Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Ibes für 1895 „Zu Nr. 140“ S. 137 — 8§ 28 
lbs. 2). 
Abortanlagen. Die Ausführung der A. ist 
Gegenstand polizeilicher Regelung im Interesse 
der Gesundheit und Sittlichleit. Bestimmun- 
en hierüber finden sich in den verschiedenen 
olizeiverordnungen, namentlich in den Bau- 
polizeiverordnungen (ME. vom 4. Nov. 1887 
MVBl. 246 —, betr. die Abführung von 
Schmutzstoffen auf bewohnten Grundstüchen). 
Der Polizeibehörde steht insbesondere die Be- 
fugnis zu, auf eine solche Zahl und Einrich- 
tung von Aborten in bewohnten Häusern zu 
dringen, als zur Fernhaltung von Gefahren 
für die Gesundheit der Hausbewohner und 
Bachbarn sowie im sittenpolizeilichen Interesse 
geboten ist (O.G. vom 16. Jan. 1884 — Pr VMBl. 
5, 156), ebenso von dem ein Transportgewerbe 
(-d.) Betreibenden die Herstellung von Aborten 
zu verlangen, die infolge der Ansammlung 
von Menschen auf dem dem Gewerbebetriebe 
dienenden Grundstücke erforderlich werden 
(OVE. 7, 389). Auch die Errichtung von Ab- 
orten (Bedürfnisanstalten) für das auf öffent- 
lichen Straßen und Plätzen verkehrende Publi- 
kum kann beim Vorliegen der erforderlichen 
tatsächlichen Voraussetzungen von dem zur 
Tragung der mittelbaren Kosten der örtlichen 
Polizeiverwaltung Verpflichteten polizeilich ge- 
fordert werden (OV. 12, 387). In den größe- 
ren Ortschaften bestehen von den Gemeinden 
eingerichtete Kanalisationsanstalten, die auch 
zur Abführung der Fäkalien dienen. Ein 
Zwang gegen die Hausbesitzer zum Anschluß 
ihrer Grundstücke an solche Kanalisation kann 
nicht im Wege des Ortsstatuts, sondern nur 
durch Polizeiverordnung begründet werden 
(OV6. 26, 51). Durch Polizeiverordnung kann 
die Entleerung der Abtrittsgruben durch vor- 
schriftsmäßige Apparate vorgeschrieben werden 
(&#. 13, 276). S. auch Abfuhr und Kana— 
lisation, sowie Anlagen (gewerbliche) V 1. 
Abraumsalze s. Salzabgabe IIb. 
Absatzgenossenschaften s. Genossenschaf- 
ten (Erwerbs= und Wirtschafts-) (Allgemeinesl. 
Abschätzungskommissionen s. Kriegslei= 
stungen IV; Flurschäden. 
Abschiebung s. Ausweisungen V. Frei- 
zügigkeit; Gothaer Vertrag. 
Abschied. I. Der A. (Verabschiedung) bildet 
im Gegensatz zur unfreiwilligen Versetzung in 
den Ruhestand und der Entfernung aus dem 
Amte oder Aberkennung desselben die auf frei- 
willigem Austritt beruhende Lösung des Staats- 
dienerverhältnisses. Er ist bei dersenigen In- 
stanz, von welcher die Besetzung des Amtes 
abhängt, nachzusuchen (ALR. I, 10 § 94), und 
soll nur bei erheblichem Nachteil für das Ler 
meine Beste versagt werden (§ 95 a. a. O.). 
Einem Beamten, dem aus diesem Grunde die 
Entlassung versagt wird, steht dagegen die 
Berufung auf die unmittelbare landesherrliche 
Entscheidung offen (§ 96 a. a. O.). In Reinem 
Falle aber darf der abgehende Beamte seinen 
Posten eher verlassen, bis wegen Wiederbe- 
setzung oder einstweiliger Verwaltung desselben 
Verfügung getroffen ist (6 97 a. a. O.); s. im 
übrigen Pensionierung und Dienstun- 
fähigkeit der Staatsbeamten sowie wegen 
  
Abortanlagen — Abschreibungen. 
der zu erteilenden Entlassungsurkunden 
— Dimissoriale — die AkabO. vom 16. Sept. 
