Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

278 
es kann lediglich eine Beschtagnahme nach Preß- 
gesetz § 23 in Frage kommen (O#l. 40, 295). 
Billigkeitserlaß bei indirekten Steuern 
s. Befreiungen I. 
Binnenbezirk oder Binnenland bedeutet 
als zollrechtlicher Begriff den nicht zum 
Erenzbezirs“ (s. d.) gehörigen, von diesem durch 
die Binnenlinie getrennten Teil des Zoll- 
gebiets. 
Binnenfischerei s. Fischerei. 
Binnenhäfen s. Häfen, insbes. unter III. 
Binnenschiffahrt ist die Schiffahrt auzerhalb 
der für die Seefahrt (s. d.) gezogenen Grenzen 
auf künstlichen und natürlichen Wasserstraßen 
(Seen, Flüssen und Kanälen). Nach Art. 4 
RV. Ziff. 9 unterliegt der Beaufsichtigung des 
Reichs und seiner Ges cögebung der Schiffahrts- 
betrieb auf den mehreren Staaten gemein- 
samen Wasserstraßen und der Zustand der 
letzteren, die Fluß= und sonstigen Wasserzölle. 
Ferner wird im Art. 54 a. a. O. bestimmt, 
daß auf allen natürlichen und künstlichen 
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten 
die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten 
gleichmäßig zugelassen und behandelt werden 
und daß auf allen natürlichen Wasserstraßen 
Abgaben nur für die Benutzung besonderer 
Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind, erhoben werden dürfen. 
Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die 
Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, 
welche Staatseigentum sind, dürfen die zur 
Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung 
der Anstalten und Anlagen erforderlichen 
Kosten nicht übersteigen. 
ie zivilrechtlichen BVerhältnisse der B. sind 
durch das G., betr. die privatrechtlichen Ver- 
hältnisse der B. (REl. 1898, 868), geregelt, 
und zwar beziehen sich die Vorschriften auf 
den Schiffseigner (s. Reeder), den Schiffer 
(s. d.), die Schiffsmannschaft (s. d.), das Fracht- 
eschäft ([s. Handelsgeschäfte), die Haverei 
s. d.), die Schadensersatzpflicht bei Schiffszu- 
sammenstößen, den Bergungs= und Hilfslohn 
([.Schiffsunfälle, Bergungvon Schiffey), 
die Schiffsgläubiger, die Verjährung. An 
öffentlichrechtlichen Bestimmungen enthält das 
Gesetz die Vorschrift, daß die Schiffsmannschaft 
der GewO. untersteht, die Regelung des Schiffs- 
registers und die Vorschrift, daß der Bun- 
desrat und auf abgeschlossenen Seen die Lan- 
desregierung über den Befähigungsnachweis 
der Schiffer und Maschinisten Bestimmungen 
treffen kann. 
Die polizeilichen Verhältnisse der B. sind 
nicht einheitlich, sondern für jede Wasserstraße 
besonders geregelt. Abgesehen vom Mhein 
und seinen Nebenflüssen, der Elbe und Weser, 
wo die Verhehrsverhältnisse durch internatio- 
nale Verträge und daran anschließend zum 
Teil durch Gesetze geregelt sind, bestehen für die 
übrigen Binnengewässer in der Regel einheit- 
liche Polizeiverordnungen, die insbesondere das 
Straßenrecht, die Befähigung zur Ausübung 
des Schiffergewerbes usw. regeln. Diese sind 
in den Amtsblättern der beteiligten Regie-- 
rungen veröffentlicht. Für den Schiffsverkehr 
auf den bedeutenderen Flüssen usw. in Preußen 
sind folgende Anordnungen zu erwähnen: 
  
Billigkeitserlaß bei indirenten Steuern — Binnenschiffahrt. 
