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Ibes für 1895 „Zu Nr. 140“ S. 137 — 8§ 28
lbs. 2).
Abortanlagen. Die Ausführung der A. ist
Gegenstand polizeilicher Regelung im Interesse
der Gesundheit und Sittlichleit. Bestimmunen
hierüber finden sich in den verschiedenen
olizeiverordnungen, namentlich in den Baupolizeiverordnungen
(ME. vom 4. Nov. 1887
MVBl. 246 —, betr. die Abführung von
Schmutzstoffen auf bewohnten Grundstüchen).
Der Polizeibehörde steht insbesondere die Befugnis
zu, auf eine solche Zahl und Einrichtung
von Aborten in bewohnten Häusern zu
dringen, als zur Fernhaltung von Gefahren
für die Gesundheit der Hausbewohner und
Bachbarn sowie im sittenpolizeilichen Interesse
geboten ist (O.G. vom 16. Jan. 1884 — Pr VMBl.
5, 156), ebenso von dem ein Transportgewerbe
(-d.) Betreibenden die Herstellung von Aborten
zu verlangen, die infolge der Ansammlung
von Menschen auf dem dem Gewerbebetriebe
dienenden Grundstücke erforderlich werden
(OVE. 7, 389). Auch die Errichtung von Aborten
(Bedürfnisanstalten) für das auf öffentlichen
Straßen und Plätzen verkehrende Publikum
kann beim Vorliegen der erforderlichen
tatsächlichen Voraussetzungen von dem zur
Tragung der mittelbaren Kosten der örtlichen
Polizeiverwaltung Verpflichteten polizeilich gefordert
werden (OV. 12, 387). In den größeren
Ortschaften bestehen von den Gemeinden
eingerichtete Kanalisationsanstalten, die auch
zur Abführung der Fäkalien dienen. Ein
Zwang gegen die Hausbesitzer zum Anschluß
ihrer Grundstücke an solche Kanalisation kann
nicht im Wege des Ortsstatuts, sondern nur
durch Polizeiverordnung begründet werden
(OV6. 26, 51). Durch Polizeiverordnung kann
die Entleerung der Abtrittsgruben durch vorschriftsmäßige
Apparate vorgeschrieben werden
(&#. 13, 276). S. auch Abfuhr und Kana—
lisation, sowie Anlagen (gewerbliche) V 1.
Abraumsalze s. Salzabgabe IIb.
Absatzgenossenschaften s. Genossenschaften
(Erwerbs= und Wirtschafts-) (Allgemeinesl.
Abschätzungskommissionen s. Kriegsleistungen
IV; Flurschäden.
Abschiebung s. Ausweisungen V. Freizügigkeit;
Gothaer Vertrag.
Abschied. I. Der A. (Verabschiedung) bildet
im Gegensatz zur unfreiwilligen Versetzung in
den Ruhestand und der Entfernung aus dem
Amte oder Aberkennung desselben die auf freiwilligem
Austritt beruhende Lösung des Staatsdienerverhältnisses.
Er ist bei dersenigen Instanz,
von welcher die Besetzung des Amtes
abhängt, nachzusuchen (ALR. I, 10 § 94), und
soll nur bei erheblichem Nachteil für das Ler
meine Beste versagt werden (§ 95 a. a. O.).
Einem Beamten, dem aus diesem Grunde die
Entlassung versagt wird, steht dagegen die
Berufung auf die unmittelbare landesherrliche
Entscheidung offen (§ 96 a. a. O.). In Reinem
Falle aber darf der abgehende Beamte seinen
Posten eher verlassen, bis wegen Wiederbesetzung
oder einstweiliger Verwaltung desselben
Verfügung getroffen ist (6 97 a. a. O.); s. im
übrigen Pensionierung und Dienstunfähigkeit
der Staatsbeamten sowie wegen
Abortanlagen — Abschreibungen.
der zu erteilenden Entlassungsurkunden
— Dimissoriale — die AkabO. vom 16. Sept.
1837 und 26. Sept. 1840 (bei Meißner, Handbuch
für Verwaltungsbeamte S. 356). Den auf
ehrenhafte Weise entlassenen Beamten ist nicht
untersagt, die ihnen rustehenden Amtsprädihkate
beizubehalten (MGE. vom 2. Febr. 1843 —
AMl. 25).
II. Hinsichtlich des Dienstverhältnisses der
Offiziere lassen sich zwei Beendigungsarten in
der Weise unterscheiden, daß bei der einen die
Ehrenrechte und der Anspruch auf Lebensunterhalt
(Pension) fortbestehen, bei der andern
dagegen alle durch das Dienstverhältnis begründeten
Rechte und Pflichten erlöschen. Zu
der ersten Kategorie gehört die „Verabschiedung"
mittels eines Entlassungspatentes, zu der
zweiten die Entfernung aus dem Heere oder
der Marine und die Dienstentlassung, mit
welcher letzteren nicht der Verlust des Diensttitels
verbunden ist. Entfernung aus dem
Heere und Dienstentlassung sind Strafen, auf
die unter bestimmten Voraussetzungen erkannt
werden muß. Der Dienstentlassung und der
Entfernung aus dem Heere kraft gerichtlichen
Urteils steht die auf Grund ehrengerichtlichen
Spruches erfolgte Entlassung mit schlichtem A.
oder Entfernung aus dem Heere gleich (Militärpensionsgesetz
vom 27. Juni 1871 88§ 2 fl.;
9 §8 31 ff.; B. über die Ehrengeriche
51 ff.).
Abschoß (gabella hereditaria) war eine Abgabe,
welcher nach ALR. U, 17 88 161 ff. außerhalb
Landes gehende Erbschaften von Landeseinwohnern,
sowie andere vermögensrechtliche
Zuwendungen an auswärtige Untertanen unterworfen
waren. Der A. und das Abfahrtsgeld
(s. d.), beides unter dem Namen Abzugsgeld
Gus detractus) begriffen, ist durch die
. vom 21. Juni 1816 (GS. 199) und 11. Mai
1819 (GS. 134) sowie die Kab O. vom 11. April
1822 (GS. 181) wesentlich eingeschränkt und
mit Emanation der VII. (Art. 11) gänzlich in
Fortfall gekommen.
Abschreibungen sind Abzüge vom Rohein-Kkommen
oder -ertrage einer Wirtschaftsperiode
nicht mit Rücksicht auf wirklich geleistete Aus-*
sondern zur Ausgleichung dersenigen
ertsverminderungen, welche die einzelnen
Bestandteile des Erwerbsvermögens durch
quantitative Verminderung oder gqualitative
Verschlechterung innerhalb dieser Periode erlitten
haben.
I. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet
zwei Arten von A.: 1. die im § 8
1 5 als „Absetzungen“ bezeichneten für Abnutzung
von Gebäuden usw., bezüglich deren
ogl. Artinel Abnutzungen; 2. die nur bei
dem Einkommen aus Handel und Gewerbeim
§ 14 Abs. 1 zugelassenen „regelmäßigen
jährlichen A., welche einer angemessenen Berücksichtigung
der Wertverminderung entsprechen“.
Von den zu 1 genannten unterscheiden sich
die zu 2 genannten A. dadurch, daß sie für
sede, auf welche Gründe auch immer zurückhzuführende
Wertverminderung sämtlicher
Vermögensstüche des Kaufmanns zulässig sind.
Sie sind ferner nur solchen Gewerbetreibenden
gestattet, welche Handelsbücher nach Vorschrift