Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Vorwort. 
Das vorliegende Werk verdankt seine Entstehung einer Anregung des Ver— 
legers. Wenn auch in Preußen auf dem Gebiete der Verwaltung für den prak- 
tischen Gebrauch mehrere wertvolle Aachschlagebücher zur Verfügung stehen, so 
beschränken sich dieselben doch zumeist auf eine nach den verschiedenen Gebieten 
des öffentlichen Rechts geordnete Zusammenstellung des Textes der Gesetze mit ent- 
sprechenden Zusätzen und Erläuterungen. Dagegen hat es an einer nach Stichworten 
geordneten Bearbeitung des Verwaltungsrechts, wie solche in anderen Staaten vor- 
handen ist und sich bewährt hat, gefehlt. Der Wunsch, eine derartige Bearbeitung 
auch für Preußen zu erhalten, ist infolgedessen von den verschiedensten Seiten ge- 
äußert worden, und die Berechtigung hierzu muß um so mehr anerkannt werden, 
als die infolge der Entwichelung unserer staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaft- 
lichen Verhältnisse immer vielseitiger und komplizierter werdende Gestaltung des 
öffentlichen Rechtes eine Darstellung zum Bedürfnisse macht, welche über die ein- 
zelnen in Betracht kommenden Gegenstände und Fragen einen sofortigen voll- 
ständigen Uberblick ermöglicht. Diesem Bedürfnisse entgegenzukommen ist das Werk 
bestimmt. Dasselbe enthält in lexikalischer Form eine Darstellung des deutschen 
und preußischen Verfassungs= und Verwaltungsrechts, sowie der wichtigeren Ver- 
waltungsanordnungen und Verwaltungseinrichtungen. Sein Zwech ist, den in der 
Verwaltung beschäftigten Beamten und Laien ein brauchbares und nützliches Hilfs- 
mittel für ihre Tätigkeit an die Hand zu geben; zugleich soll es Gerichtsbehörden, 
Rechtsanwälten, Verwaltungen größerer Rhaufmännischer und industrieller Unter- 
nehmungen usw. als Nachschlagebuch zur schnellen und leichten Orientierung über 
Fragen aus dem Gebiete der Verwaltung dienen. Aus der Justizgesetzgebung und 
der Justizverwaltung haben nur diejenigen Gegenstände Berücksichtigung gefunden, 
welche für den Gebrauch der Verwaltung sowohl an sich, wie auch durch ihren 
Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Wichtigbeit sind. 
Alle Worte, welche eine selbständige Bearbeitung angängig erscheinen ließen, 
sind besonders behandelt worden; soweit dies nicht tunlich war, ist auf die ent- 
sprechenden Artikel verwiesen. Bei der Bearbeitung ist der Gesichtspunkt des prak- 
tischen Gebrauches vorangestellt worden. Es ist deshalb in systematischer Ordnung 
bei jedem für sich bearbeiteten Wort alles zusammengestellt worden, was an Gesetzen, 
Erlassen und Entscheidungen für die Praxis von Bedeutung ist. Ganz besonders 
ist auch darauf geachtet worden, überall auf die Stellen hinzuweisen, aus denen 
eine weitere Information gewonnen werden Rkann. Streitfragen theoretischer Aatur
	        
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