1837 und 26. Sept. 1840 (bei Meißner, Hand- 
buch für Verwaltungsbeamte S. 356). Den auf 
ehrenhafte Weise entlassenen Beamten ist nicht 
untersagt, die ihnen rustehenden Amtsprädihkate 
beizubehalten (MGE. vom 2. Febr. 1843 — 
AMl. 25). 
II. Hinsichtlich des Dienstverhältnisses der 
Offiziere lassen sich zwei Beendigungsarten in 
der Weise unterscheiden, daß bei der einen die 
Ehrenrechte und der Anspruch auf Lebens- 
unterhalt (Pension) fortbestehen, bei der andern 
dagegen alle durch das Dienstverhältnis be- 
gründeten Rechte und Pflichten erlöschen. Zu 
der ersten Kategorie gehört die „Verabschiedung" 
mittels eines Entlassungspatentes, zu der 
zweiten die Entfernung aus dem Heere oder 
der Marine und die Dienstentlassung, mit 
welcher letzteren nicht der Verlust des Dienst- 
titels verbunden ist. Entfernung aus dem 
Heere und Dienstentlassung sind Strafen, auf 
die unter bestimmten Voraussetzungen erkannt 
werden muß. Der Dienstentlassung und der 
Entfernung aus dem Heere kraft gerichtlichen 
Urteils steht die auf Grund ehrengerichtlichen 
Spruches erfolgte Entlassung mit schlichtem A. 
oder Entfernung aus dem Heere gleich (Militär- 
pensionsgesetz vom 27. Juni 1871 88§ 2 fl.; 
9 §8 31 ff.; B. über die Ehrengeriche 
51 ff.). 
Abschoß (gabella hereditaria) war eine Ab- 
gabe, welcher nach ALR. U, 17 88 161 ff. außer- 
halb Landes gehende Erbschaften von Landes- 
einwohnern, sowie andere vermögensrechtliche 
Zuwendungen an auswärtige Untertanen unter- 
worfen waren. Der A. und das Abfahrtsgeld 
(s. d.), beides unter dem Namen Abzugs- 
geld Gus detractus) begriffen, ist durch die 
. vom 21. Juni 1816 (GS. 199) und 11. Mai 
1819 (GS. 134) sowie die Kab O. vom 11. April 
1822 (GS. 181) wesentlich eingeschränkt und 
mit Emanation der VII. (Art. 11) gänzlich in 
Fortfall gekommen. 
Abschreibungen sind Abzüge vom Rohein- 
Kkommen oder -ertrage einer Wirtschaftsperiode 
nicht mit Rücksicht auf wirklich geleistete Aus- 
* sondern zur Ausgleichung dersenigen 
ertsverminderungen, welche die einzelnen 
Bestandteile des Erwerbsvermögens durch 
quantitative Verminderung oder gqualitative 
Verschlechterung innerhalb dieser Periode er- 
litten haben. 
I. Das Einkommensteuergesetz unter- 
scheidet zwei Arten von A.: 1. die im § 8 
1 5 als „Absetzungen“ bezeichneten für Ab- 
nutzung von Gebäuden usw., bezüglich deren 
ogl. Artinel Abnutzungen; 2. die nur bei 
dem Einkommen aus Handel und Gewerbe- 
im § 14 Abs. 1 zugelassenen „regelmäßigen 
jährlichen A., welche einer angemessenen Berück- 
sichtigung der Wertverminderung entsprechen“. 
Von den zu 1 genannten unterscheiden sich 
die zu 2 genannten A. dadurch, daß sie für 
sede, auf welche Gründe auch immer zurückh- 
zuführende Wertverminderung sämtlicher 
Vermögensstüche des Kaufmanns zulässig sind. 
Sie sind ferner nur solchen Gewerbetreibenden 
gestattet, welche Handelsbücher nach Vorschrift
	        
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