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Gesetze, jedoch nur in den vom Gesetze be—
stimmten Fällen und Formen und auf
BRequisition der Zivilbehörde ver-
wendet werden. In letzterer Beziehung hat
das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen ((.
hierzu Belagerungszustand). Tritt die b.
M. in solchen Fällen in Aktion, so gelten hin-
sichtlich des Waffengebrauchs des Mili-
tärs die Vorschriften des G. vom 20. März
1837 (G. 60), eingeführt in den neuen Pro-
vinzen durch V. vom 25. Juni 1867 (GS. 923)
I Art. 2 G. Danach ist das Militär berechtigt,
von der Waffe — von Schußwaffen nur, wenn
besonderer Befehl erteilt ist oder andere Waffen
unzureichend erscheinen (§ 7 a. a. O.) — nach
eigenem Ermessen Gebrauch zu machen: Im
Falle das Millitär angegriffen oder mit An-
griff gefährlich bedroht wird, oder Widerstand
durch Tätlichkeit oder gefährliche Drohung
findet (§ 2); wenn die Aufforderung des Mili-
tärs zur Ablegung der Waffen oder gefährlicher
Werkzeuge nicht befolgt wird, bzw. die Waffen
wieder aufgenommen werden (8 3); bei Flucht-
versuchen vom Militär bereits Verhafteter
( 4); desgl. bei Fluchtversuchen Gefangener
vom Transport oder aus Gefängnissen, wenn
die Gefangenen dem Aillitär zur Bewachung
oder Abführung anvertraut sind (§ 5); Schild-
wachen nötigenfalls zum Schutz der ihnen zur
Bewachung anvertrauten Personen und Sachen
6). Darüber, ob die Waffen anzuwenden,
entscheidet nicht die requirierende Zivilbehörde,
sondern der Militärbefehlshaber (§ 8); die
weitergehenden Vorschriften bei Aufläufen und
umulten (s. Aufläufe) bleiben unberührt
B. Imeinzelnen gelten für die Beteiligung
der b. M. 1. bei Aufläufen: die Bestim-
mungen der V. vom 30. Dez. 1798 (GS. 1835,
173) § 8; V. vom 17. Aug. 1835 (GS. 170)
§ 8; StEB. 8 116 (s. Auflauf); 2. bei der
Feuerpolizei: KabO. vom 29. Aug. 1818
(G#. 155). Das Militär beteiligt sich am Löschen
bei Bränden nichtmilitärischer Gebäude usw.
im allgemeinen nur im Notfalle, und nur auf
Ersuchen der Zivilbehörde; es beschränkt sich
dabei auf Bewachung der Zugänge und Er-
haltung der Ordnung (Ziff. 1). Die Militär-
behörde ist über die feuerpolizeilichen Revisionen
auf dem laufenden zu erhalten, sie kann zu
den Revisionen einen Vertreter entsenden, bei
vorgefundenen Alängeln Nachfrage halten,
eventuell die Sache an die höheren Instanzen
bringen, selbst aber nur im Votfalle zur Ab-
wendung größerer Unglücksfälle eingreifen
(Nr. 5); 3. bei Aotständen die Bestimmungen
§ 48 Ziff. 3 der V. vom 26. Dez. 1808 (KS. 1817,
282) und Abschn. II lit. A Geschäftsanw. für
die Regierungen vom 31. Dez. 1825 (v. Kamptz
9, 821), wonach bei Gefahr im Verzuge die
Befehlshaber einzelner Truppenabteilungen
um Bewilligung von Kommandos requiriert
werden können. Doch mußte dem Oberpräsi-
denten zur Kommunikation mit dem General=
kommando sofort Anzeige erstattet werden.
Wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, sollte die
Requisition durch Vermittelung des Ober-
präsidenten an das Generalkommando er-
gehen. Uber die Fälle, bei denen jetzt mili-
Bewaffnung und Uniformierung.
tärische Hilfskommandos bei -otständen requi-
riert werden dürfen und die Modalitäten
vgl. Erl. vom 28. Febr. 1899 (MBl. 35);
s. auch Militärhilfskommandos; 4. bei
Verhaftungen und vorläufigen Fest-
nahmen durch militärische Wachen die
Vorschriften §§ 3, 6, 10 des G. zum Schutz
der persönlichen Freiheit vom 12. Febr. 1850
(CS. 45); 85 104 ff., 114 ff., 127 ff. St PO.; § 168
G.; KabO. vom 29. Jan. 1881 (MBl. 60);
s. Wachen und Festnahme (vorläufige);
5. bei größeren Truppenübungen,
wenn Militär zur Unterstützung der
Landgendarmerie kommandiert wird, die
Instr. vom 10. Juni 1890 (MBl. 102); s. Gen-
darmeriepatrouillen; 6. bei Rinderpest
die Vorschriften § 14 des Rinderpestgesetzes vom
7. April 1869 (BE#l. 105), wonach zur Durch-
führung gewisser Absperrungsmaßregeln mili-
tärische Hilfe zu requirieren ist (s. Rinder-
pest). Außerdem kommen noch in Betracht
7. für Festungen die Vorschriften, durch
welche der militärischen Behörde (Kommandan-
tur) gewisse polizeiliche oder doch in das
Polizeigebiet hinübergreifende Funtktionen
Übertragen sind. So im Reichsrayongesetz vom
21. Dez. 1871 (Röl. 459) 8§8§ 8, 11, 13, 158,
16, 17B8, 18—22,. 26, 27 usw.; s. Rayongesetz:;
ferner im § 10 des Jagdscheingesetzes vom
31. Juli 1895 (GS. 304), s. Jagdscheine; bei
der polizeilichen Genehmigung von Klein-
bahnen, vgl. § 8 des Kleinbahngesetzes vom
28. Juli 1892 (GS. 225) und unter Klein-
bahnen. Uber den Austausch sog. Tages-
zettel zwischen Kommandantur und Polizei
über alle erheblichen Vorfälle ogl. Kab O. vom
29. Okt. 1819 und Erl. vom 23. Nov. 1819
(v. Kamptz 3, 941); vgl. KabO. vom 17. Okt.
1820 (v. Kamptz 4, 810). 8. Endlich sehen ältere
Bestimmungen eine gewisse Mitwirkung
der Militärbehörden noch beim Er-
lasse polizeilicher Vorschriften vor,
wobei es sich indessen im allgemeinen lediglich
um Direktiven für die Behörden, nicht um
Aormen handelt, die für die Gültigkeit der
betreffenden Vorschrift von Bedeutung wären
(vgl. auch OVG. 2, 407). So sollen nach Erl.
vom 24. Dez. 1841 und 21. Aug. 1852 (All.
329 bzw. 218) in Orten mit Alilitärkomman-
danturen allgemeine ortspolizeiliche Verord-
nungen, welche als solche auch auf das Miilitär
Bezug haben, vor ihrer Bekanntmachung
der Kommandantur nachrichtlich mitgeteilt
und ortspolizeiliche Anordnungen, bei denen
das Militär besonders konkurriert (z. B. wegen
Betretens der Schießstände u. dgl.) nur unter
Zuziehung und Mitzeichnung der Komman-
dantur erlassen werden.
Bewaffnung und Uniformierung. I. Po-
lizeibeamte. a) Die Uniformierung der
kgl. Schutzmannschaft in Berlin ist
durch Regl. vom 30. April 1866 bestimmt. Die
Schutzmänner tragen dunkelblauen Tuchüber-
roch und Paletot mit gleichen Achselklappen,
silbernen Tressen und Knöpfen, Helm aus
schwarzem Lackleder mit silbernem kgl. Namens-
rone und Inschrift „In Treue fest
zug,
oder Mütze und Säbel. Statt des UAber—
rockes kann eine Litewha aus blauem Woll-