286
bedingungen (s. auch RGZ. 42, 48; 44, 103)
auf festbestimmte Lieferungsfrist
oder mit einer festbestimmten Liefe-
rungszeit geschlossen sind und für die eine
amtliche Feststellung von Terminpreisen erfolgt
(s. Differenzgeschäfte). Der B. in Ge-
treide= und Mühlenfabrikaten sowie in An-
teilen — dazu gehören nicht nur Aktien, son-
dern auch Kuxe (Ro#Z. 47, 104) — von Berg-
werks= und Fabrikunternehmungen ist ver-
boten; auch außerhalb der Börse geschlossene
Zeitgeschäfte dieser Art sind nichtig, wenn ein
solcher Börsenpreis ihnen nachweislich zu-
runde gelegt ist (RG3. 47, 104); auf
örsentermingeschäfte, die an ausländischen
Börsen gehandelt werden, findet das Verbot
keine Anwendung (RGZ. 55, 184). In An-
teilen von anderen Erwerbsgesellschaften ist
der B. nur gestattet, wenn das Kapital der
Gesellschaft mindestens 20 Mill. M. beträgt.
Nach RKBek. vom 20. April 1899 (RGBl. 266)
ist auch der B. in Kammzug verboten. In allen
diesen Fällen sind also nur Kassageschäfte, d. h.
Geschäfte, die an demselben oder am folgenden
Tag, ausnahmsweise einige Tage später zu er-
füllen sind, zulässig. übrigen entscheiden über
die Zulassung von Waren und Wertpapieren
zum B. die Börsenorgane (s. Börsen IV) nach
näherer Bestimmung der Börsenordnung ((.
Börsen VI. Vor der Zulassung von Waren
sind Bertreter der beteiligten Erwerbszweige
zu hören, auch ist dem Reichskanzler das Er-
gebnis mitzuteilen; die Zulassung darf erst
erfolgen, wenn der Reichskanzler weitere Er-
mittlungen nicht für erforderlich hält. In
Hreuden findet ein B. in Waren nur noch für
ucker statt. Verbotene oder nicht zugelassene
Börsentermingeschäfte sind von der Benutzung
der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und
dürfen von Kursmaklern (s. Handelsmak-=
ler) nicht vermittelt werden. Die Veröffent-
lichung oder mechanische Vervielfältigung von
Kurszetteln ist verboten. Beim B. von Waren
erät der Verkäufer, sofern er nach erfolgter
Kündigung eine unkontraktliche Ware liefert,
in Erfüllungsverzug (H##B. § 376), auch wenn
die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist;
eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig
(ogl. auch R #Z. 4, 43). Bei jedem zur Füh-
rung des Handelsregisters (s. d.) zuständigen
Gericht wird je ein Börsenregister nach
Maßgabe der RBek. vom 9. Okt. 1896 (Zl.
492) für Waren und für Wertpapiere geführt,
in das die Personen, die sich an Börsentermin-
eschäften beteiligen wollen, eingetragen werden.
as Register kann von jedermann während
der Dienststunden eingesehen werden. Die
Eintragungsgebühr beträgt 150 Al., für jedes
Kalenderjsahr ist eine Erhaltungsgebühr von
25 Ml. zu zahlen. Die erfolgte Eintragung
ist auf osten des Eingetragenen unverzüglich
durch den Reichsanzeiger ihrem ganzen Inhalte
nach bekanntzumachen. Die Löschung erfolgt
gebübrenfrei entweder auf Antrag oder von
mts wegen, wenn die Erhaltungsgebühr bis
zum 30. Vov. nicht bezahlt ist. Jedes Gericht
hat nach Begirn des Kalenderjahres eine Liste
derjenigen Personen aufzustelien, deren Ein-
tragung am 1. Jan. noch in Kraft besteht.
Börsenterminhandel.
