Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Gesetze, jedoch nur in den vom Gesetze be— 
stimmten Fällen und Formen und auf 
BRequisition der Zivilbehörde ver- 
wendet werden. In letzterer Beziehung hat 
das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen ((. 
hierzu Belagerungszustand). Tritt die b. 
M. in solchen Fällen in Aktion, so gelten hin- 
sichtlich des Waffengebrauchs des Mili- 
tärs die Vorschriften des G. vom 20. März 
1837 (G. 60), eingeführt in den neuen Pro- 
vinzen durch V. vom 25. Juni 1867 (GS. 923) 
I Art. 2 G. Danach ist das Militär berechtigt, 
von der Waffe — von Schußwaffen nur, wenn 
besonderer Befehl erteilt ist oder andere Waffen 
unzureichend erscheinen (§ 7 a. a. O.) — nach 
eigenem Ermessen Gebrauch zu machen: Im 
Falle das Millitär angegriffen oder mit An- 
griff gefährlich bedroht wird, oder Widerstand 
durch Tätlichkeit oder gefährliche Drohung 
findet (§ 2); wenn die Aufforderung des Mili- 
tärs zur Ablegung der Waffen oder gefährlicher 
Werkzeuge nicht befolgt wird, bzw. die Waffen 
wieder aufgenommen werden (8 3); bei Flucht- 
versuchen vom Militär bereits Verhafteter 
( 4); desgl. bei Fluchtversuchen Gefangener 
vom Transport oder aus Gefängnissen, wenn 
die Gefangenen dem Aillitär zur Bewachung 
oder Abführung anvertraut sind (§ 5); Schild- 
wachen nötigenfalls zum Schutz der ihnen zur 
Bewachung anvertrauten Personen und Sachen 
6). Darüber, ob die Waffen anzuwenden, 
entscheidet nicht die requirierende Zivilbehörde, 
sondern der Militärbefehlshaber (§ 8); die 
weitergehenden Vorschriften bei Aufläufen und 
umulten (s. Aufläufe) bleiben unberührt 
B. Imeinzelnen gelten für die Beteiligung 
der b. M. 1. bei Aufläufen: die Bestim- 
mungen der V. vom 30. Dez. 1798 (GS. 1835, 
173) § 8; V. vom 17. Aug. 1835 (GS. 170) 
§ 8; StEB. 8 116 (s. Auflauf); 2. bei der 
Feuerpolizei: KabO. vom 29. Aug. 1818 
(G#. 155). Das Militär beteiligt sich am Löschen 
bei Bränden nichtmilitärischer Gebäude usw. 
im allgemeinen nur im Notfalle, und nur auf 
Ersuchen der Zivilbehörde; es beschränkt sich 
dabei auf Bewachung der Zugänge und Er- 
haltung der Ordnung (Ziff. 1). Die Militär- 
behörde ist über die feuerpolizeilichen Revisionen 
auf dem laufenden zu erhalten, sie kann zu 
den Revisionen einen Vertreter entsenden, bei 
vorgefundenen Alängeln Nachfrage halten, 
eventuell die Sache an die höheren Instanzen 
bringen, selbst aber nur im Votfalle zur Ab- 
wendung größerer Unglücksfälle eingreifen 
(Nr. 5); 3. bei Aotständen die Bestimmungen 
§ 48 Ziff. 3 der V. vom 26. Dez. 1808 (KS. 1817, 
282) und Abschn. II lit. A Geschäftsanw. für 
die Regierungen vom 31. Dez. 1825 (v. Kamptz 
9, 821), wonach bei Gefahr im Verzuge die 
Befehlshaber einzelner Truppenabteilungen 
um Bewilligung von Kommandos requiriert 
werden können. Doch mußte dem Oberpräsi- 
denten zur Kommunikation mit dem General= 
kommando sofort Anzeige erstattet werden. 
Wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, sollte die 
Requisition durch Vermittelung des Ober- 
präsidenten an das Generalkommando er- 
gehen. Uber die Fälle, bei denen jetzt mili- 
  
Bewaffnung und Uniformierung. 
tärische Hilfskommandos bei -otständen requi- 
riert werden dürfen und die Modalitäten 
vgl. Erl. vom 28. Febr. 1899 (MBl. 35); 
s. auch Militärhilfskommandos; 4. bei 
Verhaftungen und vorläufigen Fest- 
nahmen durch militärische Wachen die 
Vorschriften §§ 3, 6, 10 des G. zum Schutz 
der persönlichen Freiheit vom 12. Febr. 1850 
(CS. 45); 85 104 ff., 114 ff., 127 ff. St PO.; § 168 
G.; KabO. vom 29. Jan. 1881 (MBl. 60); 
s. Wachen und Festnahme (vorläufige); 
5. bei größeren Truppenübungen, 
wenn Militär zur Unterstützung der 
Landgendarmerie kommandiert wird, die 
Instr. vom 10. Juni 1890 (MBl. 102); s. Gen- 
darmeriepatrouillen; 6. bei Rinderpest 
die Vorschriften § 14 des Rinderpestgesetzes vom 
7. April 1869 (BE#l. 105), wonach zur Durch- 
führung gewisser Absperrungsmaßregeln mili- 
tärische Hilfe zu requirieren ist (s. Rinder- 
pest). Außerdem kommen noch in Betracht 
7. für Festungen die Vorschriften, durch 
welche der militärischen Behörde (Kommandan- 
tur) gewisse polizeiliche oder doch in das 
Polizeigebiet hinübergreifende Funtktionen 
Übertragen sind. So im Reichsrayongesetz vom 
21. Dez. 1871 (Röl. 459) 8§8§ 8, 11, 13, 158, 
16, 17B8, 18—22,. 26, 27 usw.; s. Rayongesetz:; 
ferner im § 10 des Jagdscheingesetzes vom 
31. Juli 1895 (GS. 304), s. Jagdscheine; bei 
der polizeilichen Genehmigung von Klein- 
bahnen, vgl. § 8 des Kleinbahngesetzes vom 
28. Juli 1892 (GS. 225) und unter Klein- 
bahnen. Uber den Austausch sog. Tages- 
zettel zwischen Kommandantur und Polizei 
über alle erheblichen Vorfälle ogl. Kab O. vom 
29. Okt. 1819 und Erl. vom 23. Nov. 1819 
(v. Kamptz 3, 941); vgl. KabO. vom 17. Okt. 
1820 (v. Kamptz 4, 810). 8. Endlich sehen ältere 
Bestimmungen eine gewisse Mitwirkung 
der Militärbehörden noch beim Er- 
lasse polizeilicher Vorschriften vor, 
wobei es sich indessen im allgemeinen lediglich 
um Direktiven für die Behörden, nicht um 
Aormen handelt, die für die Gültigkeit der 
betreffenden Vorschrift von Bedeutung wären 
(vgl. auch OVG. 2, 407). So sollen nach Erl. 
vom 24. Dez. 1841 und 21. Aug. 1852 (All. 
329 bzw. 218) in Orten mit Alilitärkomman- 
danturen allgemeine ortspolizeiliche Verord- 
nungen, welche als solche auch auf das Miilitär 
Bezug haben, vor ihrer Bekanntmachung 
der Kommandantur nachrichtlich mitgeteilt 
und ortspolizeiliche Anordnungen, bei denen 
das Militär besonders konkurriert (z. B. wegen 
Betretens der Schießstände u. dgl.) nur unter 
Zuziehung und Mitzeichnung der Komman- 
dantur erlassen werden. 
Bewaffnung und Uniformierung. I. Po- 
lizeibeamte. a) Die Uniformierung der 
kgl. Schutzmannschaft in Berlin ist 
durch Regl. vom 30. April 1866 bestimmt. Die 
Schutzmänner tragen dunkelblauen Tuchüber- 
roch und Paletot mit gleichen Achselklappen, 
silbernen Tressen und Knöpfen, Helm aus 
schwarzem Lackleder mit silbernem kgl. Namens- 
rone und Inschrift „In Treue fest 
zug, 
oder Mütze und Säbel. Statt des UAber— 
rockes kann eine Litewha aus blauem Woll-
	        
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