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3. Je nach der Art, wie die Fabrikatkontrolle
erfolgt, unterscheidet die Brenn O. G 1) zwischen
Verschluß= und Abfindungsbrennereien. Grund-
sätzlich sind nämlich in den Brennereien Ein-
richtungen zu treffen, durch die der gewonnene
Branntwein vom Augenblicke seiner Entstehung
an bis zur Feststellung seiner Menge dem Zu-
griffe des Brennereibesitzers oder anderer Per-
sonen vollständig entzogen ist. Diesem Zwecke
dienen in erster Linie Sammelgefäße, in die
der Branntwein aus dem unter amtlichen Ver-
schluß gesetzten Brenngerät (Destillierapparat)
durch in gleicher Weise gesicherte Rohrleitungen
geführt wird, und die ihrerseits wieder unter
dem Mitverschluß der Steuerbehörde (Raum-
verschluß) stehen. Die Verschlüsse sind hierbei
so anzulegen, daß eine heimliche Ableitung
oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen,
Lutter oder Branntwein nur mittels einer,
äußere Spuren hinterlassenden Gewalt erfolgen
kann (G. vom 24. Juni 1887 8§ 5). Ist die
Einrichtung geeigneter Sammelgefäßräume
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten möglich, so Kkann an Stelle der Sammel-
gesähe die Benutzung einer MAleichfalls unter
erschluß zu nehmenden eßuhr (eines
Alkoholmessers oder Probenehmers) gestattet
werden, die die Menge und Stärke des aus
dem Brenngeräte fließenden Branntweins fort-
esetzt anzeigt oder durch Zurüchbehaltung von
Hraen die spätere amtliche Ermittelung der
tärke ermöglicht (§ 6 a. a. O.; BrennO. 8§ 178,
s. unten 10). Da in den unter Sammelgefäß-
oder Meßuhrkontrolle stehenden Brennereien
die Sicherung der Steuer auf der Verschluß-
einrichtung beruht, so werden sie als Ver-
htnbbrennereten. den Abfindungsbrennereien
s. Ar. 13), in denen -eine Verschlüsse angelegt
werden, gegenübergestellt. Die Ausführungen
in Ar. 4—12 beziehen sich nur auf Ver-
schlußbrennereien. Sie gelten im allgemeinen
für die Maischbottichsteuer entrichtenden und
für die Zuschlagbrennereien; die für letztere
nachgelassenen Erleichterungen sind in Ar. 12
ausgeführt.
4. Uber die Art und Weise, wie die einzelnen
Teile des Brenngerätes und der Rohrleitung,
die Sammelgefäße, der Sammelgefäßraum und
die Meßuhr eingerichtet sein und unter Ver-
schtus gelegt werden müssen, enthalten die
§§ 35—68 BrennO., die §8 43 u. 57 M0.
und die §§ 22—24 EB. eingehende Vorschriften.
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, diese vor-
schriftsmäßige Einrichtung der Bren-
nerei auf seine Kosten zu bewirken und zu
erhalten, wozu u. a. die Blankhaltung der
Rohrleitung gehört. Aur ausnahmsweise
werden ihm die Kosten der Aufstellung von
Sammelgefäßen und Meßuhren oder der Ab-
änderung oder Ergänzung von Verschluß-
einrichtungen u. dgl. von der Branntwein-
steuergemeinschaft erstattet (Brenn O. 8 71).
5. Von den in der Brennerei vorhandenen
Geräten sind die wichtigeren (z. B. die
Sammelgefäße, Alaischbottiche, Sauermaisch-
behälter, Hefensatzgefäße) nach bestimmtem Ver-
fahren teils trochen und naß, teils trocken
oder naß zu vermessen und im Bedarfsfalle
oder nach Ablauf einer gewissen Zeit nachzu-
Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag.
vermessen. An den Geräten ist eine Bezeich--
nung anzubringen; sie unterliegen hinsichtlich
der Aufbewahrung und der Vornahme von
Veränderungen (Veränderungsanzeige ist zu
erstatten) einer Reihe von Beschränkungen
(BrennO. §§ 17—30).
6. Während des Ruhens der Brennerei
sind die angelegten Verschlüsse zu belassen;
auch sind dann die Brenn= und Wiengeräte
sowie die Maischbottiche durch Verschlußanle-
gung oder durch sonstige Maßnahmen gegen
enutzung zu sichern. Ausnahmen bedürfen
der Genehmigung (88 72—75 a. a. O.).
7. Die Maischbottiche müssen einen Min-
destraumgehalt von 340 1 haben und gewissen
Anforderungen entsprechen, die den ungehin-
derten Abfluß der überlaufenden Maische und
die Revision durch die Steuerbeamten sicher-
stellen sollen. Von den Aebengeräten
unterliegen die Hefensatzgefäße, Mutterhefen-
gefäße und Sauermaischbehälter gleichfalls
Beschränkungen bezüglich des Raumgehaltes
(s. auch Maischbottichsteuer Uch. Bestimmte
Arten von Nebengefäßen dürfen gar nicht oder
nur mit Genehmigung der Steuerbehörde und
unter den von ihr zu bestimmenden Bedin-
gungen benutzt werden. Einrichtungen, welche
die Hinterziehung der Meaischbottichsteuer er-
leichtern oder die Steueraufsicht erschweren,
sind auf Verlangen der Steuerbehörde abzu-
ändern oder zu beseitigen (BrennO. 8§§ 76—86).
8. Bei dem Betriebe ist u. a. folgendes zu
beachten: a. Spätestens drei Tage, für Hefen-
brennereien einen Tag, vor der jedesmaligen
Eröffnung des Betriebes ist ein Betriebs-
plan nach vorgeschriebenem Muster einzu-
reichen, der sich auf den Betrieb in verschie-
denen Monaten nicht erstrecken darf. Er muß
bei dem Betriebe mit mehligen Stoffen oder
Bübenstoffen (Brenn O. 8 3) abgesehen von der
Aenge und Art der zu verwendenden Miaisch-
stoffe die Zeit der Befüllung der Maischbottiche
und Hefensatzgefäße, sowie (in Hefebrennereien)
die Einmaischungen, aus denen Hefe gewonnen
werden soll, ersehen lassen. Bei dem Be-
triebe mit Material (BrennO. 8 3 Abs. 2
ist die Litermenge des Materials, das ab-
gebrannt werden soll, nach Gattungen ge-
trennt anzugeben. Die Maischbottiche und
Hefengefäße sind in einer gleichmäßigen Reihen=
folge zur Befüllung und zum Abtrieb anzu-
melden. Der Betriebsplan muß der ein für
allemal abgegebenen Bptriebserälärung f. unter
e 1) und den unter 3 bezeichneten Anforde-
rungen entsprechen, nach Feststellung durch die
Steuerbehörde und Rückempfang jederzeit zur
Verfügung der Steuerbeamten gehalten und
beim Betriebe befolgt werden (BrennO. 88 92
bis 97, 101, 102). S. Die Einmaischungen
dürfen nicht vor 4 Uhr, in den Monaten
Oktober bis März nicht vor 6 Uhr morgens
beginnen und müssen bis 10 Uhr abends be-
endet sein. Die Aebengeräte dürfen nur ge-
mäß der allgemeinen Betriebserklärung (61)
und nur während der für den ordnungsmäßi-
gen Betrieb erforderlichen Zeit benutzt werden.
Sie dürfen nicht mehr Maische enthalten, als
diesenigen Maischbottiche und Hefensatzgefäße,
für welche die Maische bestimmt ist, aufnehmen