Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag.
können. Weitere Beschränkungen bestehen für
die Zeit der Befüllung der Dämpfgeräte, Vor-
maischgeräte und Maischleitungen, für die Be-
reitung der Alaische und des Hefensatzes, sowie
für die Zusetzung des letzteren zur Maische.
Nach Beendigung der Einmaischung, die ohne
Unterbrechung zu Ende geführt werden muß,
dürfen der Maische in den Maischbottichen und
Sauermaischbehältern weder Wasser noch
andere Stoffe zugesetzt werden, auch
darf aus ersteren bis zum Abtrieb keine
Maische entnommen werden. Das Uber-
laufen der Maische darf nicht verhindert, über-
laufende Maische nicht aufgefangen
werden. Das Abbrennen der Maische,
deren Gärung nur in den Milaischbottichen
stattfinden darf, muß am dritten, vierten oder
fünften Tage nach der Einmaischung und darf
nur innerhalb der Einmaischungszeit (s. o.)
vorgenommen werden. Vor Beginn dieser
Brennfrist darf Maische nicht in das Brenn-
gerät übergeführt werden. Die Brenngeräte
dürfen, wenn sie nach dem Betriebsplan nicht
im Gebrauche sind, nur Wasser enthalten. In
vielen der angegebenen Punkte können Aus-
nahmen zugelassen werden, insbesondere kann
die Entnahme von Proben des Maisch= und
Hefengutes zur Unterfuchung, auch kann die
Prüfung des Alkoholgehaltes der Maische, der
Lutterrüchstände und der Schlempe auf kleinen
Brennvorrichtungen gestattet werden. Die
Benutzung der Brennereigeräte zu anderen
Zwecken als zum Brennereibetriebe bedarf
besonderer Genehmigung (BrennO. 8§8 104 bis
13 7. Betriebsabweichungen (z. B.
Unterlassung oder Einschiebung von Einmai-
schungen) sind in der Regel nur mit Genehmi-
gung der Steuerbehörde zulässig (§8 132 bis
135 a. a. O.). 6. Verschlußverletzungen
sind sofort im Betriebsplan zu vermerken und
der Steuerbehörde anzuzeigen, die für Er-
neuerung der Verschlüsse sorgt, die erforder-
lichen Ermittlungen vornimmt und, falls ein
Zugang zum Alkohol ermöglicht ist, die nötigen
laßnahmen trifft. Hierbei kann unter Um-
ständen die Einstellung des Brennereibetriebes
oder die Abfindung der Brennerei (s. unter 13)
perfügt werden ½ 139—143 a. a. O.).
9. Der in der Brennerei hergestellte Brannt-
wein ist daselbst in bestimmten Zwischenräumen,
meist von zehn Tagen bis zu einem Monat,
seiner Alkoholmenge nach festzustellen (abzu-
nehmen), was mit Hilfe geprüfter Thermo-
Alkoholometer nach den Vorschriften der A.
geschieht. Die Abnahme erfolgt durch zwei
teuerbeamte in Anwesenheit des Brennerei-=
esitzers, der die erforderlichen Vorbereitungen
du treffen, insbesondere für die nötigen Gefäße
zu sorgen hat. Ihn trifft die Verantwortung
afür, daß die Sammelgefäße nach der Ab-
nahme ordnungsgemäß verschlossen sind. Wegen
weiteren steuerlichen Abfertigung des
schlanntweins die sich an die Abnahme an-
Gließt. s. unter If 68 144—151 a. a. O.;
B. 8§ 9, 11, 44—430.
Mlo. In Brennereien mit amtlichen
luse Suhren (#. unter 3), über deren Aufstel-
ag und Behandlung die MO. genaue Vor-
chriften enthält, ist der Brennereibesitzer, ab-
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gesehen von den ihm nach 3 bis 8 obliegenden
Verpflichtungen, gehalten, den Stand der Zähl-
werke bei Eröffnung des Jahresbetriebes und
an jedem Brenntage in ein Meßuhrbuch ein-
zutragen. Der gewonnene Branntwein ist bis
zur Abnahme (s. unter 9) in den dazu an-
gemeldeten Räumen und Gefäßen, unter Um-
ständen auch in den Versandgefäßen, aufzu-
bewahren. Bei der Abnahme ist der nach der
Anzeige der Meßuhr sich ergebende Sollbestand
mit dem Istbestand zu vergleichen. Fehlmengen
bis zu 1% können von den Abfertigungs-
beamten abgabenfrei gelassen werden, wenn
sie auf Verdunstung oder gewöhnliche Lechage
zurückhzuführen sind. In anderen Fällen tritt
Abgabenfreiheit mit höherer Genehmigung ein,
wenn eine Entnahme von Branntwein aus-
geschlossen erscheint. Die Direktivbehörde kann
gestatten, daß der gewonnene Branntwein
ohne Vorführung nach der Anzeige der
Metuhr versteuert wird. Der Brennereibesitzer
darf dann frei über den Branntwein verfügen,
sofern er ihn nicht behufs Erlangung von
Steuerfreiheit unter Steuerkontrolle gesetzt zu
sehen wünscht. Störungen im Gange der
Meßuhr sind sofort im Meßuhrbuche zu ver-
merken; im übrigen findet ein ähnliches Ver-
fahren statt wie bei Verschlußverletzungen —86
(BrennO. 8S§ 178—191).
11. Ist, was bei vielen Brennereien zutrifft,
das beim Abtriebe der Maische gewonnene
Erzeugnis (Lutter) so unrein oder so alkohol-
arm, daß es einem wiederholten Abtriebe
(Wienen, Feinbrand) unterzogen werden muß,
so würde es unbillig sein, hier der Versteuerung
die gesamte, beim ersten Abtriebe aus dem
Brenngeräte geflossene Alkoholmenge zugrunde
zu legen. Für solche wiederholt abtrei-
bende Brennereien ist daher bestimmt,
daß erst das fertige Erzeugnis der Abnahme
(Nr. 9) zugrunde zu legen ist, falls sie so ein-
gerichtet sind, daß der Branntwein bis nach
vollendetem Feinbrand unter Steuerverschluß
steht. Andernfalls ist ihnen von der bei
der Abnahme ermittelten Alkoholmenge ein
Schwundnachlaß bis zu 3% zu gewähren
(Brenn O. §8 192—201).
12. In Brennereien, in denen statt der
Maischbottichsteuer Zuschlag zur Branntwein-
verbrauchsabgabe entrichtet wird (Zuschlags-
brennereiey), bestehen bezüglich der Fabri-
Rkationskontrolle (ogl. oben 2) eine Reihe von
Erleichterungen. Gewisse Geräte sind nicht
anmeldungspflichtig (8 13 Abs. 3 a. a. O.)
die Vermessung der Maischbottiche erfolgt nur
auf trochenem Wege (§ 18 b); die unter 7 an-
egebenen Beschränkungen greifen nicht Platz
87); im Betriebsplan brauchen die Hefen-
satzgefäße nicht angemeldet, auch braucht kheine
bestimmte Reihenfolge der Einmaischungen
und Abtriebe eingehalten zu werden, sofern
nicht überhaupt, was bedingungsweise zulässig
ist, die Ammeldung der Einmaischungen und
Abtriebe unterbleibt (8 103); die wichtigsten
Beschränkungen hinsichtlich der Durchührung
des Maisch= und Brennbetriebes (vgl. 8
kommen in Fortfall (§ 131); Anderungen des
Betriebes (ogl. 87) brauchen lediglich im Be-
triebsplan vermerkt zu werden (5 138 a. a. O.).