Biologische Anstalt auf Helgoland — Bischöfe.
stellten Wllerstuagen vom 17. Jan. 1896, ab-
geändert durch oligeiverordnung vom 2 8.
MAärz, 20. Juli, 17. Sept. 1898, 25. Jan. und
12. Juli 1900, 9. Jan. 1901, 29. März 1902,
14. April 1903, 9. Juli 1904, 28. Alärz 1905;
Strom= und Schiffahrtspolizeiverordnung für
die dem Polizeipräsidenten in Berlin unter-
stellten Wasserstraßen vom 15. Oktober 1899.
8. Weichsel, Nogat und schiffbare Teile
der Aebenflüsse. Polizeiverordnung des HM.
vom 7. März 1895.
9. Wasserstraßen im Keg.-Bez. Stettin,
außer der unter 5 genannten Polizeiverord-
nung vom 2. Juli 1880 die Polizeiverordnung,
betr. Gewerbebetrieb der Personenbeförderung
auf Dampfschiffen und Motorboten, vom 22.
Alärz 1898.
10. Ostpreußen. Polizeiverordnung für die
Schiffahrt und Flößerei auf Binnenwasser-
straßen der Prov. Ostpreußen vom 28. Febr.
1900 und Polizeiveror dnung, betr. Belastung
der auf künstlichen Wasserstraßen verkehrenden
Dampfschiffe, vom 11. Nov. 1901.
11. Westpreußen. Außer der unter 8 er-
wähnten Polizeiverordnung das Regul., betr.
die Dampfschiffahrt auf den schiffbaren Ge-
wässern der Prov. Preußen, vom 16. April 1844,
das nur noch in Westpreußen gilt, und Poli-
zeiverordnung, betr. Personenbeförderung auf
Dampfschiffen im Reg.-Bez. Danzig vom
22. Mai 1889 und 4. Alüärz 1895.
12. Mosel. BRegul., betr. das Vorbeifahren
der Dampfschiffe und anderen Schiffe, vom
. Aug 1841.
13. Kaiser-Wilhelm-Kanal. Betriebsord-
nung vom 29. Juli 1901 (Z Bl. 345).
14. Dortmund-Ems-Kanal. Schiffahrts-
polizeiverordnung vom 30. Dez. 1899 nebst Nach-
trägen vom 16. Aug. 1900, 30. Jan. 1904.
egen der Eichung der Binnenschiffe
l. Schiffsvermessungsordnung. In den
sechs alten Provinzen gilt noch das Regl., betr.
polizeiliche Bezeichnung der Flußfahrzeuge, vom
21. Mai 1842 (Ml. 212), abgeändert durch
Erl. vom 29. Juni 1872. Eine bestimmte
Flagge ist für Binnenschiffe nicht vorge-
chrieben. Es ist feststehender Grundsatz, der
iun den Rheinschiffahrtsakten Art. 2 Abs. 3
zum Ausdruck gebracht ist, daß jedes Schiff
die Flagge seiner Nationalität führen kann.
Fr die Weichsel ist durch Polizeiverordnung
es HM. vom 9. Dez. 1904 verboten, eine
andere Flagge als die Nationalitätsflagge zu
zeigen. Binnenschiffe, welche ausschließlich auf
er unteren Donau oder in Ostasien auf dem
n estflusse, dem Jantsekiang, und Paiho sowie
uf deren Zuflüssen oder Mebenflüssen ver-
1t können die Reichsflagge (s. d.) führen.
89lologische Anstalt auf Helgoland ist
t. eingerichtet. Uber die Zwecke derselben
Abt die dem Staatshaushalt 1892/93 beigelegte
" rnnschrift Anl. 2, 21 Beil. 18 nähere Aus-
tuunst. Sie sind wissenschaftlicher und prak-
bücher Art. In ersterer Beziehung sind Ar-
nisplätze für die Biologie eingerichtet, es wird
ntersuchungsmaterial beschafft, und es werden
infrrichtshurse abgehalten. In praktischer
, icht sollen die Füchgründe erforscht, die
Szucht erprobt, die Schonzeiten beobachtet,
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Autzfische besonders berüchksichtigt werden.
