Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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bedingungen (s. auch RGZ. 42, 48; 44, 103) 
auf festbestimmte Lieferungsfrist 
oder mit einer festbestimmten Liefe- 
rungszeit geschlossen sind und für die eine 
amtliche Feststellung von Terminpreisen erfolgt 
(s. Differenzgeschäfte). Der B. in Ge- 
treide= und Mühlenfabrikaten sowie in An- 
teilen — dazu gehören nicht nur Aktien, son- 
dern auch Kuxe (Ro#Z. 47, 104) — von Berg- 
werks= und Fabrikunternehmungen ist ver- 
boten; auch außerhalb der Börse geschlossene 
Zeitgeschäfte dieser Art sind nichtig, wenn ein 
solcher Börsenpreis ihnen nachweislich zu- 
runde gelegt ist (RG3. 47, 104); auf 
örsentermingeschäfte, die an ausländischen 
Börsen gehandelt werden, findet das Verbot 
keine Anwendung (RGZ. 55, 184). In An- 
teilen von anderen Erwerbsgesellschaften ist 
der B. nur gestattet, wenn das Kapital der 
Gesellschaft mindestens 20 Mill. M. beträgt. 
Nach RKBek. vom 20. April 1899 (RGBl. 266) 
ist auch der B. in Kammzug verboten. In allen 
diesen Fällen sind also nur Kassageschäfte, d. h. 
Geschäfte, die an demselben oder am folgenden 
Tag, ausnahmsweise einige Tage später zu er- 
füllen sind, zulässig. übrigen entscheiden über 
die Zulassung von Waren und Wertpapieren 
zum B. die Börsenorgane (s. Börsen IV) nach 
näherer Bestimmung der Börsenordnung ((. 
Börsen VI. Vor der Zulassung von Waren 
sind Bertreter der beteiligten Erwerbszweige 
zu hören, auch ist dem Reichskanzler das Er- 
gebnis mitzuteilen; die Zulassung darf erst 
erfolgen, wenn der Reichskanzler weitere Er- 
mittlungen nicht für erforderlich hält. In 
Hreuden findet ein B. in Waren nur noch für 
ucker statt. Verbotene oder nicht zugelassene 
Börsentermingeschäfte sind von der Benutzung 
der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und 
dürfen von Kursmaklern (s. Handelsmak-= 
ler) nicht vermittelt werden. Die Veröffent- 
lichung oder mechanische Vervielfältigung von 
Kurszetteln ist verboten. Beim B. von Waren 
erät der Verkäufer, sofern er nach erfolgter 
Kündigung eine unkontraktliche Ware liefert, 
in Erfüllungsverzug (H##B. § 376), auch wenn 
die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist; 
eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig 
(ogl. auch R #Z. 4, 43). Bei jedem zur Füh- 
rung des Handelsregisters (s. d.) zuständigen 
Gericht wird je ein Börsenregister nach 
Maßgabe der RBek. vom 9. Okt. 1896 (Zl. 
492) für Waren und für Wertpapiere geführt, 
in das die Personen, die sich an Börsentermin- 
eschäften beteiligen wollen, eingetragen werden. 
as Register kann von jedermann während 
der Dienststunden eingesehen werden. Die 
Eintragungsgebühr beträgt 150 Al., für jedes 
Kalenderjsahr ist eine Erhaltungsgebühr von 
25 Ml. zu zahlen. Die erfolgte Eintragung 
ist auf osten des Eingetragenen unverzüglich 
durch den Reichsanzeiger ihrem ganzen Inhalte 
nach bekanntzumachen. Die Löschung erfolgt 
gebübrenfrei entweder auf Antrag oder von 
mts wegen, wenn die Erhaltungsgebühr bis 
zum 30. Vov. nicht bezahlt ist. Jedes Gericht 
hat nach Begirn des Kalenderjahres eine Liste 
derjenigen Personen aufzustelien, deren Ein- 
tragung am 1. Jan. noch in Kraft besteht. 
  
Börsenterminhandel. 
