Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bezirksstraßen  —  Bezirksvorsteher.

Exklustvgewerbeberechtigung  für  den  angestellten
  B.  begründet,  jedoch  darf  die  Reinigung
der  Schornsteine  im  Kehrbezirke,  die  im  feuerpolizeilichen
  Interesse  vorgeschrieben  wird,  nur
durch  den  angestellten  B.  erfolgen.  Im  übrigen
kann  die  Reinigung  der  Schornsteine  von  jedem
Schornsteinfeger  oder  beliebigen  Dritten  vorenommen
  werden.  Uber  die  Einrichtung  der
ehrbezirte,  d.  h.  über  die  Frage,  ob  der
Kehrzwang  eingeführt  werden  soll  und  über
die  Abgrenzung,  Veränderung  und  Aufhebung
der  Bezirke  beschließt  nach  36.  88  132,  161
der  BezA.  Eegen  seinen  Beschluß  ist  die
Beschwerde  an  den  Provinzialrat,  in  Berlin
an  den  ÖMl.  zulässig  (LVG.  §  43  Abst.  1).
Die  Rehrbezirke  sind  so  einzurichten,  daß
ein  Meister  und  ein  Geselle  die  Reinigung
der  Schornsteine  besorgen  kann  (W.  vom
14.  Mai  1880  —  M.#  183).  Die  Errichtung
von  Kehrbezirken  mit  mehreren  Schornsteinfegern
  ist  nach  KG  J.  15,  222  zulässig.  Die
Voraussetzungen  für  die  Verleihung  und  Entziehung
  der  Anstellung  als  B.  und  die  Bezeichnung
  der  Behörde,  die  die  Anstellung
vorzunehmen  hat,  werden  durch  Vorschriften
ger-  elt,  die  der  Regierungspräsident  (im
PB.  Berlin  der  Polizeipräsident)  in  Form
einer  Polizeiverordnung  oder  eines  Reglements
  erläßt  (OVe.  vom  3.  Dez.  1903  —
MBl.  65).  Als  Vorbedingung  für  die  Anstellung
  soll  verlangt  werden,  daß  der  Anzustellende
  völlig  unbescholten  ist  und  einen
nüchternen,  ordentlichen  Lebenswandel  führt,
das  24.  Lebenssahr  vollendet,  mindestens  drei
Jahre  hindurch  das  Gewerbe  erlernt  und  die
Weisterprüfung  (s.  Meistertitel)  abgelegt
hat  (ômc#  vom  16.  Aov.  1890,  vom  31.  Okt.
1891  und  vom  5.  Sept.  1901  —  HM.  213).
Die  Anstellung  kann  gegen  Widerruf  erfolgen,
Da  Gew  O.  8§.  40  heine  Anwendung  findet.
Lie  zutziehung  erfolgt  in  dem  Verfahren  des
W.  §§  127  ff.  Die  anstellende  Behörde  hat
arüber  zu  bestimmen,  ob  eine  Stellvertretung
zulässig  ist  (GeewO.  §  47  Abs.  2).  Die  Ortspolizeibehörde,
  oder  wenn  der  Kehrbezirk
mehrere  rtschaften  umfaßt  der  Landrat,  kann
D  axen  (s.  d.)  aufstellen.  Die  Gebühren  Rkönnen
in  erwaltungszwangsverfahren  nicht  beigeieben
  werden  (Erl.  vom  31.  Jan.  1901  —
*  I.  83).  Im  Schornsteinfegergewerbe  dürfen
!  cnder  (I.  d.  nicht  beschäftigt  werden  (Kinder--
  #½  §5  4,  12);  es  gehört  nach  GUVS.
2  1  Ziff.  2  zu  den  unfallversicherten  Be-Bezirksstraßen.

  Als  B.  be
.  s  B.  bezeichnete  Wege
E#  sich  in  der  Rheinprovinz,  Westfalen
e  m  Reg.-Bez.  Wiesbaden.  In  den  erstd
  annten  beiden  Provinzen  sind  es  die  alten
hartementsstraßzen  des  franz.  Rechts,  vgl.
g  Dekret  vom  16.  Dez.  1811  (Bulletin  des
angets  Tempire  français  4e  serie)  und
die  Bn  betr.  die  Grundsteuercentimen  sowie
1822  auf  dem  linken  Rheinufer,  vom  17.  Sept.
straß  im  Gegensatz  zu  den  ehemaligen  Staats-*#“
  einerseits  und  den  Wiinalstraßen
estferseite.  Sowohl  im  Bheinland  wie  in
gung  den  sind  sie  unter  gleichzeitiger  VereiniuhuhB
  wer  nach  dem  Regul.  über  die  Verwaltung
im  westrheinischen  Teile  der  NRheind.


Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.