Daneben wird der allgemeinen Meeresforschung,
der Geologie, der Faunga und Flora von Helgo-
land Beachtung zugewendet.
Biologische Anstalt für Land= und Forst-
wirtschaft zu Dahlem bei Steglitz, bis
1905 eine Abteilung des Kais. Gesundheits-
amtes (3Bl. 1905, 84), jetzt dem Reichsamt
des Innern direkt unterstellt, hat die Aufgabe
der technischen Begutachtung und experimen-
tellen Bearbeitung der auf dem Gebiete der
Pflanzenkultur liegenden Aufgaben. Sie be-
steht aus einem Direktor und mehreren Mit-
gliedern. Zu ihrer Unterstützung ist ein Bei-
rat gebildet; demselben gehört eine Reihe von
Sachverständigen auf den in Betracht kom-
menden naturwissenschaftlichen und wirtschaft-
lichen Gebieten an, die vom Reichskanzler
auf fünf Jahre berufen werden.
Bischöfe. I. Das ALsk. enthält folgende
allgemeine Rechtssätze: „Bei den hatholischen
Glaubensgenossen ist der Bischof der gemein-
schaftliche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften
des ihm angewiesenen Distrikts“ (AL. H, 11
§ 115). „Ohne ausdrückliche Genehmigung des
Staats kann keine KRirchengesellschaft von die-
ser Unterordnung unter den Bischof der Diö-
zes ausgenommen werden“ (8116). „Diejenigen
Gerechtsame über Kirchengesellschaften, welche
nach den Gesetzen dem Staat vorbehalten sind,
kann der Bischof nur insofern ausüben, als
ihm eine oder die andere derselben vom Staat
ausdrücklich verliehen worden"“ (§ 119). „Ohne
utun und Approbation des Bischofs der
iözes oder dessen Vikaren, soll niemand
zum Priester aufsgenommen, zu einem geist-
lichen Amt befördert oder auch nur zum öffent-
lichen Lehrvortrage in einer RKirchengemeinde
zugelassen werden“ (§ 120). „Dem B. gebührt
die Aufsicht über die Amtsführung, Lehre und
Wandel der seiner Diözes unterworfenen Geist-
lichen“ (§ 121) — s. Disziplinargewalt. —
„Der B. ist berechtigt, bei den Kirchen seiner
Diözes, so oft er es nötig findet, Visitationen vor-
zunehmen" (5 123). „Die Bechte der Kirchenzucht
gebühren nur dem B.“ (6 124) — s. Kirchen-
zucht. — „Geistliche katholischer Religion, die
sich in ihrer Amtsführung grober Vergehen
schuldig gemacht haben, müssen nach dem Er-
kenntnisse des geistlichen Gerichts bestraft wer-
den“ (§ 126). „Der B. kann in den verschie-
denen Verrichtungen seines Amts durch andere
Geistliche, die ihm untergeordnet sind, vertreten
werden“ (§ 130). „Kein auswärtiger B. oder
anderer geistlicher Oberer darf sich in Kirchen-
sachen eine gesetzgebende Macht anmaßen“
(8135). (Nach Erlaß der VerfassungArt. 15|kann
dieser Paragraph nicht mehr auf den Papst be-
zogen werden, da die oberste Rirchenregiment-
liche Leitung damit — innerhalb der sonstigen
Schranken der Staatsgesetze — freigegeben ist.)
„Auch darf er irgend eine andere Gewalit,
Direktion oder Gerichtsbarkeit ohne ausdrück-
liche Einwilligung des Staates nicht aus-
üben“ (8 136). „Ist dergleichen auswärtigen
Oberen eine Direktion oder Gerichtsbarkeit
innerhalb der Grenzen des Staates zugestan-
den, so müssen sie zu deren Verwaltung einen
vom Staat genehmigten Vikarius innerhalb