Die Liste ist an das Amtsgericht 1 in Berlin 
einzusenden, das nach Maßgabe der RKBek. 
vom 9. Okt. 1896 (ZBl. 492) eine Gesamtliste 
aufstellt und durch den Reichsanzeiger ver- 
öffentlicht. Durch ein Börsentermingeschäft in 
einem Geschäftszweige, für welchen nicht beide 
Parteien zur Zeit des Geschäftsabschlusses in 
einem Börsenregister eingetragen sind, wird, 
sofern es sich nicht um Personen handelt, die 
im Inlande weder eine gewerbliche -iederlassung 
noch einen Wohnsitz haben, ein Schuldverhältnis 
nicht begründet. Das gleiche gilt von der Er- 
teilung und Ubernahme von Aufträgen (s. auch 
RGZ. 59, 321) sowie von der Vereinigung zum 
Abschlusse von Börsentermingeschäften. Die Un- 
wirksamkeit erstreckt sich auch auf die bestellten 
Sicherheiten und die abgegebenen Schuldan- 
erkenntnisse. Eine Rückhforderung dessen, was 
bei oder nach völliger Abwicklung des Ge- 
schäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist, 
findet nicht statt (§ 66). Diese Rechtsunwirk- 
samkeit, die von Amts wegen zu beachten ist 
(Rö#. 44, 52), erstreckt sich auch auf solche 
Geschäfte, welche alle Merkmale eines Börsen- 
termingeschäftes im Sinne des Gesetzes mit der 
alleinigen Abweichung zeigen, daß die Kontra- 
henten die vom Börsenvorstande für den B. 
festgesetzten Geschäftsbedingungen ausgeschlos- 
sen haben (RG Z. 42, 43; 58, 366), und auf solche 
Geschäfte, deren äußere Rechtsform zwar sich 
mit der Begriffbestimmung des Gesetzes nicht 
decht, die aber nach ihrem materiellen Inhalt 
und ihrer wirtschaftlichen Natur= und Zwech- 
bestimmung unter die Geschäfte fallen, die der 
Gesetzgeber nur den in das Börsenregister ein- 
getragenen Personen mit BRechtswirksamkeit 
hat gestatten wollen und von denen anzu- 
nehmen ist, daß der Gesetzgeber sie hat treffen 
wollen und ausdrücklich getroffen haben würde, 
wenn er ihre Einkleidung in eine andere 
Rechtsform als diesenige, welche er formuliert 
hat, vorausgesehen hätte (Ro Z. 44, 103). Ein- 
schüsse (margins), die während des Schwebens 
des Geschäfts gezahlt wurden, können zurüch- 
gefordert werden, und zwar von dem Kommis- 
sionär auch dann, wenn dieser die Einschüsse 
an seine Kontrahenten abgeführt hat (Rz. 
49, 59). Das gleiche gilt von Einschüssen, 
die auf den künftigen Saldo des Kontokor= 
rentverkehrs geleistet werden können (Ro##s. 
56, 31). Der Auftrag zur Bürgschaftsleistung 
oder zur Verpfändung für fremde Schuld aus 
Börsentermingeschäften nt nicht unter die 
Bestimmung des § 66 (Rögz. 52, 362). Die 
Stempelpflichtigkeit der Geschäfte wird nicht 
berührt (R#Z. 49, 111). Der Rechtsunwirk- 
samkeit unterliegen auch Geschäfte, die im 
Auslande geschlossen oder zu erfüllen sind 
(6 68), dies gilt namentlich von Terminge-= 
schäften, die von Aichteingetragenen im Aus- 
lande nach den Geschäftsbedingungen aus- 
wärtiger Börsen abgeschlossen werden (R03. 
43, 91; 44, 52). Sind beide Parteien einge“ 
tragen, so ist der Einwand des reinen Diffe- 
renzgeschäfts, die Effektivleistung sei vertrags“ 
mäßig ausgeschlossen und nur die Zahlung 
der Differenz vereinbart worden (Differenz- 
einwand), bei Börsentermingeschäften unstatt- 
haft (6J 69). Bei nicht amtlichen Zeitgeschäften
	        
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