Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bistümer (Verwaltung erledigter) — Bleifarben= und Bleizucker= usw. Fabriken. 
de salute animarum ist der Distrikt Katscher 
in Oberschlesien dem Erzbischof von Olmütz, 
die Grafschaft Glatz dem Erzbischof von Prag 
unterstellt (s. Art. 37 das.). Ferner gehört zu 
Preußen die der Utrechter Kirchengemeinschaft 
angehörige hkath. Gemeinde Aordstrand in 
Schleswig. Die B. sind teils altgefestigte sog. 
provinciae sedis apostolicae, teils solche mit 
loserer Organisation sog. terrae missionis, in 
denen die bischöfliche Gewalt durch einen Dele- 
gaten ausgeübt wird. Zu letzteren gehöret der 
größte Teil der vom Bischof in Breslau ab- 
hängigen Provinzen Brandenburg und Pom- 
mern, die von Paderborn abhängigen alt- 
protestantischen Lande links der Elbe (Minden, 
Aschersleben, Magdeburg, Stendal, Burg uff.) 
und das von Osnabrück abhängige Schleswig- 
Holstein ([. Bulle de salute anim. Art. 30 u. 33 
und Zulle Impensa Rom.), boch gibt es auch hier 
feste Parochien, so in der Mark und Pommern: 
Berlin, Potsdam, Spandau, Frankfurt, Stettin, 
Stralsund, ferner Minden, Halberstadt uff. 
(s. a. a. O.). S. auch Bischöfe, Domkapitel. 
II. Eine von der röm.-kath. Kirche gesonderte 
Organisation haben die in Preußen vorhan- 
denen altkath. Gemeinden, welche unter den 
althkath. Bischof zu Bonn zu einem eigenen 
Diözesanverbande vereinigt sind (. Mat. zum 
G. vom 22. April 1875, Drucks. des Abg. 
1875, 8; s. Altkatholiken). 
Bistümer (Verwaltung erledigter). In 
einem Rath. B., dessen Stuhl erledigt ist, oder 
gegen dessen Inhaber auf Unfähigkeit zur Be- 
kleidung seines bischöflichen Amts durch ge- 
richtliches Urteil erkannt worden ist, dürfen die 
mit dem bischöflichen Amt verbundenen Rechte 
und geistlichen Verrichtungen insgesamt oder 
einzeln, soweit sie nicht die Güterverwaltung 
betreffen, bis zur Einsetzung eines staatlich 
anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen ausgeübt werden 
G. vom 20. Mai 1874 — GS. 135 — § 1): Wer 
bischöfliche Rechte dieser Art ausüben will, 
hat dem Oberpräsidenten der Provinz hiervon 
litteilung zu machen, dabei den ihm erteilten 
hirchlichen Auftrag darzutun, sowie den Nach- 
weis zu führen, daß er die persönlichen Eigen- 
schaften besitzt, von denen das G. vom 11. Mai 
1373 (GS. 191) die Ubertragung eines geist- 
lichen Amts abhängig macht (s. Geistliche, An- 
hellung). Zugleich hat er zu erklären, daß er 
ereit sei, sich eidlich zu verpflichten, dem Könige 
tren und gehorsam zu sein und die Gesetze 
s Staates zu befolgen (§ 2 a. a. O.). Diese 
besetze finden keine Anwendung, wenn staat- 
Lch anerkannte Bischöfe einzelne Weihehand- 
Sien in erledigten Diözesen vornehmen. Das 
eds kist ermächtigt, durch Beschluß von der 
5 lichen Verpflichtung und von dem Nachweis 
* erforderlichen persönlichen Eigenschaften 
usnahme des Erfordernisses der deutschen 
datsangehörigkeit zu dispensieren (82 a. a. O.). 
