Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Beurlaubungen — Bewaffnete Macht. 
bedürfen und nur zur Anzeige behufs Vermei- 
dung der Bestrafung nach § 360 Ziff. 3 St GB. 
verpflichtet sind (Wehrgesetz § 15; G. vom 11. Febr. 
1888 Art. II § 4). Diese Bestimmungen er- 
leiden dadurch eine Einschränkung, daß vor- 
läufig in ihre Heimat beurlaubte Rekruten 
und Freiwillige sich nicht ohne Genehmi- 
gung der Militärbehörde verheiraten dürfen 
(NMlil G. § 60 zu 4); daß ferner die Entlassung 
aus der Staatsangehörigkeit an Offiziere und 
im Offizierrang stehende Arzte des B., sowie 
an die unter I, 2—4 genannten Mannschaften 
und an die nach zweisähriger aktiver Dienst- 
zeit Entlassenen im ersten Jahr nach der Ent- 
lassung nur mit Genehmigung der Militär- 
behörde erteilt werden darf bzw. die Aus- 
wanderung verweigert werden kann (RMil. 
§ 60 zu 1; G. vom 3. Aug. 1893 Art. II 82 
Abs. 1; St Ang G. § 15). Im übrigen führen 
die militärischen Berpflichtungen nach verschie- 
denen Richtungen hin zu mehr oder minder 
kesheniichen Beschränkungen der Bewegungs- 
eiheit. 
III. Diese den Personen des B. obliegenden 
Verpflichtungen sind 1. die Pflicht zur Ab- 
stattung der zur militärischen Kontrolle er- 
sorderlichen Meldungen, für die Offiziere 
beim Bezirkskommando, für die Mannschaften 
im Stationsorte der Landwehrkompagnie. Die 
Meldungen können von den Mannschaften 
schriftlich oder mündlich erstattet werden, von 
Wannschaften der Landwehr und Seewehr 
zweiten Aufgebots auch durch Familienangehö- 
rige. Die Meldungen sind innerhalb 14 Tagen 
nach Entlassung aus dem aktiven Dienst bzw. 
bei Aufenthaltswechsel nach Verlassen des 
alten Aufenthaltsortes zu erstatten; 2. die 
Pflicht zum Erscheinen in den Kontroll- 
versammlungen (ährlich zweimal) mit 
Ausnahme der Land= und Seewehr ersten Auf- 
gebots und der Ersahreserver, welche nur ein- 
mal im Jahre zu Kontrollversammlungen her- 
angezogen werden können (Land= und Seewehr 
weiten Aufgebots überhaupt nicht); 3. die 
flicht zu Friedensübungen (.. d.); 4. die 
Flicht zur unbedingten Rückkehr aus 
dem Auslande im Falle einer Mobilmachung; 
d. die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, 
ah Befehle der Vorgesetzten und insbesondere 
westellungebefehle jeder zeit zugestellt werden 
1 mnen. Von den Pflichten ad 1—3 khönnen 
1v angehörige der Reserve, Land= und Seewehr 
owie der Ersatzreserve, welche nach außer- 
europäischen Ländern gehen wollen, auf zwei 
ahre durch Beurlaubung entbunden werden. 
Neser Urlaub kann verlängert, unter Um— 
benden auch auf Befreiung von der BRüch- 
nehr im Falle einer Mobilmachung erstrecht 
erden. 
vonl . -Zuwiderhandlungen gegen die Kontroll- 
shriften werden außer durch Verlängerung 
* Dienstzeit gemäß §6 des Kontrollgesetzes vom 
eWeebr. 1875 bestraft. Im dienstlichen Ver- 
n " mit den Vorgesetzten oder beim Erscheinen 
militiniform sind die Personen des B. der 
§ 57) rischen Disziplin unterworfen (RMil. 
der A im übrigen wegen Unterstellung 
bestt annschaften des Beurlaubtenstandes unter 
mmte Abschnitte des MStGB. RMilG. 
  
