Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bewaffnung und Uniformierung. 
stoff, statt des Paletots ein dunkelblauer Tuch- 
umhang getragen werden (Erl. vom 12. Juni 
1898 — Ul Bl. 131). Abzeichen der Wacht- 
meister sind Kragen und Armelaufschläge aus 
dunkelblauem Samt, silberne Achselschnur, 
Helm mit versilbertem Adler, Offiziersäbel. 
Die Uniform der berittenen Beamten weist 
die durch den Dienst gebotenen Anderungen 
auf (Reitstiefel, Artilleriesäbel). Die Poli- 
zeioffiziere sind an schwarz-silberner Stickerei 
des blauen Samtkragens und gleichem Schul- 
tergeflecht mit kgl. Wappen und Krone 
kenntlich, die Polizeimajors an blau-silbernen 
Stabsoffizierachselstüchen oder Epauletts, in 
denen der Polizeioberst zwei Sterne trägt. Sie 
führen den Polizeioffiziersäbel und dürfen, ab- 
gesehen von besonderen Anlässen, einen Uber- 
roch wie die Armeeoffiziere, im Bureaudienst 
den Drillichrock tragen (AkabO. vom 17. Juni 
1894 — Ml. 117). Die Beamten der übrigen 
kigl. Polizeiverwaltungen unterscheiden sich von 
der Berliner Schutzmannschaft laut Reglement 
vom 11. Mai 1868 im wesentlichen nur durch 
Fehlen der Helminschrift, die Kommissare und 
Inspektoren von den Berliner Polizeioffizieren 
durch abweichende Stickerei und Schutlter- 
geflechte. Die Dienstkleidung der Polizei- 
distriktskommissare (s. d.) entspricht der Uni- 
form der städtischen Polizeiinspektoren mit 
Sporen, metallener Säbelscheide und karmoisin-= 
rotem Mützenstreifen, aber ohne Stickerei (vgl. 
unten zu b). Im Dienst ist diese Amtstracht, 
nicht die Militäruniform zu tragen (Erl. vom 
16. Jan. 1891 — Ml. 5). 
b) Die Vorschriften über die Uniformierung 
der städtischen Polizeiexekutivbeamten 
enthält die ARabO. vom 1. Juni 1895 (Erl. 
vom 13. Okt. 1895 — M l. 226). Die Kleidung 
der Polizeisergeanten besteht aus dunkelblauem 
uchwaffenroch mit Rharmoisinrotem RKragen, 
Einfassungen und Achselklappen sowie gelben 
nöpfen, dunkelgrauem Tuchmantel, Helm mit 
Messingwappen, Adler und kgl. Namenszug 
oder Mütze und dem Säbel der kgl. Schutz- 
leute. Die Anlegung von Litewka und Um- 
hang ist durch Erl. vom 7. Mai 1904 (MI.l. 
1 genehmigt. Die Wachtmeister tragen 
Achselstücke und goldene Borten, die Kom- 
missare und Inspektoren goldene Sticherei, 
Achselstüche oder Epauletts und, abgesehen 
von feierlichen Gelegenheiten, Uberröche mit 
termossinrotem Kragen und gelben nopfen 
-Jusammenstellung der Vorschriften im 
Pr BVl. 17, k rs * schrif 
. Den ländlichen Polizeiverwal- 
tungen ist durch A#ab O. vom 30. Mai 1874 
gestattet, ihre unteren Exehutivbeamten mit 
lauen Überröcken, Militärmützen und Seiten- 
berehren auszurüsten, auch mit Litewka und 
mhang (Erl. vom 9. Sept. 1905). Doch 
önnen die Regierungspräsidenten auf Antrag 
er ländlichen Polizeiverwaltungen genehmi- 
gen, daß deren untere und obere Exekutiobe- 
amten die Uniformen der städtischen Polizei 
Wlegen (Erl. vom 7. Febr. 1894 und vom 
* kt. 1895 — M.Bl. 42 bzw. 226). S. auch 
lenstabzeichen. 
