Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag. 
können. Weitere Beschränkungen bestehen für 
die Zeit der Befüllung der Dämpfgeräte, Vor- 
maischgeräte und Maischleitungen, für die Be- 
reitung der Alaische und des Hefensatzes, sowie 
für die Zusetzung des letzteren zur Maische. 
Nach Beendigung der Einmaischung, die ohne 
Unterbrechung zu Ende geführt werden muß, 
dürfen der Maische in den Maischbottichen und 
Sauermaischbehältern weder Wasser noch 
andere Stoffe zugesetzt werden, auch 
darf aus ersteren bis zum Abtrieb keine 
Maische entnommen werden. Das Uber- 
laufen der Maische darf nicht verhindert, über- 
laufende Maische nicht aufgefangen 
werden. Das Abbrennen der Maische, 
deren Gärung nur in den Milaischbottichen 
stattfinden darf, muß am dritten, vierten oder 
fünften Tage nach der Einmaischung und darf 
nur innerhalb der Einmaischungszeit (s. o.) 
vorgenommen werden. Vor Beginn dieser 
Brennfrist darf Maische nicht in das Brenn- 
gerät übergeführt werden. Die Brenngeräte 
dürfen, wenn sie nach dem Betriebsplan nicht 
im Gebrauche sind, nur Wasser enthalten. In 
vielen der angegebenen Punkte können Aus- 
nahmen zugelassen werden, insbesondere kann 
die Entnahme von Proben des Maisch= und 
Hefengutes zur Unterfuchung, auch kann die 
Prüfung des Alkoholgehaltes der Maische, der 
Lutterrüchstände und der Schlempe auf kleinen 
Brennvorrichtungen gestattet werden. Die 
Benutzung der Brennereigeräte zu anderen 
Zwecken als zum Brennereibetriebe bedarf 
besonderer Genehmigung (BrennO. 8§8 104 bis 
13 7. Betriebsabweichungen (z. B. 
Unterlassung oder Einschiebung von Einmai- 
schungen) sind in der Regel nur mit Genehmi- 
gung der Steuerbehörde zulässig (§8 132 bis 
135 a. a. O.). 6. Verschlußverletzungen 
sind sofort im Betriebsplan zu vermerken und 
der Steuerbehörde anzuzeigen, die für Er- 
neuerung der Verschlüsse sorgt, die erforder- 
lichen Ermittlungen vornimmt und, falls ein 
Zugang zum Alkohol ermöglicht ist, die nötigen 
laßnahmen trifft. Hierbei kann unter Um- 
ständen die Einstellung des Brennereibetriebes 
oder die Abfindung der Brennerei (s. unter 13) 
perfügt werden ½ 139—143 a. a. O.). 
9. Der in der Brennerei hergestellte Brannt- 
wein ist daselbst in bestimmten Zwischenräumen, 
meist von zehn Tagen bis zu einem Monat, 
seiner Alkoholmenge nach festzustellen (abzu- 
nehmen), was mit Hilfe geprüfter Thermo- 
Alkoholometer nach den Vorschriften der A. 
geschieht. Die Abnahme erfolgt durch zwei 
teuerbeamte in Anwesenheit des Brennerei-= 
esitzers, der die erforderlichen Vorbereitungen 
du treffen, insbesondere für die nötigen Gefäße 
zu sorgen hat. Ihn trifft die Verantwortung 
afür, daß die Sammelgefäße nach der Ab- 
nahme ordnungsgemäß verschlossen sind. Wegen 
weiteren steuerlichen Abfertigung des 
schlanntweins die sich an die Abnahme an- 
Gließt. s. unter If 68 144—151 a. a. O.; 
