Bewaffnung und Uniformierung.
stoff, statt des Paletots ein dunkelblauer Tuch-
umhang getragen werden (Erl. vom 12. Juni
1898 — Ul Bl. 131). Abzeichen der Wacht-
meister sind Kragen und Armelaufschläge aus
dunkelblauem Samt, silberne Achselschnur,
Helm mit versilbertem Adler, Offiziersäbel.
Die Uniform der berittenen Beamten weist
die durch den Dienst gebotenen Anderungen
auf (Reitstiefel, Artilleriesäbel). Die Poli-
zeioffiziere sind an schwarz-silberner Stickerei
des blauen Samtkragens und gleichem Schul-
tergeflecht mit kgl. Wappen und Krone
kenntlich, die Polizeimajors an blau-silbernen
Stabsoffizierachselstüchen oder Epauletts, in
denen der Polizeioberst zwei Sterne trägt. Sie
führen den Polizeioffiziersäbel und dürfen, ab-
gesehen von besonderen Anlässen, einen Uber-
roch wie die Armeeoffiziere, im Bureaudienst
den Drillichrock tragen (AkabO. vom 17. Juni
1894 — Ml. 117). Die Beamten der übrigen
kigl. Polizeiverwaltungen unterscheiden sich von
der Berliner Schutzmannschaft laut Reglement
vom 11. Mai 1868 im wesentlichen nur durch
Fehlen der Helminschrift, die Kommissare und
Inspektoren von den Berliner Polizeioffizieren
durch abweichende Stickerei und Schutlter-
geflechte. Die Dienstkleidung der Polizei-
distriktskommissare (s. d.) entspricht der Uni-
form der städtischen Polizeiinspektoren mit
Sporen, metallener Säbelscheide und karmoisin-=
rotem Mützenstreifen, aber ohne Stickerei (vgl.
unten zu b). Im Dienst ist diese Amtstracht,
nicht die Militäruniform zu tragen (Erl. vom
16. Jan. 1891 — Ml. 5).
b) Die Vorschriften über die Uniformierung
der städtischen Polizeiexekutivbeamten
enthält die ARabO. vom 1. Juni 1895 (Erl.
vom 13. Okt. 1895 — M l. 226). Die Kleidung
der Polizeisergeanten besteht aus dunkelblauem
uchwaffenroch mit Rharmoisinrotem RKragen,
Einfassungen und Achselklappen sowie gelben
nöpfen, dunkelgrauem Tuchmantel, Helm mit
Messingwappen, Adler und kgl. Namenszug
oder Mütze und dem Säbel der kgl. Schutz-
leute. Die Anlegung von Litewka und Um-
hang ist durch Erl. vom 7. Mai 1904 (MI.l.
1 genehmigt. Die Wachtmeister tragen
Achselstücke und goldene Borten, die Kom-
missare und Inspektoren goldene Sticherei,
Achselstüche oder Epauletts und, abgesehen
von feierlichen Gelegenheiten, Uberröche mit
termossinrotem Kragen und gelben nopfen
-Jusammenstellung der Vorschriften im
Pr BVl. 17, k rs * schrif
. Den ländlichen Polizeiverwal-
tungen ist durch A#ab O. vom 30. Mai 1874
gestattet, ihre unteren Exehutivbeamten mit
lauen Überröcken, Militärmützen und Seiten-
berehren auszurüsten, auch mit Litewka und
mhang (Erl. vom 9. Sept. 1905). Doch
önnen die Regierungspräsidenten auf Antrag
er ländlichen Polizeiverwaltungen genehmi-
gen, daß deren untere und obere Exekutiobe-
amten die Uniformen der städtischen Polizei
Wlegen (Erl. vom 7. Febr. 1894 und vom
* kt. 1895 — M.Bl. 42 bzw. 226). S. auch
lenstabzeichen.
