Besitzveränderungsabgaben — Besoldung der Kommunalbeamten.
setzung der Hausier= und Wanderlager-
steuer s. Hausiergewerbe (Besteuerung),
Wanderlagersteuer und Reklamation.
III. Als dritte Art der B. kommt die aus
der allgemeinen Dienstaufsicht folgende, an
Formen und Fristen nicht gebundene Be-
schwerde im Aufsichtswege in Betracht.
B. dieser Art sind zu richten 1. gegen das
Verfahren der Einkommensteuerveranlagungs-
kommission und des Schätzungsausschusses an
die Berufungskommission; 2. gegen das des
Vorsitzenden der beiden ersteren an den Vor-
sitzenden der letzeren; 3. gegen das der Ge-
werbesteuerausschüsse und ihrer Vorsitzenden
an die Bezirksregierung (Eink t. 8§ 42, 43
Abs. 1; ErgStG. 88 34, 35 Abs. 1; AusfAnw.
vom 6. Juli 1900 Art. 67; GewStG. 8 76;
AusfAnw. vom 4. Nov. 1895 Art. 21 Abs. 2
u. 3; Warenhaussteuergesetz § 13). In zweiter
und letzter Instanz entscheidet über alle diese
und in erster und einziger Instanz über B.
gegen das Verfahren der Berufungskommission
und ihres Vorsitzenden sowie der Bezirks-
regierung der F Al. (Eink StG. § 55; Erg StE.
§ 46; AusfAnw. vom 6. Juli 1900 Art. 67;
GewöSt . § 76; Warenhaussteuergesetz 8§ 13).
Aur B., welche das Verfahren des Vorsitzenden
der Berufungskommission bzw. der Regierung
aus Anlaß der eingereichten Einkommen-,
Ergänzungs= und Gewerbe= und Warenhaus-
steuerbeschwerden an das O#. betreffen,
entscheidet das letztere (Eink StGS. § 48;
ErgStG. § 36 Abs. 4; GewSt. 8 37 Abf. 3;
Warenhaussteuergesetz § 13 Abs. 1).
Besitzveränderungsabgaben s. Umsatz=
steuer. s e
Besoldung der Kommunalbeamten. Unter
eines Kommunalbeamten ist alles zu ver-
stehen, was einem solchen Beamten als Ent-
gelt für die Verwaltung des ihm übertragenen
mtes gewährt wird (Gehalt, Wohnungs-
geldzuschuß, Dienstwohnung, Dienstländereien,
aturalbezüge, Gebühren usw.). Die Zah-
lung des Gehalts an Kommunalbeamte er-
folgt in Ermangelung besonderer Festsetzungen
vierteljährlich im voraus (Kommunalbeamten=
gesetz vom 30. Juli 1899 — GS. 141 — §5 3.
I. In den Stadtgemeinden kann für die
ein Aormaletat s. Normalbesoldungs-=
etat) festgesetzt werden. Ist dies nicht ge-
chehen, so wird die B. der Beamten vor ihrer
ahl festgesetzt. Die Festsetzung der B. der
külrgermeister, Beigeordneten und der Magi-
v atsmitglieder, soweit diese Beamten über-
daupt gegen B. angestellt werden, bedarf in
en alten Provinzen, Schleswig-Holstein und
bessen-Aassau der Genehmigung des Bezirks-
noschusses, in Berlin des Oberpräsidenten
G. 8 16; LVG. 88 42, 43). Der Regierungs-
Rälident ist befugt und verpflichtet, zu ver-
zurgen, daß jedem Beamten die zu einer
sorechmäßigen Verwaltung angemessenen Be-
a ungsbeiträge bewilligt werden (St O. f. d.
