuständiger Stelle angeordneten B. Rann jedem
Exekutivbeamten (s. d.) übertragen werden.
Sie ist an -eine vorgeschriebene Form ge-
bunden. Die in Beschlag genommenen Gegen-
stände sind genau zu bezeichnen und zur Ber-
hütung von Verwechselungen durch amtliche
Siegel oder sonst in geeigneter Weise kenntlich
zu machen (§ 109). Die Wegnahme der Gegen-
stände ist nicht erforderlich. Jede amtliche
Handlung genügt, welche erkennbar zum Aus-
druche bringt, daß die Sache behufs späterer
amtlicher Verfügung der Gewalt des Inhabers
entzogen ist (R#St. 18, 72). B. in militärischen
Dienstgebäuden, welche nicht ausschließlich von
Zivilpersonen bewohnt sind, und in Kriegs-
fahrzeugen erfolgen durch Ersuchen der Militär-
behörde. Die B. ist aufzuheben, sobald die
amtliche Sicherstellung sich nach dem Stande
des Strafverfahrens erübrigt. Die Rüchgabe
geschieht an den letzten Inhaber vor der B.;
sie darf an den Verletzten erfolgen, dem die
Sachen durch die Straftat entzogen waren,
falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen
E 111). Ist der Empfangsberechtigte oder sein
Aufenthalt unbekannt, so finden die Vor-
schriften über Fundsachen (s. d.) Anwendung
(BE. § 983). Erhöhten Schutz gegen B. ge-
nießen Postsendungen und Telegramme
sowie Preßerzeugnisse. Auf der Post dürfen
Briefe, Sendungen und Telegramme beschlag-
nahmt werden, wenn sie ausdrücklich an den
Beschuldigten gerichtet oder unter einer Deck-
adresse für ihn bestimmt sind oder von ihm
herrühren. In letzteren beiden Fällen müssen
aber tatsächliche Unterlagen dafür gegeben sein,
daß der Beschuldigte Adressat oder Absender
der Postsachen und deren Inhalt für die
Dutersuchung von Bedeutung ist (St PO. 8 99).
ie Anordnung der Postbeschlagnahme steht
Lur dem Richter, bei Gefahr im Verzuge in
erbrechens= und Vergehenssachen auch der
Staatsanwaltschaft zu — nicht deren Hilfs-
kumten! 100). Die Polizeiorgane führen
7 erbei nur die Anordnungen der Justiz-
febörden aus, denen auch die weitere Ver-
othung über die beschlagnahmten Sendungen
" iegt G 101). Seitens der Postverwaltung
erden diese Vorschriften so streng ausgelegt,
daß ihre Dienststellen selbst über die Tatsache,
* und für wen Postsendungen eingegangen
auf- ausgegeben sind, den Polizeibeamten nur
. Grund eines Ersuchens des Richters oder
chacksanwaltes Auskunft erteilen. Druckh-
gerr ften — im Sinne des § 2 des Preß-=
— . Druckschriften) vom 7. Mai 1874
S I. 65) — unterliegen der B. nur an
treitnt an denen sie sich zum Zwecke der Ver-
Priv ng befinden, nicht wenn sie bereits in
Findatbesitz übergegangen sind (Preßgesetz 827).
8 t die B. auf richterliche Anordnung statt,
e * die oben wiedergegebenen Vorschriften
evorläkrasprozehordnung- Dagegen ist eine
guntufige von Druchschriften durch Ver-
9 der Staatsanwaltschaft oder ihrer
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Hilfsbeamten nur zugelassen 1. wenn eine
Druchschrift den Vorschriften über die Bezeich-
nung des Druchkers, Verlegers, Berfassers oder
Herausgebers und Redakteurs nicht entspricht
(s. Presse) oder wenn die Verbreitung einer
im Auslande erscheinenden periodischen Druck-
schrift verborten worden ist (s. Druckh-
schriften 1V); 2. wenn durch eine Druch-
schrift einem Verbote des Reichskanzlers hin-
sichtlich der Veröffentlichung über Truppen-
bewegungen oder Verteidigungsmittel ((.
Druchkhschriften IV) entgegengehandelt wird;
3. wenn der Inhalt einer Druchschrift strafbar
ist, als Beleidigung des Kaisers oder Landes-
herrn (St GB. § 95), als unzüchtige Schrift
(6 184) in der Fassung des G. vom 25. Juni
1900 (Rl. 301), als Aufforderung zum Hoch-
verrat (§ 85), zum Ungehorsam gegen Gesetz
oder Obrigkeit (§ 111) oder zum Klassenkampf
(§ 130), in letzteren beiden Fällen unter der
besonderen Voraussetzung, daß bei Verzögerung
der B. ein Erfolg der Aufforderung zu be-
fürchten steht (Preßgesetz § 23). Die Verhand-
lungen über eine von der Polizei angeordnete
Druchschriftenbeschlagnahme müssen spätestens
binnen zwölf Stunden an die Staatsanwalt-
schaft abgesendet und von dieser binnen weiterer
zwölf Stunden nach Empfang zur gerichtlichen
Bestätigung vorgelegt werden. Geht der Be-
stätigungsbeschluß bei der Polizei nicht bis
Ablauf des fünften Tages nach Anordnung
der B. ein oder verfügt schon die Staats-
anwaltschaft deren Aufhebung, so muß sofort
die Freigabe der Stücke erfolgen.
II. Außerhalb des Strafprozesses ist die B.
zulässig als Maßregel der Präventivpolizei
(OVS. 28, 414). Die polizeilichen Organe sind
befugt, in Ausübung ihres Dienstes zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicher-
heit und Ordnung (s. d.) vorübergehend Be-
schränkungen des privaten Eigentums, ins-
besondere die Abgabe von Gegenständen an-
zuordnen (z. B. Waffen, deren Mißbrauch zu
befürchten steht, ungeeignete Nahrungsmittel
— Bö#St. 9, 123; 13, 44). Die präventiv-
polizeiliche B. ist aufzuheben, sobald keine
Gefährdung der Offentlichkeit mehr zu be-
sorgen ist; beispielsweise müssen Waren, die
zur Verhinderung verbotenen Sonntagshandels
fortgenommen sind, bei Beendigung der Sonn-
tagsruhe freigegeben werden, sofern nicht etwa
einzelne Stüche als Beweismittel für das
Strafverfahren (s. o.) einzubehalten sind. Die
Entziehung beschlagnahmter Sachen aus der
amtlichen Gewalt ist strafbar (St GB. 8§#8 136,
137).
III. In Angelegenheiten der direkten
Steuern findet außerhalb des sich nach den
allgemeinen Grundsätzen richtenden Verwal-
tungszwangsverfahrens eine B. der zum Ge-
werbebetrieb im Umherziehen oder zum Wan-
derlagerbetrieb mitgeführten Gegenstände bei
eine Steuerhinterziehung enthaltenden Zu-
widerhandlungen gegen §§ 18—21 des G.,
betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebs im
Umherziehen, vom 3. Juli 1876 (GS. 247)
und gegen das Wanderlagersteuergesetz vom
27. Febr. 1880 (GS. 174) insoweit statt, als es
zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und