Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Biologische Anstalt auf Helgoland — Bischöfe. 
stellten Wllerstuagen vom 17. Jan. 1896, ab- 
geändert durch oligeiverordnung vom 2 8. 
MAärz, 20. Juli, 17. Sept. 1898, 25. Jan. und 
12. Juli 1900, 9. Jan. 1901, 29. März 1902, 
14. April 1903, 9. Juli 1904, 28. Alärz 1905; 
Strom= und Schiffahrtspolizeiverordnung für 
die dem Polizeipräsidenten in Berlin unter- 
stellten Wasserstraßen vom 15. Oktober 1899. 
8. Weichsel, Nogat und schiffbare Teile 
der Aebenflüsse. Polizeiverordnung des HM. 
vom 7. März 1895. 
9. Wasserstraßen im Keg.-Bez. Stettin, 
außer der unter 5 genannten Polizeiverord- 
nung vom 2. Juli 1880 die Polizeiverordnung, 
betr. Gewerbebetrieb der Personenbeförderung 
auf Dampfschiffen und Motorboten, vom 22. 
Alärz 1898. 
10. Ostpreußen. Polizeiverordnung für die 
Schiffahrt und Flößerei auf Binnenwasser- 
straßen der Prov. Ostpreußen vom 28. Febr. 
1900 und Polizeiveror dnung, betr. Belastung 
der auf künstlichen Wasserstraßen verkehrenden 
Dampfschiffe, vom 11. Nov. 1901. 
11. Westpreußen. Außer der unter 8 er- 
wähnten Polizeiverordnung das Regul., betr. 
die Dampfschiffahrt auf den schiffbaren Ge- 
wässern der Prov. Preußen, vom 16. April 1844, 
das nur noch in Westpreußen gilt, und Poli- 
zeiverordnung, betr. Personenbeförderung auf 
Dampfschiffen im Reg.-Bez. Danzig vom 
22. Mai 1889 und 4. Alüärz 1895. 
12. Mosel. BRegul., betr. das Vorbeifahren 
der Dampfschiffe und anderen Schiffe, vom 
. Aug 1841. 
13. Kaiser-Wilhelm-Kanal. Betriebsord- 
nung vom 29. Juli 1901 (Z Bl. 345). 
14. Dortmund-Ems-Kanal. Schiffahrts- 
polizeiverordnung vom 30. Dez. 1899 nebst Nach- 
trägen vom 16. Aug. 1900, 30. Jan. 1904. 
egen der Eichung der Binnenschiffe 
l. Schiffsvermessungsordnung. In den 
sechs alten Provinzen gilt noch das Regl., betr. 
polizeiliche Bezeichnung der Flußfahrzeuge, vom 
21. Mai 1842 (Ml. 212), abgeändert durch 
Erl. vom 29. Juni 1872. Eine bestimmte 
Flagge ist für Binnenschiffe nicht vorge- 
chrieben. Es ist feststehender Grundsatz, der 
iun den Rheinschiffahrtsakten Art. 2 Abs. 3 
zum Ausdruck gebracht ist, daß jedes Schiff 
die Flagge seiner Nationalität führen kann. 
Fr die Weichsel ist durch Polizeiverordnung 
es HM. vom 9. Dez. 1904 verboten, eine 
andere Flagge als die Nationalitätsflagge zu 
zeigen. Binnenschiffe, welche ausschließlich auf 
er unteren Donau oder in Ostasien auf dem 
n estflusse, dem Jantsekiang, und Paiho sowie 
uf deren Zuflüssen oder Mebenflüssen ver- 
1t können die Reichsflagge (s. d.) führen. 
89lologische Anstalt auf Helgoland ist 
t. eingerichtet. Uber die Zwecke derselben 
Abt die dem Staatshaushalt 1892/93 beigelegte 
" rnnschrift Anl. 2, 21 Beil. 18 nähere Aus- 
tuunst. Sie sind wissenschaftlicher und prak- 
bücher Art. In ersterer Beziehung sind Ar- 
nisplätze für die Biologie eingerichtet, es wird 
ntersuchungsmaterial beschafft, und es werden 
infrrichtshurse abgehalten. In praktischer 
, icht sollen die Füchgründe erforscht, die 
Szucht erprobt, die Schonzeiten beobachtet, 
  
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Autzfische besonders berüchksichtigt werden. 