ihr Die Provinzialverwaltungsbehörden sollen 
e Aufmerksamkeit darauf richten, daß die 
  
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polizeilichen Exekutivbeamten ihren Dienst stets 
in vorschriftsmäßiger und ordentlicher Dienst— 
kleidung verrichten. An allen Orten, an denen 
die Beamten mit einer größeren Menschen— 
menge zu verkehren haben, oder an denen 
stärkerer Verkehr stattfindet, ist der Helm an— 
zulegen (Erl. vom 18. Jan. 1882 — M.i. 35), 
beim Erscheinen vor Gerichts= und anderen 
Behörden in dienstlichen Angelegenheiten auf- 
zubehalten, in Privatangelegenheiten abzu- 
nehmen (Erl. vom 29. Nov. 1886 — M.l. 240). 
Die Kosten der Polizeiuniformierung sind, so- 
weit sie nicht von den Beamten selbst bestritten 
werden, als Kosten der örtlichen Polizeiverwal- 
tung von den Gemeinden zu tragen (O#. 
12, 38), die Ausrüstung und Behkleidung der 
tzt Schutzmannschaft übernimmt der Staat 
(G., betr. die Kosten kgl. Polizeiverwaltungen 
in den Stadtgemeinden, vom 20. April 1892 
— GS. 87 — 8§ 2). 
II. Forstschutzbeamte. 
wird in doppeltem Sinne gebraucht. Ein- 
mal werden darunter im Gegensatz zu den 
mit akademischer Bildung versehenen Forst- 
verwaltungsbeamten die in der Hauptsache 
mit JForstschutz betrauten, meist aus dem 
Jägerkorps hervorgegangenen Beamten des 
unteren Forstdienstes verstanden; dann aber 
werden hierunter alle Personen begriffen, die 
zur Wahrnehmung des Forst= und Jagdschutzes 
vom Staate oder unter staatlicher Mitwirkung 
von einer Gemeinde oder einem Grundbesitzer 
angestellt sind (Erl. vom 14. März 1850 — 
AM.l. 108). Zu den Forstschutzbeamten in letz- 
terem Sinne gehören alle Kgl. Forstbeamten, 
sobald sie sich nach irgend einer Richtung hin 
in der Ausübung des Dienstes befinden (Erl. 
vom 28. Sept. 1886 — M.l. 213); die Forst- 
hüter im Sinne des § 62 des Feld= und Forst- 
polizeigesetzes vom 1. April 1880 (GS. 236) 
und die nach § 23 des Forstdiebstahlsgesetzes 
vom 15. April 1878 (GS. 2229) gerichtlich be- 
eideten Personen. 
b) Alle diese Forstschutzoeamten haben als 
Exekutivpolizeibeamte im Dienste Uniform 
oder ein amtliches Abzeichen zu tragen. 
Die kgl. Forstschutzbeamten tragen die 
Walduniform oder im Sommer die Litewka 
und sind Rhenntlich an dem fliegenden Adler 
der Kopfbedechung, an den Wappenknöpfen 
und an den, je nach Nang verschiedenen, 
grünen Achselstüchen (Uniformreglement vom 
29. Dez. 1868 — AUBl. 1869, 42 — mit 
Zusatz vom 31. Jan. 1877 — Ml. 59 — 
Allg Bf. vom 30. Dez. 1875 — M.Bl. 1876, 38; 
Allg Vf. vom 4. Sept. 1897 — Danckhelmanns 
Jahrb. 184). Da vorstehende Abzeichen den 
im Staatsforstdienst tätigen Beamten benn- 
eichnen, dürfen sie bei Beurlaubung in den 
Kommunal- oder Privatdienst nicht getragen 
werden. Die Gemeindeforstbeamten, 
welche in ihrer Eigenschaft als Forsthüter oder 
auf Grund der Vereidigung auf das Forst- 
diebstahlsgesetz zu den Forstschutzbeamten ge- 
hören, hatten bis zum Jahre 1899 beine ein- 
heitliche Uniform. Eine solche ist nunmehr 
einem großen Teile derselben durch AE. vom 
11. Okt. 1899 (MBl. 203) verliehen. Dieser be- 
stimmt, daß die Forstbeamten der Kommunal-= 
a) Der Ausdruckh
	        
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