Besoldungsdienstalter — Besserungsanstalten.
worden (ogl. die Denkschriften MBl. 1893, 73
und 1894, 56). Ausnahmen bestehen nur für
bestimmte Stellen mit Einzelgehältern (z. B.
Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren,
Oberpräsidenten usw.). Die Dienstalterszulagen
werden regelmäßig von drei zu drei Jahren
ewährt. Die Zulagen sind für die einzelnen
eamtenklassen in verschiedene Stufen geteilt
und innerhalb der Stufen nicht von gleicher
Höhe. Es sind, beginnend mit dem Miedrigst-
gehalt, Klassen, und innerhalb dieser verschie-
dene Stufen gebildet, deren erste das Anfangs-
gehalt und deren letzte das Höchstgehalt ist.
Für die Berechnung der Dienstzeit und die
Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist grund-
sätzlich der Tag der etatsmäßigen Anstellung
innerhalb der betr. Beamtenkategorie maß-
gebend. Bei Beförderungen und im dienst-
lichen Interesse erfolgenden Versetzungen ist
jedoch von der in der früheren Klasse zurück-
elegten Dienstzeit so viel anzurechnen, daß der
Beamte durch die Beförderung oder Versetzung
keine Einbuße an seinem Gehalt erleidet (Wl.
1894, 56; Erl. vom 18. März 1899). Ein
Rechtsanspruch der Beamten auf Gehaltsver-
besserung bzw. auf Gewährung von Alters-
zulagen besteht nicht (R# Z. 48, 321); die Be-
willigung der Dienstalterszulagen erfolgt bei
befriedigendem dienstlichen und außerdienst-
lichen Verhalten (Erl. vom 21. März 1893).
Eine ausnahmestellung nehmen in dieser Hin-
licht die richterlichen Beamten ein, denen das
Aufrücken in die etatsmäßigen Gehälter und
Gehaltszulagen durch die §§ 9, 10 Wl. z.
Vö. vom 24. April 1878 (GS. 230) und das
G., betr. die Regelung der Richtergehälter
vom 31. Mai 1897 (GS. 157) gewährleistet
worden ist.
UlI. Während das Gehalt im engeren Sinne
in feststehenden Geldbeträgen besteht, kommen
als sog. sonstige Amtsemolumente insbeson-
dere Vaturaldienstwohnungen, Brenn= und
eleuchtungsmaterial und andere Natural-
bezüge sowie Dienstgrundstücke vor. Doch
önnen solche Emolumente auch in baren
Zahlungen — z. B. Tantiemen bei Kassen-
verwaltungen und ausnahmsweise in Ge-
lähren — bestehen (vogl. PensS. vom 27. März
72 § 10). S. im übrigen Amts-(Dienst.)
wôhmungen, Dienstgrundstücke, Ge-
ühren.
d IV. Nach § 1 des G., betr. die Erweiterung
es Rechtsweges, vom 24. Müai 1861 (GS.
T4.) und Art. 80 EckBEB. findet über
dermögenerechtliche Ansprüche der Staats-
eamten aus ins-
us ihrem Dienstverhältnis,
geondere über Ansprüche auf B., die nach
de ? BGB. in vier Jahren verjähren, der
htswes statt. Die Beschlagnahme, Ver-
ndung und Ubertragung des Dienstein-
—i? der Beamten unterliegt im Interesse
er buterbalengesantgten mehrfachen Ein-
chränkungen (3P. 811 Ziff. 8; 850 Abs. 1
ffl. 8. bf 2 u W Ln“ § 394). Unter
st. emteinkommen im Sinne dieser Vorschriften
in baes das zu verstehen, was dem Beamten
für arem Gelde oder in Natur als Vergütung
seine Dienste dauernd gewährt werden
as Diensteinkommen eines Beamten
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kann im Wege der Kompensation durch Ge-
haltsabzüge zur Dechung einer Forderung
des Staates nach Maßgabe der vorbezeichneten
Vorschriften der Z3PO. in Anspruch genommen
werden (Erl. vom 13. März 1887). Tritt ein
Beamter den übertragbaren Teil des Dienst-
einkommens ab, so ist die auszahlende Kasse
durch Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger ausgestellten, öffentlich beglaubigten
Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen.
Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung
als der Kasse nicht bekannt (Be. 8 411;
GE#BE. Art. 80, 81). Für die B. der Reichs-
beamten gelten im allgemeinen dieselben Be-
stimmungen, wie für die preuß. Staatsbeamten
(ogl. z. B. RBE. 88 4—6 vom 31. März 1873
— Röl. 619.
Besoldungsdienftalter s. Dienstalter und
Besoldung der Staatsbeamten II.
Besoldungsersparnisse. Nach § 23 des G.
vom 11. Mai 1898, betr. den Staatehaushalt,
können Ersparnisse, die bei den Fonds zu
Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften
etatsmäßiger Beamter dadurch entstehen, daß
Stellen zeitweise nicht besetzt sind oder von
ihren Inhabern nicht versehen werden, bis
auf Höhe der für die einzelnen Stelle verfüg-
baren Beträge, wenn und soweit sie nicht zur
Bestreitung der Kosten einer kommissarischen
Verwaltung der Stelle erforderlich sind, zur
Gewährung von außerordentlichen Remunera=
tionen für die unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung an der Wahrnehmung der Geschäfte
der betreffenden Stelle verwendet werden.
Aus Ersparnissen, die dadurch entstehen, daß
die Besoldungsfonds nicht vollständig unter
die Stelleninhaber verteilt worden sind, sowie
aus Ersparnissen bei den Fonds zu Wohnungs-
geldzuschüssen dürfen Remunerationen nicht
gewährt werden. Eine hiervon abweichende
Verwendung kann in den Spezialetats fest-
gesetzt werden. Diese Bestimmungen kommen
auch bei Ersparnissen an den Fonds zur Re-
munerierung von Hilfsarbeitern entsprechend
zur Anwendung. Die Ubertragung von Er-
sparnissen bei dem Besoldungsfonds aus einem
Jahre in das andere ist unzulässig (Erl. vom
17. Aug. 1889).
Besserungsanstalten. In die Klasse der
B. gehören hauptsächlich diejenigen Anstalten,
in denen liederliche, müßiggängerische Personen
durch Zwang zur Arbeit zu einem ordentlichen
Lebenswandel zurüchgeführt werden sollen.
also die Arbeitshäuser (s. d.). Außerdem werden
darunter noch die Häuser verstanden, in denen
Kinder wegen schon vorhandener eigener Ver-
wahrlosung oder wegen einer solchen ihrer
Eltern oder Erzieher aufgenommen werden,
um sittlich und wirtschaftlich zu brauchbaren
Menschen erzogen zu werden (oge Rettungs-
häuser). Mitunter hat man als B. auch noch
die Strafanstalten bezeichnet, besonders als
man anfangs des vorigen Jahrhunderts den
Grund und Zweck der Rriminalstrafen allein
oder doch vorwiegend in der Besserung des
einzelnen Sträflings suchte und in den Straf-
anstalten die Erreichung dieses Zweckes zum
bestimmenden Prinzip für die ganze Einrich-
tung gemacht wurde. Wegen der Alters= und