Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Beschwerde bei direkten Steuern. 
zurück, in welchem dem Beschwerdeführer zu 
eröffnen ist, daß ihm innerhalb zwei Wochen 
die B. an die zur Beschlußfassung in der Sache 
berufene Behörde zustehe (s. Bescheid III). Ist 
die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei 
vorhanden, so wird die Beschwerdeschrift mit 
ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen, 
demnächst in Abschrift dem Beschwerdeführer 
mitzutellenden Gegenerklärung innerhalb zwei 
Wochen zugefertigt. Die Gegenpartei kann 
sich dem Rechtsmittel anschließen, selbst wenn 
die Frist verstrichen ist, woraus folgt, daß 
auch hier eine reformatio in pejus unzulässig 
ist. Zur näheren Begründung der B. sowie 
zur Gegenerklärung Rkann in nicht schleunigen 
Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht 
Üüber zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist ge- 
währt werden. Hierauf werden die Verhand- 
lungen mittels Berichts derjenigen Behörde 
eingereicht, welcher die Beschlußfassung über 
die B. zusteht. Wird die B. der obigen Vor- 
schrift zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist 
bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur 
Beschlußfassung darüber zuständig ist, so gilt 
die Frist als gewahrt. on der angerufenen 
Behörde ist hier die B. zur weiteren Veran- 
lassung an diesenige Behörde abzugeben, gegen 
deren Beschluß sie gerichtet ist. Die Einlegung 
der B. steht aus Gründen des öffentlichen 
Interesses auch dem Vorsitzenden der Behörde 
u. Die hierüber in § 123 LV. getroffenen 
estimmungen entsprechen denen über die Be- 
rufung im öffentlichen Interesse (s. Beru- 
fung IV). Bei der B. des Vorsitzenden ist 
eine vorläufige Vollstrechung des angefochtenen 
Beschlusses ausgeschlossen. An die allgemeine 
Vorschrift im § 123 LV. lehnt sich die be- 
sondere im Art. 1 § 18 Abs. 4 des Ansiedlungs- 
gesetzes vom 10. Aug. 1904 (GS. 227) an;z ogl. 
dazu Ar. 10 der AusfAnw. vom 28. Dez. 1904 
(Al. 1905, 2). ?eben dem Beschwerderechte 
des Vorsitzenden aus Gründen des öffentlichen 
nteresses gegenüber noch nicht endgültigen 
eschlüssen besteht noch das Ansechtungorech 
gegenüber endgültigen Beschlüssen (s. Anfech- 
tung von Beschlüssen). Uber B., welche 
die Leitung des Verfahrens und die Kosten 
etreffen, beschließt endgültig die in der Haupt- 
sache zunächst höhere Instanz (LVG. 8 125); 
auf diese B. beziehen sich also die Vorschriften 
des § 121 nicht. 
ür das preuß. Verwaltungsstreitver- 
ahren sind über die B. nur wenige all- 
gemeine Bestimmungen getroffen. Ahnlich wie 
dn Beschlußverfahren entscheidet auf B., welche 
a Leitung des Verfahrens bei den Kreis= und 
ezirks (Berg-)ausschüssen zum Gegenstande 
Caben, das im Instanzenzuge zunächst höhere 
vericht endgültig (LVG. 8 110). Alle B. sind 
nerhalb der für sie vorgeschriebenen Frist bei 
rem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie ge- 
achtet sind, einzulegen. Bei Versäumung der Frist 
gfährt das Gericht wie bei Versäumung der 
st zur Einlegung der Berufung (s. Berufung 
Beitt Ur das angerufene Gericht kommen die 
eind mmungen über die Entscheidung auf 
an lage durch Bescheid (s. d.) mit der Maß- 
Kat h zur Anwendung, daß an die Stelle des 
ags auf Anberaumung der mündlichen 
  
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Verhandlung bzw. der Einlegung des Rechts- 
mittels der Antrag auf Entscheidung durch das 
Gericht tritt. Auch wenn die B. anstatt bei 
dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie 
gerichtet ist, bei demjenigen Gerichte, welches 
zur Entscheidung darüber zuständig ist, inner- 
halb der gesetzlichen Frist angebracht wird, gilt 
diese Frist als gewahrt. Die B. ist in solchen 
Fällen von dem angerufenen Gerichte zur 
weiteren Veranlassung, an das Gericht abzu- 
heben, gegen dessen Beschluß sie gerichtet ist 
111). 