B. 8§ 9, 11, 44—430. 
Mlo. In Brennereien mit amtlichen 
luse Suhren (#. unter 3), über deren Aufstel- 
ag und Behandlung die MO. genaue Vor- 
chriften enthält, ist der Brennereibesitzer, ab- 
  
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gesehen von den ihm nach 3 bis 8 obliegenden 
Verpflichtungen, gehalten, den Stand der Zähl- 
werke bei Eröffnung des Jahresbetriebes und 
an jedem Brenntage in ein Meßuhrbuch ein- 
zutragen. Der gewonnene Branntwein ist bis 
zur Abnahme (s. unter 9) in den dazu an- 
gemeldeten Räumen und Gefäßen, unter Um- 
ständen auch in den Versandgefäßen, aufzu- 
bewahren. Bei der Abnahme ist der nach der 
Anzeige der Meßuhr sich ergebende Sollbestand 
mit dem Istbestand zu vergleichen. Fehlmengen 
bis zu 1% können von den Abfertigungs- 
beamten abgabenfrei gelassen werden, wenn 
sie auf Verdunstung oder gewöhnliche Lechage 
zurückhzuführen sind. In anderen Fällen tritt 
Abgabenfreiheit mit höherer Genehmigung ein, 
wenn eine Entnahme von Branntwein aus- 
geschlossen erscheint. Die Direktivbehörde kann 
gestatten, daß der gewonnene Branntwein 
ohne Vorführung nach der Anzeige der 
Metuhr versteuert wird. Der Brennereibesitzer 
darf dann frei über den Branntwein verfügen, 
sofern er ihn nicht behufs Erlangung von 
Steuerfreiheit unter Steuerkontrolle gesetzt zu 
sehen wünscht. Störungen im Gange der 
Meßuhr sind sofort im Meßuhrbuche zu ver- 
merken; im übrigen findet ein ähnliches Ver- 
fahren statt wie bei Verschlußverletzungen —86 
(BrennO. 8S§ 178—191). 
11. Ist, was bei vielen Brennereien zutrifft, 
das beim Abtriebe der Maische gewonnene 
Erzeugnis (Lutter) so unrein oder so alkohol- 
arm, daß es einem wiederholten Abtriebe 
(Wienen, Feinbrand) unterzogen werden muß, 
so würde es unbillig sein, hier der Versteuerung 
die gesamte, beim ersten Abtriebe aus dem 
Brenngeräte geflossene Alkoholmenge zugrunde 
zu legen. Für solche wiederholt abtrei- 
bende Brennereien ist daher bestimmt, 
daß erst das fertige Erzeugnis der Abnahme 
(Nr. 9) zugrunde zu legen ist, falls sie so ein- 
gerichtet sind, daß der Branntwein bis nach 
vollendetem Feinbrand unter Steuerverschluß 
steht. Andernfalls ist ihnen von der bei 
der Abnahme ermittelten Alkoholmenge ein 
Schwundnachlaß bis zu 3% zu gewähren 
(Brenn O. §8 192—201). 
12. In Brennereien, in denen statt der 
Maischbottichsteuer Zuschlag zur Branntwein- 
verbrauchsabgabe entrichtet wird (Zuschlags- 
brennereiey), bestehen bezüglich der Fabri- 
Rkationskontrolle (ogl. oben 2) eine Reihe von 
Erleichterungen. Gewisse Geräte sind nicht 
anmeldungspflichtig (8 13 Abs. 3 a. a. O.) 
die Vermessung der Maischbottiche erfolgt nur 
auf trochenem Wege (§ 18 b); die unter 7 an- 
egebenen Beschränkungen greifen nicht Platz 
87); im Betriebsplan brauchen die Hefen- 
satzgefäße nicht angemeldet, auch braucht kheine 
bestimmte Reihenfolge der Einmaischungen 
und Abtriebe eingehalten zu werden, sofern 
nicht überhaupt, was bedingungsweise zulässig 
ist, die Ammeldung der Einmaischungen und 
Abtriebe unterbleibt (8 103); die wichtigsten 
Beschränkungen hinsichtlich der Durchührung 
des Maisch= und Brennbetriebes (vgl. 8 
kommen in Fortfall (§ 131); Anderungen des 
Betriebes (ogl. 87) brauchen lediglich im Be- 
triebsplan vermerkt zu werden (5 138 a. a. O.).
	        
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