Branntweinkleinhandel — Branntweinreinigungsanstalten.
gesehene Materialsteuer kommt gegenwärtig
nicht zur Erhebung ((. Branntweinver-
brauchsabgabe lII, 1). Welche der verschie-
denen Steuern in den einzelnen Brennereien
erhoben wird, richtet sich nach ihrer Betriebs-
weise. Man unterscheidet danach landwirt-
schaftliche, Material- und gewerbliche Brenne-
reien. äheres über deren Unterscheidungs-
merkmale s. unter Brennereien. Es wird
nun erhoben: 1. in den Brennereien aller drei
Klassen die Verbrauchsabgabe; 2. in den
landwirtschaftlichen Brennereien für Ein-
maischungen von Getreide oder Kartoffeln die
Maischbottichsteuer oder auf Antrag statt
ihrer der Zuschlag, für das im Zwischenbe-
triebe zu verarbeitende Material (Brenn O. 83)
der Zuschlag; 3. in Materialbrennereien an
Stelle der Materialsteuer der Zuschlag; 4. in
gewerblichen Brennereien der Zuschlag; 5. in
den Brennereien aller Klassen, sofern nicht ge-
wisse Ausnahmefälle vorliegen, die Brenn-
steuer (BrennO. 8 10).
Die Branntweinsteuer ist eine Reichssteuer;
sie fließt abzüglich der den einzelnen Bundes-
staaten für die ihnen obliegende Erhebung und
Verwaltung zustehenden Verwaltungskosten
(6B. 8 6) dem Reiche zu. Allerdings bildet sie
für die Reichskasse nur einen durchlaufenden
Posten. Näheres s. unter Reichsfinanzwesen
und Reichssteuern. Die Erhebung und Ver-
waltung erfolgt durch die Behörden der Steuer-
verwaltung. S. im übrigen die Artikel Brannt-
weinverbrauchsabgabe und Zuschlag,
Brennsteuer, Maischbottichsteuer.
. Zoll= und Ubergangsabgabe. Nach
Ar. 178/179 des ZollTG. beträgt der Zoll für
Branntwein in Fässern 160 M., für Brannt-
wein in anderen Behältnissen und für Likör
240 M. für 1 dz. Die früher beim Eingange
von Branntwein aus den nicht zur Brannt-
weinsteuergemeinschaft gehörigen Teilen des
deutschen Hollgebierer nach § 45 des G. vom
24. Juni 1887 erhobene Übergangsabgabe im
Betrage von 96 M. für 1 hl gelangt nur noch
ausnahmsweise zur Erhebung, seitdem mit
uxemburg das Abkommen vom 22. Mai 1896
(ogl. III a. E.) geschlossen worden ist (Nr. I u. I
dieses Abkommenz).
VI. Statistisches. Nach den in III unter
Ar. 9 bezeichneten Vorschriften fertigt das
Kais. Statistische Amt auf Grund von Nach-
weisungen, die ihm die Steuerbehörden ein—
zureichen haben, monatliche Ubersichten
über die erzeugten, versteuerten, steuerfrei ab-
gelassenen und in Lagern und Reinigungs-
anstalten verbliebenen Alkoholmengen sowie
über die mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit
ausgeführten Mengen von Branntwein und
ranntweinfabrikaten, sowie eine jährliche
usammenstellung aller auf die B. bezüg-
lichen statistischen Angaben. Die Dbersichten
werden in den monatlichen vom Statistischen
mt herausgegebenen Nachweisen über den
auswärtigen Handel des deutschen Zollge-
Betes- die Zusammenstellungen in dessen
lerteljahrsheften zur Statistik des Deutschen
n eiches veröffentlicht. Nach der letzten Zu-
ammenstellung (Jahrg. 1905 Heft ) waren im
etriebsjahr 1903/04 in der Branntweinsteuer-
291
gemeinschaft rund 90000 Brennereien vor-
handen, davon im Betriebe 5470 Verschluß-
und 60640 Abfindungsbrennereien, 15000
landwirtschaftliche (darunter 6060 Kartoffel-
brennereien), ferner 880 gewerbliche (darunter
29 Melassebrennereien), 50 160 Materialbrenne-
reien. Die Zahl der Hefebrennereien belief
sich auf rund 790, darunter 350 gewerbliche;
landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien
bestanden 317, Hefefabriken ohne Brennerei-
betrieb 2. Hergestellt wurden rund 3900000 hl
Branntwein, darunter in Kartoffelbrennereien
3000 000, in Getreidebrennereien 700 000,
zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze etwa
2300000 hl. Das Gesamtkontingent betrug
2323241 hl. Die Reinigung von Branntwein
unter Steuerkontrolle erfolgte in 137 Anstalten.
Die Reineinnahmen betrugen: an Verbrauchs-
abgabe rund 116, an Zuschlag 5¾, an Moaisch=
bottichsteuer 17, an Brennsteuer 10 Mill. M.
Steuerfrei verwendet wurden rund 1400000 hl,
davon gegen vollständige Denaturierung
1000000 hl Branntwein. Gegen Steuerver-
gütung in das Ausland geführt wurden rund
100000 hl. An Steuervergütungen wurden
insgesamt rund 29 Mill. M. bezahlt. An
Branntweinzoll wurden rund 5 ½ Mill. M.
erhoben. Auf den Kopf der Bevölkerung be-
rechnet betrug der Jahresverbrauch in den
letzten 10 Jahren 5.7, 5,9, 5,9, 5,9, 6,2, 6,3,
6,3, 6,1, 6,2, 6,3 1, die Steuerbelastung im
letzten Jahre 2,52 M.
VII. Die einzelstaatliche und kommu-
nale B. Eine Besteuerung durch die Bundes-
staaten ist ausgeschlossen, da nach Art. 35
Ae#. das Reich das ausschließliche Gesetz-
gebungsrecht für die B. hat. Dagegen dürfen
Gemeinden, die schon vor dem Abschlusse des
Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867
und seitdem ununterbrochen eine Branntwein-
steuer erhoben haben, sie innerhalb der be-
stimmungsmäßigen GErenzen weiter erheben
(ogl. Kommunalabgabengesetz I A).
Branntweinkleinhandel s. Rleinhandel,
Betriebssteuer und für die hohenzoll. Lande
Wirtschaftsabgaben.
Branntweinmaterialsteuer wird nicht mehr
erhoben. An ihre Stelle ist der Zuschlag zur
Verbrauchsabgabe getreten. S. Brenne-
reien III.
Branntweinreinigungsanstalten. In das
Branntweinsteuergesetzt vom 24. Juni 1887
(R##l. 253) war auf Veranlassung des Reichs-
tages die Bestimmung (§ 4) aufgenommen, daß
vom 1. Okt. 1889 ab der nicht aus Roggen,
Weizen oder Gerste hergestellte oder der Ma-
terialsteuer unterworfene Branntwein (also vor
allen Dingen der der Menge nach besonders
ins Gewicht fallende Kartoffelspiritus), sofern
er der Branntweinverbrauchsabgabe unter-
liegt, nur in gereinigtem Zustand in den freien
Verkehr gebracht werden sollte. Da sich in-
dessen ergab, daß sich der hiermit ausgesprochene
Reinigungszwang für Trinkbrannt-
wein praktisch nicht durchführen lassen würde,
so wurde jene Bestimmung (und die damit
zusammenhängende des § 25 a. a. O.) durch
G. vom 7. April 1889 (Röl. 49) wieder
aufgehoben, ehe sie in Wirksamtheit getreten
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