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Landes bestellen“ ( 138). (Auch das gilt nach
Obigem nicht mehr für den Papst, wohl aber
für die Erzbischöfe von Prag und Olmütz rück-
sichtlich der Graftschaft Glatz und des Distrikts
Katscher in Schlesien.)
II. Wahl, Anerkennung, Vereidigung.
Die Wahl des B. ist durch die staatlich ge-
nehmigten Zirkumskriptionsbullen geordnet;
und zwar ist durch die Bulle de salute ani-
marum vom 16. Juli 1821 (GE. 114) Art. 22
den Domhkapiteln (s. d.) in Cöln, Trier,
Breslau, Paderborn und Münster das Recht
der Wahl innerhalb drei Monaten ex Eccle-
Siasticis quibuscunque viris Regni Borussici
incolis gegeben. Ein nach zuvoriger Verein-
barung der preuß. Regierung antt dem päpst-
lichen Stuhle von letzterem gleichzeitig den
einzelnen Kapiteln zugegangenes Breve Quod
de fidelium gibt denselben auf,sich vor der
Wahl zu vergewissern, daß der Betreffende nicht
Serenissimo Regi minus tuelst (Friedberg,
Staat und Bischofswahlen, Aktenstücke S 244).
Seit 1841 war in der Regel vorher dem Staat
eine Liste der in Aussicht genommenen Personen
eingereicht (Friedberg a. a. O. S. 220, 237 uff.).
Wählt das Kapitel nicht, so tritt meist eine
Vereinbarung zwischen Staat und Kurie ein.
Derselbe Wahlmodus gilt auf Grund der Bulle
(Art. 23) und einer Vereinbarung vom Jahre 1841
auch für das Ermland, Kulm, Gnesen-Posen
(Friedberg a. a. O. S. 61 und Aktenstücke S. 28).
Für die Bistümer Hildesheim und Osnabrück
ist durch die Bulle Impensa Romanorum vom
16. Mai 1824 (Hann GS. 1824 I, 87) bestimmt,
daß die Kapitel den Miinistern eine Liste can-
didatorum e clero totius regni selectorum
einreichen. Ad si forte aliquis ex candidatis
ipsis Gubernio sit minus gratus, capitulum e
Catalogo eum expunget, reliquo tamen manente
Sufficienti candidatorum numero ex quo novus
episcopus eligi valeat. Dasselbe gilt nach den
Bullen Provida Solersque und Ad dominici
gregis custodiam in der oberrheinischen Kir-
chenprovinz für Fulda (Kurhessch S. 1829 45)
und Limburg (Nass. Verordnungs-Samml. IV,
465). Auch bei diesem Verfahren ist durch das
Breve Re Sacra vom 28. Mai 1827 — ent-
sprechend dem Breve qduod de fidelium vom
16. Juli 1821 — der Ausschluß der Wahl von
Personen, die Serenissimo Principi minus grati
sind, sicher gestellt (s. Friedberg a. a. O. S. 246).
— Der gewählte Bischof bedarf der staatlichen
Anerkennung (s. G. vom 20. Mai 1874 über
die Verwaltung erledigter kath. Bistümer
— GS. 135 — §F 1) und der Vereidigung nach
der V. vom 13. Febr. 1887 (GS. 11). S. im
übrigen Bistümer, Bischöfliche Vermö-
gensverwaltung.
Bischöfliche Vermögensverwaltung. Die
Aufsicht des Staates über die Verwaltung
1. der für die kath. Bischöfe, Bistümer und
Kapitel bestimmten Vermögensstüche; 2. der
zu Rirchlichen, wohltätigen und Schulzwecken
bestimmten und unter die Verwaltung oder
Aussicht katholisch-kirchlicher Organe gestellten
Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche nicht
von dem G. vom 20. Juni 1875 (s. Katholische
Kirchengemeinden) betroffen werden,
wird nach Maßgabe des G. vom 7. Juni 1876
Bischöfliche Vermögensverwaltung — Bistümer.