 

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provinz  vom  20.  Jan.  1841  (M.BM.  245)  und
dem  rev.  Regul.,  betr.  die  Bezirksstraßenfonds
der  Rheinprovinz,  vom  17.  Sept.  1855  (MBl.
250)  sowie  dem  Regul.,  betr.  die  B.  des  Herzogtums
  Westfalen,  vom  17.  Jan.  1859  (A##l.  der
Reg.  in  Arnsberg  163)  und  der  V.  vom  28.  Jan.
1861  (A#l.  87)  gebildeten  Bezirksstraßenfonds
mit  dem  durch  Dotationsgesetz  vom  8.  Juli  1875
(GS.  497)  begründeten  Fonds  (s.  Dotation)
und  unter  Gewährung  einer  Abfindung  seitens
der  zum  vormaligen  Herzogtum  Westfalen  gehörigen
  Teile  der  Prov.  Westfalen  an  den
Provinzialverband  auf  Grund  des  rheinischen
Regul.  vom  17.  Jan.  1876  (Anl.  der  Reg.  in
Cöln  18  ff.)  und  der  AkabO.  vom  19.  Wärz
1882  (ABl.  der  Reg.  in  Arnsberg  101  u.  124)
zu  Provinzialstraßen  gemacht  und  in  die  Verwaltung
  der  Provinzen  übergegangen.  Aäheres
über  die  rheinischen  B.  bei  Curtius,  Die  Wegebauvorausleistungen
  in  Preußen  1,  233  ff.
Im  BReg.-Bez.  Wiesbaden  werden  unter  B.
(ogl.  Anl.  1  der  Allg.  Bestimmungen  über  die
Verwaltung  des  Wegebauwesens  im  Bezirksverbande
  des  Reg  Bez.  Wiesbaden  vom
23.  Alärz  1892  —  Al.  Mr.  28  vom  20.  Juli
1892  —  dritter  Teil:  Allg.  technische  Regeln
für  den  Bau  von  B.  und  Vizinalwegen)  verstanden
  in  erster  Linie  die  auf  Grund  des  G.
vom  2.  Okt.  1862,  die  Erbauung  chaussierter
Verbindungswege  betr.  (Nass  BBl.  170),  herzustellenden
  und  hergestellten  Verbindungswege
  und  ferner  die  früheren  Staatsstraßen.
Die  Wiesbadener  B.  sind  also  dasselbe  wie  die
Provinzialchausseen  der  anderen  Provinzen.
Bezirkstierärzte  heißen  die  beamteten  Tierärzte
  im  Reg.-Bez.  Sigmaringen,  die  den
Kreistierärzten  (s.  d.)  in  den  übrigen  preuß.
Regierungsbezirken  gleichstehen.
ezirksverbände  in  Hessen-Aassau.  In
der  Prov.  Hessen  =  Aassau  bestehen  neben  dem
die  ganze  Provinz  umfassenden  Provinzialverbande
  noch  die  beiden  älteren  Kommunalverbände
  der  Reg.-Bez.  Kassel  und  Wiesbaden
nach  §  1  der  Prov  O.  und  dem  ES#.  vom
8.  Juli  1885  Art.  I  u.  VIII  weiter  fort,  doch
ist  dem  B.  Wiesbaden  die  Stadt  Frankfurt
a.  M.  einverleibt  worden.  Es  gelten  für  sie
im  allgemeinen  dieselben  Vorschriften  wie  für
die  Provinzialverbände  (s.  d.).  Ihre  Vertretung
  erfolgt  durch  Kommunallandtage  (s.  d.).
Ihnen  sind  die  kommunalen  Aufgaben  der
Provinzen  vorzugsweise  zugewiesen.  Der
Provinziallandtag  der  ganzen  Provinz  besteht
aus  den  Mitgliedern  der  beiden  Kommunal-=landtage.
  Die  Provinzialabgaben  werden  auf
die  B.  verteilt  und  von  diesen  wie  ihre  übrigen
Bedürfnisse  aufgebracht  (Prov  O.  8  80).
Bezirksvorsteher.  Städte  von  größerem
Umfange  oder  von  zahlreicher  Bevölkerung
käönnen  nach  StO.  f.  d.  ö.  Pr.  vom  30.  Mai
1853  (§  60),  für  Westfalen  vom  19.  März  1856
#60),  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856
(§  55),  für  Schleswig-Holstein  vom  14.  April
1869  (§  62),  für  Hessen-Nassau  vom  4.  Aug.
1897  (§  65)  und  für  Hannover  vom  24.  Juni
1858  (§  42)  in  Ortsbezirke  geteilt  werden.
In  Hannover  und  in  Schleswig-Holstein  bedarf
  es  hierzu  eines  Ortsstatuts.  In  der
Rheinprovinz  erfolgt  die  Einteilung  durch  den

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