Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bierbrauereien — Bilder und Bildwerke (Handel mit). 
nen Grundsatzes gleicher Behandlung aller 
inländischen Erzeugnisse dieses Verhältnis 
innegehalten werden; es darf also z. B. beie 
Belastung des in der Gemeinde gebrauten B. 
mit 40% der Brausteuer das eingeführte 
65 40— 52 Pf., bei Belastung des 
50 
letzteren mit 50 Pf., jenes nur mit 5# 
= 38,46% der Brausteuer belastet werden. 
Dagegen ist es unter dieser Voraussetzung 
gleicher Behandlung des in der Gemeinde ge- 
brauten und des eingeführten B. zulässig, das 
leichtere B. niedriger als das schwerere zu 
besteuern oder ersteres ganz steuerfrei zu lassen. 
Zulässig ist ferner, an Stelle des Brausteuer- 
zuschlages eine Biersteuer nach Art der für das 
eingeführte B. auch für das einheimische zu 
erheben, sofern sie den Mlaximalsatz des Brau- 
steuerzuschlags nicht überschreitet und das 
obige Verhältnis zur Besteuerung des ein- 
geführten B. innehält. Durch Erl. vom 
7. Dez. 1899 (MLl. 1900, 10) ist von den 
Ressortministern ein Muster für eine Gemeinde- 
biersteuerordnung mitgeteilt worden. Dasselbe 
sieht Steuerfreiheit vor für in Mengen von 
nicht mehr als 21 eingeführtes und für nur 
durchgeführtes B. und für sog. „Retourbier", 
d. h. in Urgebinden an die in der Gemeinde 
belegene Brauerei zurüchgelangendes B., so- 
fern die Ausfuhrvergütung zurückgezahlt wird. 
Letztere ist in Höhe der gezahlten Steuer für 
das aus der Gemeinde ausgeführte B. zu ge- 
währen. Zulässig sind unter Genehmigung des 
ezirks-- bzw. Kreisausschusses Vereinbarungen 
zwischen der Gemeinde und einzelnen Steuer- 
pflichtigen über Zahlung und Vergütung der 
teuer, sofern diese Vereinbarungen nicht zu 
Ungleichheiten in der Besteuerung führen. Die 
emeinde kann vorschreiben, daß die Einfuhr 
des B. nur in geeichten Fässern oder in für 
jedes Frachtstück gleichartigen Flaschen, nur auf 
bestimmten Einfuhrstraßen und nur zur Tages- 
zeit stattfinden darf, daß das eingeführte B. 
ihr anzumelden ist, daß Bierhändler das ein- 
heimische und das eingeführte B. getrennt 
lagern und über letzteres ein Lagerbuch führen, 
welches den Aufsichtsbeamten auf Verlangen 
vorzulegen ist. Diesen Beamten kann auch 
as Recht zu Durchsuchungen der Lagerräume 
lolcher Personen, welche B. von auswärts 
bezogen haben, beigelegt werden (vgl. außer 
em erwähnten Mluster der Steuerordnung 
und dem sie begleitenden Erlasse Erl. vom 
1. Dez. 1894 — Mittdt. 33, 116 —, vom 
Juni und 11. Juli 1903 und O#. 31, 
137 32, 84 und vom 27. Mai 1896 — Pr VWl. 
der 79. Im Nechnungsjahre 1900 hatten von 
den Städten außer Berlin 597 Biersteuern, 
le 6082 717 M. einbrachten. Auch in vielen 
Kroßeren und industriellen Landgemeinden be- 
eden Biersteuern, schon im Jahre 1895 in 574. 
ierbrauereien . Sonntagsruhe im 
Werbebetriebe. 
u#blerdruckapparate. Die Benutzung dieser 
  
nur mit 
  
  
arate ist im gesundheitlichen Interesse in sch 
den- einzelnen Teilen der Monarchie durch 
beiverordnungen geregelt, in denen nament- 
  
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lich Bestimmungen über die dauernde Er- 
haltung der MWpparate in einem durch die 
Interessen der Gesundheitspolizei erforderten 
Zustande, und zu diesem Zwecke Vorschriften 
über regelmä ige Revisionen getroffen worden 
sind. ie Kosten solcher BRevisionen sind 
Kosten der örtlichen Woliseiverwaltung und 
können daher den Besitzern der Apparate 
nicht auferlegt werden, wenn dieses nicht be- 
sonders gesetzlich bestimmt ist (OV. 31, 310). 
Die mit den B. verbundenen Behälter für 
Kohlensäure sind dagegen überwachungs- 
bedürftige Anlagen ((. 55 und fallen unter 
die Polizeiverordnung, deren Entwurf durch 
Erl. vom 14. Aug. 1905 (HMWl. 247) den 
Regierungspräsidenten mitgeteilt worden ist. 
ierzugvermessung. Steuerliche Maßregel 
zur Kontrollierung der Brausteuer (s. Brau- 
steuer U. 
Bilanz s. Handlungsbücher. 
Bildende Rünste s. Schutz der bilden- 
den Künste. 
Bilder und Bildwerke (Handel mit). Der 
Handel mit B. unterliegt, soweit er als stehen- 
des Gewerbe betrieben wird (s. Stehender 
Gewerbebetrieb), den für den Buchhandel 
geltenden Vorschriften (s. Buchhändler), so- 
weit er ambulant (s. Ambulanter Gewerbe- 
betrieb II, 2) oder im Umherziehen (s. Ge- 
werbebetriebim Umherziehenlllbetrieben 
wird, den für die Druchschriftenverbreitung 
(s. d.) maßgebenden Bestimmungen, durch welche 
das Feilbieten von Bildwerken und das 
Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen 
durch Ausschluß solcher B., welche insittlicher oder 
religiöser Beziehung Argernis zu erregen ge- 
eignet sind, wesentlich eingeschränkt sind. Außer 
diesen gewerbepolizeilichen Borschriften kommen 
für den Handel mit B. die Bestimmungen der 
9 184 u. 184 a StEB. in der Fassung des 
. vom 25. Juni 1900 (R#Bl. 301) in Be- 
tracht, welche bestimmt sind, der Verbreitung 
unzüchtiger Schriften, Abbildungen oder Dar- 
stellungen, und gegenüber jugendlichen Per- 
sonen auch solcher Abbildungen, welche, ohne 
unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich 
verletzen, in weiterem Umfang entgegen zu 
treten, als dies nach den früheren Strafvor- 
schriften möglich war. Für die Anwendung. 
der allgemeinen polizeilichen Befugnisse, ins- 
besondere derjenigen der Sittenpolizei, auf 
den Handel mit B. ist im übrigen zu beachten, 
daß das G. über die Presse vom 7. Mai 1874 
(Röl. 65) § 2 außer auf die Erzeugnisse der 
Buchdruckerpresse auf alle anderen durch me- 
chanische oder chemische Mittel bewirkten, zur 
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von 
Schriften und bildlichen Darstellungen mit und 
ohne Schrift Anwendung findet. Es gilt daher 
für die unter den 82 fallenden bildlichen Dar- 
stellungen der Satz des § 1 daselbst, daß die 
Freiheit der Presse — d. h. in dem im 8 2 er- 
läuterten Sinne — nur densenigen Beschrän- 
kungen unterliegt, welche durch das Reichspreß- 
gesetz selbst vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Danach ist ein präventives polizeiliches Ein- 
reiten, z. B. um die öffentliche Ausstellung 
solcher bildlichen Darstellungen aus Gründen 
der Sittlichkeit zu verhindern, ausgeschlossen,
	        
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