ihr Die Provinzialverwaltungsbehörden sollen
e Aufmerksamkeit darauf richten, daß die
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polizeilichen Exekutivbeamten ihren Dienst stets
in vorschriftsmäßiger und ordentlicher Dienst—
kleidung verrichten. An allen Orten, an denen
die Beamten mit einer größeren Menschen—
menge zu verkehren haben, oder an denen
stärkerer Verkehr stattfindet, ist der Helm an—
zulegen (Erl. vom 18. Jan. 1882 — M.i. 35),
beim Erscheinen vor Gerichts= und anderen
Behörden in dienstlichen Angelegenheiten auf-
zubehalten, in Privatangelegenheiten abzu-
nehmen (Erl. vom 29. Nov. 1886 — M.l. 240).
Die Kosten der Polizeiuniformierung sind, so-
weit sie nicht von den Beamten selbst bestritten
werden, als Kosten der örtlichen Polizeiverwal-
tung von den Gemeinden zu tragen (O#.
12, 38), die Ausrüstung und Behkleidung der
tzt Schutzmannschaft übernimmt der Staat
(G., betr. die Kosten kgl. Polizeiverwaltungen
in den Stadtgemeinden, vom 20. April 1892
— GS. 87 — 8§ 2).
II. Forstschutzbeamte.
wird in doppeltem Sinne gebraucht. Ein-
mal werden darunter im Gegensatz zu den
mit akademischer Bildung versehenen Forst-
verwaltungsbeamten die in der Hauptsache
mit JForstschutz betrauten, meist aus dem
Jägerkorps hervorgegangenen Beamten des
unteren Forstdienstes verstanden; dann aber
werden hierunter alle Personen begriffen, die
zur Wahrnehmung des Forst= und Jagdschutzes
vom Staate oder unter staatlicher Mitwirkung
von einer Gemeinde oder einem Grundbesitzer
angestellt sind (Erl. vom 14. März 1850 —
AM.l. 108). Zu den Forstschutzbeamten in letz-
terem Sinne gehören alle Kgl. Forstbeamten,
sobald sie sich nach irgend einer Richtung hin
in der Ausübung des Dienstes befinden (Erl.
vom 28. Sept. 1886 — M.l. 213); die Forst-
hüter im Sinne des § 62 des Feld= und Forst-
polizeigesetzes vom 1. April 1880 (GS. 236)
und die nach § 23 des Forstdiebstahlsgesetzes
vom 15. April 1878 (GS. 2229) gerichtlich be-
eideten Personen.
b) Alle diese Forstschutzoeamten haben als
Exekutivpolizeibeamte im Dienste Uniform
oder ein amtliches Abzeichen zu tragen.
Die kgl. Forstschutzbeamten tragen die
Walduniform oder im Sommer die Litewka
und sind Rhenntlich an dem fliegenden Adler
der Kopfbedechung, an den Wappenknöpfen
und an den, je nach Nang verschiedenen,
grünen Achselstüchen (Uniformreglement vom
29. Dez. 1868 — AUBl. 1869, 42 — mit
Zusatz vom 31. Jan. 1877 — Ml. 59 —
Allg Bf. vom 30. Dez. 1875 — M.Bl. 1876, 38;
Allg Vf. vom 4. Sept. 1897 — Danckhelmanns
Jahrb. 184). Da vorstehende Abzeichen den
im Staatsforstdienst tätigen Beamten benn-
eichnen, dürfen sie bei Beurlaubung in den
Kommunal- oder Privatdienst nicht getragen
werden. Die Gemeindeforstbeamten,
welche in ihrer Eigenschaft als Forsthüter oder
auf Grund der Vereidigung auf das Forst-
diebstahlsgesetz zu den Forstschutzbeamten ge-
hören, hatten bis zum Jahre 1899 beine ein-
heitliche Uniform. Eine solche ist nunmehr
einem großen Teile derselben durch AE. vom
11. Okt. 1899 (MBl. 203) verliehen. Dieser be-
stimmt, daß die Forstbeamten der Kommunal-=
a) Der Ausdruckh