aeichr 64; für Westfalen § 64; für die Rhein-
ovinz § 58; für Hessen-çAassau § 69; für
dankfurt § 71; für Schleswig-Holstein 8 75;
ohimunalbeamtengesetz §§ 14, 25; GemO. für
vom #ollern § 88). Uber die Frage, welche
iesen Beamten als besoldete anzustellen
253
sind, s. Bürgermeister, Magistrat. Bei
anderen städtischen Beamten kann in Fällen
eines auffälligen Mlißverhältnisses zwischen
der B. und den amtlichen Aufgaben der Be-
amtenstelle die Aufsichtsbehörde verlangen,
daß den Beamten die zu einer zweckhmäßigen
Verwaltung angemessenen und der Leistungs-
fähigkeit der Stadtgemeinde entsprechenden
Besoldungsbeträge bewilligt werden, insoweit
nicht die B. der betreffenden Stelle durch ein
Ortsstatut festgesetzt ist. Im Falle des Wider-
spruchs der Stadtgemeinde erfolgt die Fest-
stellung der Besoldungsbeträge durch Beschluß
des Bezirksausschusses (Kommunalbeamten-
gesetz § 11 Abs. 1). Diese Befugnis besteht nicht
nur (wie hinsichtlich der Magistratsmitglieder)
vor der Besetzung der Stelle, sondern auch
nach ihr. Uber die Höhe der B. der städtischen
Polizeibeamten kann der Regierungspräsident
auf Grund der Vorschrift des § 4 des G. vom
11. März 1850 (GS. 265), des § 4 der V. vom
20. Sept. 1867 (GS. 1529) und des Lauenbb.
vom 7. Jan. 1870 (Offiz. Wochenbl. 13) jeder-
zeit Bestimmung treffen (Kommunalbeamten-
gesetz § 11 Abs. 2). Diese Befugnis ist aber
nur auf die B. der Exekutivpolizeibeamten
(Polizeiinspektoren, Polizeikommissarien, Poli-
zeiserganten u. dgl.) zu beziehen, nicht auf
die Bureaubeamten (Polizeisekretäre, Kanz-
listen usw.).
II. In den westf. Amtern und denrhein.
Landbürgermeistereien beschließt über die
Festsetzung der B. für die Amtmänner (s. d.)
und die Landbürgermeister (s. Bürgermeister
IIb), die Remuneration für die Gemeindeein-
nehmer in Westfalen und für die Gemeinde-
erheber in der Rheinprovinz sowie die B. der
besoldeten Beigeordneten (Kommunalbeamten-
gesetz § 20) der Kreisausschuß nach Anhörung
der Amtsversammlung in Westfalen (bei dem
Gemeindeeinnehmer die Gemeindeversammlung)
bzw. der Bürgermeistereiversammlung in der
Rheinprovinz (Lö#. für Westfalen 70, 71;
KrO. für Westfalen §§ 27 ff.; GemO. für die
Rheinprovinz §8§ 103 u. 79; rO. für die Rhein-
provinz § 24 Abs. 6; 8G. 8 32 Ziff. 4). Uber
die B. der übrigen Beamten der Amter und
der Landbürgermeistereien wird ein Aormal-=
etat von der Amtsversammlung bzw. Bürger-
meistereiversammlung aufgestellt, wenn ug
die B. durch Ortsftatut geregelt ist (2GOD.
für Westfalen §§ 46, 47: Gem O. für die Bhein-
provinz § 107; 8G. 8§8§ 31, 32 Ziff. 4). Die
Befugnis der Aufsichtsbehörde, die Festsetzung
angemessener B. zu verlangen, besteht hier
unter denselben Voraussetzungen wie bei den
Stadtgemeinden (Kommunalbeamtengesetz § 19
Abs. 1), doch tritt an die Stelle des Be-
girssaueschusses hier der Kreisausschuß (( 19
bs. 3 das.).
III. In den Landgemeinden bönnen die
Besoldungsverhältnisse der Beamten durch
Ortsstatut geregelt werden. Kommt ein solches
in größeren Landgemeinden trotz des hierfür
vorhandenen Bedürfnisses nicht zustande, so
kann in derselben Weise, wie es für die An-
stellungsverhältnisse geschehen kann (s. An-
stellung), auch hinsichtlich der Besoldungs-
verhältnisse durch den Kreisausschuß Beschluß