Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Branntweinsteuergemeinschaft — Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag. 
auf einen höheren Schwundnachlaß verzichten, 
wodurch sie sich gewisse Erleichterungen bei 
der Abfertigung zur Anstalt sichern. Wegen 
der Erstattung der Maischbottichsteuer (s. d.) 
für die Fehlmengen gelten ähnliche Bestim- 
mungen wie für die Branntweinlager; s. 
Branntweinverbrauchsabgabe IIf 1— 
(RoO. 88 22—28, 35, 44 u. 51). 
Branntweinsteuergemeinschaft s. Brannt- 
weinbesteuerung III. 
Branntweinsteuervergütung s. Steuer- 
freiheit des Branntweins. 
Branntweinverbrauchsabgabe und Zu- 
schlag. I. Allgemeines. B. u. Z. bilden 
mit Brennsteuer und Maoischbottichsteuer die 
verschiedenen, in Deutschland nebeneinander 
bestehenden Arten der Branntweinteuer ((. 
Branntweinbesteuerung unter IV). Be- 
züglich der geschichtlichen Entwicklung dieser 
Steuern, der für sie maßgebenden Bechts- 
quellen, des Verhältnisses der Branntwein- 
verbrauchsabgabe und des Zuschlags zu den 
bbrigen Arten der Branntweinsteuer und zu 
den Reichsfinanzen, sowie der statistischen An- 
gaben über Branntweinerzeugung undbesteue- 
rung ist hier lediglich auf die Artikel Brannt- 
weinbesteuerung (unter I, II, III, IV u. V.) 
und Reichsfinanzen zu verweisen. Vol. 
auch die Artikel Indirekte Steuern und 
Verbrauchssteuern und wegen der Abkür- 
zungen in diesem Artikel Branntweinbe- 
steuerung III. 
II. Die Branntweinverbrauchsabgabe. 
à) Obsektive Steuerpflicht. Steuerpflichtig 
ist der im Gebiete der Branntweinsteuergemein- 
schaft bergestellte Branntwein (G. vom 
24. Juni 1887 § 1). Aus welchen Eohltesien 
(mehligen oder nichtmehligen, Brenn O. 8§ 3) der 
Branntwein hergestelltist, Ist hierbei gleichgültig. 
b) Subjektive Steuerpflicht und Fäl- 
ligkeit der Steuer. Die Abgabe ist zu ent- 
richten, sobald der Branntwein aus der steuer- 
lichen Kontrolle in den freien Verkehr 
tritt. Ausnahmen s. unter e 10 und g. Zur 
Entrichtung ist derjenige verpflichtet, der den 
kanntwein zur freien Verfügung er- 
hält (G. vom 24. Juni 1887 § 3). Statt des 
in erster Linie Verpflichteten kann ein anderer 
die Haftung für die Steuer übernehmen, wenn 
der Branntwein aub Begleitschein II (s. d.) ab- 
gefertigt wird (Bgl O. § 1 Abs. 1c; vgl. unten 
Ug#. Die Verjährung der Nachforderungen so- 
wie der Ansprüche auf Ersatz zu viel oder zu 
Ungebühr entrichteter Abgabe tritt binnen 
Jahresfrift ein; der Anspruch auf Nachzahlung 
defraudierter Gefälle versährt in drei Jahren 
(G. vom 24. Juni 1887 §S 16). 
#) Steuersätze. Die Abgabe beträgt für 
die am Kontingent beteiligten Brennereien 
. Kontingentierung der Branntwein- 
steuer) von der innerhalb des Kontingentes 
bergestellten Branntweinmenge 0,50 M., dar- 
ber hinaus 0,70 M. für das Liter Alkohol. 
iun den nicht kontingentierten Brennereien 
Zird nur der letztere Satz erhoben G 1 a. a. 