Daneben wird der allgemeinen Meeresforschung, 
der Geologie, der Faunga und Flora von Helgo- 
land Beachtung zugewendet. 
Biologische Anstalt für Land= und Forst- 
wirtschaft zu Dahlem bei Steglitz, bis 
1905 eine Abteilung des Kais. Gesundheits- 
amtes (3Bl. 1905, 84), jetzt dem Reichsamt 
des Innern direkt unterstellt, hat die Aufgabe 
der technischen Begutachtung und experimen- 
tellen Bearbeitung der auf dem Gebiete der 
Pflanzenkultur liegenden Aufgaben. Sie be- 
steht aus einem Direktor und mehreren Mit- 
gliedern. Zu ihrer Unterstützung ist ein Bei- 
rat gebildet; demselben gehört eine Reihe von 
Sachverständigen auf den in Betracht kom- 
menden naturwissenschaftlichen und wirtschaft- 
lichen Gebieten an, die vom Reichskanzler 
auf fünf Jahre berufen werden. 
Bischöfe. I. Das ALsk. enthält folgende 
allgemeine Rechtssätze: „Bei den hatholischen 
Glaubensgenossen ist der Bischof der gemein- 
schaftliche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften 
des ihm angewiesenen Distrikts“ (AL. H, 11 
§ 115). „Ohne ausdrückliche Genehmigung des 
Staats kann keine KRirchengesellschaft von die- 
ser Unterordnung unter den Bischof der Diö- 
zes ausgenommen werden“ (8116). „Diejenigen 
Gerechtsame über Kirchengesellschaften, welche 
nach den Gesetzen dem Staat vorbehalten sind, 
kann der Bischof nur insofern ausüben, als 
ihm eine oder die andere derselben vom Staat 
ausdrücklich verliehen worden"“ (§ 119). „Ohne 
utun und Approbation des Bischofs der 
iözes oder dessen Vikaren, soll niemand 
zum Priester aufsgenommen, zu einem geist- 
lichen Amt befördert oder auch nur zum öffent- 
lichen Lehrvortrage in einer RKirchengemeinde 
zugelassen werden“ (§ 120). „Dem B. gebührt 
die Aufsicht über die Amtsführung, Lehre und 
Wandel der seiner Diözes unterworfenen Geist- 
lichen“ (§ 121) — s. Disziplinargewalt. — 
„Der B. ist berechtigt, bei den Kirchen seiner 
Diözes, so oft er es nötig findet, Visitationen vor- 
zunehmen" (5 123). „Die Bechte der Kirchenzucht 
gebühren nur dem B.“ (6 124) — s. Kirchen- 
zucht. — „Geistliche katholischer Religion, die 
sich in ihrer Amtsführung grober Vergehen 
schuldig gemacht haben, müssen nach dem Er- 
kenntnisse des geistlichen Gerichts bestraft wer- 
den“ (§ 126). „Der B. kann in den verschie- 
denen Verrichtungen seines Amts durch andere 
Geistliche, die ihm untergeordnet sind, vertreten 
werden“ (§ 130). „Kein auswärtiger B. oder 
anderer geistlicher Oberer darf sich in Kirchen- 
sachen eine gesetzgebende Macht anmaßen“ 
(8135). (Nach Erlaß der VerfassungArt. 15|kann 
dieser Paragraph nicht mehr auf den Papst be- 
zogen werden, da die oberste Rirchenregiment- 
liche Leitung damit — innerhalb der sonstigen 
Schranken der Staatsgesetze — freigegeben ist.) 
„Auch darf er irgend eine andere Gewalit, 
Direktion oder Gerichtsbarkeit ohne ausdrück- 
liche Einwilligung des Staates nicht aus- 
üben“ (8 136). „Ist dergleichen auswärtigen 
Oberen eine Direktion oder Gerichtsbarkeit 
innerhalb der Grenzen des Staates zugestan- 
den, so müssen sie zu deren Verwaltung einen 
vom Staat genehmigten Vikarius innerhalb
	        
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