Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Borstenzurichtereien — Branntweinbesteuerung. 
bleibt der §764 BGB. für die Rechtsgültigkeit 
maßgebend (§ 69 Abs. 2). Die Schuld aus einem 
unverbindlichen Börsentermingeschäft Kkann zum 
Gegenstand eines Aufrechnungsvertrags ge- 
macht werden (R #Z. 59, 192). Börsentermin- 
eschäfte unterliegen nach Tarifnummer 4 des 
Rtempc. (s. d. lit. a B 4) dem BReichs- 
stempel. Dies gilt auch für Börsentermin- 
geschäfte in einem Geschäftszweige, für welchen 
nicht beide Parteien zur Zeit des Geschäfts- 
abschlusses in einem Börsenregister einge- 
tragen sind, weil sie insofern rechtliche Wir- 
kung haben, als eine Rüchforderung dessen, 
was bei oder nach völliger Abwichlung des 
Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden 
ist, nicht stattfindet. 
Verstenzurichtereien s. Roßhaarspinne- 
reien. 
Böschungen. Die äußerlich als B. eines 
Weges erscheinenden Landstreifen sind zwar in 
der Regel, aber nicht notwendig Bestandteile 
oder Zubehörung der öffentlichen Wege (OVG. 
1, 260). Soweit es der Fall ist, gehört ihre 
Unterhaltung zur Wegebaulast (Wegeordnung 
für Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS.316 S5;: 
Wegeordnung für Westpreußen vom 27. Sept. 
1905 — 6S.357—§ 11; O##. 1, 262; 17, 307; 
28, 249; 30, 248; Pr Bl. 12, 350). Alsdann 
steht in der Regel dem Wegebaupflichtigen 
auch ihre Autzung zu (O#b. vom 9. April 
1895 — Selbstverw. 21, 712). §9 der Wegeord- 
nung für Sachsen stellt dafür eine Rechtsver- 
mutung auf, die auch nach Erlaß des BE., 
weil dem öffentlichen Recht angehörig, in Gel- 
tung stehen dürfte. Vgl. Germershausen, Wege- 
recht, 2. Aufl., 1, 97. Auf die B. beziehen sich 
zahlreiche wegebaupolizeiliche Vorschriften, 
z. B. §§ 22, 35 der Instr. zur Aufstellung der 
Projekte usw. für den Bau von Kunststraßen 
vom 17. Mai 1871, abgedruckt bei von Rönne, 
Wegepolizei S. 231; § 3 des Wegepolizei- 
gesetzes für Schleswig-Holstein vom 15. Juni 
1885 (GS. 289); § 11 der baulichen Vorschriften 
für den Ausbau und die Unterhaltung der 
frrenlantrede und wichtigeren Aebenwege 
in Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1891, ab- 
gepuuckt bei Germershausen a. a. O., 2, 604; 
13 der AInstr. für die Ausführung des 
Vizinalwegebaues vom 11. Juli 1838, ab- 
gedruckt ebd. S. 440; Ar. 7 der Normativ- 
bestimmungen für den Neubau von Provinzial- 
straßen usw. vom 1. Juli 1897, abgedruchkt ebd. 
S. 551. S. Zubehrungen, Autzung. 
Botschafter s. Gesandte. 
Boykott ist ein Kampfmittel, das haupt- 
sächlich von der organisierten Arbeiterschaft 
angewendet wird, um Arbeitgeber zur Be- 
willigung von Forderungen der Arbeiter zu 
zwingen. Es besteht in der Verabredung, nicht 
mehr bei dem Betreffenden zu kaufen und 
ihn durch Entziehung der Kundschaft wirt- 
chaftiich zu schädigen oder zu vernichten. Mit 
eem B. kann die Verrufserklärung, d. h. 
sine Erklärung verbunden sein, welche bezweckt, 
emanden in einem mehr oder weniger be- 
schränkten Kreis in den Ruf eines des Ver- 
üehrs nicht würdigen Aenschen kommen oder 
##½ als unwürdig gelten zu lassen, in einer 
esellschaft oder Korporation zu bleiben (G . 