gemerhalb zehn Tagen kann der Oberpräsident 
8 chen die beanspruchte Ausübung der bischöf- 
heben Rechte oder Verrichtungen Einspruch er- 
findar- Auf die Erhebung des Einspruchs 
r die Vorschriften des § 16 des G. vom 
Ein a# 1873 (s. o.) Anwendung. Wenn kbein 
pruch erhoben oder der Einspruch von 
  
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dem Mdg A. verworfen worden ist, erfolgt die 
eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten 
(§ 3 a. a. O.). Unter Bischof ist auch ein Erz- 
bischof, Fürstbischof zu verstehen. Unter bischöf- 
lichen Rechten sind auch die auf Delegation be- 
ruhenden zu begreifen (§ 20 a. a. O. — die 
§8 4—19 des Gesetzes sind aufgehoben Die 
Wahl eines Bistumsverwesers (Kapitelsvikars) 
und eines Vermögensverwalters bei Erledigung 
des B. ist Sache der Domkapitel (s. Friedberg, 
Kirchenrecht 1884, S. 133). 
Bittgänge, kirchliche, s. Aufzüge lII. 
Bläschenausschlag der Pferde und des 
Rindviehs gehört zu den der Anzeigepflicht 
(l. d. und der veterinärpolizeilichen Bekämpfung 
unterliegenden anstechenden Tierkrantkheiten 
(vgl. Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 — 
Rl. 153 — 88 10, 50 u. 51, sowie BMnstr. zu 
diesem Gesetze vom 30. Mai 1895 — Rnl. 357 
— 8§8§ 117—119). Die Seuche besteht in einem 
anstechenden Hautausschlag an den Geschlechts- 
teilen, der sich in der Regel bereits in 8 bis 
14 Tagen verliert. Die veterinärpolizeilichen 
Maßnahmen beschränken sich auf die Aus- 
schließung der erkrankten Tiere von dem Be- 
gattungsakte bis zur amtstierärztlich festzu- 
stellenden vollständigen Heilung. Im Jahre 
1904 wurden nach der amtlichen Statistik in 
Preußen von der Seuche betroffen 476 Ge- 
meinden und 2039 Gehöfte, es erkrankten im 
Laufe dieses Jahres 120 Pferde und 2762 Stück 
Rindvieh. Die Seuche war in allen Provinzen 
(am meisten in Hessen-Nassau und in der 
Rheinprovinz, am wenigsten im Osten) ver- 
breitet. Die Verseuchungsziffern haben seit 
einem Jahrzehnt nicht erheblich geschwankt. 
Blasenzins, eine Form der Branntwein- 
steuer, s. Branntweinbesteuerung 1, 3 u. Ia. 
Blätter (öffentliche) s. Druckschriften 
und Presse. 
Bleichereien s. Schnellbleichen, Muster- 
bleiche in Sohlingen. 
Bleifarben= und Bleizucker= usw. Fabriken. 
Auf Grund der GewO. 8 120e hat der Bun- 
desrat für Anlagen, in denen Bleifarben oder 
andere chemische Bleiprodukte (Bleiweiß, Blei- 
chromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuper- 
oxyd, Pattinsonsches Bleiweiß, Kasseler Gelb, 
englisches Gelb, Aeapel--Gelb, Jodblei, Blei- 
zucker usw.) oder bleihaltige Farbengemische 
als Haupt= oder Mebenprodukt hergestellt 
werden, Vorschriften erlassen (!AhBek. vom 
26. Mai 1903 — Rnl. 225); s. dazu auch Erl. 
vom 6. Juni 1903 (HM Bl. 213). Die Arbeits- 
zeit erwachsener Arbeiter ist im Interesse der 
Gesundheit beschränkt. Die Beschäftigung mit 
dem Beschicken und Entleeren der Oxydier- 
kammern darf die Dauer von acht Stunden 
täglich nicht überschreiten. Bei einer Dauer 
von mehr als sechs Stunden müssen mindestens 
drei einstündige Pausen und bei kürzerer 
Dauer nach je zwei Stunden Arbeitszeit eine 
einstündige Pause eingelegt werden. Mit dem 
Packen von Bleifarben, bleihaltigen Farben- 
gemischen und anderen chemischen Bleiprodukten 
in trochenem Zustand und mit dem Schließen 
der damit gefüllten Fässer dürfen Arbeiter, 
sofern nicht die Arbeiten durch Pachmaschinen 
mit Saugevorrichtungen verrichtet werden,
	        
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