*: BrennO. 8§§ 152 u. 309). 
t O Steuerbefreiungen und Berguü— 
Vgen. Daß im Falle der Ausfuhr von 
ranntwein Erlaß der Abgabe eintritt, ent- 
  
298 
spricht ihrer rechtlichen Natur als einer 
Berbrauchsabgabe (s. Verbrauchssteuern I 
a. E.). Auch sonst findet in zahlreichen Fällen, 
insbesondere in denen gewerblicher Verwen- 
dung von Branntwein, unmittelbar oder zur 
Herstellung von Fabrikaten, Erlaß bzw. Er- 
stattung der Abgabe statt. Ferner werden. 
Branntweinverluste auf Lagern, in Reinigungs- 
anstalten u. dgl. unter gewissen Voraussetzungen 
steuerfrei gelassen. Auch die übrigen auf dem 
Branntwein oder den Fabrikaten ruhenden 
Abgaben (Zuschlag, Brennsteuer, Moaischbottich- 
steuer) werden in diesen Fällen vergütet oder 
erlassen. Näheres s. unter Steuerfreiheit 
des Branntweins. Wegen des Steuer- 
erlasses aus Billigkeitsgründen (ogl. unter 
Befreiungen) s. GB. 8 58. 
e) Kontrollbestimmungen. Die vom 
Bundesrat auf Grund der 8§8 5—11, 13—15 
u. 43 des G. vom 24. Juni 1887 und der 
88 6—12 u. 16—48 des G. vom 8. Juli 1868 
erlassenen Kontrollbestimmungen sind, obwohl 
sie nicht allein der Kontrollierung der Ver- 
brauchsabgabe (und der Zuschläge zu dieser; 
s. unter III), sondern auch dersenigen der Maisch- 
bottichsteuer dienen, hier zusammengestellt, um 
Wiederholungen zu vermeiden. Bei dem außer- 
ordentlichen Umfange dieser Bestimmungen 
(allein die Brenn O., deren wesentlichen Inhalt 
sie bilden, umfaßt 341 Paragraphen) kann nur 
auf das Wichtigste Rurz hingewiesen werden. 
1. Wie bei den übrigen Verbrauchsteuern. 
so wird auch hier durch entsprechende Vor- 
schriften zunächst darauf hingewirkt, daß alle 
Betriebe, in denen das steuerpflichtige Objekt 
gewonnen wird, der Steuerbehörde behufs 
Beaufsichtigung genügend bekannt werden. 
Dem Brennereibesitzer liegt deshalb eine weit- 
gehende Anmeldepflicht ob, insbesondere 
bezüglich des Erwerbes und der Veräußerung 
einer bestehenden, wie der Einrichtung einer 
neuen Brennerei, der Anschaffung und Ver- 
äußerung von Brennerei= und Destilliergeräten, 
der in den Brennereien vorhandenen Betriebs- 
räume und Geräte, der Betriebsführung, 
namentlich des Verfahrens der Maischbereitung, 
der Hefensatzbereitung, der Gewinnung von 
Hefe und des Abtriebes, sowie der Betriebs- 
unterbrechungen (G. vom 8. Juli 1868 88 6, 7, 
10, 11, 16, 23, 38; G. vom 24. Juni 1887 
§8 10, 14, 43; Brenn O. 55 11—16, 26—29, 88, 
89—91, 96, 102, 103, 223—226, 234—237, 243). 
2. Die eigentlichen Kontrollvorschriften für 
die Brennereien (Nr. 3—15) bewegen sich nach 
einer doppelten Richtung. Sie dienen einmal 
dazu, eine Einrichtung des Brennereibetriebes 
zu sichern, die den Steuerbeamten dessen ein- 
gehende Beaufsichtigung gestattet (Fabrika- 
tionskontrolle). Erfolgt diese in der Haupt- 
sache zur Sicherung der Alaischbottichsteuer, so 
hat die Fabrikatkontrolle, deren Zweck es 
ist, den in der Brennerei erzeugten Brannt- 
wein festzuhalten, die Aufgabe, die Verbrauchs- 
abgabe zu sichern. Doch ist eine scharfe Tren- 
nung nicht durchgeführt. Auch in Brennereien, 
in denen Reine Meoaischbottichsteuer erhoben 
wird (Zuschlagbrennereien), findet zur Unter- 
stützung der Fabrikatkontrolle eine gewisse 
Fabrikationskontrolle statt (s. Ar. 12).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.