VI. Für eine Reihe von Fällen sind über 
die B. noch besondere Bestimmungen getroffen, 
so bei der Vollstrechung (LV. ¾. 60), bei den 
Ablehnungsgesuchen (§ 62), bei den Entschei- 
dungen gegen Zeugen und Sachverständige 
(6§ 78 Abs. 2), bei der Versäumung der Be- 
rufungs= und Revisionsfrist (§8 86 Abs. 4, 95 
Abs. 1) und bei Kostensachen (§ 109) und außer- 
halb des Verwaltungsstreitverfahrens besonders 
z. B. bei polizeilichen Verfügungen l(s. Polizei- 
verfügungen] (§§ 127 ff. und bei den Zwangs- 
mitteln (§ 133 Abs. 2). Mitunter hat der Ausdruck 
B. eine besondere Bedeutungs so ist er im wesent- 
lichen gleichbedeutend mit Einspruch außer in 
den §8 10, 18 3G. (vgl. oben unter V) z. B. noch 
in den §§ 27 Nr. 1, 34, 44, 46, 106 3ZG., wobei der 
Unterschied teils sein soll, daß die B. die Un- 
zufriedenheit mit einer bereits vollzogenen, der 
Einspruch die mit einer erst zu vollziehenden 
Uahnahme zum Ausdrucke bringt, teils, daß 
die B. auf nachträglich eingetretene Verände- 
rungen gestützt, durch den Einspruch dagegen 
eine von Anfang an vorhandene Unrichtigkeit 
der Alaßnahme geltend gemacht wird. Vgl. 
Aufschiebende Wirkung, Rechtsmittel 
und Vollstreckbarkeit. 
Beschwerde bei direkten Steuern. In 
der Verwaltung der direkten Steuern 
finden sich drei ihrem Wesen nach verschiedene 
Arten von B.: I. Die B. an das O#. als 
ordentliches, letztinstanzliches, der Revision 
im Verwaltungsstreitverfahren entsprechendes 
Rechtsmittel zur Abänderung einer Ver- 
anlagung zur Einkommen-, Ergänzungs-, Ge- 
werbe= oder Warenhaussteuer. Sie findet statt 
a) gegen die Entscheidungen der Berufungskom= 
mission über die Berufung gegen das Ergebnis 
der Veranlagung zur Einkommen= oder Er- 
gänzungssteuer, nach der dem Landtage vor- 
liegenden Movelle zum Eink St G. und ErgStG. 
aber nur, wenn die Veranlagung zur Ein- 
kommensteuer nach einem Einkommen von 
mehr als 3000 Ml. erfolgt ist oder von der 
Berufungskommission ein solches Einkommen 
oder ein steuerbares Vermögen von mehr als 
100000 M. festgesetzt ist; b) gegen die Ent- 
scheidungen der Bezirksregierung über Be- 
rufungen gegen die Veranlagung zur Gewerbe- 
oder Warenhaussteuer oder gegen die Zerlegung 
des Gewerbe= oder Warenhaussteuergesetzes in 
die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenen 
Teilbeträge (s. Berufung). Sie steht zu in 
den Fällen zu a sowohl dem Steuerpflichtigen 
als auch dem Vorsitzenden der Berufungskom- 
mission, in denen zu b, sofern es sich um die Ver- 
anlagung handelt, nur dem Steuerpflichtigen, 
gegen die Zerlegung des Steuersatzes sowohl
	        
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