Borstenzurichtereien — Branntweinbesteuerung.
bleibt der §764 BGB. für die Rechtsgültigkeit
maßgebend (§ 69 Abs. 2). Die Schuld aus einem
unverbindlichen Börsentermingeschäft Kkann zum
Gegenstand eines Aufrechnungsvertrags ge-
macht werden (R #Z. 59, 192). Börsentermin-
eschäfte unterliegen nach Tarifnummer 4 des
Rtempc. (s. d. lit. a B 4) dem BReichs-
stempel. Dies gilt auch für Börsentermin-
geschäfte in einem Geschäftszweige, für welchen
nicht beide Parteien zur Zeit des Geschäfts-
abschlusses in einem Börsenregister einge-
tragen sind, weil sie insofern rechtliche Wir-
kung haben, als eine Rüchforderung dessen,
was bei oder nach völliger Abwichlung des
Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden
ist, nicht stattfindet.
Verstenzurichtereien s. Roßhaarspinne-
reien.
Böschungen. Die äußerlich als B. eines
Weges erscheinenden Landstreifen sind zwar in
der Regel, aber nicht notwendig Bestandteile
oder Zubehörung der öffentlichen Wege (OVG.
1, 260). Soweit es der Fall ist, gehört ihre
Unterhaltung zur Wegebaulast (Wegeordnung
für Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS.316 S5;:
Wegeordnung für Westpreußen vom 27. Sept.
1905 — 6S.357—§ 11; O##. 1, 262; 17, 307;
28, 249; 30, 248; Pr Bl. 12, 350). Alsdann
steht in der Regel dem Wegebaupflichtigen
auch ihre Autzung zu (O#b. vom 9. April
1895 — Selbstverw. 21, 712). §9 der Wegeord-
nung für Sachsen stellt dafür eine Rechtsver-
mutung auf, die auch nach Erlaß des BE.,
weil dem öffentlichen Recht angehörig, in Gel-
tung stehen dürfte. Vgl. Germershausen, Wege-
recht, 2. Aufl., 1, 97. Auf die B. beziehen sich
zahlreiche wegebaupolizeiliche Vorschriften,
z. B. §§ 22, 35 der Instr. zur Aufstellung der
Projekte usw. für den Bau von Kunststraßen
vom 17. Mai 1871, abgedruckt bei von Rönne,
Wegepolizei S. 231; § 3 des Wegepolizei-
gesetzes für Schleswig-Holstein vom 15. Juni
1885 (GS. 289); § 11 der baulichen Vorschriften
für den Ausbau und die Unterhaltung der
frrenlantrede und wichtigeren Aebenwege
in Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1891, ab-
gepuuckt bei Germershausen a. a. O., 2, 604;
13 der AInstr. für die Ausführung des
Vizinalwegebaues vom 11. Juli 1838, ab-
gedruckt ebd. S. 440; Ar. 7 der Normativ-
bestimmungen für den Neubau von Provinzial-
straßen usw. vom 1. Juli 1897, abgedruchkt ebd.
S. 551. S. Zubehrungen, Autzung.
Botschafter s. Gesandte.
Boykott ist ein Kampfmittel, das haupt-
sächlich von der organisierten Arbeiterschaft
angewendet wird, um Arbeitgeber zur Be-
willigung von Forderungen der Arbeiter zu
zwingen. Es besteht in der Verabredung, nicht
mehr bei dem Betreffenden zu kaufen und
ihn durch Entziehung der Kundschaft wirt-
chaftiich zu schädigen oder zu vernichten. Mit
eem B. kann die Verrufserklärung, d. h.
sine Erklärung verbunden sein, welche bezweckt,
emanden in einem mehr oder weniger be-
schränkten Kreis in den Ruf eines des Ver-
üehrs nicht würdigen Aenschen kommen oder
##½ als unwürdig gelten zu lassen, in einer
esellschaft oder Korporation zu bleiben (G .
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12, 189). Die Verrufserklärung kann als
grober Unfug oder als Beleidigung bestraft
werden. Im übrigen s. Arbeitseinstellung.
Bracker sind Personen, die sich gewerbs-
mäßig mit der Aussonderung von Waren be-
fassen. Das Gewerbe kann frei betrieben
werden, doch ist eine Beeidigung und öffent-
liche Anstellung (s. d.) zulässig.
Brände (Hilfeleistung bei B.) s. Feuer-
löschwesen Uu. III und Aaturaldienste III.
Brandmauern sind diesenigen Umfassungs-
wände der Gebäude, welche nach den bau-
polizeilichen Vorschriften zum Schutze gegen
Feuersgefahr aus unverbrennlichem Material
ohne Offnungen herzustellen sind und in der
Regel über das Dach geführt werden müssen.
Als B. sind die dem Nachbargrundstücke zu-
gekehrten Umfassungswände aufzuführen, so-
fern sie unmittelbar an der Nachbargrenze
oder in einer geringen, in den einzelnen Bau-
ordnungen angegebenen Entfernung von der-
selben errichtet werden (ugl. auch AL#R. 88 138,
139; Pr VWl. 23, 426). Die Beseitigung be-
reits vorhandener Offnungen in B. kann ohne
weiteres verlangt werden, wenn bereits vor
ihrer Anlegung baupolizeiliche Vorschriften die
Herstellung von Offnungen verboten (O#.
6, 307). Hierbei ist es bedeutungslos, daß
bei etwaiger Erteilung der Bauerlaubnis es
verabsäumt worden ist, die in der Bauzeich-
nung Benntlich gemachten Offnungen als un-
zulässig zu bezeichnen. Dagegen wird die Be-
seitigung vorhandener Offnungen in B. nicht
verlangt werden können, wenn zur Zeit ihrer
Anlegung überhaupt keine Vorschriften über
die Errichtung von B. bestanden, somit die
Offnungen derzeit „zu Recht“ angelegt worden
sind; es sei denn, daß die Schließung der
Offnungen aus überwiegenden Gründen der
öffentlichen Sicherheit insbesondere in feuer-
polizeilichem Interesse dringend notwendig ist
(OB. 6 S. 307, 314; Pr BBl. 5, 114; 6, 44).
Die Herstellung einer B. kann nachträglich
gefordert werden, wenn durch Veränderung
der Grundstücksgrenzen die Entfernung eines
Gebäudes von der Nachbargrenze unter das
nach der Bauordnung zulässige Maß ver-
ringert wird (OV. 4, 351). In verschiedenen
Bauordnungen ist die Herstellung von kleinen,
mit Elas fest verschlossenen Offnungen in B.
zugelassen. Auch gestatten einzelne Bauord-
nungen die Errichtung gemeinsamer B. (PrB-
Bl. 24, 343), eine Konzession, die bei den
schmalen Grundstücksfronten in älteren Stadt-
teilen nicht wohl zu versagen war, indessen
erfahrungsmäßig oft — insbesondere bei der
Neubebauung des einen Grundstücks — zu
erheblichen rechtlichen und technischen Schwierig-
keiten führt (Pr VBl. 5, 80). Im übrigen
vgl. bezüglich der B.: O#. 4, 350; 6, 307;
10, 302; 12, 584; 18, 367; 20, 390; 28, 362;
36, 409; Pr VBl. 6, 182; 7, 214; 10, 249; 12
S. 88, 265; 15, 242; 23, 358.
Brandschaden s. Feuerversicherung.
Brandschutzstreifen s. Schutzanlagen.
Brandversicherung s. Feuerversicherung.
Branntweinbesteuerung. (Allgemeines.)
I. Formen der B. Da der Branntwein eine
für die Belastung mit einer indirekten Steuer