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es kann lediglich eine Beschtagnahme nach Preß-
gesetz § 23 in Frage kommen (O#l. 40, 295).
Billigkeitserlaß bei indirekten Steuern
s. Befreiungen I.
Binnenbezirk oder Binnenland bedeutet
als zollrechtlicher Begriff den nicht zum
Erenzbezirs“ (s. d.) gehörigen, von diesem durch
die Binnenlinie getrennten Teil des Zoll-
gebiets.
Binnenfischerei s. Fischerei.
Binnenhäfen s. Häfen, insbes. unter III.
Binnenschiffahrt ist die Schiffahrt auzerhalb
der für die Seefahrt (s. d.) gezogenen Grenzen
auf künstlichen und natürlichen Wasserstraßen
(Seen, Flüssen und Kanälen). Nach Art. 4
RV. Ziff. 9 unterliegt der Beaufsichtigung des
Reichs und seiner Ges cögebung der Schiffahrts-
betrieb auf den mehreren Staaten gemein-
samen Wasserstraßen und der Zustand der
letzteren, die Fluß= und sonstigen Wasserzölle.
Ferner wird im Art. 54 a. a. O. bestimmt,
daß auf allen natürlichen und künstlichen
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten
die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt werden
und daß auf allen natürlichen Wasserstraßen
Abgaben nur für die Benutzung besonderer
Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, erhoben werden dürfen.
Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die
Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen,
welche Staatseigentum sind, dürfen die zur
Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
der Anstalten und Anlagen erforderlichen
Kosten nicht übersteigen.
ie zivilrechtlichen BVerhältnisse der B. sind
durch das G., betr. die privatrechtlichen Ver-
hältnisse der B. (REl. 1898, 868), geregelt,
und zwar beziehen sich die Vorschriften auf
den Schiffseigner (s. Reeder), den Schiffer
(s. d.), die Schiffsmannschaft (s. d.), das Fracht-
eschäft ([s. Handelsgeschäfte), die Haverei
s. d.), die Schadensersatzpflicht bei Schiffszu-
sammenstößen, den Bergungs= und Hilfslohn
([.Schiffsunfälle, Bergungvon Schiffey),
die Schiffsgläubiger, die Verjährung. An
öffentlichrechtlichen Bestimmungen enthält das
Gesetz die Vorschrift, daß die Schiffsmannschaft
der GewO. untersteht, die Regelung des Schiffs-
registers und die Vorschrift, daß der Bun-
desrat und auf abgeschlossenen Seen die Lan-
desregierung über den Befähigungsnachweis
der Schiffer und Maschinisten Bestimmungen
treffen kann.
Die polizeilichen Verhältnisse der B. sind
nicht einheitlich, sondern für jede Wasserstraße
besonders geregelt. Abgesehen vom Mhein
und seinen Nebenflüssen, der Elbe und Weser,
wo die Verhehrsverhältnisse durch internatio-
nale Verträge und daran anschließend zum
Teil durch Gesetze geregelt sind, bestehen für die
übrigen Binnengewässer in der Regel einheit-
liche Polizeiverordnungen, die insbesondere das
Straßenrecht, die Befähigung zur Ausübung
des Schiffergewerbes usw. regeln. Diese sind
in den Amtsblättern der beteiligten Regie--
rungen veröffentlicht. Für den Schiffsverkehr
auf den bedeutenderen Flüssen usw. in Preußen
sind folgende Anordnungen zu erwähnen:
Billigkeitserlaß bei indirenten Steuern — Binnenschiffahrt.
1. Rhein und Nebenflüsse. Rev. Rhein-
schiffahrtsatte vom 17. Okt. 1868 nedst
Schlußprotokoll (GS. 1869, 798); AG. vom
17. ärz 1870 (GS. 187); AusfRegul. des
HM. vom 23. März 1870; Rheinschiffahrt-
polizeiverordnung des HM. vom 3. Juli 1897,
abg. durch Polizeiverordnungen vom 18. Juli
1899, 28. Juni 1900, 10. März 1905; Ordnung
des HM. für die Untersuchung der Rhein—
schiffe vom 10. März 1905; V. des HM., betr.
die Dienstbücher der Schiffsmannschaften vom
9. Okt. 1901; Polizeiverordnung des HM.
betr. Erteilung der Rheinschifferpatente, vom
12. Okt. 1904. Polizeiverordnung des HM.
für die Beförderung von Petroleum auf Kasten-
schiffen vom 10. März 1905; Polizeiverordnung
des HM. für die Beförderung ätzender und
giftiger Stoffe vom 27. Juni 1900; Polizei-
verordnungen für die Beförderung feuergefähr-
licher, nicht zu den Sprengstoffen gehöriger
Stoffe erlassen auf Grund der HMéE. vom
15. Okt. 1902, 16. Juni 1903, 18. Okt. 1905;
Polizeiverordnung des dM., betr. Personen-
beförderung, vom 10. März 1905.
2. Elbe. Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni
1821(0.1822,9); Additionalakte vom 13. April
1844 (GS. 460); Vorschriften des HM. über
Zulassung (Patentierung) als Elbschiffer vom
27. Dez. 1890; Polizeiverordnung des Ö.
vom 18. Febr. 1894 für die Schiffahrt und
Flößerei auf der Elbe; Polizeiverordnung des
HM. über die Schiffahrt auf der Unterelbe vom
20. April 1904; Polizeiverordnung des .
über die Sicherung der Beförderung von Passa-
gieren mit Dampfschiffen vom 20. April 1904.
3. Weser. Weserschiffahrtsahte vom 10.
Sept. 1823 (GS. 1824, 25); Additionalakte vom
3. Sept. 1857 (GS. 1858, 453); Polizeiverord-
nung für die Schiffahrt und Flößerei von der
Kaiserbrücke in Bremen bis zum Motesand-
leuchtturm sowie auf der Geeste von ihrer
Mündung bis zur Eisenbahnbrücke und Lesum
vom 20. April 1905. r die Schiffahrt und
Flößerei von Hann.-Münden bis zur Kaiser-
brücke bei Bremen gelten zurzeit noch die Po-
lizeivorschriften in Anl. 4 zur Additionalakte;
eine neue Polizeiverordnung ist in Vorberei-
tung. S. auch Polizeiverordnung des ÖM..,
betr. Bezeichnung der Privatfahrzeuge, vom
18. Juni 1888.
4. WMain. Polizeiverordnung für die Schiff-
fahrt und Flößerei auf dem Mlain unterhalb
der Bürgel-Offenbacher Grenze vom 29. Jan.
1899 und Polizeiverordnung für den nicht
kanalisierten Main von der Regnitzmündung
abwärts vom 28. MAov. 1901.
5. Oder. Polizeiverordnung des HM. über
die Schiffahrt auf der Oder von der österr.
Erenze bis Stettin vom 11. Aug. 1885, abge-
ändert durch Polizeiverordnung vom 17. Mai
1886; Schiffahrtsordnung für das Stettin-
Swinemünder Revier und die übrigen Binnen--
wässer im Reg.-Bez. Stettin vom 2. Juli 1880.
6. Wasserstraßen zwischen Oder und
Weichsel. Eine gemeinsame Strom= und Schiff-
fahrtpolizeiverordnung wird demnächst erlassen.
7. Aärkische Wasserstraßen. Strom-
und Schiffahrtspolizeiverordnung für die dem
Regierungspräsidenten zu Potsdam unter-