(GS. 149) ausgeübt (§ 1 das.). Die verwalten-
den Organe bedürfen zu wichtigen Vermögens-
akten (Erwerb, Veräußerung und dingliche
Belastung von Grundeigentum uff.) der Ge-
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (82
a. u. O.), desgleichen zur Führung von Prozessen
(§ 3 a. a. O.). Die staatliche Aufsichtsbehörde
darf die Vorlegung eines Inventars fordern,
Einsicht in den Etat nehmen, gesetzwidrige
Posten beanstanden. Die Etats solcher Ver-
waltungen, welche Zuschüsse aus Staatsmitteln
erhalten, bedürfen staatlicher Genehmigung
(5 4 a. a. O.). Die staatliche Aufsichtsbehörde
kann Einsicht von der Jahresrechnung nehmen,
und die Jahresrechnungen von genehmigungs-
pflichtigen Etats sind zur Prüfung einzu-
reichen (§ 7 a. a. O.). Die Vermögensverwal-=
tung dar der staatlichen Revision unterworfen
werden (§ 8 a. a. O.). Weigern sich die ver-
waltenden Organe, (1), Leistungen, welche aus
dem Vermögen zu bestreiten oder für dasselbe
zu fordern sind, duf den Etat zu bringen,
festzusetzen oder zu genehmigen, (2), Ansprüche
des Vermögens gerichtlich geltend zu machen,
0 ist in denjenigen Fällen, in welchen die
bischöfliche Behörde das Recht der Aufsicht hat,
sowohl diese als a die staatliche Aufsichts-
behörde in gegenseitigem Einvernehmen, in
allen anderen Fällen die staatliche Aufsichts-
behörde allein befugt, die Eintragung in
den Etat zu bewirken und die gerichtliche
Geltendmachung der Ansprüche anzuordnen.
Beim Widerspruch einer der zum Einschreiten
unter gegenseitigem Einvernehmen berechtigten
Behörde entscheidet die der Staatsbehörde
vorgesetzte Instanz (§ 5 a. a. O.). Beim Wider-
soruch der verwaltenden Organe entscheidet
auf Klage derselben das O#. (6 6 a. a. O.),
der staatlichen Aufsichtsbehörde steht dabei das
BRecht zur Androhung und Festsetzung von
Geldstrafen bis zu 3000 Ml. gegen die ver-
waltenden Organe zu, desgleichen zur Einbe-
haltung von Staatszuschüssen zu dem Vermögen,
schließlich die Befugnis zur kommissarischen
Vermögensverwaltung (8 8 a. a. O.). Die in
den einzelnen Fällen zuständigen Behörden
sind in der B. vom 30. Jan. 1893 (GS. 11) näher
bezeichnet. S. auch Diözesanfonds.
istümer- I. Die Errichtung der B., Ka-
thedral-, Kollegiatkapitel ist Sache des Papstes
unter Beteiligung der Staatsregierung. Für
Preußen sind die B. umschrieben, organi-
siert und dotiert durch die Bullen de salute
amimarum vom 16. Juli 1821 (GS. 114) für
die Erzdiözesen Köln, Gnesen-Posen, die Diö-
zesen Kulm, Ermland und Breslau, Pader-
born, Münster, Trier; durch die Bulle Impensa
Romanorum vom 16. Mai 1824 (Hann G. I,
87) für die B. Hildesheim und Osnabrüch;
durch die Bullen Provida Solersque und ad
dominici gregis custodiam für die zur ober-
rheinischen Kirchenprovinz gehörigen Teile,
nämlich die B. Fulda (Kurhess# S. 1829, 45),
und Limburg (Dass. Verordnungs-Samml. IV,
463), das zum Erzbistum Freiburg gehörige
Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen (l.
Sigmar GS. 3, 43) und die zur Erzdiözese Mainz
gehörigen ehemals großh.-hess. Gebietsteile
(6S. 1866, 876). Eleichfalls durch die Bulle