Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Besitzveränderungsabgaben — Besoldung der Kommunalbeamten. 
setzung der Hausier= und Wanderlager- 
steuer s. Hausiergewerbe (Besteuerung), 
Wanderlagersteuer und Reklamation. 
III. Als dritte Art der B. kommt die aus 
der allgemeinen Dienstaufsicht folgende, an 
Formen und Fristen nicht gebundene Be- 
schwerde im Aufsichtswege in Betracht. 
B. dieser Art sind zu richten 1. gegen das 
Verfahren der Einkommensteuerveranlagungs- 
kommission und des Schätzungsausschusses an 
die Berufungskommission; 2. gegen das des 
Vorsitzenden der beiden ersteren an den Vor- 
sitzenden der letzeren; 3. gegen das der Ge- 
werbesteuerausschüsse und ihrer Vorsitzenden 
an die Bezirksregierung (Eink t. 8§ 42, 43 
Abs. 1; ErgStG. 88 34, 35 Abs. 1; AusfAnw. 
vom 6. Juli 1900 Art. 67; GewStG. 8 76; 
AusfAnw. vom 4. Nov. 1895 Art. 21 Abs. 2 
u. 3; Warenhaussteuergesetz § 13). In zweiter 
und letzter Instanz entscheidet über alle diese 
und in erster und einziger Instanz über B. 
gegen das Verfahren der Berufungskommission 
und ihres Vorsitzenden sowie der Bezirks- 
regierung der F Al. (Eink StG. § 55; Erg StE. 
§ 46; AusfAnw. vom 6. Juli 1900 Art. 67; 
GewöSt . § 76; Warenhaussteuergesetz 8§ 13). 
Aur B., welche das Verfahren des Vorsitzenden 
der Berufungskommission bzw. der Regierung 
aus Anlaß der eingereichten Einkommen-, 
Ergänzungs= und Gewerbe= und Warenhaus- 
steuerbeschwerden an das O#. betreffen, 
entscheidet das letztere (Eink StGS. § 48; 
ErgStG. § 36 Abs. 4; GewSt. 8 37 Abf. 3; 
Warenhaussteuergesetz § 13 Abs. 1). 
Besitzveränderungsabgaben s. Umsatz= 
steuer. s e 
Besoldung der Kommunalbeamten. Unter 
eines Kommunalbeamten ist alles zu ver- 
stehen, was einem solchen Beamten als Ent- 
gelt für die Verwaltung des ihm übertragenen 
mtes gewährt wird (Gehalt, Wohnungs- 
geldzuschuß, Dienstwohnung, Dienstländereien, 
aturalbezüge, Gebühren usw.). Die Zah- 
lung des Gehalts an Kommunalbeamte er- 
folgt in Ermangelung besonderer Festsetzungen 
vierteljährlich im voraus (Kommunalbeamten= 
gesetz vom 30. Juli 1899 — GS. 141 — §5 3. 
I. In den Stadtgemeinden kann für die 
ein Aormaletat s. Normalbesoldungs-= 
etat) festgesetzt werden. Ist dies nicht ge- 
chehen, so wird die B. der Beamten vor ihrer 
ahl festgesetzt. Die Festsetzung der B. der 
külrgermeister, Beigeordneten und der Magi- 
v atsmitglieder, soweit diese Beamten über- 
daupt gegen B. angestellt werden, bedarf in 
en alten Provinzen, Schleswig-Holstein und 
bessen-Aassau der Genehmigung des Bezirks- 
noschusses, in Berlin des Oberpräsidenten 
G. 8 16; LVG. 88 42, 43). Der Regierungs- 
Rälident ist befugt und verpflichtet, zu ver- 
zurgen, daß jedem Beamten die zu einer 
sorechmäßigen Verwaltung angemessenen Be- 
a ungsbeiträge bewilligt werden (St O. f. d. 
