Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Ibes  für  1895  „Zu  Nr.  140“  S.  137  —  8§  28
lbs.  2).
Abortanlagen.  Die  Ausführung  der  A.  ist
Gegenstand  polizeilicher  Regelung  im  Interesse
der  Gesundheit  und  Sittlichleit.  Bestimmunen
  hierüber  finden  sich  in  den  verschiedenen
olizeiverordnungen,  namentlich  in  den  Baupolizeiverordnungen
  (ME.  vom  4.  Nov.  1887
MVBl.  246  —,  betr.  die  Abführung  von
Schmutzstoffen  auf  bewohnten  Grundstüchen).
Der  Polizeibehörde  steht  insbesondere  die  Befugnis
  zu,  auf  eine  solche  Zahl  und  Einrichtung
  von  Aborten  in  bewohnten  Häusern  zu
dringen,  als  zur  Fernhaltung  von  Gefahren
für  die  Gesundheit  der  Hausbewohner  und
Bachbarn  sowie  im  sittenpolizeilichen  Interesse
geboten  ist  (O.G.  vom  16.  Jan.  1884  —  Pr  VMBl.
5,  156),  ebenso  von  dem  ein  Transportgewerbe
(-d.)  Betreibenden  die  Herstellung  von  Aborten
zu  verlangen,  die  infolge  der  Ansammlung
von  Menschen  auf  dem  dem  Gewerbebetriebe
dienenden  Grundstücke  erforderlich  werden
(OVE.  7,  389).  Auch  die  Errichtung  von  Aborten
  (Bedürfnisanstalten)  für  das  auf  öffentlichen
  Straßen  und  Plätzen  verkehrende  Publikum
  kann  beim  Vorliegen  der  erforderlichen
tatsächlichen  Voraussetzungen  von  dem  zur
Tragung  der  mittelbaren  Kosten  der  örtlichen
Polizeiverwaltung  Verpflichteten  polizeilich  gefordert
  werden  (OV.  12,  387).  In  den  größeren
  Ortschaften  bestehen  von  den  Gemeinden
eingerichtete  Kanalisationsanstalten,  die  auch
zur  Abführung  der  Fäkalien  dienen.  Ein
Zwang  gegen  die  Hausbesitzer  zum  Anschluß
ihrer  Grundstücke  an  solche  Kanalisation  kann
nicht  im  Wege  des  Ortsstatuts,  sondern  nur
durch  Polizeiverordnung  begründet  werden
(OV6.  26,  51).  Durch  Polizeiverordnung  kann
die  Entleerung  der  Abtrittsgruben  durch  vorschriftsmäßige
  Apparate  vorgeschrieben  werden
(&#.  13,  276).  S.  auch  Abfuhr  und  Kana—
lisation,  sowie  Anlagen  (gewerbliche)  V  1.

Abraumsalze  s.  Salzabgabe  IIb.

Absatzgenossenschaften  s.  Genossenschaften
  (Erwerbs=  und  Wirtschafts-)  (Allgemeinesl.

Abschätzungskommissionen  s.  Kriegsleistungen
  IV;  Flurschäden.

Abschiebung  s.  Ausweisungen  V.  Freizügigkeit;
  Gothaer  Vertrag.

Abschied.  I.  Der  A.  (Verabschiedung)  bildet
im  Gegensatz  zur  unfreiwilligen  Versetzung  in
den  Ruhestand  und  der  Entfernung  aus  dem
Amte  oder  Aberkennung  desselben  die  auf  freiwilligem
  Austritt  beruhende  Lösung  des  Staatsdienerverhältnisses.
  Er  ist  bei  dersenigen  Instanz,
  von  welcher  die  Besetzung  des  Amtes
abhängt,  nachzusuchen  (ALR.  I,  10  §  94),  und
soll  nur  bei  erheblichem  Nachteil  für  das  Ler
meine  Beste  versagt  werden  (§  95  a.  a.  O.).
Einem  Beamten,  dem  aus  diesem  Grunde  die
Entlassung  versagt  wird,  steht  dagegen  die
Berufung  auf  die  unmittelbare  landesherrliche
Entscheidung  offen  (§  96  a.  a.  O.).  In  Reinem
Falle  aber  darf  der  abgehende  Beamte  seinen
Posten  eher  verlassen,  bis  wegen  Wiederbesetzung
  oder  einstweiliger  Verwaltung  desselben
Verfügung  getroffen  ist  (6  97  a.  a.  O.);  s.  im
übrigen  Pensionierung  und  Dienstunfähigkeit
  der  Staatsbeamten  sowie  wegen

 

Abortanlagen  —  Abschreibungen.

der  zu  erteilenden  Entlassungsurkunden
—  Dimissoriale  —  die  AkabO.  vom  16.  Sept.
1837  und  26.  Sept.  1840  (bei  Meißner,  Handbuch
  für  Verwaltungsbeamte  S.  356).  Den  auf
ehrenhafte  Weise  entlassenen  Beamten  ist  nicht
untersagt,  die  ihnen  rustehenden  Amtsprädihkate
beizubehalten  (MGE.  vom  2.  Febr.  1843  —
AMl.  25).