  
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12, 189). Die Verrufserklärung kann als 
grober Unfug oder als Beleidigung bestraft 
werden. Im übrigen s. Arbeitseinstellung. 
Bracker sind Personen, die sich gewerbs- 
mäßig mit der Aussonderung von Waren be- 
fassen. Das Gewerbe kann frei betrieben 
werden, doch ist eine Beeidigung und öffent- 
liche Anstellung (s. d.) zulässig. 
Brände (Hilfeleistung bei B.) s. Feuer- 
löschwesen Uu. III und Aaturaldienste III. 
Brandmauern sind diesenigen Umfassungs- 
wände der Gebäude, welche nach den bau- 
polizeilichen Vorschriften zum Schutze gegen 
Feuersgefahr aus unverbrennlichem Material 
ohne Offnungen herzustellen sind und in der 
Regel über das Dach geführt werden müssen. 
Als B. sind die dem Nachbargrundstücke zu- 
gekehrten Umfassungswände aufzuführen, so- 
fern sie unmittelbar an der Nachbargrenze 
oder in einer geringen, in den einzelnen Bau- 
ordnungen angegebenen Entfernung von der- 
selben errichtet werden (ugl. auch AL#R. 88 138, 
139; Pr VWl. 23, 426). Die Beseitigung be- 
reits vorhandener Offnungen in B. kann ohne 
weiteres verlangt werden, wenn bereits vor 
ihrer Anlegung baupolizeiliche Vorschriften die 
Herstellung von Offnungen verboten (O#. 
6, 307). Hierbei ist es bedeutungslos, daß 
bei etwaiger Erteilung der Bauerlaubnis es 
verabsäumt worden ist, die in der Bauzeich- 
nung Benntlich gemachten Offnungen als un- 
zulässig zu bezeichnen. Dagegen wird die Be- 
seitigung vorhandener Offnungen in B. nicht 
verlangt werden können, wenn zur Zeit ihrer 
Anlegung überhaupt keine Vorschriften über 
die Errichtung von B. bestanden, somit die 
Offnungen derzeit „zu Recht“ angelegt worden 
sind; es sei denn, daß die Schließung der 
Offnungen aus überwiegenden Gründen der 
öffentlichen Sicherheit insbesondere in feuer- 
polizeilichem Interesse dringend notwendig ist 
(OB. 6 S. 307, 314; Pr BBl. 5, 114; 6, 44). 
Die Herstellung einer B. kann nachträglich 
gefordert werden, wenn durch Veränderung 
der Grundstücksgrenzen die Entfernung eines 
Gebäudes von der Nachbargrenze unter das 
nach der Bauordnung zulässige Maß ver- 
ringert wird (OV. 4, 351). In verschiedenen 
Bauordnungen ist die Herstellung von kleinen, 
mit Elas fest verschlossenen Offnungen in B. 
zugelassen. Auch gestatten einzelne Bauord- 
nungen die Errichtung gemeinsamer B. (PrB- 
Bl. 24, 343), eine Konzession, die bei den 
schmalen Grundstücksfronten in älteren Stadt- 
teilen nicht wohl zu versagen war, indessen 
erfahrungsmäßig oft — insbesondere bei der 
Neubebauung des einen Grundstücks — zu 
erheblichen rechtlichen und technischen Schwierig- 
keiten führt (Pr VBl. 5, 80). Im übrigen 
vgl. bezüglich der B.: O#. 4, 350; 6, 307; 
10, 302; 12, 584; 18, 367; 20, 390; 28, 362; 
36, 409; Pr VBl. 6, 182; 7, 214; 10, 249; 12 
S. 88, 265; 15, 242; 23, 358. 
Brandschaden s. Feuerversicherung. 
Brandschutzstreifen s. Schutzanlagen. 
Brandversicherung s. Feuerversicherung. 
Branntweinbesteuerung. (Allgemeines.) 
I. Formen der B. Da der Branntwein eine 
für die Belastung mit einer indirekten Steuer
	        
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