Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Besoldungsdienstalter — Besserungsanstalten. 
worden (ogl. die Denkschriften MBl. 1893, 73 
und 1894, 56). Ausnahmen bestehen nur für 
bestimmte Stellen mit Einzelgehältern (z. B. 
Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, 
Oberpräsidenten usw.). Die Dienstalterszulagen 
werden regelmäßig von drei zu drei Jahren 
ewährt. Die Zulagen sind für die einzelnen 
eamtenklassen in verschiedene Stufen geteilt 
und innerhalb der Stufen nicht von gleicher 
Höhe. Es sind, beginnend mit dem Miedrigst- 
gehalt, Klassen, und innerhalb dieser verschie- 
dene Stufen gebildet, deren erste das Anfangs- 
gehalt und deren letzte das Höchstgehalt ist. 
Für die Berechnung der Dienstzeit und die 
Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist grund- 
sätzlich der Tag der etatsmäßigen Anstellung 
innerhalb der betr. Beamtenkategorie maß- 
gebend. Bei Beförderungen und im dienst- 
lichen Interesse erfolgenden Versetzungen ist 
jedoch von der in der früheren Klasse zurück- 
elegten Dienstzeit so viel anzurechnen, daß der 
Beamte durch die Beförderung oder Versetzung 
keine Einbuße an seinem Gehalt erleidet (Wl. 
1894, 56; Erl. vom 18. März 1899). Ein 
Rechtsanspruch der Beamten auf Gehaltsver- 
besserung bzw. auf Gewährung von Alters- 
zulagen besteht nicht (R# Z. 48, 321); die Be- 
willigung der Dienstalterszulagen erfolgt bei 
befriedigendem dienstlichen und außerdienst- 
lichen Verhalten (Erl. vom 21. März 1893). 
Eine ausnahmestellung nehmen in dieser Hin- 
licht die richterlichen Beamten ein, denen das 
Aufrücken in die etatsmäßigen Gehälter und 
Gehaltszulagen durch die §§ 9, 10 Wl. z. 
Vö. vom 24. April 1878 (GS. 230) und das 
G., betr. die Regelung der Richtergehälter 
vom 31. Mai 1897 (GS. 157) gewährleistet 
worden ist. 
UlI. Während das Gehalt im engeren Sinne 
in feststehenden Geldbeträgen besteht, kommen 
als sog. sonstige Amtsemolumente insbeson- 
dere Vaturaldienstwohnungen, Brenn= und 
eleuchtungsmaterial und andere Natural- 
bezüge sowie Dienstgrundstücke vor. Doch 
önnen solche Emolumente auch in baren 
Zahlungen — z. B. Tantiemen bei Kassen- 
verwaltungen und ausnahmsweise in Ge- 
lähren — bestehen (vogl. PensS. vom 27. März 
72 § 10). S. im übrigen Amts-(Dienst.) 
wôhmungen, Dienstgrundstücke, Ge- 
ühren. 
d IV. Nach § 1 des G., betr. die Erweiterung 
es Rechtsweges, vom 24. Müai 1861 (GS. 
T4.) und Art. 80 EckBEB. findet über 
dermögenerechtliche Ansprüche der Staats- 
eamten aus ins- 
us ihrem Dienstverhältnis, 
geondere über Ansprüche auf B., die nach 
de ? BGB. in vier Jahren verjähren, der 
htswes statt. Die Beschlagnahme, Ver- 
ndung und Ubertragung des Dienstein- 
—i? der Beamten unterliegt im Interesse 
er buterbalengesantgten mehrfachen Ein- 
chränkungen (3P. 811 Ziff. 8; 850 Abs. 1 
ffl. 8. bf 2 u W Ln“ § 394). Unter 
st. emteinkommen im Sinne dieser Vorschriften 
in baes das zu verstehen, was dem Beamten 
für arem Gelde oder in Natur als Vergütung 
seine Dienste dauernd gewährt werden 
as Diensteinkommen eines Beamten 
  
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kann im Wege der Kompensation durch Ge- 
haltsabzüge zur Dechung einer Forderung 
des Staates nach Maßgabe der vorbezeichneten 
Vorschriften der Z3PO. in Anspruch genommen 
werden (Erl. vom 13. März 1887). Tritt ein 
Beamter den übertragbaren Teil des Dienst- 
einkommens ab, so ist die auszahlende Kasse 
durch Aushändigung einer von dem bisherigen 
Gläubiger ausgestellten, öffentlich beglaubigten 
Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. 
Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung 
als der Kasse nicht bekannt (Be. 8 411; 
GE#BE. Art. 80, 81). Für die B. der Reichs- 
beamten gelten im allgemeinen dieselben Be- 
stimmungen, wie für die preuß. Staatsbeamten 
(ogl. z. B. RBE. 88 4—6 vom 31. März 1873 
— Röl. 619. 
Besoldungsdienftalter s. Dienstalter und 
Besoldung der Staatsbeamten II. 
Besoldungsersparnisse. Nach § 23 des G. 
vom 11. Mai 1898, betr. den Staatehaushalt, 
können Ersparnisse, die bei den Fonds zu 
Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften 
etatsmäßiger Beamter dadurch entstehen, daß 
Stellen zeitweise nicht besetzt sind oder von 
ihren Inhabern nicht versehen werden, bis 
auf Höhe der für die einzelnen Stelle verfüg- 
baren Beträge, wenn und soweit sie nicht zur 
Bestreitung der Kosten einer kommissarischen 
Verwaltung der Stelle erforderlich sind, zur 
Gewährung von außerordentlichen Remunera= 
tionen für die unmittelbare oder mittelbare 
Beteiligung an der Wahrnehmung der Geschäfte 
der betreffenden Stelle verwendet werden. 
Aus Ersparnissen, die dadurch entstehen, daß 
die Besoldungsfonds nicht vollständig unter 
die Stelleninhaber verteilt worden sind, sowie 
aus Ersparnissen bei den Fonds zu Wohnungs- 
geldzuschüssen dürfen Remunerationen nicht 
gewährt werden. Eine hiervon abweichende 
Verwendung kann in den Spezialetats fest- 
gesetzt werden. Diese Bestimmungen kommen 
auch bei Ersparnissen an den Fonds zur Re- 
munerierung von Hilfsarbeitern entsprechend 
zur Anwendung. Die Ubertragung von Er- 
sparnissen bei dem Besoldungsfonds aus einem 
Jahre in das andere ist unzulässig (Erl. vom 
17. Aug. 1889). 
Besserungsanstalten. In die Klasse der 
B. gehören hauptsächlich diejenigen Anstalten, 
in denen liederliche, müßiggängerische Personen 
durch Zwang zur Arbeit zu einem ordentlichen 
Lebenswandel zurüchgeführt werden sollen. 
also die Arbeitshäuser (s. d.). Außerdem werden 
darunter noch die Häuser verstanden, in denen 
Kinder wegen schon vorhandener eigener Ver- 
wahrlosung oder wegen einer solchen ihrer 
Eltern oder Erzieher aufgenommen werden, 
um sittlich und wirtschaftlich zu brauchbaren 
Menschen erzogen zu werden (oge Rettungs- 
häuser). Mitunter hat man als B. auch noch 
die Strafanstalten bezeichnet, besonders als 
man anfangs des vorigen Jahrhunderts den 
Grund und Zweck der Rriminalstrafen allein 
oder doch vorwiegend in der Besserung des 
einzelnen Sträflings suchte und in den Straf- 
anstalten die Erreichung dieses Zweckes zum 
bestimmenden Prinzip für die ganze Einrich- 
tung gemacht wurde. Wegen der Alters= und
	        
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