Bierbrauereien — Bilder und Bildwerke (Handel mit).
nen Grundsatzes gleicher Behandlung aller
inländischen Erzeugnisse dieses Verhältnis
innegehalten werden; es darf also z. B. beie
Belastung des in der Gemeinde gebrauten B.
mit 40% der Brausteuer das eingeführte
65 40— 52 Pf., bei Belastung des
50
letzteren mit 50 Pf., jenes nur mit 5#
= 38,46% der Brausteuer belastet werden.
Dagegen ist es unter dieser Voraussetzung
gleicher Behandlung des in der Gemeinde ge-
brauten und des eingeführten B. zulässig, das
leichtere B. niedriger als das schwerere zu
besteuern oder ersteres ganz steuerfrei zu lassen.
Zulässig ist ferner, an Stelle des Brausteuer-
zuschlages eine Biersteuer nach Art der für das
eingeführte B. auch für das einheimische zu
erheben, sofern sie den Mlaximalsatz des Brau-
steuerzuschlags nicht überschreitet und das
obige Verhältnis zur Besteuerung des ein-
geführten B. innehält. Durch Erl. vom
7. Dez. 1899 (MLl. 1900, 10) ist von den
Ressortministern ein Muster für eine Gemeinde-
biersteuerordnung mitgeteilt worden. Dasselbe
sieht Steuerfreiheit vor für in Mengen von
nicht mehr als 21 eingeführtes und für nur
durchgeführtes B. und für sog. „Retourbier",
d. h. in Urgebinden an die in der Gemeinde
belegene Brauerei zurüchgelangendes B., so-
fern die Ausfuhrvergütung zurückgezahlt wird.
Letztere ist in Höhe der gezahlten Steuer für
das aus der Gemeinde ausgeführte B. zu ge-
währen. Zulässig sind unter Genehmigung des
ezirks-- bzw. Kreisausschusses Vereinbarungen
zwischen der Gemeinde und einzelnen Steuer-
pflichtigen über Zahlung und Vergütung der
teuer, sofern diese Vereinbarungen nicht zu
Ungleichheiten in der Besteuerung führen. Die
emeinde kann vorschreiben, daß die Einfuhr
des B. nur in geeichten Fässern oder in für
jedes Frachtstück gleichartigen Flaschen, nur auf
bestimmten Einfuhrstraßen und nur zur Tages-
zeit stattfinden darf, daß das eingeführte B.
ihr anzumelden ist, daß Bierhändler das ein-
heimische und das eingeführte B. getrennt
lagern und über letzteres ein Lagerbuch führen,
welches den Aufsichtsbeamten auf Verlangen
vorzulegen ist. Diesen Beamten kann auch
as Recht zu Durchsuchungen der Lagerräume
lolcher Personen, welche B. von auswärts
bezogen haben, beigelegt werden (vgl. außer
em erwähnten Mluster der Steuerordnung
und dem sie begleitenden Erlasse Erl. vom
1. Dez. 1894 — Mittdt. 33, 116 —, vom
Juni und 11. Juli 1903 und O#. 31,
137 32, 84 und vom 27. Mai 1896 — Pr VWl.
der 79. Im Nechnungsjahre 1900 hatten von
den Städten außer Berlin 597 Biersteuern,
le 6082 717 M. einbrachten. Auch in vielen
Kroßeren und industriellen Landgemeinden be-
eden Biersteuern, schon im Jahre 1895 in 574.
ierbrauereien . Sonntagsruhe im
Werbebetriebe.
u#blerdruckapparate. Die Benutzung dieser
nur mit
arate ist im gesundheitlichen Interesse in sch
den- einzelnen Teilen der Monarchie durch
beiverordnungen geregelt, in denen nament-
277
lich Bestimmungen über die dauernde Er-
haltung der MWpparate in einem durch die
Interessen der Gesundheitspolizei erforderten
Zustande, und zu diesem Zwecke Vorschriften
über regelmä ige Revisionen getroffen worden
sind. ie Kosten solcher BRevisionen sind
Kosten der örtlichen Woliseiverwaltung und
können daher den Besitzern der Apparate
nicht auferlegt werden, wenn dieses nicht be-
sonders gesetzlich bestimmt ist (OV. 31, 310).
Die mit den B. verbundenen Behälter für
Kohlensäure sind dagegen überwachungs-
bedürftige Anlagen ((. 55 und fallen unter
die Polizeiverordnung, deren Entwurf durch
Erl. vom 14. Aug. 1905 (HMWl. 247) den
Regierungspräsidenten mitgeteilt worden ist.
ierzugvermessung. Steuerliche Maßregel
zur Kontrollierung der Brausteuer (s. Brau-
steuer U.
Bilanz s. Handlungsbücher.
Bildende Rünste s. Schutz der bilden-
den Künste.
Bilder und Bildwerke (Handel mit). Der
Handel mit B. unterliegt, soweit er als stehen-
des Gewerbe betrieben wird (s. Stehender
Gewerbebetrieb), den für den Buchhandel
geltenden Vorschriften (s. Buchhändler), so-
weit er ambulant (s. Ambulanter Gewerbe-
betrieb II, 2) oder im Umherziehen (s. Ge-
werbebetriebim Umherziehenlllbetrieben
wird, den für die Druchschriftenverbreitung
(s. d.) maßgebenden Bestimmungen, durch welche
das Feilbieten von Bildwerken und das
Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen
durch Ausschluß solcher B., welche insittlicher oder
religiöser Beziehung Argernis zu erregen ge-
eignet sind, wesentlich eingeschränkt sind. Außer
diesen gewerbepolizeilichen Borschriften kommen
für den Handel mit B. die Bestimmungen der
9 184 u. 184 a StEB. in der Fassung des
. vom 25. Juni 1900 (R#Bl. 301) in Be-
tracht, welche bestimmt sind, der Verbreitung
unzüchtiger Schriften, Abbildungen oder Dar-
stellungen, und gegenüber jugendlichen Per-
sonen auch solcher Abbildungen, welche, ohne
unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich
verletzen, in weiterem Umfang entgegen zu
treten, als dies nach den früheren Strafvor-
schriften möglich war. Für die Anwendung.
der allgemeinen polizeilichen Befugnisse, ins-
besondere derjenigen der Sittenpolizei, auf
den Handel mit B. ist im übrigen zu beachten,
daß das G. über die Presse vom 7. Mai 1874
(Röl. 65) § 2 außer auf die Erzeugnisse der
Buchdruckerpresse auf alle anderen durch me-
chanische oder chemische Mittel bewirkten, zur
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von
Schriften und bildlichen Darstellungen mit und
ohne Schrift Anwendung findet. Es gilt daher
für die unter den 82 fallenden bildlichen Dar-
stellungen der Satz des § 1 daselbst, daß die
Freiheit der Presse — d. h. in dem im 8 2 er-
läuterten Sinne — nur densenigen Beschrän-
kungen unterliegt, welche durch das Reichspreß-
gesetz selbst vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Danach ist ein präventives polizeiliches Ein-
reiten, z. B. um die öffentliche Ausstellung
solcher bildlichen Darstellungen aus Gründen
der Sittlichkeit zu verhindern, ausgeschlossen,