aeichr 64; für Westfalen § 64; für die Rhein- 
ovinz § 58; für Hessen-çAassau § 69; für 
dankfurt § 71; für Schleswig-Holstein 8 75; 
ohimunalbeamtengesetz §§ 14, 25; GemO. für 
vom #ollern § 88). Uber die Frage, welche 
iesen Beamten als besoldete anzustellen 
  
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sind, s. Bürgermeister, Magistrat. Bei 
anderen städtischen Beamten kann in Fällen 
eines auffälligen Mlißverhältnisses zwischen 
der B. und den amtlichen Aufgaben der Be- 
amtenstelle die Aufsichtsbehörde verlangen, 
daß den Beamten die zu einer zweckhmäßigen 
Verwaltung angemessenen und der Leistungs- 
fähigkeit der Stadtgemeinde entsprechenden 
Besoldungsbeträge bewilligt werden, insoweit 
nicht die B. der betreffenden Stelle durch ein 
Ortsstatut festgesetzt ist. Im Falle des Wider- 
spruchs der Stadtgemeinde erfolgt die Fest- 
stellung der Besoldungsbeträge durch Beschluß 
des Bezirksausschusses (Kommunalbeamten- 
gesetz § 11 Abs. 1). Diese Befugnis besteht nicht 
nur (wie hinsichtlich der Magistratsmitglieder) 
vor der Besetzung der Stelle, sondern auch 
nach ihr. Uber die Höhe der B. der städtischen 
Polizeibeamten kann der Regierungspräsident 
auf Grund der Vorschrift des § 4 des G. vom 
11. März 1850 (GS. 265), des § 4 der V. vom 
20. Sept. 1867 (GS. 1529) und des Lauenbb. 
vom 7. Jan. 1870 (Offiz. Wochenbl. 13) jeder- 
zeit Bestimmung treffen (Kommunalbeamten- 
gesetz § 11 Abs. 2). Diese Befugnis ist aber 
nur auf die B. der Exekutivpolizeibeamten 
(Polizeiinspektoren, Polizeikommissarien, Poli- 
zeiserganten u. dgl.) zu beziehen, nicht auf 
die Bureaubeamten (Polizeisekretäre, Kanz- 
listen usw.). 
II. In den westf. Amtern und denrhein. 
Landbürgermeistereien beschließt über die 
Festsetzung der B. für die Amtmänner (s. d.) 
und die Landbürgermeister (s. Bürgermeister 
IIb), die Remuneration für die Gemeindeein- 
nehmer in Westfalen und für die Gemeinde- 
erheber in der Rheinprovinz sowie die B. der 
besoldeten Beigeordneten (Kommunalbeamten- 
gesetz § 20) der Kreisausschuß nach Anhörung 
der Amtsversammlung in Westfalen (bei dem 
Gemeindeeinnehmer die Gemeindeversammlung) 
bzw. der Bürgermeistereiversammlung in der 
Rheinprovinz (Lö#. für Westfalen 70, 71; 
KrO. für Westfalen §§ 27 ff.; GemO. für die 
Rheinprovinz §8§ 103 u. 79; rO. für die Rhein- 
provinz § 24 Abs. 6; 8G. 8 32 Ziff. 4). Uber 
die B. der übrigen Beamten der Amter und 
der Landbürgermeistereien wird ein Aormal-= 
etat von der Amtsversammlung bzw. Bürger- 
meistereiversammlung aufgestellt, wenn ug 
die B. durch Ortsftatut geregelt ist (2GOD. 
für Westfalen §§ 46, 47: Gem O. für die Bhein- 
provinz § 107; 8G. 8§8§ 31, 32 Ziff. 4). Die 
Befugnis der Aufsichtsbehörde, die Festsetzung 
angemessener B. zu verlangen, besteht hier 
unter denselben Voraussetzungen wie bei den 
Stadtgemeinden (Kommunalbeamtengesetz § 19 
Abs. 1), doch tritt an die Stelle des Be- 
girssaueschusses hier der Kreisausschuß (( 19 
bs. 3 das.). 
III. In den Landgemeinden bönnen die 
Besoldungsverhältnisse der Beamten durch 
Ortsstatut geregelt werden. Kommt ein solches 
in größeren Landgemeinden trotz des hierfür 
vorhandenen Bedürfnisses nicht zustande, so 
kann in derselben Weise, wie es für die An- 
stellungsverhältnisse geschehen kann (s. An- 
stellung), auch hinsichtlich der Besoldungs- 
verhältnisse durch den Kreisausschuß Beschluß
	        
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