1. Rhein und Nebenflüsse. Rev. Rhein- 
schiffahrtsatte vom 17. Okt. 1868 nedst 
Schlußprotokoll (GS. 1869, 798); AG. vom 
17. ärz 1870 (GS. 187); AusfRegul. des 
HM. vom 23. März 1870; Rheinschiffahrt- 
polizeiverordnung des HM. vom 3. Juli 1897, 
abg. durch Polizeiverordnungen vom 18. Juli 
1899, 28. Juni 1900, 10. März 1905; Ordnung 
des HM. für die Untersuchung der Rhein— 
schiffe vom 10. März 1905; V. des HM., betr. 
die Dienstbücher der Schiffsmannschaften vom 
9. Okt. 1901; Polizeiverordnung des HM. 
betr. Erteilung der Rheinschifferpatente, vom 
12. Okt. 1904. Polizeiverordnung des HM. 
für die Beförderung von Petroleum auf Kasten- 
schiffen vom 10. März 1905; Polizeiverordnung 
des HM. für die Beförderung ätzender und 
giftiger Stoffe vom 27. Juni 1900; Polizei- 
verordnungen für die Beförderung feuergefähr- 
licher, nicht zu den Sprengstoffen gehöriger 
Stoffe erlassen auf Grund der HMéE. vom 
15. Okt. 1902, 16. Juni 1903, 18. Okt. 1905; 
Polizeiverordnung des dM., betr. Personen- 
beförderung, vom 10. März 1905. 
2. Elbe. Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 
1821(0.1822,9); Additionalakte vom 13. April 
1844 (GS. 460); Vorschriften des HM. über 
Zulassung (Patentierung) als Elbschiffer vom 
27. Dez. 1890; Polizeiverordnung des Ö. 
vom 18. Febr. 1894 für die Schiffahrt und 
Flößerei auf der Elbe; Polizeiverordnung des 
HM. über die Schiffahrt auf der Unterelbe vom 
20. April 1904; Polizeiverordnung des . 
über die Sicherung der Beförderung von Passa- 
gieren mit Dampfschiffen vom 20. April 1904. 
3. Weser. Weserschiffahrtsahte vom 10. 
Sept. 1823 (GS. 1824, 25); Additionalakte vom 
3. Sept. 1857 (GS. 1858, 453); Polizeiverord- 
nung für die Schiffahrt und Flößerei von der 
Kaiserbrücke in Bremen bis zum Motesand- 
leuchtturm sowie auf der Geeste von ihrer 
Mündung bis zur Eisenbahnbrücke und Lesum 
vom 20. April 1905. r die Schiffahrt und 
Flößerei von Hann.-Münden bis zur Kaiser- 
brücke bei Bremen gelten zurzeit noch die Po- 
lizeivorschriften in Anl. 4 zur Additionalakte; 
eine neue Polizeiverordnung ist in Vorberei- 
tung. S. auch Polizeiverordnung des ÖM.., 
betr. Bezeichnung der Privatfahrzeuge, vom 
18. Juni 1888. 
4. WMain. Polizeiverordnung für die Schiff- 
fahrt und Flößerei auf dem Mlain unterhalb 
der Bürgel-Offenbacher Grenze vom 29. Jan. 
1899 und Polizeiverordnung für den nicht 
kanalisierten Main von der Regnitzmündung 
abwärts vom 28. MAov. 1901. 
5. Oder. Polizeiverordnung des HM. über 
die Schiffahrt auf der Oder von der österr. 
Erenze bis Stettin vom 11. Aug. 1885, abge- 
ändert durch Polizeiverordnung vom 17. Mai 
1886; Schiffahrtsordnung für das Stettin- 
Swinemünder Revier und die übrigen Binnen-- 
wässer im Reg.-Bez. Stettin vom 2. Juli 1880. 
6. Wasserstraßen zwischen Oder und 
Weichsel. Eine gemeinsame Strom= und Schiff- 
fahrtpolizeiverordnung wird demnächst erlassen. 
7. Aärkische Wasserstraßen. Strom- 
und Schiffahrtspolizeiverordnung für die dem 
Regierungspräsidenten zu Potsdam unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.