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Ibes für 1895 „Zu Nr. 140“ S. 137 — 8§ 28
lbs. 2).
Abortanlagen. Die Ausführung der A. ist
Gegenstand polizeilicher Regelung im Interesse
der Gesundheit und Sittlichleit. Bestimmun-
en hierüber finden sich in den verschiedenen
olizeiverordnungen, namentlich in den Bau-
polizeiverordnungen (ME. vom 4. Nov. 1887
MVBl. 246 —, betr. die Abführung von
Schmutzstoffen auf bewohnten Grundstüchen).
Der Polizeibehörde steht insbesondere die Be-
fugnis zu, auf eine solche Zahl und Einrich-
tung von Aborten in bewohnten Häusern zu
dringen, als zur Fernhaltung von Gefahren
für die Gesundheit der Hausbewohner und
Bachbarn sowie im sittenpolizeilichen Interesse
geboten ist (O.G. vom 16. Jan. 1884 — Pr VMBl.
5, 156), ebenso von dem ein Transportgewerbe
(-d.) Betreibenden die Herstellung von Aborten
zu verlangen, die infolge der Ansammlung
von Menschen auf dem dem Gewerbebetriebe
dienenden Grundstücke erforderlich werden
(OVE. 7, 389). Auch die Errichtung von Ab-
orten (Bedürfnisanstalten) für das auf öffent-
lichen Straßen und Plätzen verkehrende Publi-
kum kann beim Vorliegen der erforderlichen
tatsächlichen Voraussetzungen von dem zur
Tragung der mittelbaren Kosten der örtlichen
Polizeiverwaltung Verpflichteten polizeilich ge-
fordert werden (OV. 12, 387). In den größe-
ren Ortschaften bestehen von den Gemeinden
eingerichtete Kanalisationsanstalten, die auch
zur Abführung der Fäkalien dienen. Ein
Zwang gegen die Hausbesitzer zum Anschluß
ihrer Grundstücke an solche Kanalisation kann
nicht im Wege des Ortsstatuts, sondern nur
durch Polizeiverordnung begründet werden
(OV6. 26, 51). Durch Polizeiverordnung kann
die Entleerung der Abtrittsgruben durch vor-
schriftsmäßige Apparate vorgeschrieben werden
(. 13, 276). S. auch Abfuhr und Kana—
lisation, sowie Anlagen (gewerbliche) V 1.
Abraumsalze s. Salzabgabe IIb.
Absatzgenossenschaften s. Genossenschaf-
ten (Erwerbs= und Wirtschafts-) (Allgemeinesl.
Abschätzungskommissionen s. Kriegslei=
stungen IV; Flurschäden.
Abschiebung s. Ausweisungen V. Frei-
zügigkeit; Gothaer Vertrag.
Abschied. I. Der A. (Verabschiedung) bildet
im Gegensatz zur unfreiwilligen Versetzung in
den Ruhestand und der Entfernung aus dem
Amte oder Aberkennung desselben die auf frei-
willigem Austritt beruhende Lösung des Staats-
dienerverhältnisses. Er ist bei dersenigen In-
stanz, von welcher die Besetzung des Amtes
abhängt, nachzusuchen (ALR. I, 10 § 94), und
soll nur bei erheblichem Nachteil für das Ler
meine Beste versagt werden (§ 95 a. a. O.).
Einem Beamten, dem aus diesem Grunde die
Entlassung versagt wird, steht dagegen die
Berufung auf die unmittelbare landesherrliche
Entscheidung offen (§ 96 a. a. O.). In Reinem
Falle aber darf der abgehende Beamte seinen
Posten eher verlassen, bis wegen Wiederbe-
setzung oder einstweiliger Verwaltung desselben
Verfügung getroffen ist (6 97 a. a. O.); s. im
übrigen Pensionierung und Dienstun-
fähigkeit der Staatsbeamten sowie wegen
Abortanlagen — Abschreibungen.
der zu erteilenden Entlassungsurkunden
— Dimissoriale — die AkabO. vom 16. Sept.
1837 und 26. Sept. 1840 (bei Meißner, Hand-
buch für Verwaltungsbeamte S. 356). Den auf
ehrenhafte Weise entlassenen Beamten ist nicht
untersagt, die ihnen rustehenden Amtsprädihkate
beizubehalten (MGE. vom 2. Febr. 1843 —
AMl. 25).
II. Hinsichtlich des Dienstverhältnisses der
Offiziere lassen sich zwei Beendigungsarten in
der Weise unterscheiden, daß bei der einen die
Ehrenrechte und der Anspruch auf Lebens-
unterhalt (Pension) fortbestehen, bei der andern
dagegen alle durch das Dienstverhältnis be-
gründeten Rechte und Pflichten erlöschen. Zu
der ersten Kategorie gehört die „Verabschiedung"
mittels eines Entlassungspatentes, zu der
zweiten die Entfernung aus dem Heere oder
der Marine und die Dienstentlassung, mit
welcher letzteren nicht der Verlust des Dienst-
titels verbunden ist. Entfernung aus dem
Heere und Dienstentlassung sind Strafen, auf
die unter bestimmten Voraussetzungen erkannt
werden muß. Der Dienstentlassung und der
Entfernung aus dem Heere kraft gerichtlichen
Urteils steht die auf Grund ehrengerichtlichen
Spruches erfolgte Entlassung mit schlichtem A.
oder Entfernung aus dem Heere gleich (Militär-
pensionsgesetz vom 27. Juni 1871 88§ 2 fl.;
9 §8 31 ff.; B. über die Ehrengeriche
51 ff.).
Abschoß (gabella hereditaria) war eine Ab-
gabe, welcher nach ALR. U, 17 88 161 ff. außer-
halb Landes gehende Erbschaften von Landes-
einwohnern, sowie andere vermögensrechtliche
Zuwendungen an auswärtige Untertanen unter-
worfen waren. Der A. und das Abfahrtsgeld
(s. d.), beides unter dem Namen Abzugs-
geld Gus detractus) begriffen, ist durch die
. vom 21. Juni 1816 (GS. 199) und 11. Mai
1819 (GS. 134) sowie die Kab O. vom 11. April
1822 (GS. 181) wesentlich eingeschränkt und
mit Emanation der VII. (Art. 11) gänzlich in
Fortfall gekommen.
Abschreibungen sind Abzüge vom Rohein-
Kkommen oder -ertrage einer Wirtschaftsperiode
nicht mit Rücksicht auf wirklich geleistete Aus-
* sondern zur Ausgleichung dersenigen
ertsverminderungen, welche die einzelnen
Bestandteile des Erwerbsvermögens durch
quantitative Verminderung oder gqualitative
Verschlechterung innerhalb dieser Periode er-
litten haben.
I. Das Einkommensteuergesetz unter-
scheidet zwei Arten von A.: 1. die im § 8
1 5 als „Absetzungen“ bezeichneten für Ab-
nutzung von Gebäuden usw., bezüglich deren
ogl. Artinel Abnutzungen; 2. die nur bei
dem Einkommen aus Handel und Gewerbe-
im § 14 Abs. 1 zugelassenen „regelmäßigen
jährlichen A., welche einer angemessenen Berück-
sichtigung der Wertverminderung entsprechen“.
Von den zu 1 genannten unterscheiden sich
die zu 2 genannten A. dadurch, daß sie für
sede, auf welche Gründe auch immer zurückh-
zuführende Wertverminderung sämtlicher
Vermögensstüche des Kaufmanns zulässig sind.
Sie sind ferner nur solchen Gewerbetreibenden
gestattet, welche Handelsbücher nach Vorschrift