Beschwerde bei direkten Steuern.
zurück, in welchem dem Beschwerdeführer zu
eröffnen ist, daß ihm innerhalb zwei Wochen
die B. an die zur Beschlußfassung in der Sache
berufene Behörde zustehe (s. Bescheid III). Ist
die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei
vorhanden, so wird die Beschwerdeschrift mit
ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen,
demnächst in Abschrift dem Beschwerdeführer
mitzutellenden Gegenerklärung innerhalb zwei
Wochen zugefertigt. Die Gegenpartei kann
sich dem Rechtsmittel anschließen, selbst wenn
die Frist verstrichen ist, woraus folgt, daß
auch hier eine reformatio in pejus unzulässig
ist. Zur näheren Begründung der B. sowie
zur Gegenerklärung Rkann in nicht schleunigen
Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht
Üüber zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist ge-
währt werden. Hierauf werden die Verhand-
lungen mittels Berichts derjenigen Behörde
eingereicht, welcher die Beschlußfassung über
die B. zusteht. Wird die B. der obigen Vor-
schrift zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist
bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur
Beschlußfassung darüber zuständig ist, so gilt
die Frist als gewahrt. on der angerufenen
Behörde ist hier die B. zur weiteren Veran-
lassung an diesenige Behörde abzugeben, gegen
deren Beschluß sie gerichtet ist. Die Einlegung
der B. steht aus Gründen des öffentlichen
Interesses auch dem Vorsitzenden der Behörde
u. Die hierüber in § 123 LV. getroffenen
estimmungen entsprechen denen über die Be-
rufung im öffentlichen Interesse (s. Beru-
fung IV). Bei der B. des Vorsitzenden ist
eine vorläufige Vollstrechung des angefochtenen
Beschlusses ausgeschlossen. An die allgemeine
Vorschrift im § 123 LV. lehnt sich die be-
sondere im Art. 1 § 18 Abs. 4 des Ansiedlungs-
gesetzes vom 10. Aug. 1904 (GS. 227) an;z ogl.
dazu Ar. 10 der AusfAnw. vom 28. Dez. 1904
(Al. 1905, 2). ?eben dem Beschwerderechte
des Vorsitzenden aus Gründen des öffentlichen
nteresses gegenüber noch nicht endgültigen
eschlüssen besteht noch das Ansechtungorech
gegenüber endgültigen Beschlüssen (s. Anfech-
tung von Beschlüssen). Uber B., welche
die Leitung des Verfahrens und die Kosten
etreffen, beschließt endgültig die in der Haupt-
sache zunächst höhere Instanz (LVG. 8 125);
auf diese B. beziehen sich also die Vorschriften
des § 121 nicht.
ür das preuß. Verwaltungsstreitver-
ahren sind über die B. nur wenige all-
gemeine Bestimmungen getroffen. Ahnlich wie
dn Beschlußverfahren entscheidet auf B., welche
a Leitung des Verfahrens bei den Kreis= und
ezirks (Berg-)ausschüssen zum Gegenstande
Caben, das im Instanzenzuge zunächst höhere
vericht endgültig (LVG. 8 110). Alle B. sind
nerhalb der für sie vorgeschriebenen Frist bei
rem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie ge-
achtet sind, einzulegen. Bei Versäumung der Frist
gfährt das Gericht wie bei Versäumung der
st zur Einlegung der Berufung (s. Berufung
Beitt Ur das angerufene Gericht kommen die
eind mmungen über die Entscheidung auf
an lage durch Bescheid (s. d.) mit der Maß-
Kat h zur Anwendung, daß an die Stelle des
ags auf Anberaumung der mündlichen
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Verhandlung bzw. der Einlegung des Rechts-
mittels der Antrag auf Entscheidung durch das
Gericht tritt. Auch wenn die B. anstatt bei
dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie
gerichtet ist, bei demjenigen Gerichte, welches
zur Entscheidung darüber zuständig ist, inner-
halb der gesetzlichen Frist angebracht wird, gilt
diese Frist als gewahrt. Die B. ist in solchen
Fällen von dem angerufenen Gerichte zur
weiteren Veranlassung, an das Gericht abzu-
heben, gegen dessen Beschluß sie gerichtet ist
111).
VI. Für eine Reihe von Fällen sind über
die B. noch besondere Bestimmungen getroffen,
so bei der Vollstrechung (LV. ¾. 60), bei den
Ablehnungsgesuchen (§ 62), bei den Entschei-
dungen gegen Zeugen und Sachverständige
(6§ 78 Abs. 2), bei der Versäumung der Be-
rufungs= und Revisionsfrist (§8 86 Abs. 4, 95
Abs. 1) und bei Kostensachen (§ 109) und außer-
halb des Verwaltungsstreitverfahrens besonders
z. B. bei polizeilichen Verfügungen l(s. Polizei-
verfügungen] (§§ 127 ff. und bei den Zwangs-
mitteln (§ 133 Abs. 2). Mitunter hat der Ausdruck
B. eine besondere Bedeutungs so ist er im wesent-
lichen gleichbedeutend mit Einspruch außer in
den §8 10, 18 3G. (vgl. oben unter V) z. B. noch
in den §§ 27 Nr. 1, 34, 44, 46, 106 3ZG., wobei der
Unterschied teils sein soll, daß die B. die Un-
zufriedenheit mit einer bereits vollzogenen, der
Einspruch die mit einer erst zu vollziehenden
Uahnahme zum Ausdrucke bringt, teils, daß
die B. auf nachträglich eingetretene Verände-
rungen gestützt, durch den Einspruch dagegen
eine von Anfang an vorhandene Unrichtigkeit
der Alaßnahme geltend gemacht wird. Vgl.
Aufschiebende Wirkung, Rechtsmittel
und Vollstreckbarkeit.
Beschwerde bei direkten Steuern. In
der Verwaltung der direkten Steuern
finden sich drei ihrem Wesen nach verschiedene
Arten von B.: I. Die B. an das O#. als
ordentliches, letztinstanzliches, der Revision
im Verwaltungsstreitverfahren entsprechendes
Rechtsmittel zur Abänderung einer Ver-
anlagung zur Einkommen-, Ergänzungs-, Ge-
werbe= oder Warenhaussteuer. Sie findet statt
a) gegen die Entscheidungen der Berufungskom=
mission über die Berufung gegen das Ergebnis
der Veranlagung zur Einkommen= oder Er-
gänzungssteuer, nach der dem Landtage vor-
liegenden Movelle zum Eink St G. und ErgStG.
aber nur, wenn die Veranlagung zur Ein-
kommensteuer nach einem Einkommen von
mehr als 3000 Ml. erfolgt ist oder von der
Berufungskommission ein solches Einkommen
oder ein steuerbares Vermögen von mehr als
100000 M. festgesetzt ist; b) gegen die Ent-
scheidungen der Bezirksregierung über Be-
rufungen gegen die Veranlagung zur Gewerbe-
oder Warenhaussteuer oder gegen die Zerlegung
des Gewerbe= oder Warenhaussteuergesetzes in
die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenen
Teilbeträge (s. Berufung). Sie steht zu in
den Fällen zu a sowohl dem Steuerpflichtigen
als auch dem Vorsitzenden der Berufungskom-
mission, in denen zu b, sofern es sich um die Ver-
anlagung handelt, nur dem Steuerpflichtigen,
gegen die Zerlegung des Steuersatzes sowohl