II.  Hinsichtlich  des  Dienstverhältnisses  der
Offiziere  lassen  sich  zwei  Beendigungsarten  in
der  Weise  unterscheiden,  daß  bei  der  einen  die
Ehrenrechte  und  der  Anspruch  auf  Lebensunterhalt
  (Pension)  fortbestehen,  bei  der  andern
dagegen  alle  durch  das  Dienstverhältnis  begründeten
  Rechte  und  Pflichten  erlöschen.  Zu
der  ersten  Kategorie  gehört  die  „Verabschiedung"
mittels  eines  Entlassungspatentes,  zu  der
zweiten  die  Entfernung  aus  dem  Heere  oder
der  Marine  und  die  Dienstentlassung,  mit
welcher  letzteren  nicht  der  Verlust  des  Diensttitels
  verbunden  ist.  Entfernung  aus  dem
Heere  und  Dienstentlassung  sind  Strafen,  auf
die  unter  bestimmten  Voraussetzungen  erkannt
werden  muß.  Der  Dienstentlassung  und  der
Entfernung  aus  dem  Heere  kraft  gerichtlichen
Urteils  steht  die  auf  Grund  ehrengerichtlichen
Spruches  erfolgte  Entlassung  mit  schlichtem  A.
oder  Entfernung  aus  dem  Heere  gleich  (Militärpensionsgesetz
  vom  27.  Juni  1871  88§  2  fl.;
9  §8  31  ff.;  B.  über  die  Ehrengeriche

51  ff.).

Abschoß  (gabella  hereditaria)  war  eine  Abgabe,
  welcher  nach  ALR.  U,  17  88  161  ff.  außerhalb
  Landes  gehende  Erbschaften  von  Landeseinwohnern,
  sowie  andere  vermögensrechtliche
Zuwendungen  an  auswärtige  Untertanen  unterworfen
  waren.  Der  A.  und  das  Abfahrtsgeld
(s.  d.),  beides  unter  dem  Namen  Abzugsgeld
  Gus  detractus)  begriffen,  ist  durch  die

.  vom  21.  Juni  1816  (GS.  199)  und  11.  Mai
1819  (GS.  134)  sowie  die  Kab  O.  vom  11.  April
1822  (GS.  181)  wesentlich  eingeschränkt  und
mit  Emanation  der  VII.  (Art.  11)  gänzlich  in
Fortfall  gekommen.

Abschreibungen  sind  Abzüge  vom  Rohein-Kkommen
  oder  -ertrage  einer  Wirtschaftsperiode
nicht  mit  Rücksicht  auf  wirklich  geleistete  Aus-*
  sondern  zur  Ausgleichung  dersenigen

ertsverminderungen,  welche  die  einzelnen
Bestandteile  des  Erwerbsvermögens  durch
quantitative  Verminderung  oder  gqualitative
Verschlechterung  innerhalb  dieser  Periode  erlitten
  haben.

I.  Das  Einkommensteuergesetz  unterscheidet
  zwei  Arten  von  A.:  1.  die  im  §  8
1  5  als  „Absetzungen“  bezeichneten  für  Abnutzung
  von  Gebäuden  usw.,  bezüglich  deren
ogl.  Artinel  Abnutzungen;  2.  die  nur  bei
dem  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbeim
  §  14  Abs.  1  zugelassenen  „regelmäßigen
jährlichen  A.,  welche  einer  angemessenen  Berücksichtigung
  der  Wertverminderung  entsprechen“.
Von  den  zu  1  genannten  unterscheiden  sich
die  zu  2  genannten  A.  dadurch,  daß  sie  für
sede,  auf  welche  Gründe  auch  immer  zurückhzuführende
  Wertverminderung  sämtlicher
Vermögensstüche  des  Kaufmanns  zulässig  sind.
Sie  sind  ferner  nur  solchen  Gewerbetreibenden
gestattet,  welche  Handelsbücher  nach  Vorschrift