  
  
  
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§ 60 Ziff. 3 und Militärstrafrecht, sowie 
Militärische Disziplinarordnungen. 
Beurlaubungen s. Urlaub. 
Bevölkerung und Bevölkerungsstatistik. 
Die Feststellung der Bevölkerungsziffer spielt 
in der Gesetzgebung und Verwaltung eine 
wichtige Rolle, da auf den verschiedensten Ge- 
bieten des staatlichen Lebens die Gestaltung 
der Rechtsverhältnisse und rechtlichen Bezie- 
hungen von der Einwohnerzahl abhängig ge- 
macht ist. Seit langem werden daher Volks- 
zählungen veranstaltet, und zwar seit Anfang 
der siebziger Jahre des 19. Jahrh. nach fest- 
stehender Ubung in regelmäßigen, fünfjährigen 
Zwischenräumen am 1. (2.) Dez. des Zähljahres. 
Die letzte Volkszählung hat am 1. Dez. 1905 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes- 
rats vom 22. März 1905 (8Z Bl. 70) stattgefun- 
den. Die Anordnung der Volkszählungen er- 
folgt durch den Bundesrat nach einheitlichen, 
für das ganze Reich maßgebenden Grund- 
sätzen, die Ausführung durch die Einzelstaaten, 
welchen die Form der Erhebung und die Er- 
weiterung des Kreises der bei der Erhebung 
zu stellenden Fragen freisteht. Von dieser 
Befugnis ist in Preußen u. a. durch Hinzu- 
fügung der Frage nach der Nationalität wieder- 
holt Gebrauch gemacht worden. Zur Bevöl- 
Rerungsstatistin gehört auch die Statistik der 
Bewegung der Bevölkerung durch Geburten, 
Eheschließungen und Todesfälle. Sie wird in 
Preußen auf Grund von Zählkarten, welche 
die Standesämter über jeden von ihnen 
registrierten Geburts-, Eheschließungs= und 
Sterbefall auszufüllen haben, alljährlich von 
dem statistischen Landesamt bearbeitet, welches 
letztere sodann dem Reiche für die Reichsstatistik 
die erforderlichen Ubersichten übermittelt. 
Bewaffnete Macht. I. B. M. ist der In- 
begriff der Wehreinrichtungen des Staates. 
Die b. M. besteht aus dem Heere, der Marine 
und dem Landsturm. Das Heer wird einge- 
teilt in das stehende Heer und die Landwehr, 
die Marine in die Flotte und die Seewehr. 
Das stehende Heer und die Flotte sind be- 
ständig zum Kriegsdienste bereit. Beide sind 
Bildungsschulen der ganzen Nation für den 
Krieg. Zur Ergänzung des Heeres bei Mobil- 
machungen und zur Bildung von Ersatztruppen- 
teilen dient die Ersatzreserve, zur Ergänzung 
der Marine bei Mobilmachungen die Marine- 
ersatzreserve (Wehrgesetz §§ 2, 3 Abs. 1, § 4; 
G. vom 11. Febr. 1888 Art. II 88§ 8. 22, 23). 
S. das ANähere Dienstpflicht, Heeres- 
verfassung, Kriegsmarine, Landwehr, 
Ersatzreserve, Landsturm und wegen der 
Leistungen für die b. M. Kriegsleistungen, 
Naturalleistungsgesetz, Quartierlei- 
stung. 
II. Obwohl in erster Linie zum Schutze gegen 
äußere Feinde des Staates bestimmt und aus- 
gerüstet, hat die b. M. doch auch beim Schutze 
und bei der Förderung der inneren Sicherheit 
des Staates und zur Beseitigung von Aot- 
ständen mitzuwirken, also mehr oder minder 
polizeiliche Funktionen wahrzunehmen. 
A. Vach Art. 36 Vl. (vgl. auch R. Art. 66 
Abs. 2) kann die b. M. zur Unterdrüchung 
innerer Unruhen und zur Ausführung der
	        
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