Die Liste ist an das Amtsgericht 1 in Berlin
einzusenden, das nach Maßgabe der RKBek.
vom 9. Okt. 1896 (ZBl. 492) eine Gesamtliste
aufstellt und durch den Reichsanzeiger ver-
öffentlicht. Durch ein Börsentermingeschäft in
einem Geschäftszweige, für welchen nicht beide
Parteien zur Zeit des Geschäftsabschlusses in
einem Börsenregister eingetragen sind, wird,
sofern es sich nicht um Personen handelt, die
im Inlande weder eine gewerbliche -iederlassung
noch einen Wohnsitz haben, ein Schuldverhältnis
nicht begründet. Das gleiche gilt von der Er-
teilung und Ubernahme von Aufträgen (s. auch
RGZ. 59, 321) sowie von der Vereinigung zum
Abschlusse von Börsentermingeschäften. Die Un-
wirksamkeit erstreckt sich auch auf die bestellten
Sicherheiten und die abgegebenen Schuldan-
erkenntnisse. Eine Rückhforderung dessen, was
bei oder nach völliger Abwicklung des Ge-
schäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist,
findet nicht statt (§ 66). Diese Rechtsunwirk-
samkeit, die von Amts wegen zu beachten ist
(Rö#. 44, 52), erstreckt sich auch auf solche
Geschäfte, welche alle Merkmale eines Börsen-
termingeschäftes im Sinne des Gesetzes mit der
alleinigen Abweichung zeigen, daß die Kontra-
henten die vom Börsenvorstande für den B.
festgesetzten Geschäftsbedingungen ausgeschlos-
sen haben (RG Z. 42, 43; 58, 366), und auf solche
Geschäfte, deren äußere Rechtsform zwar sich
mit der Begriffbestimmung des Gesetzes nicht
decht, die aber nach ihrem materiellen Inhalt
und ihrer wirtschaftlichen Natur= und Zwech-
bestimmung unter die Geschäfte fallen, die der
Gesetzgeber nur den in das Börsenregister ein-
getragenen Personen mit BRechtswirksamkeit
hat gestatten wollen und von denen anzu-
nehmen ist, daß der Gesetzgeber sie hat treffen
wollen und ausdrücklich getroffen haben würde,
wenn er ihre Einkleidung in eine andere
Rechtsform als diesenige, welche er formuliert
hat, vorausgesehen hätte (Ro Z. 44, 103). Ein-
schüsse (margins), die während des Schwebens
des Geschäfts gezahlt wurden, können zurüch-
gefordert werden, und zwar von dem Kommis-
sionär auch dann, wenn dieser die Einschüsse
an seine Kontrahenten abgeführt hat (Rz.
49, 59). Das gleiche gilt von Einschüssen,
die auf den künftigen Saldo des Kontokor=
rentverkehrs geleistet werden können (Ro##s.
56, 31). Der Auftrag zur Bürgschaftsleistung
oder zur Verpfändung für fremde Schuld aus
Börsentermingeschäften nt nicht unter die
Bestimmung des § 66 (Rögz. 52, 362). Die
Stempelpflichtigkeit der Geschäfte wird nicht
berührt (R#Z. 49, 111). Der Rechtsunwirk-
samkeit unterliegen auch Geschäfte, die im
Auslande geschlossen oder zu erfüllen sind
(6 68), dies gilt namentlich von Terminge-=
schäften, die von Aichteingetragenen im Aus-
lande nach den Geschäftsbedingungen aus-
wärtiger Börsen abgeschlossen werden (R03.
43, 91; 44, 52). Sind beide Parteien einge“
tragen, so ist der Einwand des reinen Diffe-
renzgeschäfts, die Effektivleistung sei vertrags“
mäßig ausgeschlossen und nur die Zahlung
der Differenz vereinbart worden (Differenz-
einwand), bei Börsentermingeschäften unstatt-
haft (6J 69). Bei nicht amtlichen Zeitgeschäften