Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Betrieb oder die Betriebe, für die die 
Kasse besteht, aufgelöst werden. Werden sie 
zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, 
daß die Zahl der darin beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Personen unter die dop- 
pelte Zahl sinkt, so kann, sofern es sich nicht 
um einen Saison= oder Kampagnebetrieb han- 
delt, die Verwaltung von der Aufsichtsbehörde 
übernommen werden (&V. 8 67). Die B. muß 
ferner geschlossen werden, wenn, soweit es sich 
nicht um einen gesundheitsgefährlichen Betrieb 
handelt, die Zahl der im Betriebe beschäftig- 
ten versicherungspflichtigen Personen dauernd 
unter 50 sinkt und die Leistungsfähigkeit der 
Kasse nicht genügend sichergestellt ist oder wenn- 
der Unternehmer eine ordnungsmäßige Kassen- 
und Rechnungsführung einzurichten unterläßt 
(&V0. § 68 Abs. 1); in diesem Falle kann 
ihm die Verpflichtung zur Zahlung höherer 
Beiträge auferlegt werden (KV. 8§ 68 Abs. 7. 
Die Kasse kann nach Anhörung der beteilig- 
ten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der 
Betriebsunternehmer unter Zustimmung der 
Generalversammlung die Auflösung, z. B. wegen 
erheblicher Geschäftserschwerung (Erl. vom 
28. Nov. 1904 — HMlB. 1905, 45) beantragt. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch 
den Pegierungoprüsidenten (in Berlin durch 
den Oberpräsidenten). Gegen ihre Entscheidung 
ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an 
den HM. zulässig (KV. 8 68 Abs. 3, 4). Eine 
Zuweisung der Mitglieder einer geschlossenen 
oder aufgelösten B. an die Gemeindekranken- 
versicherung oder Ortskrankenkassen findet 
nicht statt, vielmehr werden sie kraft Gesetzes 
Mitglieder desjenigen Trägers der Kranken- 
versicherung, welchem sie vermöge ihrer Be- 
schäftigung angehören müssen. Uber die Ver- 
wendung des Vermögens entscheidet gleichfalls 
der Regierungspräsident oder Oberpräsident. 
Die Beschwerde über ihre Entscheidung ist an 
eine Frist nicht gebunden (Erl. vom 9. Febr. 
1903 — HMBl. 47). Das Vermögen ist in 
einer den bisherigen Zwecken am meisten ent- 
sprechenden Weise zu verwenden (KV. 8s 68 
Abs. 5, § 47 Abs. 5). Für die Beaufsichti- 
gung sind die entsprechenden für Ortskranken- 
kassen geltenden Vorschriften maßgebend ((. 
Ortskrankenkasse VIII. Die Aussichts- 
behörde kann Ansprüche, die der Kasse gegen 
den Unternehmer aus der BRechnungs= und 
Kassenführung erwachsen, in Vertretung der 
Kasse selbst oder durch einen von ihr zu be- 
stellenden Bertreter geltend machen (KVe#. 866; 
AusfAnw. z. KV. vom 10. Juli 1892 Ziff. 44 
bis 52 — MBl.301). S. auch Versicherungs- 
anstalten. 
Betriebsleiter. Der Gewerbetreibende kann 
Personen zur Leitung oder Beaussichtigung 
des Betriebes oder eines Teils desselben 
bestellen. Auf diese finden die Vorschriften 
über Betriebsbeamte (s. d.) Anwendung. Sie 
können zugleich Stellvertreter (s. d.) sein. 
Sind bei der Ausübung des Gewerbes poli- 
zeiliche Vorschriften von den B. übertreten, 
so trifft diese die Strafe. Der Gewerbetreibende 
ist neben denselben haftbar, wenn die Lber- 
tretung mit seinem Vorwissen begangen istHh 
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen 
  
Betriebsleiter — Betriebsstätten. 
möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes 
oder bei der Auswahl oder der Bea ufsichti- 
gung der B. oder Aufsichtspersonen es an der 
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen (Gew). 
§ 151). S. auch Rt. 33, 261. Als zur Lei- 
tung des Betriebs bestellt gelten auch die An- 
gestellten einer Aktiengesellschaft oder die 
sonstigen Geschäftsleiter eines Unternehmens 
mit juristischer Persönlichkeit, soweit sie nicht 
als gesetzliche Vertreter der juristischen Person 
zu gelten haben. Dagegen sind die gesetzlichen 
Vertreter der juristischen Person, z. B. die Mit- 
glieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft, 
als Gewerbetreibende haftbar (Re#St. 33, 261). 
Auch die Erfüllung der durch das Krantken- 
versicherungsgesetz auferlegten Verpflichtungen 
können die Arbeitgeber den B. übertragen. 
Für etwaige Vergehen haften sie neben diesen 
in gleicher Weise wie bei Gewerbevergehen. 
Für den Erstattungsanspruch, den eine Kran- 
kenkasse gegen den Arbeitgeber wegen Micht- 
anmeldung eines erkrankten Arbeiters hat, 
haftet neben dem B. der Arbeitgeber (&VE. 
§ 82 a). Bei Unfällen Rhann der Leiter des 
Betriebes oder des Betriebsteiles, in dem sich 
der Unfall ereignet hat, die Unfallanzeige er- 
statten, bei Abwesenheit oder Behinderung des 
Unternehmers ist er hierzu verpflichtet (SU###. 
§ 62). In den Genossenschaftsversammlungen 
der Berufsgenossenschaften können sich die Un- 
ternehmer durch bevollmächtigte B. vertreten 
lassen (GUG. 8§ 36 Abs. 2; BUVS. F 14); 
diese Können auch, wenn das Statut es zu- 
läßt, zu Mitgliedern des Vorstandes oder zu 
Vertrauensmännern gewählt werden (GU#. 
§ 43 Abs. 1; LUB. 641 Abs. 1: BUV. sl4; 
UV. § 43). Für das Bereich der Invaliden- 
versicherung kann der Arbeitgeber die Auf- 
stellung der erforderlichen Nachweisungen oder 
Anzeigen sowie die Verwendung von Marken 
auf die B. übertragen. Die Namen derselben 
sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt, 
der Rentenstelle und der Einzugsstelle mit- 
zuteilen, bei Vergehen wird der B. allein 
bestraft (Inv VG. § 177). Die B. müssen den 
mit der Kontrolle des Verkaufs oder der Her- 
stellung von Margarine usw. oder mit der 
Kellerkontrolle von der Polizeibehörde beauf- 
tragten Sachverständigen den Zutritt in die 
Betriebsräume gestatten (G., betr. den Verkehr 
mit Butter usw. vom 15. Juni 1897— RE#l 
475 — § 9 und G., betr. den Verkehr mit 
Wein usw. vom 24. Mai 1901 — REl. 175 
— § 11). S. auch Dampfkessel. 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 ist aufgehoben 
durch die Eisenbahn-Bau= und Betriebsord- 
nung vom 4. Aov. 1904 [(BO.] (s. d.). 
Betriebsräume f. Arbeitsräume. 
Betriebsstätten eines stehenden Ge- 
werbebetriebes, welche dessen Heranziehung 
zur Gewerbesteuer und des Einkommens aus 
dem Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer 
seitens des preuß. Staates bzw. preuß. Oe- 
meinden (GewStG. 88 2, 38; Eink StG. 8 2; 
KAG. 8§8§ 28, 32) rechtfertigen, sind nach der 
Rechtsprechung des O#. überall dort vol- 
anden, wo von einem festen, wenigssens in= 
soweit es die zur Betätigung des Betriebes
	        
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